{"status":"available","doknr":"OLD258328","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0122.15A488.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"15 A 488/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, 1.417 m² großen \nGrundstücks I. Straße 65 (Gemarkung F. , Flur 4, Flurstücke 154 und 150), \ndas im Geltungsbereich der Satzung der Stadt C. N. für die Abgrenzung, \nAbrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil I1. -O. vom 29. September 1997 liegt. Das Grundstück \nwurde früher mittels einer Kleinkläranlage entwässert. Im Jahre 1997 verlegte die \nStadt in der I. Straße, an die das Grundstück grenzt, eine Trennkanalisation. \nDas Grundstück wurde an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das \nNiederschlagswasser wird in einen Teich und ein Überlaufbecken geleitet und \nsodann auf dem Grundstück versickert. Der dafür gestellte Antrag vom 14. März \n1997 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist noch nicht beschieden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1997 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine \nVorausleistung auf den Kanalanschlussbeitrag unter Ansatz der Fläche von 1.129 m2 \nohne Maßzuschlag von 8.636,85 DM fest. Den dagegen erhobenen Teilwiderspruch, \nder sich auf die Festsetzung hinsichtlich der Möglichkeit der Einleitung von \nNiederschlagswasser bezog, wies der Werkleiter des Abwasserwerks durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. August 1997 zurück. Dagegen hat der Kläger \nrechtzeitig Klage erhoben. Unter dem 15. Januar 1998 setzte der Beklagte für das \nGrundstück einen Kanalanschlussbeitrag über 9.596,50 DM fest und forderte zur \nZahlung des über die Vorausleistung hinausgehenden Kanalanschlussbeitrages auf. \nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Werkleitung durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 2000 zurück. Satzungsrechtlich wurden die \nVerhältnisse des Eigenbetriebs erstmalig durch Betriebsatzung vom 10. Februar \n1999 geregelt.\n\n4\n\nMit der nunmehr gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Klage hat der Kläger \nvorgetragen: Eine Beitragspflicht sei nicht entstanden, weil nicht die Stadt, sondern \nder Kläger abwasserbeseitigungspflichtig nach § 51a des Landeswassergesetzes \n(LWG) a.F. gewesen sei. Dies könne weder durch den Anschluss- und \nBenutzungszwang nach der Entwässerungssatzung noch durch die Satzung über die \nNiederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil I1. /O. anders geregelt \nwerden. Eine Satzung nach § 51a Abs. 3 LWG a.F. sei nur zulässig, wenn die \nVoraussetzungen des § 51a Abs. 1 LWG a.F. vorlägen, nicht aber, wie es hier der \nFall sei, wenn sie nicht vorlägen. Nach der Grundregel des § 51a Abs. 2 LWG a.F. \nseien die privaten Grundstücksnutzungsberechtigten zur \nNiederschlagswasserbeseitigung verpflichtet. Auf dem Grundstück des Klägers \nkönne das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit \nversickert werden und werde auch so versickert. Dies ergebe sich aus dem \neingeholten Gutachten des Dr. T. . Da somit wegen der bestehenden \nAbwasserbeseitigungspflicht des Klägers durch den Niederschlagswasserkanal in \nder I. Straße kein wirtschaftlicher Vorteil für den Kläger begründet werde, könne \neine Beitragspflicht für eine Möglichkeit des Anschlusses an die \nNiederschlagsentwässerung auch nicht entstehen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 2000 aufzuheben, soweit er mit den \nvorgenannten Bescheiden zu Beiträgen für einen Teilanschluss Regenwasser in \nHöhe von 2.399,12 DM herangezogen wird. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Die Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser liege bei \nder Stadt, da es nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort \nbeseitigt werden könne, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen \nDr. A. und des zuständigen Ministeriums ergebe. Damit im Einklang stehe die \nAbwasserbeseitigungssatzung für I1. -O. . \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Frage, welche tatsächlichen \nFolgen eine ortsnahe Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden \nNiederschlagswassers im Falle einer vorhandenen, den Regeln der Technik \nentsprechenden Versickerungs- bzw. Verrieselungsanlage - insbesondere an \nwasserwirtschaftlichen Auswirkungen sowie für den Natur- und Landschaftsschutz \nund den Nachbarschutz - haben würde, durch Gutachten des Sachverständigen Prof. \nDr. T1. .