{"status":"available","doknr":"OLD258423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.7A2761.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"7 A 2761/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Nachtragsbaugenehmigung der Bürgermeisterin der Stadt X. vom \n1. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. \nvom 7. Dezember 2005 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die \nKosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit der Maßgabe, dass \nsie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Nachtragsbaugenehmigung vom 1. September 2005 zur unanfechtbaren \nBaugenehmigung vom 10. Februar 2004 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen \nim rückwärtigen Bereich des Wohn- und Geschäftshauses S.-------platz 13 - 15 eine \nFeuertreppe als zweiten Rettungsweg. Die 1 m breite Treppe führt von der Terrasse \nim 1. Obergeschoss zur ebenerdigen Freifläche in einen Hinterhof ohne direkten \nZugang zur Straße; die Treppe hält zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von \n2,80 m ein. \n\n3\n\nDie nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Klägerin mit dem \nAntrag,\n\n4\n\ndie Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 1. September 2005 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 \naufzuheben,\n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag der Beklagten und der \nBeigeladenen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Treppe sei als \nBauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW innerhalb der Abstandfläche \nzulässig.\n\n6\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, \nmit § 6 Abs. 7 BauO NRW wolle der Gesetzgeber unselbständige Bauteile, die aus \nfunktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorsprängen, erleichtert \nzulassen. Hierbei handele es sich entweder um kleine untergeordnete Bauteile oder \num solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich in ihrem Gewicht unterordneten. \nDie Vorschrift wolle jedoch nicht ermöglichen, die Abstandfläche in begrenztem \nUmfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen. Sie \nwolle dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus \nBautraditionen rechtfertigten, erleichtern. Bei richtiger Planung hätte die Treppe ohne \nweiteres so geplant werden können, dass sie außerhalb der Abstandfläche liege. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Nachtragsbaugenehmigung der \nBeklagten vom 1. September 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des \nKreises I. vom 7. Dezember 2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die streitige Fluchttreppe diene \nnur zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges. Sie habe den Bauherrn in der \nNebenbestimmung Nr. 3 der Nachtragsbaugenehmigung vom 1. September 2005 \nverpflichtet, die Fluchttreppe als solche zu kennzeichnen und auch nur als solche zu \nbenutzen. Die Treppe sei in ihrer Ausführung als Gittertreppe aufgrund ihrer \nTransparenz als nicht störend anzusehen. \n\n12\n\nDie Beigeladenen beantragen schriftsätzlich ebenfalls,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verweisen auf das Vorbringen der Beklagten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die den \nBeigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 1. September \n2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom \n7. Dezember 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht genehmigen dürfen. \nIhm stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die zugleich den privaten \nInteressen der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.\n\n20\n\nDas mit der angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung gestattete Vorhaben der \nBeigeladenen verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es hält die erforderliche \nAbstandfläche zum Grundstück der Klägerin nicht ein.\n\n21\n\nAuf das Vorhaben der Beigeladenen sind die Vorschriften der Bauordnung in der \nFassung vor dem Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 614) \nanzuwenden, weil die Beigeladenen ihren Bauantrag unter der Geltung des \nbisherigen Rechts gestellt haben. Die Vorschriften des Änderungsgesetzes der \nLandesbauordnung von Dezember 2006 wären nur insoweit anzuwenden, als sie für \ndie Beigeladenen eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. \nDas ist jedoch in Bezug auf die hier entscheidungserheblichen abstandrechtlichen \nFragen nicht der Fall. \n\n22\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen freizuhalten. Bauteile und Vorbauten, die nicht privilegiert im Sinne \nvon § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. sind, sind als Bestandteile des Gebäudes den für \nAußenwände geltenden Regelungen über die durch sie ausgelösten Abstandflächen \nunterworfen.