{"status":"available","doknr":"OLD258419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.10A2795.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"10 A 2795/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Vorbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 23. Dezember 2002 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die \nBeklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Erlaubnis \n(Bebauungsgenehmigung) für eine geschlossene Bebauung des Nachbargrundstücks, die zur \nSchließung von vier Fenstern im grenzständigen Giebel ihres Hauses führt.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des ca. 1905 errichteten dreigeschossigen Wohn- und \nGeschäftshauses auf dem Grundstück X. Straße 245 in Bochum (Gemarkung B1. , \nFlur 6, Flurstück 75). Die X. Straße (B 226) ist in diesem Bereich beidseitig \nmehrgeschossig bebaut. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung, Abstufung \nund Gestaltung der Bebauung im Gebiet der Stadt C. vom 24. Juni 1961 sah für das \nVorhabengrundstück und das Gebäude der Klägerin, das traufseitig zur X. Straße \nausgerichtet ist und dessen Giebelwände an den beiden Grundstücksgrenzen stehen, eine \ngeschlossene Bebauung vor.\n\n4\n\nZu Gunsten des klägerischen Grundstücks und zu Lasten des der Beigeladenen \ngehörenden Flurstücks 72 der Flur 6 (Gemarkung B1. ) wurde im Jahre 1905 im \nGrundbuch von B1. (Blatt 0504, Zweite Abteilung) ein Lichtrecht eingetragen. Die \nFlurstücke 72 und 75 grenzen nicht unmittelbar aneinander. Zwischen ihnen liegt das der \nBeigeladenen gehörende Flurstück 73 der Flur 6.\n\n5\n\nWährend die mit dem Lichtrecht belastete Parzelle westlich des klägerischen Grundstücks \nfrüher mit einem beidseitig grenzständig errichteten Gebäude bebaut war und heute als \nParkplatz genutzt wird, wurde das ca. 2,60 m breite seit jeher unbebaute Flurstück 73 als \nWegeparzelle genutzt. Es dient als Durchfahrt zu einer rückwärtigen Garage auf dem \nFlurstück 74, das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.\n\n6\n\nIn der an das Flurstück 73 angrenzenden westlichen Giebelwand des Hauses der Klägerin \nbefindet sich ungefähr mittig im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils ein Fenster mit den \nAußenmaßen 1,86 m x 1,09 m. Die Fenster dienen der Belichtung der ca. 5 qm großen \nKüchen separater Wohnungen. Diese sind mit einer Wand von dem jeweils angrenzenden \nWohnzimmer abgetrennt. Die Wohnzimmer haben ca. 5 m von der jeweiligen Wand entfernt \nje ein zur Straßenseite gerichtetes Fenster mit den Maßen 1,96 m x 1,49 m. Die Giebelwand \nweist im übrigen neben einem weiteren Fenster im Keller zwei Fenster im Dachgeschoss auf, \ndie zusammen mit vier Dachflächenfenstern der Belichtung des Wohnzimmers der \nDachgeschosswohnung dienen. \n\n7\n\nWestlich der Flurstücke 72 und 73 liegt das einem Dritten gehörende Grundstück X. \nStraße 241, das beidseitig grenzständig bebaut ist. Bis zur Kreuzung X. Straße/M.---------\nstraße schließen sich weitere unbebaute Parzellen der Beigeladenen an, die sie im Eckbereich \nebenfalls bebauen will. An der nach Norden abzweigenden M.---------straße stehen mehrere \nGebäude in offener Bauweise. Im südlichen Bereich dieser Straße sind mehrere Häuser auch \ngrenzständig errichtet worden. Westlich der genannten Kreuzung sind die Gebäude an der \nX. Straße teilweise unmittelbar an die Grenze gebaut worden, teilweise weisen sie zu \nangrenzenden Flurstücken einen Abstand unterschiedlicher Tiefe auf. \n\n8\n\nÖstlich des klägerischen Grundstücks (X. Straße 245) schließt sich bis zum \nGrundstück X. Straße 257 jeweils grenzständig errichtete zumeist mehrgeschossige \nBebauung an. Unterbrochen wird diese durch einen - von der Westseite des Hauses der \nKlägerin ca. 60 m entfernten - nicht gewidmeten Weg zwischen den Gebäuden X. Straße \n251 und 253. Auch östlich vom nur einseitig an der Grenze gebauten Gebäude X. Straße \n257 sind die Grundstücke grenzständig bebaut. An der von der X. Straße abzweigenden \nStraße B2. dem L. stehen neben einem Doppelhaus mehrere einseitig grenzständige \nGebäude. \n\n9\n\nAm 25. April 2001 - geändert mit Schreiben vom 18. Mai 2001 - stellte die Beigeladene \nbei der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei \nmehrgeschossigen Gebäuden, und zwar für ein Wohn- und Geschäftshaus auf dem westlich an \ndas Haus X. Straße 241 angrenzenden Eckgrundstück X. Straße/M.