{"status":"available","doknr":"OLD258363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0121.12A1658.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-21","aktenzeichen":"12 A 1658/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem die Kläger ausschließlich ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf \ndie Verneinung des behaupteten Aufnahmeanspruchs des Klägers zu 2. geltend \nmachen, greift nicht durch. \n\n4\n\nEs vermag nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die von \ndem Kläger zu 2. gezeigten Sprachkenntnisse genügten den Anforderungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG nicht. \n\n5\n\nUm ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, ist u. a. die Fähigkeit \nzu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache \nLebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätze \nerforderlich; nicht ausreichend ist dabei ein nur punktuelles Sich-verständlich-\nMachen, wie z. B. die Frage nach dem Bahnhof oder nur eine nur punktuelle Antwort \nwie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni \n2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. \n\n7\n\nEine derartige Fähigkeit lässt das gerichtlich verwertbare Protokoll des \nSprachtests vom 2. Juni 2004 nicht einmal ansatzweise erkennen. Zur weiteren \nBegründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen \nUrteils (UA Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 11 oben) Bezug, denen die Kläger in \nihrer Zulassungsbegründungsschrift nur die - jegliche Auseinandersetzung mit der \nBegründung des Verwaltungsgerichts vermissen lassende, bereits in der \nKlagebegründung so aufgestellte - pauschale Behauptung entgegengesetzt haben, \naus dem Sprachtestprotokoll ergebe sich die Fähigkeit des Klägers zu 2. zu einem \neinfachen Gespräch auf Deutsch. \n\n8\n\nSoweit im Zusammenhang mit dem Sprachtest erstmals explizit geltend gemacht \nwird, dass der Kläger bei der Anhörung in Almaty wegen der existentiellen \nBedeutung des Tests \"sehr aufgeregt\" und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, \nseine wahren Deutschkenntnisse zu zeigen, vermag dies die Bewertung der \nfestgestellten Sprachkenntnisse nicht zu beeinflussen. Denn ungeachtet dessen, \ndass nach dem Sprachtestprotokoll bei dem Test eine ruhige, entspannte \nAtmosphäre geherrscht hat, ist schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nohne weiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer \nVermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt \nwerden können muss. \n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, m. w. N. \nauf die Rechtsprechung des 2. und des 12. Senats. \n\n10\n\nDie mit der Zulassungsbegründung weiter erhobene Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe trotz mehrmaliger Beantragung, den Kläger zu 2. in der \nmündlichen Verhandlung anzuhören, diesem nicht die Möglichkeit gegeben, seine \ndeutschen Sprachkenntnisse im Verfahren unter Beweis zu stellen, versteht der \nSenat als die sinngemäße Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die so verstandene Rüge führt \nindes nicht auf einen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nrechtfertigenden Verfahrensmangel. Wird eine Partei - wie hier - durch einen \nRechtsanwalt vertreten, so ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen \nVerhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen \nUmfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das \nbloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf \nrechtliches Gehör nicht geschützt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, Juris, m. w. N. \n\n12\n\nAbweichendes gilt allerdings dann, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei \nim Einzelfall notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die Partei nach den Umständen des \nEinzelfalles ohne Terminsverlegung die Möglichkeit genommen wird, sich \nsachgemäß und erschöpfend zu äußern. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 - 1 B 203/07 -, Juris, und vom \n4. Februar 2002 - 1 B 313/01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31. \n\n14\n\nDass dies hier der Fall gewesen ist, haben die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO nicht dargelegt. \n\n15\n\nDie Kläger haben nämlich - abgesehen von dem nicht durchgreifenden Hinweis \nauf die Nervosität des Klägers zu 2. bei einem Sprachtest - weder im Verwaltungs- \nnoch im erstinstanzlichen Klageverfahren die Durchführung oder das Ergebnis des \nSprachtests in Frage gestellt, und sie haben ferner auch unter Berücksichtigung ihres \nVorbringens zu einer familiären Vermittlung keinen substantiierten und glaubhaften \nVortrag dazu geleistet, dass und aus welchen Gründen der Kläger zu 2. über \nbessere als die bei dem Test gezeigten Deutschkenntnisse verfügt. Die mit der \nKlagebegründung behauptete (intensive) Vermittlung der deutschen Sprache durch \ndie Eltern des Klägers zu 2. ist im weiteren Verfahren lediglich durch die Angabe \nergänzt worden, dass die Vermittlung bis zum 14. Lebensjahr des Klägers zu 2. \nerfolgt sei, und damit ohne Substanz geblieben. Das weitere, auf die maßgebliche \nPrägezeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit\n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, m. w. N. - \n\n17\n\nbezogene Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23. März 2006, eine Vermittlung \ndes Deutschen sei insbesondere durch die Dialekt sprechende, im Haushalt lebende \nGroßmutter mütterlicherseits des Klägers zu 2., T. T1. , erfolgt, und zwar \nzumindest bis zu dessen 14. Lebensjahr, steht in einem nicht aufgelösten \nWiderspruch zu der Selbstauskunft des Klägers zu 2. und lässt sich zudem mit den \nErkenntnissen des Sprachtesters nicht vereinbaren; es muss deshalb als unglaubhaft \nbewertet werden. Der Kläger zu 2. