{"status":"available","doknr":"OLD258274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.12A3357.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"12 A 3357/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die aufgrund eines \nÜbernahmebescheides vom 17. Januar 1992 am 28. April 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelte Klägerin könne die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach neuem Recht auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte \nEinbeziehung ihrer Tochter in den neuen Aufnahmebescheid verlangen, nicht in \nFrage zu stellen. \n\n4\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf den \nSenatsbeschluss vom 2. Mai 2006 - 12 E 218/06 - ausgeführt hat, setzt die Erteilung \neines Aufnahmebescheides, in den die Tochter der Klägerin ggfs. einbezogen \nwerden könnte, nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG voraus, dass die Person, der der \nAufnahmebescheid erteilt werden kann, nach der Begründung des ständigen \nAufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur solchen Personen einen Anspruch auf die \nErteilung eines Aufnahmebescheides gewährt, die nach Verlassen des \nAussiedlungsgebiets die sich aus § 4 i.V.m. § 6 BVFG ergebenden materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen; auf diesen Personenkreis \nist die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt. Nur diese \nVoraussetzungen sind im Rahmen eines Aufnahmebescheides zu prüfen; nicht zu \nprüfen ist hingegen, ob aus anderen als den in § 27 Abs. 1 BVFG genannten \nGründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland besteht.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 - 5 B 72.04 -, Juris; Beschluss \nvom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, Juris.\n\n6\n\nDanach kommt es im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht auf den \nUmstand an, dass die Klägerin, die - wie in der Begründung des Zulassungsantrags \ngeltend gemacht - aufgrund ihrer Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens vor \ndem 1. Januar 1993 lediglich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. \n2 Nr. 3 BVFG erfüllt (Aussiedlerin), aufgrund der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. \n5 BVFG abweichend von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nBVFG als Spätaussiedlerin gilt.\n\n7\n\nDie hiernach maßgebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. \n1 BVFG erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht, da sie nicht, wie dies § 4 Abs. 1 \nBVFG voraussetzt, das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege \ndes Aufnahmeverfahrens verlassen hat. \n\n8\n\nDiese Voraussetzung der Erlangung der materiell-rechtlichen \nSpätaussiedlereigenschaft kann als \"sonstige Voraussetzung\" i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz \n1 BVFG auch nicht im Härtewege überwunden werden. Das hiergegen gerichtete \nZulassungsvorbringen geht - soweit ihm überhaupt ein nachvollziehbarer \nBedeutungsgehalt beigemessen werden kann - an der insoweit eindeutigen \ngesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsowie der Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des \nbeschließenden Gerichts,\n\n9\n\nvgl. ergänzend zu den oben genannten Entscheidungen: OVG NRW, Beschluss \nvom 10. September 2007 - 2 A 3783/06 -, \n\n10\n\nvorbei. Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber Personen, die erst später \neingereist sind, ergibt sich hieraus nicht. Auch dann, wenn die Klägerin mit einem \nAufnahmebescheid nach neuem Recht ausgereist wäre, würde eine Einbeziehung \nihrer Tochter sowohl nach der Rechtslage bis zum 1. Januar 2005 als auch nach der \nderzeitigen Rechtslage an dem Fehlen eines vor ihrer Ausreise gestellten Antrags \nauf Aufnahme/Einbeziehung ihrer Tochter scheitern. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2007 - 2 A 3783/06 -, Urteil vom \n16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -.\n\n12\n\nDer Hinweis auf den Beschluss des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom \n30. Juni 2004 - 2 A 520/02 - führt mit Blick auf den seinerzeit entschiedenen, anders \ngelagerten Fall nicht weiter; insbesondere ist nichts für eine mit dem vorliegenden \nFall vergleichbare familiäre Ausreisekonstellation dargelegt.\n\n13\n\nSoweit geltend gemacht wird, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 20. April 2004 - 5 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292, sowie \"aus weiteren Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für \nAbkömmlinge von Vertriebenen sowie von Spätaussiedlern\" ergebe sich, dass es für \ndie Aufnahme nach Art. 116 Abs. 1 GG allein auf die Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid ankomme, folgt hieraus nichts für die im vorliegenden Fall \nentscheidende Frage, welchen Personen ein für die Einbeziehung von \nAbkömmlingen erforderlicher Aufnahmebescheid - ggfs. auch im Härtewege - noch \nerteilt werden kann. Art. 116 Abs. 1 GG regelt, wer Deutscher im Sinne des \nGrundgesetzes ist, und setzt hierzu für Ehegatten und Abkömmlinge von \nVertriebenen voraus, dass sie bereits Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland \ngefunden haben. Eine Rechtsgrundlage für eine erst erstrebte \"Eintragung in einen \nAufnahmebescheid\" findet sich darin nicht.