{"status":"available","doknr":"OLD258277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.8B215.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"8 B 215/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n\n7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene beantragte unter dem 30. Mai 2005 bei der Antragsgegnerin die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei \nWindkraftanlagen vom Typ Nordex S 77 mit 100 m Nabenhöhe, einem \nRotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf den \nGrundstücken Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (WKA 1), Flur 0, Flurstück \n000 (WKA 2), und Flur 00, Flurstück 000 (WKA 3), in L. . Die Standorte der \nAnlagen liegen in einer mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt \nL. ausgewiesenen Konzentrationszone für Windkraftanlagen.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist Inhaber eines Erwerbsgartenbaubetriebs in L. und unter \nanderem Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke \nC.----------weg und in L. . Unmittelbar an die Wohnhäuser angrenzend befinden \nsich Gewächshäuser und gartenbaulich genutzte Freiflächen.\n\n5\n\nDer Abstand der nächstgelegenen WKA 2 zum Wohnhaus C.----------weg beträgt \nca. 477 m und zum Wohnhaus C.----------weg ca. 552 m.\n\n6\n\nIn dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die \nBeigeladene ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom \n15. März 2005 vor. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen \ndurch die drei Windkraftanlagen bei einem leistungsreduzierten Nachtbetrieb (WKA 1 \nund WKA 2: 1.200 kW, WKA 3: 850 kW) am Wohnhaus C.----------weg (IP 5) von \n42,3 dB(A). Der Antragsteller wandte unter anderem im Genehmigungsverfahren \ngegen das schalltechnische Gutachten ein, es berücksichtige nicht die durch die in \nden Gartenbaubetrieben vorhandenen Anlagen hervorgerufenen Lärmbelastungen \nzur Nachtzeit. In einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 regte das Staatliche \nUmweltamt L. an, weitere Immissionspunkte zu berücksichtigen und die durch die \nGartenbaubetriebe verursachten Lärmvorbelastungen zu ermitteln. Daraufhin \nerstellte das Büro S. & I. unter dem 31. Januar 2006 einen Nachtrag zu \nseinem schalltechnischen Gutachten, in dem es ausführt, es seien bei einer \nBegehung der im Gutachten aufgeführten Immissionspunkte am 23. November und \n16. Dezember 2005 bei 1 Grad Celsius bzw. 8 Grad Celsius keine Geräusche von \nden Gewächshäusern hörbar gewesen, sodass sich Messungen erübrigt hätten; im \nÜbrigen ergebe sich am Wohnhaus C.----------weg (IP 26) ein Schallleistungspegel \nvon 42,5 dB(A).\n\n7\n\nNachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, erteilte sie der Beigeladenen mit \nBescheid vom 14. Juni 2006 die beantragte Genehmigung mit der Maßgabe, dass \ndie Windkraftanlagen nachts entsprechend der in dem schalltechnischen Gutachten \nzugrunde gelegten Leistungswerte zu betreiben seien. Der Genehmigungsbescheid \nenthält für die WKA 1 folgende \"Nebenbestimmung\" Nr. 70: \n\n8\n\n\"Aus Sicherheitsgründen ist ein Abstand von 138,50 m (Nabenhöhe und 1/2 \nRotordurchmesser) vom Fahrbahnrand der L 361 bzw. L 486 einzuhalten.\"\n\n9\n\nDer tatsächliche Abstand des geplanten Standorts der WKA 1 zur Fahrbahn der \nL 486 beträgt ca. 60 m.\n\n10\n\nGegen den Genehmigungsbescheid legte der Antragsteller unter dem 19. Juli \n2006 Widerspruch ein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin \nunter dem 7. August 2006 die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides \nan.\n\n11\n\nMit dem dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend \ngemacht: Der Genehmigungsbescheid sei hinsichtlich der WKA 1 unbestimmt, weil \ndie \"Nebenbestimmung\" Nr. 70 den bewilligten Standort ausschließe. Dennoch seien \nder Beurteilung der Lärmimmissionen die Belastungsanteile aller drei genehmigten \nWindkraftanlagen zugrunde zu legen, da die Genehmigung der WKA 1 nicht \naufgehoben worden sei. Das von der Beigeladenen beigebrachte schalltechnische \nGutachten sei unzureichend, weil es die Immissionsorte nicht fehlerfrei bestimme und \nzu Unrecht einen Tonhaltigkeitszuschlag außer Ansatz lasse. Darüber hinaus sei im \nGenehmigungsverfahren die Vorbelastung durch die in den Gewächshäusern \nverschiedener Gartenbaubetriebe installierten Heiz-, Kühl- und \nBewässerungsaggregate nicht richtig ermittelt worden. Die Feststellungen in dem \nNachtrag zu dem Schallgutachten des Büros S. & I. vom 31. Januar 2006 \nseien unzureichend. Die Auflage Nr. 7 des angefochtenen Genehmigungsbescheides \nsei nicht geeignet, die Einhaltung des für die Nachtzeit geltenden \nImmissionsrichtwertes sicherzustellen. Im Übrigen stelle der Genehmigungsbescheid \nkeinen ausreichenden Schutz vor Schattenwurf sicher.