\n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n12\n\nDagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Die Stadt sei zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers in I1. /O. verpflichtet, da eine gemeinwohlverträgliche \nortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich sei. Gemäß § 57a Abs. 3 \nLWG a.F. dürfe die Gemeinde grundsätzlich festlegen, ob ihr die Beseitigungspflicht \nobliege. Wie sich aus der Möglichkeit der Regelung im Bebauungsplan ergebe, habe \neine solche Festlegung konstitutiven Charakter. Eine Gemeinwohlprüfung im Sinne \ndes § 51a Abs. 1 LWG a.F. dürfe nicht auf das Einzelgrundstück abstellen, sondern \nmüsse den gesamten Entsorgungsbereich erfassen. Auch müssten alle \nwasserwirtschaftlichen Fragestellungen und solche des Natur- und \nLandschaftsschutzes und der Gesundheit der Bevölkerung abgedeckt und \nabgewogen werden. Dazu stehe der Gemeinde ein Entscheidungs- und \nBeurteilungsspielraum zu. Außerdem müssten die Anlagen zur \nNiederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken den Regeln der Technik \nentsprechen, was für die Anlage des Klägers nicht festgestellt worden sei. Auch \ndürften die abgaberechtlichen Wirkungen bei der Festlegung der \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht nicht außer Acht gelassen werden. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nEr trägt vor: Die Bescheide seien schon formellrechtlich rechtswidrig, da sie von \neiner unzuständigen Behörde erlassen worden seien. Da das Abwasserwerk ein \nEigenbetrieb sei, hätte die Werkleitung und nicht der Beklagte den Bescheid erlassen \nmüssen. Eine Beitragspflicht sei mangels eines Anschlussrechtes des Klägers nicht \nentstanden, da gemäß § 5 der Entwässerungssatzung kein Anschlussrecht bestehe, \nwenn eine Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 51a Abs. 2 \nSatz 1 LWG a.F. gegeben sei. Dies sei hier der Fall, da das Niederschlagswasser \ngemeinwohlverträglich auf dem Grundstück beseitigt werden könne. Die \nNiederschlagswasserbeseitigungssatzung für den Ortsteil I1. /O. sei \nunwirksam, da § 51a Abs. 3 LWG a.F. die Regelung der Pflichten des \nGrundstücksnutzungsberechtigten nur dann erlaube, wenn dieser zur \nNiederschlagswasserbeseitigung verpflichtet sei. Dies sei nach § 51a Abs. 2 LWG \na.F. die Regel. Es bestehe demzufolge keine gemeindliche \nEntscheidungskompetenz dazu, ob eine private oder öffentliche \nNiederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen sei. Dabei sei § 51a Abs. 1 LWG a.F. \ngrundstücksbezogen zu verstehen, wie sich aus dem Wortlaut ergebe, der nicht auf \nEntsorgungsbereiche, Einzugsbereiche oder Ortsteile, sondern auf Grundstücke \nabstelle. Das Wohl der Allgemeinheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder \neinen Entscheidungs- noch einen Beurteilungsspielraum für die Gemeinde eröffne. \nWas die Tauglichkeit der Entwässerungsanlage des Klägers betreffe, sei bislang von \nniemandem gerügt worden, dass die Regeln der Technik nicht eingehalten würden. \nDaher bestehe insoweit auch kein Prüfbedarf. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, weil der \nangefochtene Beitragsbescheid im streitbefangenen Umfang rechtswidrig ist und den \nKläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid kann sich insoweit nicht auf \n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \ni.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt C. \nN. vom 28. Juli 1981 in der ab der 21. Änderungssatzung vom 25. Juni 1997 \ngeltenden Fassung - BGS - stützen.