{"status":"available","doknr":"OLD258392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0118.6A2972.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"6 A 2972/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter anderem festgestellt, dass die \nangegriffene Beurteilung des Klägers beziehungsweise der durch den Endbeurteiler \nvorgenommene Quervergleich nicht an Rechtsfehlern leide. Der Beurteilungsentwurf sei nicht \naufgrund eines unvollständig erfassten Sachverhalts erstellt worden.\n\n5\n\nDer Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen diese Annahmen des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Er legt keine Anhaltspunkte dafür dar, dass seine \nTeilnahme am Fortbildungslehrgang \"Förderungsfortbildung BPH II\" bei der Beurteilung \nnicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf die Angaben des Klägers ausgeführt, dass dem Erstbeurteiler die Teilnahme \nan dem Lehrgang bekannt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler in der \nBeurteilerkonferenz am 12. Juli 2002 nicht hinreichend über den Leistungsstand des Klägers \ninformiert worden ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger darauf \nverweist, dass der Erstbeurteiler an der Beurteilerkonferenz nicht teilgenommen habe, folgt \ndaraus nichts anderes. Denn die für den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten \nrelevanten Erkenntnisse wurden durch weitere personen- und sachkundige Personen in den \nBeurteilerbesprechungen (Vorrundengespräche am 19. und 25. Juni 2002 sowie \nHauptrundengespräch am 10. Juli 2002) zusammengetragen und dann dem Endbeurteiler in \nder Beurteilerkonferenz vermittelt. Aber selbst wenn dem Endbeurteiler - im Gegensatz zum \nErstbeurteiler - die Teilnahme des Klägers an dem Fortbildungslehrgang bei der \nBeurteilerbesprechung noch nicht bekannt gewesen sein sollte, folgt allein daraus noch nicht \ndie Fehlerhaftigkeit der Beurteilung beziehungsweise der Herabstufung im Rahmen des \nQuervergleichs. Denn der Endbeurteiler hat den Vorschlag des Erstbeurteilers hinsichtlich der \nBewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten, in die unter anderem auch die \nWahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen einfließt, gerade nicht herabgesetzt.\n\n6\n\nFür eine unzureichende Berücksichtigung des Schreibens vom 10. Oktober 2001, mit dem \nder Polizeipräsident den Einsatz des Klägers beim \"Transport von radioaktiven Stoffen ins \nTBL Gorleben\" (\"CASTOR-Einsatz\") gewürdigt hat, ist ebenfalls nichts dargelegt, zumal \ndem Erstbeurteiler der Einsatz bekannt war. Eine Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufnahme \ndieses Schreibens in die Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens nicht anzunehmen. Innerhalb der von Gesetz, Verordnung und \nBeurteilungsrichtlinien gezogenen Grenzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des \nBeurteilers, ob und welche einzelnen Sachverhalte er in die Beurteilung aufnimmt. Vor \ndiesem Hintergrund folgt insbesondere daraus keine Pflicht zur Aufnahme des Schreibens \nvom 10. Oktober 2001 in die streitige Beurteilung, dass eine entsprechende Anerkennung aus \ndem Jahr 1995 in eine frühere Beurteilung des Klägers Eingang gefunden hat. Es ist nichts zu \nerinnern, wenn insoweit in einer späteren Beurteilungsrunde die Praxis geändert wird. Auch \nmit dem Umstand, dass nur 15 von 2000 Beamten eine solche Anerkennung erhalten haben, \nist nicht dargelegt, dass die Aufnahme des Schreibens in die Beurteilung rechtlich zwingend \nwar. Die Danksagung beruhte offenbar im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden \nBeamten im Rahmen einer behördeninternen \"Kräftebetreuung\" Serviceleistungen für die \nanderen im Einsatz befindlichen Beamten erbracht hatten.\n\n7\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen dürften die Rügen des Klägers schon \ndeswegen nicht durchgreifen, weil sowohl die Teilnahme am Fortbildungslehrgang als auch \ndas Schreiben vom 10. Oktober 2001 nachträglich in die Beurteilung des Klägers \naufgenommen worden sind. Sollten dem Endbeurteiler diese Umstände bis dahin tatsächlich \nnoch nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht worden sein, wäre dieser Mangel jedenfalls \ndamit behoben. Dass der Endbeurteiler gleichwohl die Bewertung des Hauptmerkmals \nLeistungsergebnis und das Gesamturteil bei 3 Punkten belassen hat, stellt keine \nÜberschreitung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums dar.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/6-a-2972-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/6-a-2972-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258392","retrieved":"2026-07-09 02:23:01.513415+00:00"}}