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 \nwiederherzustellen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Bedenken des \nAntragstellers wegen der Vorbelastung durch die Aggregate der Gewächshäuser zur \nNachtzeit sei durch die ergänzenden Feststellungen des Büros S. & I. \nausgeräumt worden. Im Übrigen seien die Immissionen eigener Aggregate bei der \nErmittlung der Lärmbelastung des Antragstellers nicht als Vorbelastung im Sinne der \nTA Lärm anzusehen. Bei einer weiteren Ortsbegehung durch das Büro S. & I. \nam 23. Oktober 2006 sei zudem wiederum kein hörbares Geräusch an den \nGewächshäusern aufgetreten. Die Nebenbestimmungen Nr. 11 bis 16 stellten einen \nausreichenden Schutz vor Schattenwurf sicher.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat hinsichtlich der streitigen Lärmimmissionen im Wesentlichen \ngeltend gemacht, der Genehmigungsbescheid stelle durch Nebenbestimmungen \nsicher, dass der Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des \nAntragstellers nicht überschritten werde.\n\n18\n\nNachdem der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der \nAntragsgegnerin auf Nachfrage unter dem 7. November 2006 mitgeteilt hatte, dass \nvon der Nebenbestimmung Nr. 70 zum Schutz des Straßenverkehrs nicht abgesehen \nwerden könne, hob die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nhinsichtlich der WKA 1 mit Verfügung vom 20. November 2006 auf. Daraufhin haben \ndie Beteiligten das Eilverfahren insoweit für erledigt erklärt.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 17. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht den hinsichtlich \nder WKA 2 und 3 aufrecht erhaltenen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Der Immissionsbeitrag der WKA 2 und 3, auf den es nach Wegfall der \nWKA 1 allein noch ankomme, sei nach Nr. 3.2.1 TA Lärm irrelevant. Zudem sei nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass Heizgebläseanlagen in Gewächshäusern an den \nImmissionspunkten messbare Anlagengeräusche hervorriefen.\n\n20\n\nMit der am 31. Januar 2007 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im \nWesentlichen geltend: Die beantragten Windkraftanlagen seien bauplanungsrechtlich \nnicht privilegiert und müssten deshalb hinter den Belangen seines gartenbaulichen \nBetriebs zurückstehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Flächennutzungsplan der \nStadt L. insoweit unwirksam sei, als er die Standorte der von der Beigeladenen \ngeplanten Windkraftanlagen als Konzentrationszone ausweise. Dagegen seien die \nAusweisungen zweier anderer Konzentrationszonen wirksam. Der Antragsteller legt \ndarüber hinaus einen Messbericht des Ingenieurbüros C. & C. vom \n15. Februar 2007 vor. Gegenstand dieses Berichts sind Messungen der \nGeräuschimmissionen von Heizungsanlagen verschiedener Gewächshäuser an \nverschiedenen Immissionspunkten, darunter an den Immissionspunkten MP 1 (C.-----\n-----weg ) und MP 2 (C.----------weg ), für die darin eine Vorbelastung zur Nachtzeit \nvon 45,5 bzw. 45,7 dB(A) dargestellt wird. Er müsse befürchten, vom Eigentümer des \nGrundstücks C.----------weg oder von der zuständigen Überwachungsbehörde mit \nder Forderung von Lärmminderungsmaßnahmen konfrontiert zu werden, die er ohne \ndas Hinzutreten der Windkraftanlagen nicht ergreifen müsse. Das Blockheizkraftwerk \nsei trotz seiner Errichtung nach Genehmigungserteilung als Vorbelastung zu \nberücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 zu \nändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 \nwiederherzustellen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor: Es sei für das Verfahren \nunerheblich, ob die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt L. wegen \nAbwägungsmängeln unwirksam sei, da ein solcher Planungsfehler zur \nUnwirksamkeit der Ausweisung sämtlicher Konzentrationszonen führen würde, \nsodass die beantragten Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert \nwären. Der vom Antragsteller vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros C. & \nC. lasse nicht erkennen, welche Heizungsanlagen konkret betrachtet worden \nseien.