{"status":"available","doknr":"OLD258393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0118.6B123.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"6 B 123/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte \nstattgeben müssen.\n\n4\n\nAuch mit der Beschwerde ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das \nVerwaltungsgericht hat seiner Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige \nRechtsprechung des Senats zu Recht die strengen Anforderungen zu Grunde gelegt, die an die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellen sind, wenn die beantragte \neinstweilige Anordnung - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Auffassung \nder Beschwerde, wonach geringere Anforderungen zu stellen seien, weil der Antragsgegner \ndie streitige Nebentätigkeitsgenehmigung fürsorgepflichtwidrig versagt habe, trifft nicht zu. \nDie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dienen grundsätzlich nicht der endgültigen \nBefriedigung von Ansprüchen. Auch wenn eine Genehmigung zu Unrecht versagt wird, muss \nder Betroffene seinen Anspruch auf die Genehmigung regelmäßig im Klageverfahren \nverfolgen und ihre Versagung bis zu dessen Abschluss hinnehmen. Nur in Ausnahmefällen \nkann eine Genehmigung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten \nwerden, wenn dem Betroffenen anderenfalls schwere, unzumutbare Beeinträchtigungen \ndrohen.\n\n5\n\nDerartige unzumutbare Nachteile benennt die Beschwerde nicht. Dass die von der \nEhefrau des Antragstellers betriebene Firma Schaden nimmt, wenn er die Gespräche \nunterlässt, die er am Messestand seiner Ehefrau mit den dort anwesenden Besuchern führen \nwill, trägt die Beschwerde nicht vor. Die Behauptung, ohne die einstweilige Anordnung \nmüsse der Antragsteller mit einem weiteren Disziplinarverfahren rechnen, ist nicht \nnachvollziehbar. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung ist ihm im Hinblick auf eine gewerbliche \nBetätigung am Messestand seiner Ehefrau versagt worden. Unterlässt er eine solche \nBetätigung, besteht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus der Sicht des \nAntragsgegners keine Veranlassung.\n\n6\n\nIm Übrigen ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das \nVerhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor \neinem möglichen Disziplinarverfahren zuteil wird. Der Beamte selbst ist dafür verantwortlich, \nsich seinen beamtenrechtlichen Pflichten entsprechend einzurichten. Handelt er dabei im \nGrenzbereich zulässigen Verhaltens mit dem Risiko, dass sein Verhalten Anlass zu \ndisziplinarrechtlichen Maßnahmen geben mag, kann er sich im Disziplinarverfahren gegen \ndiesbezügliche Vorwürfe verteidigen. Sein Rechtsschutz wird dadurch hinreichend \ngewährleistet.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter \ndes Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften \nergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche \nRechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige \nEntscheidung gerichtet ist.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/6-b-123-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/6-b-123-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258393","retrieved":"2026-07-09 02:23:01.594677+00:00"}}