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 A 944/06 -.\n\n15\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n16\n\nAuch hat sie keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. \nDie Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen, \n\n17\n\n\"ob Personen, die vor dem 01.01.2005 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sind und als Aussiedler oder Spätaussiedler bereits anerkannt wurden, \nAnspruch darauf haben, die Nachtragung der Abkömmlinge und Ehegatten in den \nihnen erteilten Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 2 BVFG dann beantragen und \ndurchsetzen können, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Versagung der \nNachtragung eine besondere Härte bedeuten würde\",\n\n18\n\n\"ob Personen, die vor dem 01.01.1993 das Vertreibungsgebiet mit einem \nAufnahmebescheid nach dem Aussiedleraufnahmegesetz verlassen haben, gem. \n§ 100 BVFG auch Spätaussiedler sind und deshalb Anspruch auf Einbeziehung der \nAbkömmlinge und Ehegatten haben\", \n\n19\n\n\"ob nach der Änderung des Gesetzes zum 01.01.2005 und der Einführung des \nTatbestandsmerkmals \"zur gemeinsamen Ausreise\" gem. § 27 Abs. 2 BVFG nur \nnoch auf Personen anzuwenden ist, die sich ohne Aufnahmebescheid ab diesem \nZeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland befinden oder ob § 27 Abs. 2 BVFG \nüberhaupt nicht mehr anwendbar ist\", \n\n20\n\n\"ob auf sie (Hinzufügung des Senats: die Klägerin) § 27 Abs. 2 BVFG nach dem \n01.01.2005 Anwendung findet und wenn ja, ob § 27 Abs. 2 BVFG nach dem \n01.01.2005 nur dann Anwendung findet, wenn die Bezugsperson, der Abkömmling \nund der Ehegatte noch gemeinsam aussiedeln können, oder ob § 27 Abs. 2 BVFG \nabweichend wie der Wortlaut sagt, auch auf bereits ausgereiste Spätaussiedler i. S. \nd. § 27 Abs. 2 BVFG dann anzuwenden ist, wenn die Nichteintragung der \nAbkömmlinge oder des Ehegatten eine besondere Härte bedeuten würde\",\n\n21\n\nergibt sich - soweit den Fragen in der vorliegenden Fallkonstellation \nEntscheidungserheblichkeit zukommt - ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der \nGrundlage der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts, so dass es einer Klärung im Berufungsverfahren nicht \nbedarf. \n\n22\n\nAuf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt auch die schließlich \nnoch aufgeworfene Frage nicht,\n\n23\n\nob § 100 Abs. 1 BVFG dazu führt, dass auf Aussiedler § 94 BVFG auch nach \ndem 01.01.1993 dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um ausländerrechtliche \nZuzugsgenehmigungen, sondern um die Eintragung in den Aufnahmebescheid oder \num die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides zur Aufnahme nach § 4 Abs. 3 \nBVFG i. v. m. § 116 Abs. 1 GG handelt,\n\n24\n\nDenn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Familienzusammenführung \nnach § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung nicht mehr in \nBetracht kommt, weil diese Vorschrift seit dem 1. Januar 1993 keine Anwendung \nmehr findet.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl 2001, 664; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 10. September 2007 - 2 A 3783/06 -, vom 12. September \n2006 - 12 A 2748/05 -, und vom 31. Juli 2006 - 12 A 4187/05 -, jeweils m. w. N.\n\n26\n\nSchließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit die Wertung des Verwaltungsgerichts, \nein Wille von Bezugsperson und Einzubeziehenden zur gemeinsamen Ausreise im \nJahr 1992 habe nicht bestanden, als Überraschungsentscheidung gerügt wird, ist \nnichts ausgeführt, was geeignet ist, demgegenüber den geltend gemachten \nAnspruch zu stützen. Im Gegenteil, der Hinweis der Klägerin in der \nZulassungsbegründung, ihre noch in der Ausbildung befindliche Tochter sei volljährig \ngewesen und habe daher nicht in den Aufnahmebescheid eingetragen werden \nkönnen, zudem sei ihre Tochter mit nichtdeutscher Nationalität im Inlandspass \neingetragen gewesen, so dass ihr, der Klägerin, nichts anderes übrig geblieben sei, \nals auszusiedeln, um gem. § 94 BVFG die Aufnahme ihrer Tochter zu erreichen, \nspricht nicht für den Willen, gemeinsam auszusiedeln, zumal nicht einmal \nansatzweise etwas dazu vorgetragen wird, welche Maßnahmen nach der \nWohnsitznahme der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ergriffen worden \nsind, um die - zeitnahe - Aufnahme ihrer Tochter nach § 94 BVFG zu erreichen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/12-a-3357-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/12-a-3357-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258274","retrieved":"2026-07-09 02:22:51.025878+00:00"}}