\n\n26\n\nDie Beigeladene trägt ergänzend unter anderem vor: Die \nVorbelastungsermittlung durch das Ingenieurbüro C. & C. sei unbrauchbar, \nweil künstlich ein Zustand erheblicher Lautstärke erzeugt worden sei. Zudem dürften \nnur Anlagen als Vorbelastung berücksichtigt werden, die der TA Lärm unterlägen; \nlandwirtschaftliche Anlagen seien ausdrücklich ausgenommen. Insbesondere sei das \nBlockheizkraftwerk des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Dieses sei erst nach \nGenehmigung der WKA 2 und 3 errichtet worden.\n\n27\n\nDer Erörterungstermin am 18. Dezember 2007 hat ergeben, dass \nSchallemissionen von Anlagen der Gartenbaubetriebe ausgehen. Wegen der \nEinzelheiten der diesbezüglichen Feststellungen wird auf das Protokoll vom \n18. Dezember 2007 verwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n31\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem \nAufschubinteresse des Antragstellers größeres Gewicht beizumessen als dem \nVollzugsinteresse der Beigeladenen, nicht in Frage. Insbesondere greifen die \nEinwände des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ndurch, der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2006 sei nicht wegen \nder Verletzung immissionsschutzrechtlicher, dem Schutz des Antragstellers \ndienender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig.\n\n32\n\n1. Der Antragsteller wendet ein, die genehmigten Windkraftanlagen seien wegen \nentgegenstehender öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nbauplanungsrechtlich nicht privilegiert, weil der Flächennutzungsplan der Stadt \nL. bezüglich der Konzentrationszone für Windkraftanlagen am Standort der \nstreitigen Vorhaben unwirksam sei, an anderer Stelle aber wirksam Flächen für die \nWindkraft ausweise. Aus diesem Vorbringen ist für ein Aufschubinteresse des \nAntragstellers nichts herzuleiten. Es kann dahinstehen, ob die Einwände des \nAntragstellers gegen die planerischen Erwägungen der Stadt L. zur Ausweisung \nvon Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zutreffen. Aus etwaigen \nAbwägungsmängeln der fraglichen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans \nerwächst dem Antragsteller jedenfalls kein Abwehrrecht gegen die genehmigten \nWindkraftanlagen. \n\n33\n\nDie Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans, mit der mehrere \nKonzentrationszonen ausgewiesen worden sind, lässt sich - bei unterstellten \nAbwägungsmängeln - nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens in einen \nwirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten. Die Ausweisung von \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist \ninsgesamt nichtig, wenn der Planung - wie es der Antragsteller geltend macht - \nAbwägungsfehler anhaften und der Konzentrationsplanung deshalb kein schlüssiges \ngesamträumliches Konzept zugrunde liegt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 118, 33 ff.; \nOVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237 (240), und \nBeschlüsse vom 27. August 2007 - 8 B 199/07 - und - 8 B 213/07 -.\n\n35\n\nDas bedeutet für die vorliegende Fallgestaltung: Sollte die 7. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Stadt L. unwirksam sein, fehlte es an einer \nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil der Flächennutzungsplan \ndann keine Konzentrationszone ausweisen würde. Sollte die 7. Änderung des \nFlächennutzungsplans dagegen wirksam sein, lägen die Standorte der vorliegend \nstreitigen Windkraftanlagen in einer ausgewiesenen Konzentrationszone.\n\n36\n\n2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid der \nAntragsgegnerin verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen den \nAntragsteller schützende Bestimmungen, wird durch das Beschwerdevorbringen \nauch nicht im Hinblick auf den gebotenen Schutz des Antragstellers vor \nunzumutbaren Lärmimmissionen in Frage gestellt. \n\n37\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen \nso zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen in \nGestalt der vorliegend allein in Rede stehenden nächtlichen Lärmeinwirkungen zu \nLasten des Antragstellers ist auf der Grundlage des angefochtenen \nGenehmigungsbescheides nicht zu erwarten.