{"status":"available","doknr":"OLD258278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.8B237.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"8 B 237/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n\n7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene beantragte unter dem 30. Mai 2005 bei der Antragsgegnerin die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei \nWindkraftanlagen vom Typ Nordex S 77 mit 100 m Nabenhöhe, einem \nRotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf den \nGrundstücken Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (WKA 1), Flur 0, Flurstück \n000 (WKA 2), und Flur 00, Flurstück 000 (WKA 3), in L. . Die Standorte der \nAnlagen liegen in einer mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt \nL. ausgewiesenen Konzentrationszone für Windkraftanlagen.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist Inhaber eines Erwerbsgartenbaubetriebs in L. und unter \nanderem Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke C.------\n-----weg und in L. . Unmittelbar an die Wohnhäuser angrenzend bzw. in der \nNähe befinden sich Gewächshäuser und gartenbaulich genutzte Freiflächen.\n\n5\n\nDer Abstand der nächst gelegenen WKA 2 zum Wohnhaus C.----------weg \nbeträgt ca. 342 m und zum Wohnhaus C.----------weg ca. 401 m.\n\n6\n\nIn dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die \nBeigeladene ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom \n15. März 2005 vor. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen \ndurch die drei Windkraftanlagen bei einem leistungsreduzierten Nachtbetrieb (WKA 1 \nund WKA 2: 1.200 kW, WKA 3: 850 kW) am Wohnhaus C1.----------weg 7 (IP 8) von \n44,0 dB(A). Der Antragsteller wandte unter anderem im Genehmigungsverfahren \ngegen das schalltechnische Gutachten ein, es berücksichtige nicht die durch die in \nden Gartenbaubetrieben vorhandenen Anlagen hervorgerufenen Lärmbelastungen \nzur Nachtzeit. In einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 regte das Staatliche \nUmweltamt Krefeld an, weitere Immissionspunkte zu berücksichtigen und die durch \ndie Gartenbaubetriebe verursachten Lärmvorbelastungen zu ermitteln. Daraufhin \nerstellte das Büro S. & I. unter dem 31. Januar 2006 einen Nachtrag zu \nseinem schalltechnischen Gutachten, in dem es ausführt, es seien bei einer \nBegehung der im Gutachten aufgeführten Immissionspunkte am 23. November und \n16. Dezember 2005 bei 1 Grad Celsius bzw. 8 Grad Celsius keine Geräusche von \nden Gewächshäusern hörbar gewesen, sodass sich Messungen erübrigt hätten; im \nÜbrigen ergebe sich am Wohnhaus C1.----------weg (IP 25/1) ein \nSchallleistungspegel von 42,7 dB(A).\n\n7\n\nNachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, erteilte sie der Beigeladenen mit \nBescheid vom 14. Juni 2006 die beantragte Genehmigung mit der Maßgabe, dass \ndie Windkraftanlagen nachts entsprechend der in dem schalltechnischen Gutachten \nzugrunde gelegten Leistungswerte zu betreiben seien. Der Genehmigungsbescheid \nenthält für die WKA 1 folgende \"Nebenbestimmung\" Nr. 70: \n\n8\n\n\"Aus Sicherheitsgründen ist ein Abstand von 138,50 m (Nabenhöhe und 1/2 \nRotordurchmesser) vom Fahrbahnrand der L 000 bzw. L 000 einzuhalten.\"\n\n9\n\nDer tatsächliche Abstand des geplanten Standorts der WKA 1 zur Fahrbahn der \nL 000 beträgt ca. 60 m.\n\n10\n\nGegen den Genehmigungsbescheid legte der Antragsteller unter dem 17. Juli \n2006 Widerspruch ein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin \nunter dem 7. August 2006 die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides \nan.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 5. September 2006 hat der Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n12\n\nEr hat beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 \nwiederherzustellen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nNachdem der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der \nAntragsgegnerin auf Nachfrage unter dem 7. November 2006 mitgeteilt hatte, dass \nvon der Nebenbestimmung Nr. 70 zum Schutz des Straßenverkehrs nicht abgesehen \nwerden könne, hob die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nhinsichtlich der WKA 1 mit Verfügung vom 20. November 2006 auf. Daraufhin haben \ndie Beteiligten das Eilverfahren insoweit für erledigt erklärt.