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei \nder auf Russisch erfolgten Befragung angegeben, dass er als Kind im Elternhaus \nkein Deutsch, sondern nur Russisch erlernt habe und dass ihm die deutsche Sprache \nnur außerhalb des Elternhauses, nämlich in der Schule (5. bis 10. Klasse) und durch \neinen dreimonatigen Sprachkurs im Jahr 2004 vermittelt worden sei. Diese \nprotokollierten Angaben werden nicht durch das Zulassungsvorbringen ernstlich in \nFrage gestellt, der Kläger zu 2. sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er glaubhaft \nversichern müsse, die deutsche Sprache insbesondere in der Schule erlernt zu \nhaben. Denn zum einen ist ein Grund für eine solche Annahme weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich; zum anderen schließt eine solche Annahme es keinesfalls \naus, zugleich Angaben über eine in der Familie erfolgte Vermittlung zu machen, und \nerklärt damit nicht die Bekundungen des Klägers zu 2., nach denen eine familiäre \nVermittlung überhaupt nicht stattgefunden hat. Nach den im Anhörungsprotokoll \nfestgehaltenen Erkenntnissen des Sprachtesters war in den Antworten des Klägers \nzu 2. zudem keinerlei russlanddeutscher Dialekt hörbar. Dies wäre aber, wie bereits \ndas Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, angesichts der behaupteten \nfamiliären Vermittlung des Deutschen gerade in Dialektform durch die Großmutter \nmütterlicherseits, T. T1. , und die Mutter des Klägers zu 2., J. C. , die nach \nden Feststellungen in den Sprachtestunterlagen der Beklagten vom 17. Juli 2000 und \nder Kreisverwaltung Altenkirchen vom 25. Juli 2002 eine (starke) Dialektsprecherin \nist, zu erwarten gewesen, wenn eine solche Vermittlung in einem auch nur \nnennenswerten Umfang tatsächlich stattgefunden hätte. Lediglich zur Abrundung sei \nhier ferner darauf hingewiesen, dass der nur knapp 2 ½ Jahre jüngere Bruder des \nKlägers zu 2., B. C1. , mit dem nach dem Zulassungsvorbringen immerhin \nbis zur Einschulung Deutsch gesprochen worden sein soll, bei seiner persönlichen \nAnhörung am 24. Juli 2000 überhaupt keine Deutschkenntnisse zeigen konnte und \nebenfalls - mit diesem Befund im Einklang stehend - angegeben hat, dass er im \nElternhaus nur Russisch erlernt habe und dass ihm die deutsche Sprache nur \naußerhalb des Elternhauses, nämlich in der Schule (5. bis 8. Klasse) vermittelt \nworden sei. \n\n18\n\nSoweit schließlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) gerügt werden sollte, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, \nden Sachverhalt durch persönliche Anhörung des Klägers zu 2. weiter aufzuklären, \ngreift auch eine solche Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Ist die \nNiederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und hinreichend \naussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber \nhinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach \n§ 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen \nVerhandlung, wenn - wie hier - jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der \nBetroffene über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests \noffenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere \nBeweiserhebung nicht aufdrängt. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 \n\n20\n\n- 12 A 3558/05 -, m. w. N. \n\n21\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen sich ferner gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts richtet, dass es bei unterstellten hinreichenden \nDeutschkenntnissen des Klägers zu 2. an einer ausreichenden familiären Vermittlung \nfehle, dringt dies nicht durch, weil - wie ausgeführt - hinsichtlich der vom \nVerwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung selbständig tragenden \nFeststellung, der Kläger zu 2. sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht in der \nLage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, Zulassungsgründe nicht \ngegeben sind. Wird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig \nvoneinander tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, \nwenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und \nvorliegen. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 \n\n23\n\n- 12 A 998/05 - und vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n24\n\nDaran fehlt es hier. Abgesehen davon liegen die behaupteten ernstlichen Zweifel \naus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils (UA Seite 13, zweiter \nAbsatz, bis Seite 14, zweiter Absatz einschließlich), denen mit dem \nZulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten worden ist, und nach den \nvorstehenden Ausführungen zu mangelnden Glaubhaftigkeit der Behauptungen zu \neiner familiären Vermittlung ersichtlich nicht vor. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-21/12-a-1658-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-21/12-a-1658-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258363","retrieved":"2026-07-09 02:22:59.157758+00:00"}}