\n\n21\n\nAllerdings bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine \nformellrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit \ndes Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheides. Denn die Werkleitung \n(heute: Betriebsleitung) des Eigenbetriebs (hier genauer der eigenbetriebsähnlichen \nEinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - GO NRW -) ist nur \"in den Angelegenheiten des \nEigenbetriebs\" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung in der heutigen wie \nauch in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung) für die \nAußenvertretung zuständig. Diese Angelegenheiten ergeben sich aber erst aus einer \n- hier im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides fehlenden - Betriebssatzung, so \ndass - unbeschadet der Frage, ob ein Eigenbetrieb ohne eine seine Angelegenheiten \nregelnde Betriebssatzung überhaupt existent ist - die Zuständigkeit für den Erlass \nvon Beitragsbescheiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) damals jedenfalls beim \nBürgermeister lag. Dieser hat den hier streitbefangenen Bescheid erlassen, wobei \nunerheblich ist, dass er dies mit dem weiteren Zusatz \"Abwasserwerk\" getan hat. \nDas bezeichnet bloß den Arbeitsbereich, nicht die den Bescheid erlassende \nBehörde. Ob dem Eigenbetrieb aufgrund der Betriebssatzung vom 10. Februar 1999 \ndie Aufgabe des Erlasses von Kanalanschlussbeitragsbescheiden und \nentsprechender Widerspruchsbescheide übertragen wurde, kann im Hinblick auf den \nWiderspruchsbescheid offen bleiben, da auch dieser jedenfalls aus \nmateriellrechtlichen Gründen aufzuheben ist. Eine Beitragspflicht hinsichtlich des \nNiederschlagswassers ist nämlich nicht entstanden. \n\n22\n\nNach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 4 Buchst. a BGS entsteht die \nBeitragspflicht (hier für den Teilbeitrag für Niederschlagswasser nach § 3 Abs. 7 \nBuchst. a BGS), sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden kann. Dieses Merkmal darf nicht nur rein technisch \nverstanden werden; vielmehr muss eine vorteilsrelevante Anschlussmöglichkeit \ngeboten werden, wie es § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW fordert. Daran fehlte es 1997, \nals die Kanalisation in I1. /O. betriebsfertig hergestellt war. \n\n23\n\nEin Grundstück kann hinsichtlich des Niederschlagswassers nicht vorteilsrelevant \nangeschlossen werden, wenn eine Pflicht des Grundstückseigentümers oder \nsonstigen Nutzungsberechtigten besteht, das Niederschlagswasser selbst auf dem \nGrundstück nach § 51a Abs. 1 und 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der \nFassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und \nwasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) \n- LWG a.F. - zu beseitigen. Denn demjenigen, der selbst das Niederschlagswasser \nvor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten hat, \nwird in diesem Punkte kein wirtschaftlicher Vorteil durch die gemeindliche \nEntwässerungsanlage zugewandt, so dass auch keine Beitragspflicht entsteht. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, \n719.\n\n25\n\nDaher schloss auch § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt C. \nN. vom 25. Juni 1997 (EWS a.F.) das Anschlussrecht für \nNiederschlagswasser von Grundstücken aus, bei denen die Pflicht zur Beseitigung \ndes Niederschlagswassers gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. dem Eigentümer \ndes Grundstücks oblag. \n\n26\n\nDas klägerische Grundstück unterfiel dem Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 \nLWG a.F.: Nach dieser Vorschrift war Niederschlagswasser von Grundstücken, die \nnach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche \nKanalisation angeschlossen wurden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder \nortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls \nder Allgemeinheit möglich war. Das klägerische Grundstück wurde erstmals nach \ndem 1. Januar 1996 mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossen. \n\n27\n\nVgl. dazu, dass der erstmalige Schmutzwasseranschluss nach dem Stichtag den \nAnwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober \n2007 - 15 A 3787/05 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n28\n\nDer Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. war auch nicht durch Abs. 4 \nSatz 1 der Vorschrift ausgeschlossen. Danach war Niederschlagswasser von der \nVerpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, das ohne Vermischung mit \nSchmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet wurde. Das war und ist \nnicht der Fall, vielmehr wurde und wird das Niederschlagswasser auf dem \nGrundstück beseitigt. \n\n29\n\nVgl. zur