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 15. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht den hinsichtlich \nder WKA 2 und 3 aufrecht erhaltenen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Die Genehmigung verletze nicht offensichtlich dem Schutz des \nAntragstellers dienende Vorschriften. Das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiege auch im Übrigen nicht \ngegenüber dem Vollziehungsinteresse. Das schalltechnische Gutachten des Büros \nS. & I. sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \nHeizgebläseanlagen in Gewächshäusern an den Immissionspunkten messbare \nAnlagengeräusche hervorriefen und daher als Vorbelastung zu berücksichtigen \nseien. Bei einer Entfernung zwischen Wohnhaus und WKA 2 von dem 2,5-fachen der \nHöhe der Windkraftanlage sei eine optisch bedrängende Wirkung nicht \noffensichtlich.\n\n18\n\nMit der am 6. Februar 2007 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im \nWesentlichen geltend: Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass der \nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) bei Nacht eingehalten werde. Der im \nschalltechnischen Gutachten angenommene Schallweg zwischen dem Wohnhaus \nC.----------weg und den Windkraftanlagen sei durch die Wahl eines fehlerhaften \nImmissionspunktes möglicherweise verkürzt. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, \ndass bei hoch liegenden Schallquellen mit einem größeren Schwankungsbereich der \nSchallimmissionen zu rechnen sei. Die Vorbelastung, insbesondere durch die in den \nGewächshäusern vorhandenen Heizanlagen, sei nicht ermittelt worden. Nach dem \nMessbericht des Ingenieurbüros C. & C. vom 15. Februar 2007 sei am \nWohnhaus C.----------weg eine Vorbelastung zur Nachtzeit von 45,5 dB(A) gegeben. \nIm Übrigen sei Schattenschlag, auch in den Gewächshäusern, unzumutbar. Die WKA \n2 entfalte zudem eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf sein ca. 350 m \nentfernt liegendes Wohnhaus und hinsichtlich des ca. 275 m entfernt liegenden \nGewächshauses. Schließlich sei ein ausreichender Schutz vor Eiswurf nicht \ngegeben. \n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2007 zu \nändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 \nwiederherzustellen.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor: Im schalltechnischen Gutachten \nseien die richtigen Immissionspunkte zugrunde gelegt worden. Der vom Antragsteller \nvorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros C2. & C3. lasse nicht erkennen, \nwelche Heizungsanlagen konkret betrachtet worden seien. Nach der \nRechtsprechung sei Schattenwurf von nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und 30 \nMinuten pro Tag im Außenbereich zumutbar. Eine optisch bedrängende Wirkung der \nWKA 2 auf die allein zu betrachtenden Wohnhäuser des Antragstellers sei mangels \neiner diesbezüglichen Sondersituation nicht gegeben. Einen ausreichenden Schutz \nvor Eiswurf stelle die Nebenbestimmung Nr. 28 des Genehmigungsbescheides \nsicher.\n\n24\n\nDie Beigeladene trägt unter anderem vor: Die im schalltechnischen Gutachten \ngewählten Immissionspunkte seien geeignet, die Schallimmissionssituation zu \nbeurteilen. Die fachliche Diskussion um die Besonderheiten hoch liegender \nSchallquellen sei noch nicht zum Abschluss gekommen und daher nicht zu \nberücksichtigen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung \nsei auch unter Beachtung der Phänomene bei hoch liegenden Schallquellen nicht \ngegeben. Die Vorbelastungsermittlung durch das Ingenieurbüro C. & C. sei \nunbrauchbar, weil künstlich ein Zustand erheblicher Lautstärke erzeugt worden sei. \nZudem dürften nur Anlagen als Vorbelastung berücksichtigt werden, die der TA Lärm \nunterlägen; landwirtschaftliche Anlagen seien ausdrücklich ausgenommen. \nInsbesondere sei das Blockheizkraftwerk des Antragstellers im Verfahren 8 B 215/07 \nnicht zu berücksichtigen. Dieses sei erst nach der Genehmigung der WKA 2 und 3 \nerrichtet worden. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides stellten \neinen ausreichenden Schutz vor Schattenwurf sicher. Eine optisch bedrängende \nWirkung durch die WKA 2 scheide angesichts eines Abstandes von über 300 m zum \nWohnhaus aus. Schließlich sei eine Gefährdung durch Eiswurf aufgrund des \nAbstandes zu den Windkraftanlagen und der dort installierten Sicherungssysteme \nausgeschlossen.\n\n25\n\nDer Erörterungstermin am 18. Dezember 2007 hat ergeben, dass \nSchallemissionen von Anlagen der Gartenbaubetriebe ausgehen. Wegen der \nEinzelheiten der diesbezüglichen Feststellungen wird auf das Protokoll vom \n18. Dezember 2007 verwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem \nAufschubinteresse des Antragstellers größeres Gewicht beizumessen als dem \nVollzugsinteresse der Beigeladenen, nicht in Frage. Insbesondere greifen die \nEinwände des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ndurch, der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2006 sei nicht wegen \nder Verletzung immissionsschutzrechtlicher, dem Schutz des Antragstellers \ndienender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig.\n\n30\n\n1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid der \nAntragsgegnerin verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen den \nAntragsteller schützende Bestimmungen, wird durch das Beschwerdevorbringen \nnicht im Hinblick auf den gebotenen Schutz des Antragstellers vor unzumutbaren \nLärmimmissionen in Frage gestellt. \n\n31\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen \nso zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen in \nGestalt der vorliegend allein in Rede stehenden nächtlichen Lärmeinwirkungen zu \nLasten des Antragstellers ist auf der Grundlage des angefochtenen \nGenehmigungsbescheides nicht zu erwarten.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung der Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs des Antragstellers zu Recht nur auf die von den WKA 2 und 3 \nverursachten Lärmimmissionen abgestellt. Die von den WKA 2 und 3 \nhervorgerufenen Lärmimmissionen übersteigen das vom Antragsteller \nhinzunehmende Maß nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass Bewohner des Außenbereichs von Windkraftanlagen \nausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an \ndie für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten \nzuzumuten sind.\n\n33\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW: Urteile vom 18. November \n2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 (178), und vom 6. September 2007 - 8 A \n4566/04 -, juris, Rn. 76.\n\n34\n\nAuf der Grundlage der Schallprognose des Büros S. & I. vom 15. März \n2005 mit Nachtrag vom 31. Januar 2006 bestehen auch in Anbetracht der \nBeschwerdeegründung keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diese \nRichtwerte entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 6 des angefochtenen \nGenehmigungsbescheides eingehalten werden. Der nächtliche Immissionsrichtwert \nvon 45 dB(A) wird nach den Feststellungen dieser Schallprognose beim Betrieb der \nWKA 2 und 3 voraussichtlich nicht überschritten werden. \n\n35\n\nAm Wohnhaus auf dem dem Antragsteller gehörenden Grundstück C.----------weg \n ist auf der Basis der für die WKA 2 und 3 in der Schallprognose des Büros S. & \nI. angegebenen Teilpegel von 43,8 dB(A) bzw. 29,1 dB(A) mit einem \nBeurteilungspegel von 43,9 dB(A) zu rechnen. \n\n36\n\nFür das Wohnhaus auf dem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden \nGrundstück C.