{"status":"available","doknr":"OLD258272","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.12A2830.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"12 A 2830/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) \n- früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - in der im Zeitpunkt \nihrer Geburt geltenden Fassung nach ihrem Vater erworben, weil nicht belegt sei, \ndass letzterer im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesessen habe. \n\n4\n\nDie mit dem Rechtsmittel alleine angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zu einer möglichen Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin \nwerden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.\n\n5\n\nDie anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin - hier die deutsche \nStaatsangehörigkeit ihres Vaters - sind von der Klägerseite im Prozess \nnachzuweisen.\n\n6\n\nVgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli \n2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224, m. w. N.\n\n7\n\nDer Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche \nÜberzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben \nsind. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber \nauch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der \nLebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt \ngebietet. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m. w. N.\n\n9\n\nEinen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die bezüglich der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin getroffenen \nSchlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag das \nKlagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung indes nicht zu vermitteln. \n\n10\n\nDies gilt zunächst für die im Zusammenhang mit der Einbürgerung der \nGroßeltern der Klägerin stehenden Unterlagen, die von dieser vorgelegt wurden. \nDiese sind kein ausreichendes Indiz für den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin. Zu Recht wertet das \nVerwaltungsgericht die Vermerke sowohl auf dem Personalblatt der EWZ des \nGroßvaters X. K. als auch auf dem Personalblatt der EWZ der Großmutter \nF. K. , ihr Sohn sei noch nicht geschleust, als Anzeichen für das Gegenteil. \nDie Karteikarten sind ersichtlich nicht auch für den Vater der Klägerin angelegt \nworden. Dass für diesen eine gesonderte Karteikarte mit möglicherweise von den \ngenannten Vermerken abweichendem Inhalt existiert, behauptet die Klägerin nicht \neinmal selbst. Ebenso wenig trifft es zu, dass die fehlende Schleusung ohne \nBedeutung für den möglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war. \nVielmehr umfasste die Durchschleusung auch die Prüfung einer Einbürgerung. In \ndiesem Rahmen war es regelmäßige Verwaltungspraxis der \nEinwandererzentralstelle, bei der Durchführung der Einbürgerung im Rahmen der \nDurchschleusung ausschließlich am Einbürgerungsort anwesende \nFamilienangehörige in die Einbürgerungsurkunde aufzunehmen. Die Aufnahme \nabwesender Familienangehöriger widerspräche dem Sinn und Zweck des EWZ-\nVerfahrens, das erstmals die Möglichkeit eröffnete, im Wege der Durchschleusung \neine große Anzahl von deutschen Volkszugehörigen einzubürgern. Die mit dem \nEWZ-Verfahren bezweckte zeitnahe Durchschleusung und die hierbei \nvorzunehmende Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der \ndeutschen Volkszugehörigkeit, stand der Berücksichtigung abwesender Personen \nentgegen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2006 \n\n12\n\n- 19 A 3762/04 - m. w. N.; Stellungnahme des Bundesarchivs vom 2. Juni 1999; \nzur Bedeutung des EWZ-Verfahrens für die Einbürgerung vgl. auch Liesner: \nEntwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation der Deutschen in den ost- \nund südosteuropäischen Gebieten, DVP 1990, 195.\n\n13\n\nEs ist deshalb bezeichnend, wenn die Einbürgerungsanträge der Großeltern der \nKlägerin vom 13. September 1944 bzw. vom 13. Oktober 1944, die gem. Ziffer 1 \nauch minderjährige Kinder umfassten, die mangelnde Schleusung des Vaters der \nKlägerin ausdrücklich festhielten. Von dem - mit der Zulassungsbegründung \nbehaupteten - Nachweis, dass der Vater der Klägerin zusammen mit seinen Eltern \neingebürgert wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.\n\n14\n\nAuch aus dem aus den Einbürgerungsunterlagen der Großeltern der Klägerin \naus dem Jahre 1944 hervorgehenden Aufenthalt des Vaters der Klägerin in einem \nLager der Hitlerjugend in T. lässt sich nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters \nder Klägerin schließen. Denn hieraus folgt noch nicht einmal mit der erforderlichen \nSicherheit, dass der Vater der Klägerin seinerzeit überhaupt einen Mitgliedsstatus in \nder Hitlerjugend als mögliches Zeichen für seine deutsche Staatsangehörigkeit \ninnehatte. Volksdeutsche mit fremder Staatsangehörigkeit konnten nämlich in \nAusnahmefällen als bloße Gäste Dienst in der Hitlerjugend leisten (so schon \nAuskunft des Bundesarchives vom 3. Dezember 1991 zum Gesch.