Auslegung dieser Ausnahmevorschrift OVG NRW, Beschluss vom \n1. Oktober 2007 - 15 A 3787/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n30\n\nNach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. hatte der Nutzungsberechtigte des \nGrundstücks das Niederschlagswasser zu beseitigen, das nach der vorbenannten \nRegelung auf den Grundstücken, auf denen es anfiel, versickert, verrieselt oder \nortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden konnte. Nach Satz 2 der Vorschrift hatte \ndie Gemeinde das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung des Abs. 1 zu \nbeseitigen, wenn sie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. \nabwasserbeseitigungspflichtig war. \n\n31\n\nOb die weitere Voraussetzung für eine solche Beseitigungspflicht des Klägers für \nsein Grundstück bestand, dass die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung auf \ndem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war, \nwie es vom Verwaltungsgericht bejaht wurde, kann offen bleiben. Der Begriff \n\"angeschlossen werden kann\" in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 4 Buchst. a \nBGS muss nämlich entsprechend seinem anschlussbeitragsrechtlichen Kontext auch \nspezifisch anschlussbeitragsrechtlich verstanden werden. Mit dem Anschlussbeitrag \nwird eine Gegenleistung dafür erhoben, dass dem Grundstückseigentümer durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden. Der durch eine Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche \nEntwässerungsanlage gebotene wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter \naufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst \ndurch die zur Inanspruchnahme angebotene Entwässerungsanlage eine bauliche \nNutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur \nprovisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße \nErschließung ersetzt wird.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 15 A 3787/05 -, S. 10 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 \nf.).\n\n33\n\nIm Gegensatz zur Benutzungsgebühr, die für die tatsächliche Inanspruchnahme \neiner Einrichtung erhoben wird (§ 4 Abs. 2 KAG NRW), ist also der Beitrag eine \nGegenleistung, die schon allein wegen des mit der bloßen Möglichkeit der \nInanspruchnahme verbundenen Vorteils erhoben wird. Das setzt voraus, dass die \nEinrichtung typischerweise geeignet ist, wirtschaftliche Vorteile zu vermitteln. \nSolange die Abwasserbeseitigungspflicht regelmäßig bei der Gemeinde lag und \ndiese dem Grundstückseigentümer anbot, die Entwässerung des Grundstücks durch \ndie öffentliche Entwässerungsanlage sicher zu stellen, gab es typischerweise einen \nsolchen Vorteil. Dies hat sich für Niederschlagswasser durch Einführung des § 51a \nLWG a.F. geändert: Mit der Einführung des § 51a LWG a.F. ist das bisherige \nAbwasserbeseitigungsregime grundsätzlich umgestaltet worden, soweit \nNiederschlagswasser und Grundstücke betroffen waren, die nach dem 1. Januar \n1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen \nwurden. Niederschlagswasser sollte nunmehr nicht zentral, sondern grundsätzlich \nvon den Grundstücksnutzungsberechtigten dezentral beseitigt werden. Nur subsidiär \nsollte es bei der allgemeinen gemeindlichen Niederschlagswasserbeseitigungspflicht \nverbleiben, die dann jedoch unter Orientierung an der wasserwirtschaftlichen \nZielsetzung des § 51a Abs. 1 LWG a.F. erfüllt werden musste. \n\n34\n\nVgl. zur grundsätzlichen Beseitigungspflicht des \nGrundstücksnutzungsberechtigten und zur nur subsidiären der Gemeinde \nHonert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl., § 51a, S. 162.