{"status":"available","doknr":"OLD258228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.19A2143.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"19 A 2143/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 verpflichtet, die von der Klägerin in \nMecklenburg-Vorpommern erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an \nBeruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch als \nBefähigung zum Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch anzuerkennen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird gemäß \n§ 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der \nSenat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu eigen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im \nWesentlichen ausgeführt: Eine Anerkennung der in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen \nLehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in den Fächern \nWirtschaftswissenschaften und Englisch komme nicht in Betracht, weil das Diplomstudium \nder Klägerin nach Art, Umfang und Dauer nicht einer nordrhein-westfälischen Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt gleichwertig sei. Diese inhaltlichen und umfänglichen Defizite \nwürden durch die Leistungen der Klägerin innerhalb des Vorbereitungsdienstes und der \nZweiten Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausgeglichen.\n\n4\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 27. September 2007 \nzugelassenen Berufung vor: Die Ablehnung der Anerkennung sei nicht mit dem Bestreben der \nKultusministerkonferenz nach einer gegenseitigen Anerkennung der in den Bundesländern \nerworbenen Lehramtsbefähigungen vereinbar. Danach komme es nicht entscheidend darauf \nan, dass sie nach Auffassung der Beklagten keine der nordrhein-westfälischen Ersten \nStaatsprüfung gleichwertige Hochschulabschlussprüfung nachweisen könne. Entscheidend \nsei, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern einen dem nordrhein-westfälischen gleichwertigen \nVorbereitungsdienst geleistet und dort ein Zweites Staatsexamen bestanden habe, das der \nZweiten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen gleichwertig sei. Die Beklagte habe auch die \nGleichwertigkeit des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung in Mecklenburg-\nVorpommern nicht in Abrede gestellt.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 5. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 zu verpflichten, die \nihr, der Klägerin, durch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-\nVorpommern am 31. Januar 2005 verliehene Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen \nSchulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch als nordrhein-westfälische \nBefähigung für das Lehramt an Berufskollegs anzuerkennen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie vertieft ihre im angefochtenen Urteil bestätigte Auffassung, dass die Diplomprüfung \nder Klägerin einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt nicht \ngleichwertig sei, und macht weiter geltend: Die Anerkennung der Diplomprüfung der \nKlägerin als Erstes Staatsexamen für das Lehramt sei in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt, \nweil dort seinerzeit ein Bedarf an Lehrern bestanden habe. Fachwissenschaftliche Defizite \nkönnten im Vorbereitungsdienst nur in Bezug auf das notwendige \nerziehungswissenschaftliche Studium ausgeglichen werden. Denn vorrangiges Ziel des \nVorbereitungsdienstes sei die fachdidaktische und pädagogische Vorbereitung für die \nTätigkeit als Lehrer. Bei der Anerkennung einer in einem anderen Bundesland erworbenen \nLehramtsbefähigung müsse stets auch die Hochschulabschlussprüfung in den Blick \ngenommen werden. Allein das Abstellen auf die Zweite Staatsprüfung könne im Einzelfall \ndazu führen, dass eine Lehramtsbefähigung mit einer Fächerkombination anzuerkennen sei, \ndie in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch den Berichterstatter und ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit in dem \nErörterungstermin am 10. Januar 2008 einverstanden erklärt haben.\n\n13\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und \nbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Anerkennung ihrer in Mecklenburg-\nVorpommern erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen ist \nrechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen \nAnspruch auf Anerkennung der verliehenen Lehrbefähigung als Befähigung zum Lehramt an \nBerufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem \nUnterrichtsfach Englisch.\n\n15\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 20 Abs. 4 Satz 1 \nLehrerausbildungsgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 27. Juni 2006, GV NRW S. 278 (LABG \nNRW), und § 44 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung i. d. F. der Verordnung vom 1. Dezember 2006 , GV NRW S. 593 (OVP). Nach \ndiesen Vorschriften kann die Beklagte als beauftragte Behörde (§ 2 Abs. 2 Buchstabe c der \nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, \nLehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen i. d. F. des \nGesetzes vom 5. April 2005, GV NRW S. 332) unter anderem eine außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung für ein entsprechendes \nLehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes NRW anerkennen.