\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung der Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs des Antragstellers zu Recht nur auf die von den WKA 2 und 3 \nverursachten Lärmimmissionen abgestellt. Dieser Prognoseansatz rechtfertigt sich \nentgegen der Auffassung der Beschwerde auch ohne eine förmliche, die \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WKA 1 beseitigende \nTeilaufhebung des Genehmigungsbescheids durch die Antragsgegnerin, weil mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass es für die Entscheidung über \nden Widerspruch bzw. im Hauptsacheverfahren nur noch auf die Immissionsbeiträge \nder WKA 2 und 3 ankommen wird. \n\n39\n\nDabei kann dahinstehen, ob die \"Nebenbestimmung\" Nr. 70 zum \nGenehmigungsbescheid, die nicht als Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG \nNRW, sondern als sogenannte modifizierende Auflage und somit als unselbständige \nkonkretisierende Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts aufzufassen sein dürfte, \nzur Teilnichtigkeit des Genehmigungsbescheids führt, weil diese Bestimmung den im \nGenehmigungsbescheid festgelegten Anlagenstandort ausschließt. Denn auch wenn \nman zugrunde legt, dass der Genehmigungsbescheid bezüglich der WKA 1 eine \nwirksame Regelung trifft, kommt der Genehmigung für die WKA 1 keine Bedeutung \nmehr zu. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene gehen davon aus, dass die WKA \n1 an dem geplanten Standort nicht realisierbar ist, nachdem der Landesbetrieb \nStraßenbau Nordrhein-Westfalen unter dem 7. November 2006 mitgeteilt hatte, dass \nder geforderte Abstand zu den klassifizierten Straßen keinesfalls unterschritten \nwerden dürfe. Danach wird sich der Streit zwischen den Beteiligten bei realistischer \nBetrachtung im weiteren Verfahrensverlauf auf die WKA 2 und 3 beschränken.\n\n40\n\nEs ist auch auszuschließen, dass der Antragsteller in der Zeit bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch den zusätzlichen Betrieb \nder WKA 1 belastet werden wird, weil der Genehmigung insoweit die aufschiebende \nWirkung seines Widerspruchs entgegen steht.\n\n41\n\nDie von den WKA 2 und 3 hervorgerufenen Lärmimmissionen übersteigen das \nvom Antragsteller hinzunehmende Maß nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend \ndavon ausgegangen, dass Bewohner des Außenbereichs von Windkraftanlagen \nausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an \ndie für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten \nzuzumuten sind.\n\n42\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW: Urteile vom 18. November \n2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 (178), und vom 6. September 2007 - 8 A \n4566/04 -, juris (Rn. 76).\n\n43\n\nAuf der Grundlage der Schallprognose des Büros S. & I. vom 15. März \n2005 mit Nachtrag vom 31. Januar 2006 bestehen auch in Anbetracht der \nBeschwerdebegründung keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diese \nRichtwerte entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 6 des angefochtenen \nGenehmigungsbescheides eingehalten werden. Der nächtliche Immissionsrichtwert \nvon 45 dB(A) wird nach den Feststellungen dieser Schallprognose beim Betrieb der \nWKA 2 und 3 voraussichtlich nicht überschritten werden. \n\n44\n\nAm Wohnhaus auf dem dem Antragsteller gehörenden Grundstück C.----------weg \n ist auf der Basis der für die WKA 2 und 3 in der Schallprognose des Büros S. & \nI. angegebenen Teilpegel von 39,8 dB(A) bzw. 28,2 dB(A) mit einem \nBeurteilungspegel von 40,0 dB(A) zu rechnen.\n\n45\n\nFür das Wohnhaus auf dem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden \nGrundstück C.----------weg ergibt sich unter Berücksichtigung der für die WKA 2 und \n3 in der Schallprognose des Büros S. & I. angegebenen Teilpegel von 22,7 \ndB(A) bzw. 10,7 dB(A) ein Beurteilungspegel von 22,9 dB(A). Selbst wenn der \nImmissionspunkt von der den WKA 2 und 3 abgewandten Gebäudeseite vor die \nsüdliche Außenwand verlegt würde, wäre nicht mit einer Überschreitung des für die \nNachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes zu rechnen. Das Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen geht in seinem Schreiben vom 17. November 2006 davon aus, \ndass der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 5 (C.----------weg ) auch ohne \nBerücksichtigung einer Eigenabschirmung 38,2 dB(A) nicht überschreitet. Bei der \nWahl eines Immissionspunktes an der südlichen Außenwand des Wohnhauses C.