{"status":"available","doknr":"OLD258327","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0122.14B1888.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"14 B 1888/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie von der Antragstellerin in erster Linie begehrte Zurückverweisung der Sache \nan das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. \nZwar mögen die mit Rücksicht auf den Grundsatz gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift \nohnehin nur beschränkten Zurückverweisungsbefugnisse ausnahmsweise auch in \nEilverfahren entsprechend anzuwenden sein. Jedoch liegt hier nicht der Fall vor, \ndass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hätte. Denn es hat \nden Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wegen Fehlens der \ngesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt. Im Übrigen ergibt sich aus dem \nFolgenden, dass auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine \nZurückverweisung zu erwägen ist.\n\n4\n\nIn der Sache beantragt die Antragsstellerin mit ihrer Beschwerde \n\"hilfsweise\",\n\n5\n\nunter Abänderung des Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, die Prüfungsleistung aus der \nWiederholungsprüfung im Fach Histologie im Sommersemester 2007 vom 10. 7. \n2007 als bestanden zu werten.\n\n6\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 \nund 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n7\n\nDas erstinstanzliche Begehren nach - wie im Beschwerdeverfahren mit \nSchriftsatz vom 11. 12. 2007 klar gestellt - vorläufiger Wertung der \nWiederholungsprüfung im Fach Histologie vom 10. 7. 2007 als bestanden hat das \nVerwaltungsgericht abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin \nkeinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das ist unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Den im angefochtenen Beschluss \nzitierten Beschlüssen des Senats liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nnicht etwa ein Rechtsgrundsatz des Inhalts zugrunde, dass regelmäßig dann, wenn \ndie Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung \"im nächsten Semester\" fehlt, ein \nAnordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzunehmen ist. \nMaßgeblich ist vielmehr die Antwort auf die allgemeinere Fragestellung, ob der \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerwiegender \nNachteile erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn weder mit der Gefahr des \nVerlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren \nBerufstätigkeit auf \"ungewisse Zeit\" zu rechnen ist. Das zu vermeiden dient der \neinstweilige Rechtsschutz im Prüfungswesen.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. 9. 2007 - 14 B 1197/07 - m. w. N., NRWE.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass wegen \nweiterer von der Antragstellerin noch zu erbringender Leistungsnachweise eine \nwesentliche zeitliche Verzögerung durch eine Wiederholung der in Rede stehenden \nPrüfungsleistung nicht zu befürchten sei und dass das im Histologie-Kurs vermittelte \nWissen über die Prüfung hinaus bedeutsam bleibe, weil es im ersten Abschnitt der \nÄrztlichen Prüfung erneut Prüfungsgegenstand sei. Dem ist die Antragstellerin allein \nmit der nicht substanziierten Behauptung entgegen getreten, sie \"verliere ein ganzes \nJahr\", wenn sie auf die Wiederholungsmöglichkeit im Sommersemester 2008 \nverwiesen werde. \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin darüber hinaus auf ihre zwischenzeitlich eingetretene \nSchwangerschaft hinweist, veranlasst das keine andere Beurteilung des \nAnordnungsgrundes. Denn sie wirkt sich auf den vom Verwaltungsgericht wegen der \nweiteren notwendigen Leistungsnachweise zugrunde gelegten Zeitbedarf für die \nFortführung des Studiums und die von der Prüfung unabhängige Notwendigkeit der \nWissenserhaltung nicht aus.\n\n11\n\nAuf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung \nvon Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-22/14-b-1888-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-22/14-b-1888-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258327","retrieved":"2026-07-09 02:22:55.579644+00:00"}}