{"status":"available","doknr":"OLD258394","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0118.13C1.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"13 C 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 07. Dezember 2007 wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. \nDer angefochtene Beschluss ist in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu \nbeanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, dem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum \nStudium der Zahnmedizin an der RWTH Aachen im Wintersemester 07/08 \nstattzugeben. \n\n3\n\nDer vom Antragsteller gerügte Abzug von Dienstleistungsexporten erst nach \nBereinigung des Lehrangebots um den Krankenversorgungs-Aufwand ist nach der \nSystematik der Kapazitätsverordnung (KapVO) richtig. Dies folgt zum einen aus der \nnormativ vorgegebenen Reihenfolge, die zunächst in § 9 Abs. 3 KapVO die \nReduzierung der Lehrpersonalstellen um diejenigen Stellen, die in der Summe durch \nKrankenversorgungsaufgaben ausgefüllt werden, und erst anschließend in § 11 den \nAbzug des Dienstleistungsexports vorsieht. Die Richtigkeit dieser Reihenfolge ergibt \nsich überdies aus der Sache selbst. Denn erst nach der Bereinigung um den \nKrankenversorgungs-Aufwand ergeben sich die Stellen, die ausschließlich für \nErbringung von Lehre bereitstehen, und zwar Lehre für die nachfragenden \nlehreinheitszugehörigen - Zahnmedizin - und lehreinheitsfremden - Medizin-\nStudiengänge. Um das für den Studiengang Zahnmedizin verbleibende Lehrpotential \nzu ermitteln, sind erst dann die Dienstleistungsexporte in Abzug zu bringen. \n\n4\n\nAus dem vom Antragsteller angeführten Hochschulpakt 2020 zwischen Bund und \nLändern kann eine höhere Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang \nkapazitätsrechtlich nicht hergeleitet werden. Der Hochschulpakt ist als \nhochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche \nRechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch \ndie Wissenschaftsverwaltung bedarf, nicht auf einen bestimmten Studiengang \nbezogen ist sowie in das geltende Kapazitätsrecht nach der KapVO keinen Eingang \ngefunden hat und auch in der Kürze der Zeit nach der Verwaltungsvereinbarung von \nAugust 2007 nicht finden konnte. Für einen irgendwie gearteten Ermessensgebrauch \nin diesem Zusammenhang bietet die KapVO entgegen der Ansicht des Antragstellers \nkeine Grundlage. \n\n5\n\nAus der Gegebenheit, dass auch zum streitbefangenen Semester \nStudiengebühren zu entrichten sind, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf \nErhöhung der Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang. Studiengebühren \nsind von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen einzusetzen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus \nresultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Erst \nrecht folgt aus der Studiengebührenverpflichtung kein subjekt-öffentliches Recht \neines Studienbewerbers auf Erhöhung von Zulassungszahlen.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/13-c-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/13-c-1-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258394","retrieved":"2026-07-09 02:23:01.668206+00:00"}}