-Z.: IV 6 - 2831, \nunter Bezugnahme auf den - in den vom Bundesverwaltungsamt eingeführten \nUnterlagen unter 3 I B. Nr. 4 enthaltenen - Erlass zur Aufnahme von Ausländern in \ndie Hitler-Jugend, RB. RJF 29/II vom 6. August 1937) Ungeachtet dessen ergibt sich \naus dem von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Erlass des Jugendführers \ndes deutschen Reiches vom 15. April 1940 über die vorläufige Regelung der \nAufnahme in die Hitlerjugend in den in das Reich eingegliederten Ostgebieten \n(ebenfalls unter 3 I C. abgedruckt in: Vorschriftenhandbuch der Hitlerjugend, 1. \nAusgabe vom 1. Januar 1942, Band II, Gruppe 1 \n\n15\n\n- 14, hrsg. von der Reichsjugendführung) jedenfalls, dass bei nachgewiesener \ndeutscher Volkszugehörigkeit - wie sie beim Vater der Klägerin in Anbetracht der zu \nseinen Eltern getroffenen behördlichen Feststellungen vorgelegen haben dürfte - \nauch eine lediglich vorläufige Aufnahme erfolgen konnte, solange die für eine \nendgültige Aufnahme grundsätzlich erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit noch \nnicht durch die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen war. \nSo gesehen besagte eine - der vorläufigen Mitgliedschaft in der Hitlerjugend \nzugrunde gelegte - bloße Zugehörigkeit zum deutschen Volk - zumal wenn sie sich, \nwie hier, nicht in der Eintragung in die deutsche Volksliste niederschlug - nichts \ndarüber, ob der Betreffende auch bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. \n\n16\n\nAuch eine uneingeschränkte Mitgliedschaft in der Hitlerjugend als solche hat das \nVerwaltungsgericht mit zutreffenden Argumenten nicht ausreichen lassen, um mit der \nnotwendigen Sicherheit eine Einbürgerung des Vaters der Klägerin in den deutschen \nStaatsverband annehmen zu können. Zwar mag der Erlass des \"Jugendführers des \ndeutschen Reiches\" vom 27. November 1941 zur Aufnahme nichtdeutscher \nJugendlicher in die Hitlerjugend entsprechend dem Einwand der Klägerin unmittelbar \nnur den Personenkreis von Jugendlichen ohne deutsche Volkszugehörigkeit \nbetroffen haben, die lediglich als eindeutschungsfähig galten und erst noch auf \nWiderruf eingebürgert werden sollten, während es sich bei der Familie des Vaters der \nKlägerin unzweifelhaft um Volksdeutsche gehandelt hat. Dennoch lässt sich aus \ndieser Regelung als \"argumentum a maiore ad minus\" ableiten, dass erst recht bei \nder Aufnahme von Volksdeutschen in die Hitlerjugend ggfls. auf den vorherigen \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet werden konnte. Mit dem \nZulassungsvorbringen werden keine gegenläufigem Argumente dafür benannt, dass \nin den Kriegswirren an den Personenkreis der volksdeutschen Jugendlichen \ntatsächlich höhere Anforderungen für eine Mitgliedschaft in der Hitlerjugend gestellt \nworden sind als an fremde Volkszugehörige. Den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Werbetätigkeit der Hitlerjugend unter Volksdeutschen und \nzu dem spätestens ab Sommer 1944 praktizierten Verzicht auf eine Einbürgerung für \ndie Einziehung zur Wehrmacht und anderen militärischen Formationen ist die \nZulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn sich nach \nalledem nicht ausschließen läßt, dass der Vater der Klägerin als Volksdeutscher den \nvollen Mitgliedschaftsstatus in der Hitlerjugend ohne vorherige Vorlage eines \nStaatsangehörigkeitsausweises erlangt hat, reicht die Aufnahme in die Hitlerjugend \nals solche als Nachweis für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nfolgerichtig nicht aus. \n\n17\n\nDieser Nachweis kann auch nicht mit dem Urteil des sowjetischen Militärgerichts \nvom 10. Dezember 1945 und der hierauf aufbauenden Archivbescheinigung des \nInnenministeriums der Ukraine - Verwaltung für innere Angelegenheiten des Gebiets \nOdessa - vom 15. Mai 2000 geführt werden. Für eine Feststellungswirkung der \ntatsächlichen Feststellungen des nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallenden \nausländischen Kriegstribunals ist mangels Erstreckung der Rechtskraftwirkung nach \nMaßgabe von § 121 VwGO auf ausländische Urteile und des Eingreifens von \nSpezialvorschriften nichts ersichtlich. \n\n18\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der Feststellungswirkung etwa: Rennert, in: \nEyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 121 Rdnr. 17 m.w.N. \n\n19\n\nVielmehr unterliegen die Angaben der freien Beweiswürdigung. Die insoweit vom \nVerwaltungsgericht getroffene Wertung, von einem Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Einbürgerung seitens des Vaters der Klägerin sei \nangesichts der Ausführungen bei seiner Verurteilung nicht auszugehen, weil nichts \ndafür ersichtlich sei, auf welchen tatsächlichen, insbesondere urkundlichen \nGrundlagen das sowjetische Militärgericht die Verurteilung gestützt habe, ist aber \nweder von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung gezielt angegriffen worden \nnoch im übrigen zu beanstanden. Die Beklagte hat schon mit der Klageerwiderung \nvom 27. März 2006 darauf hingewiesen, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann, dass der vorläufige Umsiedlerausweis des Vaters vom \n26. Mai 1944 von dem russischen Tribunal irrtümlich als \nStaatsangehörigkeitsausweis betrachtet worden ist. \n\n20\n\nSoweit die Klägerin im übrigen rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner \nEntscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die deutschen Behörden ihren Vater \nseit seiner Eingliederung in die Hitlerjugend bis zu seinem Tode als Deutschen \nbehandelt hätten, ist der Angriff auf die Sachverhaltswürdigung seitens des \nVerwaltungsgerichtes unbegründet. Es wird vom Verwaltungsgericht an keiner Stelle \nin Abrede gestellt, dass der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger war, \nsondern dies wird bei den Überlegungen zu seiner Mitgliedschaft in der Hitlerjugend \nals feststehend angenommen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass deutsche \nStellen den Vater der Klägerin nicht nur als deutschen Volkszugehörigen, sondern \nals deutschen Staatsangehörigen behandelt haben, sind von Klägerseite hingegen \ngerade nicht geltend gemacht worden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/12-a-2830-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-23/12-a-2830-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258272","retrieved":"2026-07-09 02:22:50.873859+00:00"}}