----------weg (IP 25/1) ergibt sich unter Berücksichtigung der für die \nWKA 2 und 3 in der Schallprognose des Büros S. & I. angegebenen Teilpegel \nvon 42,1 dB(A) bzw. 27,2 dB(A) ein Beurteilungspegel von 42,2 dB(A). \n\n37\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die der Genehmigung zugrunde liegende \nSchallprognose des Büros S. & I. bestehen nicht. Sie genügt bei der \ngebotenen summarischen Betrachtung den in der Rechtsprechung\n\n38\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, \n176 (179 f.) -\n\n39\n\nentwickelten Anforderungen. \n\n40\n\nDie Richtigkeit der Prognose wird auch nicht durch die Rüge in Frage gestellt, die \nGutachter hätten die \"Besonderheiten der Schallausbreitung hoch liegender \nEmissionsquellen\" nicht in die Berechnung eingestellt. Ohne Erfolg beruft sich der \nAntragsteller auf den Aufsatz von Piorr und Hillen (Landesumweltamt NRW) mit dem \nTitel \"Zur Schallausbreitung höherliegender Quellen\". Der Aufsatz beruht auf einer \nSimulation, deren Verifikation die Autoren selbst als dringend geboten ansehen. Den \nAusführungen ist lediglich zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der \nmeteorologischen Auswirkungen auf die Schallausbreitung die bisher ermittelten \nPrognosewerte für Entfernungen ab 600 m um mehr als 3 dB(A) zu korrigieren sein \nkönnten.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 8 A 2956/06 -, juris, Rn. \n14.\n\n42\n\nAuch der vom Antragsteller herangezogene Aufsatz von Ziemann und Balogh \n(Universität Leipzig) mit dem Titel \"Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf \ndie Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen\" verhilft dem Antragsteller \nnicht zum Erfolg. Dem Aufsatz liegt gleichfalls eine Simulation zugrunde, deren \nVerifikation die Autoren selbst als geboten ansehen. Im Übrigen treten nach dieser \nSimulation bis zu einer Entfernung von 400 m (Nahbereich) höhere \nSchallimmissionen bei hohen Schallquellen nicht häufiger auf als bei der Schallquelle \nam Boden.\n\n43\n\nHinsichtlich der WKA 2 greifen diese Erwägungen schon deshalb nicht ein, weil \ndie Wohngebäude des Antragstellers nur ca. 342 bzw. 401 m entfernt sind. \nHinsichtlich der WKA 3 mit einer Entfernung von ca. 932 bzw. 1.080 m ist eine \nÜberschreitung des Richtwerts von 45 dB(A) angesichts der Teilpegel von 29,1 bzw. \n27,2 dB(A) auszuschließen. Für eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von \n45 dB(A) ist auch bei einer Erhöhung der Teilpegel für die WKA 3 um jeweils 3 dB(A) \nund nachfolgender Gesamtbetrachtung der Schallimmissionen beider Anlagen nichts \nersichtlich.\n\n44\n\nDass der im schalltechnischen Gutachten gewählte Immissionspunkt IP 8 nicht \nsachgerecht gewählt wurde, ist nicht erkennbar. Die Wahl eines hiervon \nabweichenden Immissionspunktes, der zu den WKA 2 und 3 einen kürzeren \nSchallweg aufweisen und den zu prognostizierenden Beurteilungspegel erhöhen \nwürde, ist nicht sachgerecht. Mit der Wahl eines solchen Immissionspunktes würde \nein anderer als der nach Nr. 2.3 TA Lärm maßgebliche Immissionsort gewählt, weil \nein kürzerer Schallweg eine Entfernung von der südöstlichen Außenwand des \nWohnhaus C.----------weg erfordern würde, die deutlich über einen halben Meter \nhinausginge.\n\n45\n\nDie der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegte Schallprognose ist auch \nnicht deshalb fehlerhaft, weil sie die vom Antragsteller angeführte Vorbelastung \ndurch den Betrieb von Heiz- und Lüftungsanlagen in den vom Antragsteller \nbetriebenen und umliegenden Gewächshäusern und sonstigen nahe liegenden \nBetrieben unberücksichtigt gelassen hat. \n\n46\n\nBei der Beurteilung der Gesamtbelastung des Antragstellers mit nächtlichen \nGeräuschimmissionen sind die von den Heiz- und Lüftungsaggregaten verursachten \nGeräuschimmissionen bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm nicht als \nVorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm anzusetzen.\n\n47\n\nEs spricht vieles dafür, dass die TA Lärm auf diese Aggregate nicht anwendbar \nist und sie deshalb nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm keine für \ndie Regelfallprüfung relevante Vorbelastung verursachen. Nach dieser Bestimmung \nist Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen \nAnlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden \nAnlage. Gemäß Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind von der Anwendung der TA \nLärm nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen ausgenommen. Dies \ngilt auch für Nebeneinrichtungen, die - wie die Heizaggregate in Bezug auf die \nGewächshäuser - dem Zweck der Kernanlage dienen.\n\n48\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 \nTA Lärm Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. \n17.