----\n------weg ergibt sich demgegenüber kein wesentlich erhöhter Wert.\n\n46\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die der Genehmigung zugrunde liegende \nSchallprognose des Büros S. & I. bestehen nicht. Sie genügt bei der \ngebotenen summarischen Betrachtung den in der Rechtsprechung\n\n47\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, \n176 (179 f.) -\n\n48\n\nentwickelten Anforderungen. Dies wird durch die Stellungnahmen des \nStaatlichen Umweltamts L. vom 2. Februar 2006 und des Landesumweltamts \nNordrhein-Westfalen vom 10. Oktober und 17. November 2006 hinsichtlich der im \nerstinstanzlichen Verfahren vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die \nNichtberücksichtigung von Zuschlägen für Tonhaltigkeit und die Ansätze für \nSchallreflexionen bestätigt. Dagegen wendet sich das Beschwerdevorbringen \nnicht.\n\n49\n\nDie der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegte Schallprognose ist auch \nnicht deshalb fehlerhaft, weil sie die vom Antragsteller angeführte Vorbelastung, \ninsbesondere durch den Betrieb von Heiz-, Kühl- und Bewässerungsanlagen in den \nvom Antragsteller betriebenen und umliegenden Gewächshäusern unberücksichtigt \ngelassen hat. \n\n50\n\nBei der Beurteilung der Gesamtbelastung des Antragstellers mit nächtlichen \nGeräuschimmissionen sind die von den Heizaggregaten der Gewächshäuser und \nden Lüftungsaggregaten des Schweinezuchtbetriebs C.----------weg verursachten \nGeräuschimmissionen bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht als Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 Abs. 1 TA \nLärm anzusetzen.\n\n51\n\nEs spricht vieles dafür, dass die TA Lärm auf diese Aggregate nicht anwendbar \nist und sie deshalb nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm keine für \ndie Regelfallprüfung relevante Vorbelastung verursachen. Nach dieser Bestimmung \nist Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen \nAnlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden \nAnlage. Gemäß Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind von der Anwendung der TA \nLärm nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen ausgenommen. Dies \ngilt auch für Nebeneinrichtungen, die - wie die Heizaggregate in Bezug auf die \nGewächshäuser - dem Zweck der Kernanlage dienen.\n\n52\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 \nTA Lärm Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. \n17.\n\n53\n\nUnter landwirtschaftlichen Anlagen sind Anlagen zu verstehen, die im Rahmen \nder Urproduktion der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der \nZubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger \nErzeugnisse dienen. Zur Abgrenzung dürfte auf die in § 201 BauGB gegebene \nDefinition des Begriffs der Landwirtschaft abzustellen sein.\n\n54\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 \nTA Lärm Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. \n17.\n\n55\n\nDanach gehört auch die gartenbauliche Erzeugung zur Landwirtschaft. Sie ist \nselbst dann gegeben, wenn Tischkulturen in Gewächshäusern erzeugt werden, ohne \ndass die Wurzeln in den Boden eindringen.\n\n56\n\nVgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 10. \nAuflage, 2007, § 201 Rn. 5; Roeser, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, Band 2, § 201 Rn. 6.\n\n57\n\nUnabhängig davon stünde jedenfalls am Wohnhaus C.----------weg die \nvorhandene Geräuschbelastung durch die Aggregate der Gewächshäuser und des \nSchweinezuchtbetriebes der Genehmigung der WKA 2 und 3 nach den \nBestimmungen der TA Lärm zur Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 auch deshalb nicht \nentgegen, weil der von ihnen verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den \nGesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). \nNach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu beurteilenden \nAnlage in der Regel irrelevant, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung die \nImmissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort - hier also \n45 dB(A) - um mindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer \nErmittlung der vorhandenen Geräuschbelastung nicht (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). \nAngesichts der geringen Teilpegel von 22,7 dB(A) bzw. 10,7 dB(A) und des sich \ndaraus ergebenden Gesamtpegels von 22,9 dB(A) liegt es auf der Hand, dass die \nZusatzbelastung durch die WKA 2 und 3 dieses Irrelevanzkriterium erfüllt. Auch bei \nWahl eines Immissionspunkts auf der den WKA 2 und 3 zugewandten Gebäudeseite \nist nicht ersichtlich, dass die Irrelevanzschwelle überschritten wird. \n\n58\n\nDas Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass wegen der durch die \nAggregate der Gewächshäuser und des Schweinezuchtbetriebs hervorgerufenen \nGeräuschimmissionen auf Grund einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß \nNr. 3.2.2 TA Lärm die Genehmigung zu versagen gewesen wäre.