{"status":"available","doknr":"OLD258226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.16B1269.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"16 B 1269/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. Juni 2007 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten \nder Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Auf der \nnunmehr vorliegenden Tatsachengrundlage ist es nicht mehr gerechtfertigt, dem \nAntragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO) zu versagen.\n\n3\n\nDer Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2007 und auch dem \nangefochtenen Beschluss liegt die Einschätzung zugrunde, der Antragsteller weise \neinen Punktestand von 18 oder mehr auf, so dass er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte und ihm die \nFahrerlaubnis zu entziehen sei. Diese Einschätzung trifft indessen nicht zu, weil \nhinsichtlich der mit drei Punkten zu Buche schlagenden Zuwiderhandlung vom \n9. Februar 2006 - Inbetriebnahme bzw. Zulassen der Inbetriebnahme eines \nKraftfahrzeuges, obwohl das zulässige Gesamtgewicht überschritten war - das zuvor \nbereits rechtskräftig zulasten des Antragstellers abgeschlossene \nOrdnungswidrigkeitenverfahren von der zuständigen Bußgeldbehörde in den vorigen \nStand zurückversetzt und nach § 46 Abs. 1 OwiG iVm § 170 Abs. 2 StPO eingestellt \nworden ist und sich somit der Punktestand des Antragstellers auf 16 vermindert hat. \nEs nicht gerechtfertigt, von der Punktezahl auszugehen, die dem Antragsteller \naufgrund der bis dahin rechtskräftig geahndeten Zuwiderhandlungen im Zeitpunkt \ndes Erlasses der strittigen Ordnungsverfügung, also am 4. Juni 2007, anzulasten \nwar. Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass sich die Rechtmäßigkeit einer \nMaßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nach der Sachlage im Zeitpunkt der \nBekanntgabe der Entziehungsverfügung bestimmt und die nachfolgende \nReduzierung des Punktestandes im Verlauf des Widerspruchsverfahrens \n- insbesondere durch Tilgung im Verkehrszentralregister bzw. Eintritt der \nTilgungsreife - die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht mehr \nbeeinflusst.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, DÖV 2006, 924 \n= NWVBl. 2007, 24 = VRS 111 (2006), 230 = DAR 2007, 164; ebenso VGH BW, \nBeschluss vom 17. Februar 2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746 = VRS \n108 (2005), 454; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. November 2005 - 3 BS 232/05 -, \nJuris; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. November 2006 - 1 M 140/06 -, Juris; \nBayer. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 11 CS 06.3037 -, DAR 2007, 717; a.A. \nOVG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 1 B 167/06 -, NJW 2007, 394; \nzweifelnd OVG RP, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 10 B 10750/06 -, DÖV 2006, 834 \n= DAR 2007, 41.\n\n5\n\nVorliegend verhält es sich indessen so, dass die Einstellung des den \nVerkehrsverstoß vom 9. Februar 2006 betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens \nden Antragsteller so stellt, als seien ihm die sich daraus ergebenden drei Punkte nie \nzur Last gefallen. Die Verfahrenseinstellung führt zu einer rückwirkenden Korrektur \ndes Punktestandes des Antragsteller und ist daher nicht mit einer nach dem \nErgreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG eintretenden Tilgung oder \nTilgungsreife von Eintragungen punktebewehrter Zuwiderhandlungen \nvergleichbar.\n\n6\n\nDie (rückwirkende) Verminderung des Punktestandes des Antragstellers ist auch \nim laufenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obwohl die Einstellung des \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens erst unter dem Datum des 29. November 2007 und \ndamit nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) verfügt worden ist. In diesem Zusammenhang bedarf nicht der näheren \nKlärung, in welchem Verhältnis die Fristgebundenheit der Beschwerde zu der \nBeschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nsteht.\n\n7\n\nVgl. zum Streitstand eingehend Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nGroßkommentar, 2. Auflage, § 146 Rn. 98 bis 114.\n\n8\n\nDenn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller die in der \nSache zur Begründetheit der Beschwerde führenden Gründe im seinerzeit möglichen \nUmfang bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht hat. Er \nhat insoweit vorgetragen, dass er bei der Bußgeldbehörde, dem Kreis Viersen, im \nHinblick auf die rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung vom 9. Februar 2006 einen \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat; zudem hat er sich zu \nden geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen geäußert und den Umstand \nbenannt, aufgrund dessen die Zuwiderhandlung nicht ihm, sondern einem seiner \nMitarbeiter anzulasten sei. Daher stellt sich die Fortentwicklung des Falles, nämlich \ndie Stattgabe des Wiedereinsetzungsbegehrens und die Einstellung des \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens, lediglich als Ergänzung des vom Antragsteller \nfristgerecht Vorgetragenen dar.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung, hinsichtlich derer des Näheren auf den Beschluss gleichen \nDatums und Rubrums im Verfahren 16 E 922/07 verwiesen wird, auf den §§ 47 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/16-b-1269-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/16-b-1269-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258226","retrieved":"2026-07-09 02:22:46.645140+00:00"}}