\n\n49\n\nUnter landwirtschaftlichen Anlagen sind Anlagen zu verstehen, die im Rahmen \nder Urproduktion der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der \nZubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger \nErzeugnisse dienen. Zur Abgrenzung dürfte auf die in § 201 BauGB gegebene \nDefinition des Begriffs der Landwirtschaft abzustellen sein.\n\n50\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 \nTA Lärm Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. \n17.\n\n51\n\nDanach gehört auch die gartenbauliche Erzeugung zur Landwirtschaft. Sie ist \nselbst dann gegeben, wenn Tischkulturen in Gewächshäusern erzeugt werden, ohne \ndass die Wurzeln in den Boden eindringen.\n\n52\n\nVgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 10. \nAuflage, 2007, § 201 Rn. 5; Roeser, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, Band 2, § 201 Rn. 6.\n\n53\n\nDas Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass wegen der durch die \nAggregate der Gewächshäuser sowie sonstiger landwirtschaftlicher Betriebe \nhervorgerufenen Geräuschimmissionen auf Grund einer ergänzenden Prüfung im \nSonderfall gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm die Genehmigung zu versagen gewesen \nwäre.\n\n54\n\nVgl. zur Berücksichtigung der Vorbelastung durch der TA Lärm nicht \nunterliegende Anlagen im Rahmen der Sonderfallprüfung: Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm Nr. 2, Rn. 28; \nFeldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, \nBand 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 2, Rn. 42.\n\n55\n\nHinsichtlich der Wohnhäuser C.----------weg und ist zu berücksichtigen, dass im \nRahmen einer Sonderfallprüfung alle die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten \nGegebenheiten im Sinne einer Güterabwägung in Betracht zu ziehen und zu \nbewerten sind.\n\n56\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 \nTA Lärm Nr. 3, Rn. 48; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 3, Rn. \n53.\n\n57\n\nAusgehend von einer solchen Güterabwägung ist dem Antragsteller zuzumuten, \ndie in Rede stehenden Geräuschimmissionen während der Nachtzeit am Wohnhaus \nC.----------weg bzw. auch dann hinzunehmen, wenn sie aufgrund der Vorbelastung \nerhöht sind.\n\n58\n\nSoweit eine beachtliche Vorbelastung von den in den Gewächshäusern des \nAntragstellers vorhandenen Anlagen ausgeht, ist dieser in der Lage, sie zu \nreduzieren. Dabei ist es gerechtfertigt, ihn und nicht die Beigeladene auf \nMaßnahmen zur Schallreduzierung zu verweisen. Der Antragsteller hat im Hinblick \nauf diese Anlagen keine wirksamen Lärmminderungsmaßnahmen getroffen. \nInsbesondere hat er auf eine wirksame Schallimmissionen mindernde Einhausung \nder Anlagen verzichtet und diese im Gewächshaus mit nur eingeschränkt \nschallmindernder Wirkung aufgestellt. Erschwerend kommt hinzu, dass die \nlärmintensiven Anlagen nicht von den schutzbedürftigen Räumlichkeiten des \nWohnhauses C.----------weg entfernt, sondern in deren Nähe, nämlich im \nnordwestlichen Teil des sich an das Wohnhaus rückwärtig anschließenden \nGewächshauses C.----------weg , errichtet wurden.\n\n59\n\nDie von dem nordwestlich des Wohnhauses C.----------weg errichteten \nBlockheizkraftwerk ausgehenden Schallemissionen sind im vorliegenden \nZusammenhang nicht zu berücksichtigen. Das Blockheizkraftwerk ist nach eigenem \nBekunden des Antragstellers im Verfahren 8 B 215/07 im Erörterungstermin vom \n18. Dezember 2007 erst im Zeitraum September/Oktober 2006 und damit nach \nErteilung der Genehmigung für die WKA 2 und 3 errichtet worden. Nach \nGenehmigungserteilung eintretende Veränderungen sind aber unbeachtlich, weil in \nFällen der Genehmigungsanfechtung durch Dritte - wie hier - der Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung und nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung maßgeblich ist.\n\n60\n\nVgl. hinsichtlich der Drittanfechtung von Baugenehmigungen: OVG NRW, Urteil \nvom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, Rn. 47 ff.\n\n61\n\nDass der Lüftungsanlage der ca. 180 m vom Wohnhaus C.