\n\n59\n\nVgl. zur Berücksichtigung der Vorbelastung durch der TA Lärm nicht \nunterliegende Anlagen im Rahmen der Sonderfallprüfung: Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm Nr. 2, Rn. 28; \nFeldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band \n4, B 3.6 TA Lärm Nr. 2, Rn. 42.\n\n60\n\nEiner Berücksichtigung der vorhandenen Geräuschbelastungen am Wohnhaus \nC.----------weg zu Gunsten des Antragstellers im Wege einer Sonderfallprüfung steht \nschon entgegen, dass die Zusatzbelastung durch die nach dem oben Gesagten \nallein zu betrachtenden WKA 2 und 3 aller Voraussicht nach unterhalb der \nRelevanzschwelle von 39 dB(A) liegen wird und besondere Geräuschcharakteristika \nnicht ersichtlich sind.\n\n61\n\nHinsichtlich des Wohnhauses C.----------weg ist zunächst zu beachten, dass die \nvon dem Blockheizkraftwerk des Antragstellers ausgehenden Schallemissionen nicht \nals Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm anzusehen sind. Das \nBlockheizkraftwerk ist nach eigenem Bekunden des Antragstellers im \nErörterungstermin vom 18. Dezember 2007 erst im Zeitraum September/Oktober \n2006 und damit nach Erteilung der Genehmigung für die WKA 2 und 3 errichtet \nworden. Nach Genehmigungserteilung eintretende Veränderungen sind aber \nunbeachtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in Fällen der \nGenehmigungsanfechtung durch Dritte - wie hier - der Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung und nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung maßgeblich.\n\n62\n\nVgl. hinsichtlich der Drittanfechtung von Baugenehmigungen: OVG NRW, Urteil \nvom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, Rn. 47 ff.\n\n63\n\nUnabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer \nSonderfallprüfung alle die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten Gegebenheiten \nim Sinne einer Güterabwägung in Betracht zu ziehen und zu bewerten sind.\n\n64\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 \nTA Lärm Nr. 3, Rn. 48; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 3, Rn. \n53.\n\n65\n\nAusgehend von einer solchen Güterabwägung ist dem Antragsteller zuzumuten, \ndie in Rede stehenden Geräuschimmissionen während der Nachtzeit am Wohnhaus \nC.----------weg auch dann hinzunehmen, wenn sie aufgrund der Vorbelastung erhöht \nsind. Denn eine beachtliche Vorbelastung geht insofern allenfalls von den in den \nGewächshäusern des Antragstellers vorhandenen Anlagen aus, die zu reduzieren, \nder Antragsteller in der Hand hat. Dabei ist es gerechtfertigt, den Antragsteller und \nnicht die Beigeladene auf Maßnahmen zur Schallreduzierung zu verweisen. Das \nbesonders lärmintensive Blockheizkraftwerk ist entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBImSchG nicht so errichtet worden und wird nicht so betrieben, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar \nsind. Es ist nach den im Erörterungstermin vom 18. Dezember 2007 gewonnenen \nErkenntnissen unzureichend schallisoliert worden. Die das Blockheizkraftwerk \numgebenden Absorptionsplatten aus Lochblech bieten keinen ausreichenden \nSchallschutz. Auch die vom Antragsteller aus diesem Grund zusätzlich errichteten, \naus zwei Spanplatten mit dazwischen liegender Dämmwolle bestehenden und an \neinigen Stellen Öffnungen aufweisenden Wände von 18 cm Stärke führen zu keiner \ndem Stand der Technik entsprechenden Schallisolierung. Aus der Sicht des \nSchallschutzes wiegt dabei neben dem Umstand, dass die beschriebene \nSchallisolierung nicht auf den Blockheizkraftwerkstyp abgestimmt ist, besonders \nschwer, dass die südöstliche Außenwand zum Zwecke der Lüftung des \nBlockheizkraftwerks Öffnungen aufweist, über die der Schall mehr oder minder \nungehindert nach Außen tritt.