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen der Anerkennung sind erfüllt. Die Klägerin hat in Mecklenburg-\nVorpommern eine Lehramtsbefähigung, nämlich die Lehrbefähigung für das Lehramt an \nBeruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch erworben. Diese \nLehramtsbefähigung entspricht im Sinne der §§ 20 Abs. 4 Satz 1 LABG NRW, 44 Abs. 1 Satz \n1 OVP der nordrhein-westfälischen Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs (§ 9 LABG \nNRW) in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach \nEnglisch.\n\n17\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt\" ist \nerfüllt, wenn die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung den nach \ndem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen im \nWesentlichen gerecht wird. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die \nAusbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in \njeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen den nordrhein-westfälischen Ausbildungsgängen \nund Prüfungen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich \nist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung.\n\n18\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, m. w. N.; zur \nAnerkennung von Lehramtsprüfungen als Erstes Staatsexamen: OVG NRW, Beschluss vom \n3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, m. w. N.\n\n19\n\nDabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen \nLeistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten \nhat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller \nBetrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin \ndurchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die \nerworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch die nordrhein-\nwestfälischen Bildungsgänge und -abschlüsse vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter \nBerücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei \ngenereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die den Zielen der nordrhein-\nwestfälischen Lehrerausbildung im Wesentlichen entspricht.\n\n20\n\nVgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 70.81 -, juris, \nRdn. 27.\n\n21\n\nEine solche Befähigung hat die Klägerin erworben. Ziel der Lehrerausbildung in \nNordrhein-Westfalen ist der Erwerb der Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen \nselbstständig auszuüben (§ 1 Abs. 1 LABG NRW). Die Befähigung zum Lehramt an \nBerufskollegs erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun \nSemestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von \nhöchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich \nablegt (§ 9 LABG NRW). Gemessen an diesen Ausbildungszielen hat die Klägerin in \nMecklenburg-Vorpommern eine Lehrbefähigung erworben, die der Befähigung zum Lehramt \nan Berufskollegs im Sinne des § 9 LABG NRW im Wesentlichen entspricht.\n\n22\n\nDie Beklagte macht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2007 \nausgeführt hat, nicht geltend, dass die Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am \nVorbereitungsdienst und das Bestehen des Zweiten Staatsexamens in Mecklenburg-\nVorpommern den nordrhein-westfälischen Anforderungen nicht gleichwertig sind. Dafür ist \nauf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Lehrerausbildungsverordnung \n(LA VO M.-V.) und der Lehrervorbereitungsdienstverordnung (LehVDVO M.-V.) auch \nnichts ersichtlich. Insbesondere unterscheiden sich die Regelungen in § 14 Abs. 1 LA VO M.-\nV., § 2 Abs. 1 Satz 1 LehVDVO M.-V., wonach zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden \nkann, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder eine \nvergleichbare Prüfung bestanden hat, nicht vom nordrhein-westfälischen Recht. Auch in \nNordrhein-Westfalen wird nicht nur zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer die Erste \nStaatsprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a OVP NRW). In den Vorbereitungsdienst kann \nauch derjenige eingestellt werden, der eine einer Ersten Staatsprüfung entsprechende (§ 20 \nAbs. 1 LABG NRW, § 50 Abs. 1 LPO NRW) und als Erste Staatsprüfung anerkannte Prüfung \nbestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b OVP NRW). Die nach dem Studium an der Universität - \nGesamthochschule Q. noch fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten in \nErziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken hat sich die Klägerin ausweislich des \nSchreibens des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2005 durch eine \nZusatzausbildung während des Vorbereitungsdienstes (vgl. auch § 30 Abs. 1 LehVDVO M.-\nV.) angeeignet und das Vorhandensein der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen \nGrundkenntnisse durch das Bestehen des gemäß § 30 Abs. 3 LehVDVO M.-V. \nvorgeschriebenen Kolloquiums nachgewiesen.\n\n23\n\nWie der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2007 ausgeführt \nhat, steht der Anerkennung der Lehrbefähigung der Klägerin auch nicht entgegen, dass das \nMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern bei der \nAnerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erstes Staatsexamen gemäß § 16 Abs. 3 \nLA VO M.