----------weg entfernt \nliegenden Schweineställe die Bedeutung einer im Rahmen der Sonderfallprüfung \nbeachtlichen Vorbelastung zukommt, zeigt der Antragsteller nicht auf. Insbesondere \nhat der Antragsteller die Lüftungsanlage in seinem Schreiben vom 15. August 2007 \nauf die Anfrage des Senats vom 25. Juli 2007 nicht benannt, sondern sich u.a. auf \nden Messbericht von C. & C. bezogen, in dem als wesentliche Quellen der \nVorbelastung nur die Heizungsanlagen der Gewächshäuser genannt werden. Auf \nSchallemissionen der Lüftungsanlage der Schweineställe hat der Antragsteller \nerstmals im Erörterungstermin am 18. Dezember 2007 hingewiesen, ohne dass sie \nseinerzeit zu vernehmen gewesen wären. Im Übrigen hat der Antragsteller weder \nvorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass diese Schallemissionen \nGeräuschcharakteristika aufweisen, die eine Berücksichtigung im Rahmen einer \nSonderfallprüfung erfordern würden.\n\n62\n\nAuch für eine im Übrigen relevante Vorbelastung durch andere Anlagen ist nichts \nersichtlich.\n\n63\n\n2. Zu Unrecht rügt der Antragstelle, sein Betrieb werde nicht ausreichend gegen \nSchattenwurf geschützt. \n\n64\n\nDie Anwendung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der \nRechtsprechung anerkannten Formel, wonach eine Belästigung durch den zu \nerwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die \nNachbarschaft gilt, wenn die nach einer \"worst-case\"-Berechnung maximal mögliche \nEinwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am \njeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer \nrealen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer \nvon maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am \nTag beträgt, ist nicht zu beanstanden. Es gibt für den von Windkraftanlagen \nverursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, \nderen Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im \nSinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach \nsich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese \nFaustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind \nwie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen \n- so auch hier - im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände \ndes Einzelfalls in den Blick zu nehmen. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 8 B 643/07 -, unter Hinweis auf \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 - und Beschluss vom \n27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -; Beschluss vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. \n2005, 194.\n\n66\n\nAuch wenn einerseits, wie der Antragsteller vorträgt, die Gewächshäuser und die \nFreilandflächen keinen Schutz vor Schattenwurf bieten, ist andererseits zu \nberücksichtigen, dass sich Menschen dort nicht ständig aufhalten, sondern nur, \nsofern dort Arbeiten zu verrichten sind. Sie sind daher nur in eingeschränktem Maße \nSchattenwurf ausgesetzt. Welche konkreten Umstände Anlass bieten, ein etwaiger \nSchattenschlag sei überhaupt unzumutbar, legt der Antragsteller mit seinem \nBeschwerdevorbringen nicht dar.\n\n67\n\nIm Übrigen sind entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch \nFreilandflächen berücksichtigt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13 des \nGenehmigungsbescheides sind alle Grundstücke mit zu schützender Bebauung, an \ndenen Schattenwurf möglich ist, bis zu einer Entfernung von 1.300 m vom Mittelpunkt \nder jeweiligen Anlage zu erfassen. Hierzu zählen, wie sich aus dem Verweis auf die \nNebenbestimmung Nr. 11 ergibt, auch Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 2 \nArbStättVO.\n\n68\n\nVgl. zum Begriff des Arbeitsplatzes: Länderausschuss für Arbeitsschutz und \nSicherheitstechnik, Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung, Stand: 25. April 2005, \nS. 9.\n\n69\n\n3. Ferner ist die vom Antragsteller befürchtete optisch bedrängende Wirkung \ndurch die WKA 2 nicht gegeben.