\n\n35\n\nDie vom Anwendungsbereich der Vorschrift betroffenen \nGrundstücksnutzungsberechtigten waren also nur dann von der \nAbwasserbeseitigungspflicht ausgenommen, wenn auf dem Grundstück eine \nVersickerung, Verrieselung oder ortsnahe Gewässereinleitung gemeinwohlverträglich \nnicht möglich war. Aus dieser Neuverteilung der Abwasserbeseitigungspflicht in Form \nregelmäßiger Beseitigung durch den Grundstücksnutzungsberechtigten und \nsubsidiärer gemeindlicher Niederschlagswasserbeseitigung ergibt sich, dass dem \nEigentümer der vom Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. erfassten \nGrundstücke für das Niederschlagswasser regelmäßig kein wirtschaftlicher Vorteil \ndurch eine gemeindliche Kanalisation geboten wurde. Nach der Konzeption des \nWasserrechts sollte typischerweise gerade keine gemeindliche \nEntwässerungsanlage die Entwässerungsaufgabe übernehmen, so dass eine solche \nauch typischerweise nicht geeignet war, den für eine Beitragserhebung \nerforderlichen wirtschaftlichen Vorteil zu bieten. \n\n36\n\nVgl. zur abstrahierenden Vorteilsbetrachtung im Sinne einer Typik im \nBeitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 15 A 1350/03 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks.\n\n37\n\nDies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann, wenn im \nEinzelfall aufgrund der besonderen Grundstückssituation eine \ngemeinwohlverträgliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung durch den \nGrundstücksnutzungsberechtigten nicht erfolgen konnte und damit durch die \nMöglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation eine \nordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks angeboten wurde. Darin kann kein \nwirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW gesehen werden. \nEine insoweit vom Regelfall der Verteilung der Abwasserbeseitigungspflicht nach \n§ 51a LWG a.F. absehende und den Ausnahmefall gemeindlicher \nNiederschlagswasserbeseitigung in den Blick nehmende Betrachtung dieses Vorteils \nwird der beitragsrechtlichen Bedeutung der Anschlussmöglichkeit nicht gerecht.\n\n38\n\nVgl. zur ebenfalls abstrahierenden Vorteilsbetrachtung, dass grundsätzlich nicht \nbebaubaren, aber im Einzelfall bebauten Außenbereichsgrundstücken durch die \nbloße Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation keine vorteilsrelevante \nAnschlussmöglichkeit geboten wird, OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A \n2667/02 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n39\n\nDie Beitragsveranlagung ist ein Massengeschäft. Die abstrakte Beitragspflicht \nentsteht kraft Gesetzes und löst die Festsetzungsverjährungsfrist aus (§ 12 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Im Interesse der \nRechtssicherheit muss daher das Entstehen der Beitragspflicht auf klar erkennbaren \nUmständen beruhen und darf nicht davon abhängen, ob die Möglichkeit \ngemeinwohlverträglicher ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung durch den \nGrundstücksnutzungsberechtigten besteht, was nicht selten erst auf der Grundlage \nwasserwirtschaftlicher Sachverständigengutachten geklärt werden kann. \n\n40\n\nVgl. zum Gesichtspunkt klar erkennbarer Umstände für das Entstehen der \nBeitragspflicht OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3810/03 -, NWVBl. \n2006, 383.\n\n41\n\nDaraus ergibt sich, dass für Grundstücke, die vom Geltungsbereich des § 51a \nAbs. 1 LWG a.F. erfasst waren, die Beitragspflicht hinsichtlich des \nNiederschlagswassers alleine durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine \ngemeindliche Kanalisation nicht entstehen konnte. Dies gilt unabhängig davon, wie \nim Einzelfall die Möglichkeit des Grundstücksnutzungsberechtigten zu beurteilen war, \ndas Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern, zu verrieseln oder \nortsnah in ein Gewässer einzuleiten. \n\n42\n\nDie Erfassung des klägerischen Grundstücks vom Anwendungsbereich des \n§ 51a Abs. 1 LWG a.F. kann auch nicht deshalb verneint werden, weil § 2 der \nNiederschlagswasserbeseitigungssatzung für den Ortsteil C. N. -I1. \n/O. vom 1. August 1997 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom \n1. September 1999 in Abs. 1 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit die \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 51a Abs. 2 Satz 2 \nLWG a.F. feststellt, in § 2 Abs. 2 die Beseitigung durch ortsnahe Einleitung in ein \nGewässer mittels einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation anordnet und in § 6 \nAbs. 1 den Anschluss- und Benutzungszwang für die Regenwasserkanalisation \nregelt. Durch eine solche Satzung kann die gesetzliche \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht, sei es des \nGrundstücksnutzungsberechtigten nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F., sei es der \nGemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F., weder begründet noch verschoben \nwerden. § 53a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. erlaubt der Gemeinde nach seinem Wortlaut \nalleine die satzungsrechtliche Festsetzung, \"dass und in welcher Weise das \nNiederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten \nist\". Hier dagegen verbietet die Satzung die ortsnahe \nNiederschlagswasserbeseitigung durch die Grundstücksnutzungsberechtigten. Dazu \nhätte es einer Ermächtigung bedurft, durch Satzungsrecht zu regeln, \"ob\" und nicht \n\"dass\" das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer \neinzuleiten ist. Damit ist die Satzung hinsichtlich des Verbots der \nNiederschlagswasserbeseitigung durch die Grundstücknutzungsberechtigten \nunwirksam. \n\n43\n\nDie Beitragspflicht ist auch nicht nachträglich durch die Änderung des \nLandeswassergesetzes durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) \nentstanden. Allerdings ist damit erneut ein Wechsel der \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § 51a Abs. 2 Satz 1 \nLWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei der \nGemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den \nNutzungsberechtigten am Grundstück führte, liegt heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 \nLWG die Abwasserbeseitigungspflicht wieder bei der Gemeinde. Der \nNutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c \nSatz 1 LWG). Beitragsrechtlich mag sich daraus ergeben, dass die Beitragspflicht mit \nder technischen Anschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal entsteht, da \ndiese nunmehr wieder typischerweise vorteilhaft ist. \n\n44\n\nDies gilt aber nicht für Grundstücke, die dem Anwendungsbereich des § 51a Abs. \n1 LWG a.F. unterfielen und auf denen eine Grundstücksabwasserbeseitigungsanlage \nerstellt ist, wie es für das klägerische Grundstück der Fall ist. Auch unter \nZugrundelegung der letztgenannten wasserrechtlichen Änderungen fehlt es für diese \nGrundstücke beitragsrechtlich an der erforderlichen Gewährung des wirtschaftlichen \nVorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Dieser besteht - wie oben ausgeführt - bei \nschon bebauten Grundstücken darin, dass im Zeitpunkt der Möglichkeit des \nAnschlusses an die gemeindliche Entwässerungsanlage erstmalig eine endgültige \nund ordnungsgemäße statt einer bis dahin nur provisorischen Entwässerung \ngeschaffen werden kann. Dieser Vorteil kann den hier in Rede stehenden \nGrundstücken nicht mehr verschafft werden. Für sie wird nämlich nach der \ndargestellten Typik des § 51a LWG a.F. bereits von vornherein beitragsrechtlich \nzugrunde gelegt, dass die Beseitigung des auf ihnen anfallenden \nNiederschlagswassers nicht nur provisorisch, sondern auf Dauer auf den \nGrundstücken selbst erfolgt. Diese beitragsrechtliche Bewertung hat zur \nKonsequenz, dass diesen Grundstücken mit einer unter der Geltung des geänderten \nWasserrechts eröffneten Anschlussmöglichkeit typischerweise nicht erstmalig eine \nauf Dauer angelegte Grundstücksentwässerung angeboten wird. \n\n45\n\nDie Frage, ob die auf diesen Grundstücken jeweils vorhandenen privaten \nEntwässerungsanlagen im einzelnen den Anforderungen des Wohls der \nAllgemeinheit und den Regeln der Technik entsprachen, war nach den obigen \nAusführungen schon unter Geltung des § 51a LWG a.F. für das Entstehen einer \nBeitragspflicht unerheblich. Das gilt erst recht für die Rechtslage nach Änderung des \nWasserrechts. \n\n46\n\nDaher entsteht für Grundstücke, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich des \n§ 51a LWG a.F. unterfielen und auf denen eine private \nNiederschlagswasserbeseitigung betrieben wurde, allein durch die Änderung des \nWasserrechts durch Gesetz vom 3. Mai 2005 nicht die Beitragspflicht.\n\n47\n\nZusammenfassend löst somit allein die Möglichkeit des Anschlusses für diese \nGrundstücke schlechthin keine Beitragspflicht aus. Das könnte allenfalls durch \ntatsächlichen Anschluss geschehen. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-22/15-a-488-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-22/15-a-488-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258328","retrieved":"2026-07-09 02:22:55.655137+00:00"}}