{"status":"available","doknr":"OLD258391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0118.12A1509.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"12 A 1509/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nallein für ernstlich zweifelhaft gehaltene, entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, \ndass der Zusteller die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung \nnicht, wie unter Ziffer 8 der Postzustellungsurkunde beurkundet, wie bei \ngewöhnlichen Briefen üblich in den Hausbriefkasten eingelegt hat. \n\n5\n\nDie Ordnungsgemäßheit der durch den Postbediensteten vorgenommenen \nErsatzzustellung durch Niederlegung beurteilt sich hier, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, nach § 182 ZPO in seiner am Zustellungstag (27. Juni \n2002) noch gültigen Fassung. Danach muss, wenn die Zustellung nicht in anderer \nWeise bewirkt werden kann und das zu übergebende Schriftstück bei der Postanstalt \nniedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der \nAnschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise \nabgegeben werden (§ 182 Variante 1 ZPO a. F.). Ausweislich der \nPostzustellungsurkunde hat der unterzeichnete Postbedienstete, der die \nNiederlegung am 27. Juni 2002 bewirkt hat, Ziffer 8.1 angekreuzt, wonach er die \nBenachrichtigung \"wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten \neingelegt\" hat. Die Postzustellungsurkunde eines Bediensteten der Deutschen Post \nAG begründete gemäß §§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO a. F. (nunmehr: § 182 Abs. 1 Satz \n2 ZPO) als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis \nder darin bezeugten Tatsachen. Von der Beweiskraft erfasst ist deshalb auch, dass \nsich der Postbedienstete der schriftlichen Benachrichtigung über die vorzunehmende \nNiederlegung in der von ihm angegebenen Weise entäußert hat. Ein Gegenbeweis \nkann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bestrittenen, in der \nPostzustellungsurkunde bezeugten Tatsache geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO), \n\n6\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - 2 B 22/92 -, Buchholz 310 § \n108 VwGO Nr. 244 = Juris, und OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 - 12 \nA 4262/01 -, jeweils m. w. N., \n\n7\n\nalso bei Bestreiten der bezeugten Einlegung der Benachrichtigung in den \nHausbriefkasten durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten \nGeschehens. Damit würde ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive \nFalschbeurkundung belegt in der Weise, dass die Beweiswirkung der \nZustellungsurkunde insoweit vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der \nRichtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsache ausgeschlossen ist; die bloße \nErschütterung des Beweises nach § 418 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, dass auch ein \nanderer Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan \nwerden kann, reicht insoweit nicht aus. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535; \nGeimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 418 Rn. 3 f.; vgl. ferner Schreiber, in: \nMünchener Kommentar, ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 418 Rn. 8. \n\n9\n\nDas Zulassungsvorbringen der Klägerin, die Beklagte habe \"nicht nachgewiesen, \ndass ein Benachrichtigungszettel über die Hinterlegung in den Briefkasten der \nBevollmächtigten eingeworfen\" worden sei, greift vor dem Hintergrund der \nvorstehenden Ausführungen schon deshalb nicht durch, weil es verkennt, dass der \nEinwurf der Benachrichtigung bereits durch dessen Bezeugung in der öffentlichen \nUrkunde bewiesen ist und mit der Führung des Gegenbeweises i. S. v. § 418 Abs. 2 \nZPO nicht die Beklagte, sondern die Klägerin belastet ist. \n\n10\n\nAuch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den \nGegenbeweis in Bezug auf den bezeugten Einwurf der Benachrichtigung in den \nHausbriefkasten ihrer Mutter nicht geführt. Das gilt zunächst sowohl in Bezug auf die \nallgemein gehaltenen Ausführungen zu der behaupteten zunehmenden \nUnzuverlässigkeit der privatisierten Deutschen Post AG, denen übrigens schon im \nerstinstanzlichen Verfahren keinerlei Belege über fehlerhafte Zustellungen durch die \nPost mit Zustellungsurkunde oder zu fehlerhaften Beurkundungen in \nPostzustellungsurkunden beigefügt waren, als auch in Bezug auf die \n(unsubstantiierte) Behauptung, im Wohnhaus der Mutter und der Tante der Klägerin \nseien - gerade in den letzten drei Jahren - sehr oft Sendungen in andere Briefkästen \nals in den des Empfängers eingelegt worden. Denn die sich aus diesem Vorbringen \njeweils allenfalls ergebende Vermutung, der Postbedienstete könne die Mitteilung in \neinen falschen Briefkasten oder überhaupt nicht eingeworfen haben, ist ersichtlich \nungeeignet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache \nauszuschließen. Eine solche Möglichkeit ist zudem eher fernliegend, weil die \nAufmerksamkeit und Sorgfalt eines Postzustellers bei einer vorzunehmende \nErsatzzustellung durch Niederlegung und damit auch bei dem Einwurf der \nBenachrichtigung in den Briefkasten des Empfängers wegen des \nBeurkundungserfordernisses regelmäßig besonders groß und auf jeden Fall deutlich \nhöher als bei der Einlegung gewöhnlicher Briefe sein wird. \n\n11\n\nAuch das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht \nhabe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde \ngestützt, obwohl die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Benachrichtigung \nüber die Niederlegung die Bevollmächtigte der Klägerin tatsächlich nicht erreicht \nhabe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu \nwecken. Denn die Frage, ob die Beweisaufnahme zu diesem behaupteten Ergebnis \ngeführt hat, ist für das angefochtene Urteil schon nicht erheblich gewesen. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (UA Seite 7 unten; vgl. auch UA \nSeite 8, Satz 1 des dritten Absatzes) insoweit ausgeführt, die Behauptung, die \nbevollmächtigte Mutter der Klägerin habe die Mitteilung über die Niederlegung in \nihrem Briefkasten tatsächlich nicht vorgefunden, lasse auch bei ihrer Unterstellung \nals wahr offen, ob die Benachrichtigung tatsächlich nicht in den Briefkasten gelangt \noder erst nach ihrem Einwurf in den Briefkasten - wie auch immer - abhanden \ngekommen sei. Damit könne der durch die Postzustellungsurkunde erbrachte Beweis \n(jedenfalls) nicht völlig entkräftet werden, weil der Einwurf der Benachrichtigung \ndurch den Postboten nicht mit der zur Führung eines Gegenbeweises erforderlichen \nSicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung, die die Klägerin mit \nihrer Zulas-sungsbegründungsschrift nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, ist, \nwie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, auch keinen Zweifeln ausgesetzt. \nDenn die Behauptung, keine Kenntnis von dem Benachrichtigungsschein erlangt zu \nhaben, betrifft schon keinen für die Ersatzzustellung i. S. d. § 182 ZPO a. F. \nentscheidungserheblichen Vorgang, weil das behauptete Geschehen zeitlich nach \ndem bezeugten Einwurf der ausgestellten Mitteilung liegt, weshalb z. B. - wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ihr Abhandenkommen nach dem \nEinwurf und vor (oder bei) der Leerung des Hausbriefkastens ohne weiteres möglich \nist, und für die Ordnungsgemäßheit der mit Einlegung der Benachrichtigung in den \nBriefkasten und Niederlegung bei der Post abgeschlossenen Ersatzzustellung ohne \nBedeutung ist. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - 2 B 22/92 -, a. a. O., und OVG \nNRW, Urteil vom 22. August 1996 - 20 A 3523/95 -, Juris, jeweils m. w. N. \n\n13\n\nDas Zulassungsvorbringen, die Tante der Klägerin habe \"sich in der fraglichen \nZeit in ihrer Wohnung aufgehalten\", ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. \nS. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Denn die in ihm liegende sinngemäße \nBehauptung, der Zusteller habe eine mögliche Zustellung nach § 180 ZPO a. F. nicht \nversucht mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch \nNiederlegung nicht vorgelegen hätten, ist unglaubhaft. Die Klägerin hat sich nämlich \nbis zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht auf ein solches Geschehen \nberufen, und es ist auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, \nweshalb es ihrer Mutter fast vier Jahre nach dem maßgeblichen, seinerzeit kein \nbesonders einschneidendes und damit erinnerungswürdiges Ereignis bereithaltenden \nTag auf einmal möglich sein sollte, mit Sicherheit anzugeben, sich während des \nbeurkundeten Versuchs der persönlichen Zustellung in ihrer Wohnung aufgehalten \nzu haben. Lebensfern und damit unglaubhaft ist auch die (substanzlose) \nBehauptung, in dieser Wohnung sei immer jemand anwesend (gewesen), nämlich \nentweder die Mutter der Klägerin oder deren Ehemann. Abgesehen davon ergäbe \nsich aus einer (dauernden) Anwesenheit einer Person in der fraglichen Wohnung am \nTag des beurkundeten Zustellungsversuchs noch keinesfalls zwingend die Annahme, \nein solcher Versuch habe in Wahrheit nicht stattgefunden. So könnte die anwesende \nPerson das Klingeln des Zustellers z. B. ohne weiteres überhört haben oder gerade \nnicht in der Lage gewesen sein, auf das Klingeln zu reagieren. \n\n14\n\nDas Zulassungsvorbringen schließlich, die Beklagte hätte den \nWiderspruchsbescheid nach dem Rücklauf des Einschreibens am 30. September \n2002 an die (seinerzeitigen) Kläger persönlich zustellen \"können\", bezieht sich nicht \nerkennbar auf eine von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung. Abgesehen \ndavon war die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 \nVwZG a. F. zwingend an die bestellte Vertreterin zu richten, weil diese eine \nschriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, und außerdem war eine erneute Zustellung \nnach der ersten, erfolgreichen Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht mehr \nveranlasst. \n\n15\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht \ndie behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO auf. \n\n16\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen \nwerden, weil die Beurteilung eines Gerichts, ob es durch den angetretenen \nGegenbeweis und sonstigen diesbezüglichen Vortrag von der Unrichtigkeit der nach \n§ 418 Abs. 1 ZPO bewiesenen Tatsache überzeugt ist, nur einzelfallbezogen \nerfolgen und deshalb keine grundsätzlich bedeutsamen Rechts- oder \nTatsachenfragen aufwerfen kann, deren Klärung im über den Einzelfall \nhinausgehenden allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der \nFortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Zuverlässigkeit der Post im \nAllgemeinen steht nicht im Streit.\n\n17\n\nDer schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn mit der gerügten Abweichung des \nVerwaltungsgerichts \"von dem Ergebnis der Beweisaufnahme\" ist weder ein \nabstrakter Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil noch ein solcher in einer \nEntscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichtes bezeichnet. \nEs fehlt dementsprechend ferner an der Darlegung der speziellen Abweichung des \ndurch das Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes von dem des höheren \nGerichts. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 47 \nAbs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/12-a-1509-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-18/12-a-1509-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258391","retrieved":"2026-07-09 02:23:01.437565+00:00"}}