\n\n70\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine pauschalierende Anwendung der im \nSenatsurteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - genannten, an dem Verhältnis der \nGesamthöhe der Anlage zu deren Abstand zur Wohnbebauung orientierten \nAnhaltswerte verbietet. Unabhängig von dem jeweiligen Abstand zwischen der \nWohnbebauung und der Windkraftanlage ist deshalb für die Beantwortung der Frage, \nob von der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf die \nWohnbebauung ausgeht, stets eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls \nvorzunehmen. Erst auf der Grundlage einer derartigen Prüfung ist eine sachgerechte \nEntscheidung möglich.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014 \n(1015).\n\n72\n\nHinsichtlich des Wohnhauses C.----------weg ist zu berücksichtigen, dass das \nGebäude von der WKA 2 immerhin ca. 342 m entfernt liegt. Zwischen ihm und der \nWKA 2 liegt zudem das an das Wohnhaus angrenzende Gewächshaus, auf das der \nBlick aus dem im Erdgeschoss gelegenen Wohnzimmerfenster zunächst fällt. Auch \nvom Obergeschoss des Wohnhauses C.----------weg schafft das vorgelegene \nGewächshaus den Eindruck von Distanz und wirkt somit einer optisch bedrängenden \nWirkung der WKA 2 entgegen.\n\n73\n\nIn Bezug auf das Wohnhaus C.----------weg beträgt die Entfernung zur WKA 2 \nsogar ca. 401 m, was nahezu dem 2,8-fachen der Gesamthöhe der WKA 2 \nentspricht. Gegen eine optisch bedrängende Wirkung spricht zudem, dass die WKA 2 \nder südöstlich gelegenen Außenwand des Wohnhaus C.----------weg nicht frontal \ngegenüber liegt, sondern deutlich seitlich versetzt.\n\n74\n\nEine optisch bedrängende Wirkung liegt auch nicht im Hinblick auf das südöstlich \ndes Wohnhauses C.----------weg gelegene Gewächshaus vor. Sofern sich dort \nMenschen aufhalten, geschieht dies nur vorübergehend und zum Zwecke der \nVerrichtung dort erforderlicher Arbeiten. Ein der Schutzbedürftigkeit von Menschen in \nWohngebäuden oder auf den zugehörigen Außenanlagen vergleichbares \nschützenswertes Interesse, von der optischen Wirkung der WKA 2 verschont zu \nbleiben, ist hier nicht erkennbar.\n\n75\n\n4. Weiter rügt der Antragsteller ohne Erfolg, der Gefährdung durch Eiswurf sei \nnicht begegnet worden. Nach Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 28 des \nGenehmigungsbescheides ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei \ndrohendem Eisansatz die Windkraftanlage still steht. Die zum Schutz vor Eiswurf zu \nergreifenden Maßnahmen mussten im Genehmigungsbescheid nicht konkretisiert \nwerden. Es genügt vielmehr, dass nach Satz 2 der vorgenannten Nebenbestimmung \ndie zum Schutz vor Eiswurf getroffenen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde vor \nInbetriebnahme nachzuweisen sind. Dadurch ist sichergestellt, dass vor einer \nInbetriebnahme die Eignung der getroffenen Maßnahme behördlicherseits überprüft \nwird.\n\n76\n\n5. Ist nach alldem davon auszugehen, dass die angefochtene Genehmigung \nvoraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, begegnet die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, dass das Interesse der \nBeigeladenen daran überwiegt, von der ihr erteilten Genehmigung bezüglich der \nWKA 2 und 3 schon während des Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt im \ngenehmigten Umfang, d. h. auch hinsichtlich der Nachtzeit, Gebrauch zu machen. \nDas Beschwerdevorbringen stellt nicht in Frage, dass die Beigeladene ein \nwirtschaftliches Interesse an dem Betrieb der Anlagen hat. Ein dieses Interesse \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist nach den vorstehenden \nAusführungen nicht ersichtlich.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene hatte hinreichenden Anlass, \nsich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das \nVerfahren wesentlich gefördert.\n\n78\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nDabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers \nan dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 \n(DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).\n\n79\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/8-b-237-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/8-b-237-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258278","retrieved":"2026-07-09 02:22:51.364130+00:00"}}