{"status":"available","doknr":"OLD258421","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.2A3971.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"2 A 3971/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Berufung wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des \nBerufungsverfahrens zu je einem Fünftel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt O. , C. , ist abzulehnen, denn die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO.\n\n3\n\nDie Berufung ist unzulässig. Der Senat entscheidet darüber nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss, § 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO.\n\n4\n\nDie Berufung genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3 \ni.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, denn die fristgerecht eingereichte \nBerufungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am \n2. Oktober 2007, enthält keinen bestimmten Antrag. Einen Berufungsantrag enthält \nerst der Schriftsatz vom 22. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober \n2007. Dieser Antrag ist jedoch verfristet: Der Beschluss des Senats über die \nZulassung der Berufung vom 5. September 2007 ist dem Prozessbevollmächtigten \nder Kläger ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses \nam 6. September 2007 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Berufung \nund die Stellung eines Berufungsantrags lief daher am 8. Oktober 2007, einem \nMontag, ab, § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Einen Antrag, diese Frist zu verlängern \n(§ 124 a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO), haben die Kläger nicht \ngestellt.\n\n5\n\nEin (fristgerechter) förmlicher Berufungsantrag war hier auch nicht entbehrlich. \nDer innerhalb der Berufungsgründungsfrist eingereichte Schriftsatz lässt seinem \ngesamten Inhalt nach nämlich nicht eindeutig erkennen, in welchem Umfang und mit \nwelchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.\n\n6\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit eines förmlichen Berufungsantrags Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 124 a Rdnr. 93.\n\n7\n\nDem Schriftsatz der Kläger vom 1. Oktober 2007 ist schon nicht mit \nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Berufungsverfahren von allen \nKlägern oder nur von der Klägerin zu 1. durchgeführt werden soll. Auch die weiteren \nSchriftsätze der Klägerseite vom 15. Oktober, 22. Oktober und 22. November 2007 \ntragen insoweit nicht zur Klärung bei. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 soll die \nBerufung eingangs \"namens und im Auftrage der Kläger\" begründet werden, in der \nBegründung selbst finden sich aber nur Ausführungen zur \"Klägerin\" (gemeint ist hier \nwohl die Klägerin zu 1.). Während sodann mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 \nbeantragt wird, \"den Klägern Prozesskostenhilfe (...) zu bewilligen\", wird mit \nSchriftsatz vom 22. Oktober 2007 \"klargestellt, dass das Rechtsmittelverfahren (...) \nvon der Klägerin zu 1) allein durchgeführt wird\". Aus diesem Vorbringen ist nicht mit \nder gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, wer Berufungsführer sein soll.\n\n8\n\nEbenso wenig lässt die Berufungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2007 mit \nder gebotenen Klarheit erkennbar, in welchem Umfang das Urteil des \nVerwaltungsgerichts im Berufungsverfahren zur Überprüfung gestellt werden soll. \nGegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ein Anspruch der Kläger \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides und von Einbeziehungsbescheiden im \nWege des Wiederaufgreifens ihres im Jahr 2003 bestandskräftig abgeschlossenen \nAufnahmeverfahrens. Auf den Antrag der Kläger, die Berufung gegen das \nklageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat der Senat mit \nBeschluss vom 5. September 2007 die Berufung in vollem Umfang zugelassen. Dass \ndie Klägerseite nunmehr im Berufungsverfahren - wie mit Schriftsatz vom \n22. Oktober 2007 außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen - nur noch \nein Bescheidungsurteil erstrebt, während die Verpflichtung der Beklagten zum \nWiederaufgreifen des Verfahrens wohl nur noch hilfsweise und die Erteilung eines \nAufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides offenbar nicht mehr begehrt wird, hätte \nbereits im fristgerechten Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig zum Ausdruck \nkommen müssen. Denn der verspätete Antrag verdeutlicht die beabsichtigte \nBegrenzung bzw. Veränderung des Streitgegenstandes. Eine solche Begrenzung \ndes Klagegegenstandes kann hier nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit allein im \nWege der Auslegung der fristgerechten Berufungsbegründung entnommen werden. \nZwar beschränkt sich die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 \n- soweit verständlich - im Wesentlichen auf Ausführungen zur \nErmessensentscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen. \nDies allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass Gegenstand des \nBerufungsverfahrens nur noch ein Anspruch auf Neubescheidung sein soll. Denn \ndem fristgerechten Vorbringen lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit \nentnehmen, ob die Kläger, ausgehend von einer Ermessensreduzierung auf Seiten \nder Beklagten, auf eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinaus \nwollen oder ob sie, ausgehend von bestimmten Ermessenfehlern, nur oder auch eine \nerneute Ermessensentscheidung der Beklagten erstreben. \n\n9\n\nDer Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 22. November 2007, das \"konkrete \nRechtsschutzziel ergibt sich (...) aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung\" und das \"Ziel der Berufung war damit aus dem Vorbringen der Klägerin im \nZulassungsverfahren in Verbindung mit der Berufungsbegründung klar\", zumal \"das \nBerufungsverfahren ohnehin nur im Rahmen und im Umfang der \nBerufungszulassung durchgeführt werden konnte\", geht fehl. Zum Einen muss das \nBerufungsbegehren dem (fristgerechten) Berufungsvorbringen zu entnehmen sein \nund nicht auch oder gar nur dem Zulassungsvorbringen .\n\n10\n\nVgl. Seibert, a.a.O., § 124 a, Rdnr. 93.\n\n11\n\nUnd zum Anderen trifft weder die Annahme zu, aus dem Zulassungsvorbringen \ngehe hervor, dass sich die Kläger ausschließlich gegen die Ermessensentscheidung \nder Beklagten nach § 51 Abs. 5 I.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG wenden \nwollten, noch hat der Senat die Berufung - wie die Kläger wohl vortragen wollen - nur \nin darauf beschränktem Umfang zugelassen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/2-a-3971-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/2-a-3971-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258421","retrieved":"2026-07-09 02:23:03.774815+00:00"}}