{"status":"available","doknr":"OLD258273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.12A2918.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"12 A 2918/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die \nAbweisung der Klage begegnet, wie dem Kläger bereits mit gerichtlicher \nAnhörungsverfügung vom 19. Dezember 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus \nanderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen \nZweifeln. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine \nRechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich \nim Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in \ndem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu \nberücksichtigen.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2007 \n\n5\n\n- 12 A 1177/05 -, vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m.w.N. und vom 3. \nDezember 2001 - 12 A 853/00 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 124 Rn. 101.\n\n6\n\nDies ist hier der Fall, da die Ablehnung der Einbeziehung der Enkelin Natalia \nKeller in den Aufnahmebescheid des Klägers rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDie Voraussetzungen einer besonderen verfahrensbedingten oder sonstigen Härte \ni.S.v. § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Die Annahme einer \nderartigen Härte kommt nicht in Betracht, wenn der gestellte Einbeziehungsantrag \nzum Zeitpunkt der Ausreise bzw. Aussiedlung der Bezugsperson noch nicht \nentscheidungsreif gewesen ist.\n\n7\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung etwa OVG NRW, \n\n8\n\nBeschluss vom 27. September 2007 - 2 A 2894/05 -, m.w.N.\n\n9\n\nDie pauschale Darlegung des Klägers, es bedürfe nach den ab dem 01. Januar \n2005 in Kraft getretenen Gesetzesfassungen des § 27 Abs. 2 BVFG nicht mehr der \nAnnahme der Entscheidungsreife eines Einbeziehungsantrages, entbehrt \ndemgegenüber jeder Grundlage. Denn auch die zitierte Entscheidung des 2. Senates \nbezog sich auf die Rechtslage nach dem 01. Januar 2005. An der \nEntscheidungsreife des Einbeziehungsantrags vom 16. August 2001 fehlt es \nvorliegend, weil bis zur Ausreise des Klägers trotz entsprechender Aufforderungen \ndes Bundesverwaltungsamtes weder eine Einwilligung der Mutter der im Zeitpunkt \nder Ausreise der Bezugsperson zehnjährigen und damit minderjährigen \nEinzubeziehenden zur Stellung des Einbeziehungsantrags noch ein Nachweis der \nAlleinvertretungsberechtigung aufgrund des Sorgerechts durch den Vater der \nEinzubeziehenden vorgelegt worden ist und daher eine wirksame Antragstellung der \nEinzubeziehenden nicht gegeben war. \n\n10\n\nDie pauschalen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages, \nwonach es \"unter Beachtung der hier einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften \nunzweifelhaft\" sein dürfte, \"dass der Anspruch auf Einbeziehung auch nur von einem \nElternteil, nämlich dem Deutschen geltend gemacht werden konnte\", und es sich \ndabei um eine Handlung handele, \"die keine besondere Genehmigung bzw. \nVorweggenehmigung des anderen Elternteils\" erfordere, entbehren jeder rechtlichen \nGrundlage. Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die \nVertretung des Kindes, wobei die Eltern nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB \ndas Kind gemeinschaftlich vertreten. Auch der ukrainische Ehe- und Familienkodex \nvom 20. Juni 1969 in der Fassung vom 11. Januar 2000, \n\n11\n\nvgl. v. Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Stand: 31. Juli 2002, S. 17 ff., \n\n12\n\nsieht ein Alleinvertretungsrecht des Kindesvaters nicht vor. Leben die Eltern \ngetrennt, so hängt es nach Art. 67 des Ehe- und Familienkodexes von ihrem \nEinvernehmen ab, bei wem die minderjährigen Kinder verbleiben. Auf eine \nnachträgliche Genehmigung des Einbeziehungsantrags durch die - inzwischen zwar \nfünzehnjährige, jedoch immer noch minderjährige - Einzubeziehende kommt es mit \nBlick auf den insoweit maßgebenden Stichtag der Ausreise der Bezugsperson nicht \nan. Soweit der Kläger auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 19. Dezember \n2007 geltend macht, bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nAlleinvertretungsrechts des Vaters handele es sich um eine neue Tatsache, die der \nKlärung im Berufungsverfahren durch die Einholung eines Rechtsgutachtens \nvorzubehalten sei, so verkennt er damit zum einen, dass es sich hier nicht um eine \nerstmals vom beschließenden Senat im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage \nhandelt, auf die sich der Kläger bislang nicht hat einstellen können. Denn wie bereits \noben dargestellt, war die Frage der Vertretungsberechtigung des Vaters der O. \nL. bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Zum anderen genügt das \nZulassungsvorbringen nicht annähernd den Anforderungen an eine substantiierte \nDarlegung, die begründete Zweifel an der vom Senat dargestellten Rechtslage \nerwecken könnte. Hierzu bedürfte es einer fundierten Auseinandersetzung mit den \nAusführungen des Senates zum mangelnden Alleinvertretungsrecht des Vaters der \nO. L. in der gerichtlichen Anhörungsverfügung vom 19. Dezember 2007.\n\n13\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgreichts ist auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die \nEntscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher noch nicht geklärte Rechts- \noder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint,\n\n14\n\nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 127.\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger formulierten Fragen nicht, da sie \nfür die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erheblich wären. Denn keine der \naufgeworfenen Fragen hat die vom beschließenden Senat als allein maßgeblichen \nAspekt angesehene Entscheidungsreife des Antrages zum Zeitpunkt der Ausreise \nbzw. Aussiedlung der Bezugsperson als Voraussetzung für eine nachträgliche \nEinbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum Gegenstand. Auf die vom Kläger \nals klärungsbedürftig angesehenen Fragen, ob die von der Rechtsprechung zu der \nFigur der verfahrensbedingten Härte entwickelten Grundsätze nach der seit dem 01. \nJanuar 2005 geltenden Rechtslage überhaupt noch Anwendung fänden und ob es \ngegebenenfalls für eine nachträgliche Einbeziehung nach \"neuem Recht\" ausreiche, \ndass ein Einbeziehungsantrag vor dem 01. Januar 2005 von den damals \nantragsberechtigten Ehegatten oder Abkömmlingen gestellt wurde, kommt es danach \nfür die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/12-a-2918-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/12-a-2918-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258273","retrieved":"2026-07-09 02:22:50.950146+00:00"}}