{"status":"available","doknr":"OLD258366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0121.15A2697.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-21","aktenzeichen":"15 A 2697/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe vorliegt.\n\n3\n\nDie Darlegungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger \nhaben keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des \nUrteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hier in \nRede stehende Bürgerbegehren, das sich gegen den Beschluss des Beklagten vom \n23. März 2006 zur Einstellung des Bücherbusses wendet, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 \nKrO einen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss.\n\n5\n\nWie der Senat wiederholt entschieden hat,\n\n6\n\nvgl. Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004 , 346, 347, \nund vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 -,\n\n7\n\numfasst der Begriff der Kosten auch etwa eine Vermögensminderung, die durch \ndas Unterlassen kostenmindernder Maßnahmen entsteht (z.B. Schließung einer \nkostenträchtigen gemeindlichen Einrichtung). Eine dementsprechende Einrichtung ist \nder sog. Bücherbus, für dessen Erhalt sich das vorliegende Bürgerbegehren einsetzt. \n\n8\n\nDem Verwaltungsgericht ist auch in der Ansicht zu folgen, dass der in dem \nBürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen \nAnforderungen nicht genügt. \n\n9\n\nDies gilt zunächst insoweit, als es in den diesbezüglichen Passagen des \nBürgerbegehrens heißt, \"bei einem Volumen von weit über 300 Millionen Euro, bei \neinem ausgeglichenen Kreishaushalt, müsse der Betrag von ca. 265.000 Euro für \nden Bücherbus (lt. Haushaltsplanentwurf 2006) an anderer Stelle des \nGesamthaushalts eingespart werden können\". Dieser pauschale \nKostendeckungsvorschlag wird dem Sinn der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. \nDurch das Gebot eines Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber \nsicherstellen, dass die Bürger in finanzieller Hinsicht über Tragweite und \nKonsequenzen der im Wege des Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung \nunterrichtet werden. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, \n312.\n\n11\n\nEin ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss deshalb neben einer \nüberschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach \nden gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie die Kosten \ngedeckt werden können. Kosten einer Maßnahme können entweder durch \nEinsparungen an anderer Stelle, durch Veräußerung von Vermögensgegenständen \noder aber durch (weitere) Kreditaufnahme gedeckt werden. Hätte der Gesetzgeber \nfür einen Kostendeckungsvorschlag die pauschale Angabe als ausreichend erachtet, \nauf welchem dieser drei Wege die Kostendeckung erreicht werden soll, so hätte dies \nin der Gesetzesformulierung Ausdruck gefunden. Bereits aus dem Erfordernis eines \n\"nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren\" Vorschlags ist aber zu \nschließen, dass es eines darüber hinaus konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur \nein solcher Vorschlag kann darauf hin überprüft werden, ob er nach den gesetzlichen \nBestimmungen durchführbar ist. Im Übrigen trägt nur dieses Verständnis dem \ngesetzgeberischen Anliegen einer Unterrichtung der Bürger über die finanziellen \nKonsequenzen eines Bürgerbegehrens ausreichend Rechnung. Dabei hängt der \nerforderliche Konkretisierungsgrad davon ab, wie die Kostendeckung erreicht werden \nsoll. Geht es um eine Finanzierung im Wege der Kreditaufnahme, so werden weitere \nAngaben im Allgemeinen nicht erforderlich sein. Soll hingegen an anderer Stelle \ngespart oder ein Vermögensgegenstand veräußert werden, so bedarf es jedenfalls \nnäherer Konkretisierungen.\n\n12\n\nDen vorstehenden Vorgaben genügt der in Rede stehende \nKostendeckungsvorschlag auch nicht insoweit, als es hinsichtlich der Personalkosten \ni.H.v. ca. 200.000 Euro heißt, diese Kosten könnten ohnehin nicht kurzfristig \neingespart werden. Ist eine mit einem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit \nPersonalkosten verbunden, so handelt es sich dabei um \"Kosten der verlangten \nMaßnahme\" i.S.v. § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO, und es bedarf für diese Kosten eines \nDeckungsvorschlags. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang die \nentsprechenden Personalkosten auch ohne die verlangte Maßnahme anfallen \nwürden und dann der Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben zuzurechnen wären. \n\n13\n\nAus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat \nsie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-21/15-a-2697-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-21/15-a-2697-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258366","retrieved":"2026-07-09 02:22:59.385227+00:00"}}