\n\n23\n\nVgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 2822/96 -; Senatsbeschluss vom \n30. März 2004 - 7 B 2430/03 -.\n\n24\n\nDie streitige Außentreppe gehört nicht zu den gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. \nprivilegierten Bauteilen. Nach dieser Vorschrift bleiben vor die Außenwand \nvortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, \nHauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und \nBalkone bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m \nvortreten. Die Außentreppe stellt keines der genannten Bauteile dar. Sie ist auch \nkeine Hauseingangstreppe. Sie führt in einen von der Straße getrennten Hinterhof \nund ist nach der Nebenbestimmung Nr. 3 der Nachtragsbaugenehmigung \nausschließlich als Fluchtweg genehmigt. \n\n25\n\n§ 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. führt die privilegierten Bauteile zwar nicht \nabschließend auf. Auch für andere Gebäudeteile gelten jedoch die Grundsätze, die \nder Senat in seinem Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 \nNr. 101 dargelegt hat:\n\n26\n\n\"Der vorspringende Gebäudeteil gehört auch nicht zu den sonstigen nach § 6 \nAbs. 7 BauO NW abstandsrechtlich privilegierten Vorbauten. Wie die Aufzählung in \ndieser Bestimmung zeigt, will der Gesetzgeber unselbständige Bauteile, die aus \nfunktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen, erleichtert \nzulassen. Hierbei handelt es sich entweder um kleine, untergeordnete Bauteile (z. B. \nGesimse, Blumenfenster, Hauseingangstreppen) oder solche, die durch ihre teilweise \nOffenheit sich von ihrem Gewicht unterordnen (z. B. Balkone). Die hier geplanten \nVorbauten sind schon unter dem zweiten, quantitativen Gesichtspunkt den Bauteilen, \ndie § 6 Abs. 7 BauO NW benennt, nicht vergleichbar ... Wichtiger als der quantitative \nGesichtspunkt ist jedoch der funktionale. § 6 Abs. 7 BauO NW will es nicht \nermöglichen, die Abstandsfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung \nvon Baukörpern in Anspruch zu nehmen, er will dies nur für bestimmte Bauteile, die \nsich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte \nHaustreppen) rechtfertigen, erleichtern. Hier dient die Inanspruchnahme der \nAbstandsfläche durch die Vorsprünge ausschließlich dem Zweck, weitere \nWohnfläche zu gewinnen. Dafür ist die Inanspruchnahme der Abstandsflächen \njedoch vom Gesetzgeber nicht gerechtfertigt worden. Der Gesetzgeber wollte es \nnicht ermöglichen, die Abstandsflächen scheibchenweise durch verschiedenartige \nVorsprünge und Ausbuchtungen am Gebäude zur weiteren Bebauung in Anspruch \nzu nehmen. Wenn ein Vorbau funktional nicht mit dem vergleichbar ist, was § 6 \nAbs. 7 BauO NW anführt, ist er in den Abstandsflächen nicht privilegiert zulässig, \nmag die über das zulässige hinausgehende Inanspruchnahme quantitativ auch noch \nso geringfügig sein.\"\n\n27\n\nDaran ist für die im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 6 Abs. 7 \nBauO NRW 2000 festzuhalten. \n\n28\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 -.\n\n29\n\nHiervon ausgehend ist die streitige Außentreppe kein Bauteil im Sinne dieser \nVorschrift.\n\n30\n\nEs spricht schon viel dafür, dass das Gesetz, indem es ausdrücklich \nHauseingangstreppen erwähnt, andere Außentreppen abstandrechtlich nicht \nprivilegieren will. Unabhängig davon erfüllt die Treppe nicht die oben dargelegten \nVoraussetzungen der gesetzlichen Privilegierung. Sie gehört nicht wie ein Balkon \nzum gewohnten Bild eines Gebäudes, der regelmäßig im Sinne einer Unterordnung \noptisch nicht besonders ins Gewicht fällt. Der Senat vermag nach Auswertung des \nvorliegenden umfangreichen Bildmaterials, das die strittige Treppe aus allen \nrelevanten Blickrichtungen wie auch ihre Relation zum Gesamtgebäude anschaulich \nwiedergibt, nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, die Treppe falle \nin ihrer konkreten Ausführung nicht nennenswert ins Gewicht. Sie fällt dem \nBetrachter unmittelbar ins Auge, sie dominiert die Rückwand des Gebäudes im \nErdgeschoss. Die von der Beklagten betonte Transparenz der stählernen Treppe \nvermag daran nichts zu ändern. \n\n31\n\nVon der Funktion her dient die Treppe nicht der Gestaltung des Gebäudes. Ihre \nFunktion liegt darin, einen zweiten Rettungsweg zu schaffen, der bei sachgerechter \nPlanung ohne weiteres innerhalb der Abstandflächen hätte angelegt werden können. \nDie Treppe ermöglicht die Nutzung der Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses, \ndie ohne einen zweiten Rettungsweg unzulässig wäre. Die Treppe dient damit zwar \nnicht der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche,\n\n32\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 29. November 1985, a.a.O.,\n\n33\n\nder vorliegende Fall ist aber entsprechend zu bewerten. Der Gesetzgeber hat die \nAbstandfläche nur für funktional untergeordnete Zwecke in begrenztem Umfang \nfreigegeben. Von einer solchen funktionalen Unterordnung kann bei der hier in Rede \nstehenden Außentreppe keine Rede sein, weil sie notwendig ist, um eine \nfunktionsgerechte Nutzung der Wohnungen im Obergeschoss überhaupt erst zu \nermöglichen.