{"status":"available","doknr":"OLD258420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.12A4289.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"12 A 4289/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe sich vor dem Beginn des \nRusslandfeldzuges am 22. Juni 1941 nicht zum deutschen Volkstum bekannt, nicht in \nFrage zu stellen. \n\n4\n\nDass die Klägerin zu 1. sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt \nhat - weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Gesamtverhalten nach außen \nerkennbar zum deutschen Volkstum bekannt hat und auch Bestätigungsmerkmale \ndes § 6 Abs. 1 BVFG, aus denen indiziell auf ein derartiges außenwirksames \nBekenntnis geschlossen werden kann, nicht gegeben sind, haben die Kläger nicht in \nFrage gestellt.\n\n5\n\nIhre Einwände, die die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom \n28. März 2002 - 5 B 90.01 -, Juris, bzw. vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, zugrundeliegenden Einzelfallgestaltungen \nhervorheben und im übrigen Zumutbarkeitsgesichtspunkte anführen, gehen an der - \nnicht auf den Einzelfall beschränkten - ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts vorbei. Danach ist der \nBegriff der deutschen Volkszugehörigkeit ein auf den Zeitpunkt kurz vor dem Beginn \nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bezogener Rechtsbegriff. Sinn und Zweck \ndes für die deutsche Volkszugehörigkeit maßgebenden Bekenntnisbegriffs des § 6 \nAbs. 1 BVFG ist es lediglich, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der \ndeutschen Bevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen \nim Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den \n2. Weltkrieg entwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also \ngegenüber denjenigen Personen, die sich äußerlich in der gleichen Lage befanden \nwie Volksdeutsche, weil sie ebenfalls - wenn auch aus anderen Gründen - \nausgewiesen wurden oder fliehen mussten.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, a.a.O.; Urteil vom 5. \nNovember 1991 \n\n7\n\n- 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m.w.N.; Urteil vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.; Urteil vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, \n344 ff.; Urteil vom 14. März 1968 - VIII C 118.65 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; \nOVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2003 - 2 A 4168/01 -; Urteil vom 23. August 2001 \n\n8\n\n- 2 A 1033/01 -.\n\n9\n\nAus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass der maßgebliche Zeitpunkt für ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG nicht vom Einzelfall \nabhängig individuell unterschiedlich bestimmt werden kann, sondern bei den bis zum \n31. Dezember 1923 Geborenen und damit den zu Kriegsbeginn bereits \nBekenntnisfähigen an allgemeine, (geschichtliche) kriegsbedingte Ereignisse und \nKriegsfolgen anknüpft. Abgesehen von dem früheren Zeitpunkt für die Juden ist bei \ndem genannten Personenkreis die deutsche Volkszugehörigkeit nur erfüllt, wenn der \nBetreffende sich im Zeitpunkt vor dem Beginn der kriegsbedingten Verfolgungs- und \nVertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat, \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, a.a.O., m.w.N.\n\n11\n\nwas hier im Fall der Klägerin zu 1. - wie oben dargelegt - nicht gegeben ist. \nZumutbarkeitsgesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich \nwie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Umstände.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/12-a-4289-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/12-a-4289-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258420","retrieved":"2026-07-09 02:23:03.702490+00:00"}}