-V. geringere Anforderungen an die Anerkennung gestellt hat als die Beklagte, die \neinen entsprechenden Antrag der Klägerin auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 LABG NRW a. \nF., § 50 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung NRW a. F. bestandskräftig mit Bescheid vom \n30. Juli 2003 abgelehnt und nur eine Teilanerkennung ausgesprochen hat. Aufgrund der \nBestandskraft des Bescheides steht deshalb mit bindender Wirkung auch für das vorliegende \nVerfahren fest, dass die Klägerin keine Hochschulabschlussprüfung abgelegt hat, die einer \nnordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in vollem Umfang entspricht. \nAllein deshalb kann jedoch die Gleichwertigkeit der in Mecklenburg-Vorpommern \nerworbenen Lehrbefähigung der Klägerin mit einer nordrhein-westfälischen Befähigung zum \nLehramt an Berufskollegs nicht verneint werden. \n\n24\n\nAus §§ 1 Abs. 2, 6 LABG NRW ergibt sich die generelle Wertung des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzgebers, dass nur derjenige den Vorbreitungsdienst erfolgreich \ndurchlaufen, die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt bestehen und damit die Befähigung \nzur selbstständigen Ausübung eines Lehramtes an öffentlichen Schulen (§ 1 Abs. 1 LABG \nNRW) erwerben kann, wer in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines \nLehramtsstudiums erfolgreich eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt oder im Sinne des § \n20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW eine (anerkannte) für ein Lehramt geeignete Prüfung abgelegt \nhat. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Vorbreitungsdienst keine \nwissenschaftlichen Kenntnisse vermittelt und solche - abgesehen von \nerziehungswissenschaftlichen Kenntnissen (vgl. § 43 OVP) - auch nicht geprüft werden. Denn \nZiel des Vorbereitungsdienstes ist die schulpraktische Ausbildung (§ 1 OVP). \n\n25\n\nDie generelle Wertung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, dass das \nAusbildungsziel der nordrhein-westfälischen Lehramtsausbildung nur nach Ablegung des \nErsten Staatsexamens für ein Lehramt oder dem Bestehen einer der ersten Staatsprüfung für \nein Lehramt gleichwertigen Prüfung erreicht werden kann, trifft jedoch in dieser \nAllgemeinheit auf die Klägerin nicht zu. Mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit des \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern hat sie \nfür die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und das Unterrichtsfach Englisch \nnachgewiesen, dass sie wie ein Lehramtsbewerber, der nach einem Lehramtsstudium mit einer \nRegelstudienzeit von neun Semestern (vgl. § 9 LABG NRW) und dem Bestehen der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen geleistet und \nhier das Zweite Staatsexamen bestanden hat, befähigt ist, auf der Grundlage \nwissenschaftlicher Erkenntnisse Unterricht zu erteilen und Tätigkeiten eines Lehrers \nwahrzunehmen (§ 4 Abs. 1 LA VO M.-V.), selbstständig und erfolgreich in der Schule zu \narbeiten (§ 4 Abs. 3 LA VO M.-V.) und die Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Schule \nselbstständig zu erfüllen (§ 14 LehVDVO M.-V.). Bei der erforderlichen generellen \nBetrachtung lässt dies den Schluss darauf zu, dass sie (inzwischen) auch über die \nerforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in \nWirtschaftswissenschaften und Englisch verfügt, ohne die die selbstständige Ausübung eines \nLehramtes an öffentlichen Schulen (§ 1 Abs. 1 LABG NRW) nicht möglich ist. Denn es ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ohne derartige grundständige \nfachwissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb einer Lehramtsbefähigung in \nMecklenburg-Vorpommern - für die anderen Bundesländer gilt nichts anderes - möglich \nist.\n\n26\n\nDie von der Beklagten angesprochene Frage, ob die Klägerin eine Lehrbefähigung mit \neiner Fächerkombination erworben hat, die in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen ist, stellt \nsich nicht. Sie hat die Lehramtsbefähigung in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und \nEnglisch erworben. Hierbei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, um eine Fächerkombination, die auch im nordrhein-westfälischen Recht vorgesehen ist. \nDenn nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden \nLehrerprüfungsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2006, GV NRW S. 278 \n(LPO NRW), kann die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit dem \nUnterrichtsfach Englisch verbunden werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 LPO \nNRW).\n\n27\n\nDas Ermessen der Beklagten gemäß §§ 20 Abs. 4 Satz 1 LAB NRW, 44 Abs. 1 Satz 1 \nOVP ist auf Null reduziert. Es sind keine Aspekte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die es \nunter Ermessensgesichtspunkten rechtfertigen könnten, die begehrte Anerkennung der \nLehrbefähigung der Klägerin trotz der bestehenden materiellen Gleichwertigkeit mit einer \nnach nordrhein-westfälischem Recht erworbenen Befähigung zum Lehramt an Berufsschulen \nin der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch zu \nversagen. Vielmehr entspricht die Anerkennung entsprechend den Ausführungen des Senats \nim Beschluss vom 27. September 2007 (auch) dem Bestreben der Kultusministerkonferenz \nnach einer gegenseitigen Anerkennung der in den Bundesländern erworbenen \nLehramtsbefähigungen entspricht (§ 18 Abs. 2 des sog. Hamburger Abkommens, Beschluss \nder Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von \nLehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen iVm dem Beschluss vom 12. Mai 1995 über \ndie Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die \nSekundarstufe II - berufliche Fächer - oder für die beruflichen Schulen - Lehramtstyp 5).\n\n28\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/19-a-2143-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/19-a-2143-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258228","retrieved":"2026-07-09 02:22:46.797016+00:00"}}