\n\n34\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2002 - 7 B 1389/02 - zu einem Vorbau, \nder für die funktionsgerechte Nutzung einer Treppe zum Obergeschoss notwendig \nist.\n\n35\n\nUm die Abstandfläche einzuhalten, hätten die Beigeladenen entweder die \nrückwärtige Erdgeschosswand zurücksetzen müssen - insoweit haben sie durch die \nAußentreppe zusätzliche Gewerbefläche gewonnen -, oder sie hätten die Treppe an \nanderer Stelle anbringen müssen. Dies zu verhindern, rechtfertigt die \nInanspruchnahme der erforderlichen Abstandfläche nicht.\n\n36\n\nDas neue Abstandrecht ermöglicht keine andere Bewertung. § 6 Abs. 7 Satz 1 \nNr. 1 BauO NRW 2006 privilegiert das Erdgeschoss erschließende \nHauseingangstreppen, wozu die streitige Treppe nicht gehört. Nach obigen \nAusführungen gehört die Außentreppe auch nicht zu den \"untergeordneten \nBauteilen\" der Nr. 2 dieser Vorschrift. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2006 \nverlangt nunmehr für Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane einen \nMindestabstand von der Nachbargrenze von 3 m; dieser Abstand ist nicht gewahrt. \nEin Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2a BauO NRW 2006 liegt ersichtlich nicht vor.\n\n37\n\nDie Beklagte kann die Feuertreppe auch nicht im Wege einer Abweichung \nlegalisieren. Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 BauO \nNRW ist, dass der gegebene Sachverhalt von dem der gesetzlichen Regelung der \nAbstandflächen zugrundeliegenden Normalfall in so deutlichem Maße abweicht, dass \ndie strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der \nNorm nicht entsprechen, so dass die Nichtanwendung des einschlägigen \nAbstandrechts im konkreten Fall dem Zweck der Norm zuwiderläuft.\n\n38\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 \nNr. 162.\n\n39\n\nVon einer solchen Sondersituation kann hier schon deshalb keine Rede sein, \nweil nichts dafür dargetan ist, dass die Beigeladenen ihr Grundstück ohne den \nderzeit bestehenden Abstandverstoß nicht entsprechend den einschlägigen \nbaurechtlichen Vorgaben angemessen hätten baulich nutzen können. Durch die am \n28. Dezember 2006 in Kraft getretene Novelle hat sich nichts geändert. Das in § 6 \nBauO NRW geregelte, in sich geschlossene System der Abstandflächenvorschriften \nhat durch diese Neuregelung keine grundsätzliche Änderung erfahren. Es enthält \nweiterhin Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine zentimetergenaue Bestimmung \nder Abstandflächentiefe vorschreiben. Infolgedessen werden die schutzwürdigen und \nschutzbedürftigen Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die \nrelevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon durch die Vorschrift des § 6 BauO \nNRW in einen gerechten Ausgleich gebracht. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -. \n\n41\n\nDanach halten die Bausenate des erkennenden Gerichts daran fest, dass eine \nAbweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts nur in atypischen \nSonderfällen in Betracht kommen kann. Die Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 \nBauO NRW hat somit nichts daran geändert, dass regelmäßig nur eine \ngrundstücksbezogene Atypik eine Abweichung rechtfertigen kann. Diese kann sich \nergeben aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten \nGrundstücke zueinander oder aus topografischen Besonderheiten des \nGeländeverlaufs, nicht aber aus den Wünschen eines Eigentümers, sein Grundstück \nstärker auszunutzen als dies nach § 6 BauO NRW ohnehin schon zulässig wäre. \n§ 73 BauO NRW 2006 ist somit unverändert kein Instrument zur Legalisierung \ngewöhnlicher Rechtsverletzungen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007- 10 B 274/07 -.\n\n43\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass hiermit keine Aussage über die \nMöglichkeit einer Abweichung bei nachträglicher Anordnung eines zweiten \nRettungsweges bei alter Bausubstanz getroffen ist.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/7-a-2761-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/7-a-2761-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258423","retrieved":"2026-07-09 02:23:03.851314+00:00"}}