\n\n66\n\nAuch das lärmintensive Gebläse an der Rückseite der Kohleheizung weist keine \nerkennbaren der Schallisolierung dienenden Einrichtungen auf.\n\n67\n\nDemgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass die genehmigten \nWindkraftanlagen der Beigeladenen nicht dem Stand der Technik entsprechen.\n\n68\n\n3. Dass der Antragsteller möglicherweise zu Recht befürchtet, vom Eigentümer \ndes Grundstücks C.----------weg oder von der zuständigen Überwachungsbehörde \ngemäß § 24 Satz 1 BImSchG, Nrn. 5.2 und 5.3 TA Lärm mit der Forderung von \nLärmminderungsmaßnahmen konfrontiert zu werden, rechtfertigt mit Blick darauf, \ndass sowohl bei dem Blockheizkraftwerk als auch bei dem Gebläse an der \nKohleheizung keine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum \nSchallschutz ergriffen wurden, nicht die Aufhebung der angefochtenen \nGenehmigung. \n\n69\n\n4. Das genehmigte Vorhaben erweist sich dem Antragsteller gegenüber auch \nnicht im Hinblick auf etwaige durch Lärmimmissionen bedingte Einschränkungen der \nErweiterungsmöglichkeiten seines gartenbaulichen Betriebes als rücksichtslos. Das \ndahingehende Vorbringen des Antragstellers legt zugrunde, dass die \nWindkraftanlagen der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nunterliegen und damit weniger schutzwürdig sind als sein Betrieb. Dies ist aber nach \nden obigen Ausführungen bereits unzutreffend. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder \nsonst ersichtlich, warum einem bereits errichteten, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nprivilegierten landwirtschaftlichen Betrieb ein besonderer Schutz im Verhältnis zu \nanderen privilegierten Nutzungen zukommen soll,\n\n70\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 10 B 778/02 -, \n\n71\n\nzumal vorliegend lediglich eine künftige Erwerbsaussicht gesichert werden \nsoll.\n\n72\n\n5. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, sein Betrieb werde nicht ausreichend gegen \nSchattenwurf geschützt. Entgegen seiner Einschätzung werden nicht nur die in dem \nSchattenwurfgutachten vom 18. März 2005 bzw. in dem Nachtrag vom 29. November \n2005 genannten Immissionspunkte erfasst. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13 sind \nvielmehr alle Grundstücke mit zu schützender Bebauung, an denen Schattenwurf \nmöglich ist, bis zu einer Entfernung von 1.300 m vom Mittelpunkt der jeweiligen \nAnlage zu erfassen. Hierzu zählen, wie sich aus dem Verweis auf die \nNebenbestimmung Nr. 11 ergibt, auch Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 2 \nArbStättVO.\n\n73\n\nVgl. zum Begriff des Arbeitsplatzes: Länderausschuss für Arbeitsschutz und \nSicherheitstechnik, Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung, Stand: 25. April 2005, \nS. 9.\n\n74\n\n6. Die vom Antragsteller befürchtete Gefahr eines Rotorblattbruches ist \nvernachlässigbar gering. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 25. Oktober 2006 \nkommt es im statistischen Mittel lediglich alle 1.000 Betriebsjahre zu einem Bruch \ndes Rotorblattes.\n\n75\n\n7. Ist nach alldem davon auszugehen, dass die angefochtene Genehmigung \nvoraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, begegnet die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, dass das Interesse der \nBeigeladenen daran überwiegt, von der ihr erteilten Genehmigung bezüglich der \nWKA 2 und 3 schon während des Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt im \ngenehmigten Umfang, d. h. auch hinsichtlich der Nachtzeit, Gebrauch zu machen. \nDas Beschwerdevorbringen stellt nicht in Frage, dass die Beigeladene ein \nwirtschaftliches Interesse an dem Betrieb der Anlagen hat. Ein dieses Interesse \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist nach den vorstehenden \nAusführungen nicht ersichtlich.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene hatte hinreichenden Anlass, \nsich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das \nVerfahren wesentlich gefördert.\n\n77\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nDabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers \nan dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 \n(DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).\n\n78\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/8-b-215-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/8-b-215-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258277","retrieved":"2026-07-09 02:22:51.275639+00:00"}}