---------straße \nund für ein zwischen den Gebäuden X. Straße 241 und 245 vorgesehenes Wohnhaus. \nLetzteres soll nach dem Erdgeschossgrundriss an die Grundstücksgrenze der Klägerin gebaut \nwerden. Den zum Bauvorbescheid gehörigen Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass im \nErdgeschoss 9 Stellplätze vorgesehen sind und der Dachfirst ca. 90 cm höher sein soll als das \nHaus der Klägerin, aber über 1 m niedriger als das Haus X. Straße 241.\n\n10\n\nUnter dem 3. Juli 2001 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten \nBauvorbescheid. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, \ndass die Prüfung der Bauvoranfrage sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nBauvorhabens beschränke. Im weiteren führte die Beklagte aus:\n\n11\n\n\"Dennoch möchte ich Sie für die weitere Planung Ihres Bauvorhabens insbesondere auf \nfolgendes hinweisen: ....\n\n12\n\nIn der grenzständigen Giebelwand des östlich benachbarten Gebäudes (\"X. Str. 245\") \nbefinden sich Fensteröffnungen. Für diese ist ein sogenanntes \"Lichtrecht\" grundbuchlich \ngesichert. Eine solche zivilrechtliche Sicherung ist auch im Baugenehmigungs-Verfahren zu \nberücksichtigen.\"\n\n13\n\nAm 7. September 2001 erhob die Klägerin gegen den ihr nicht zugestellten \nBauvorbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene müsse die \nüblichen Abstände einhalten, zumal entlang der X. Straße nicht durchgehend angebaut \nsei. Der Vorbescheid verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die hinter den Fenstern in \nder Giebelwand liegenden Räume ausschließlich über diese Licht und Luft erhielten. \n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2002 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch mit der Begründung zurück, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht \nverletzt. Der Neubau setze nur die von der Klägerin bereits in Anspruch genommene \nGrenzbebauung fort. Es sei unerheblich, dass durch den Anbau Fenster in der Grenzwand \ngeschlossen würden. Das Bauvorhaben verletze in der genehmigten Form auch keine \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften. \n\n15\n\nAm 17. Januar 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, \nnach den sich insoweit widersprechenden Bescheiden sei offen, ob und in welchem Umfang \nAbstandflächen geprüft worden seien. Das Verschließen der Fenster sei rücksichtslos, da es \nsich um seit dem Jahre 1905 vorhandene nicht ersetzbare notwendige Fenster handele. \nGesunde Wohnverhältnisse seien wegen der unzureichenden Belichtung und Belüftung nicht \nmehr gewährleistet. Bei der Errichtung ihres Gebäudes sei auch nicht mit einem Anbau zu \nrechnen gewesen, da auf dem benachbarten Flurstück stets ein Weg verlaufen sei. Im Rahmen \nder gebotenen Interessenabwägung sei auch das im Grundbuch eingetragene Lichtrecht zu \nberücksichtigen. Im weiteren sei das Vorhaben wegen des Maßes der baulichen Nutzung \nrücksichtslos. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 23. Dezember 2002 \naufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat ausgeführt, die nähere Umgebung des Bauvorhabens sei durch geschlossene \nBebauung geprägt. Nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 BauNVO sei somit kein seitlicher \nGrenzabstand erforderlich. Ein möglicher Bestandsschutz der Fenster in der Giebelwand des \nklägerischen Gebäudes begründe keine öffentlich-rechtliche Abwehrposition zur \nVerhinderung der angrenzenden Bebauung. Die Klägerin könne im Rahmen des § 22 Abs. 3 \nHalbsatz 2 BauNVO auf die ihr mögliche architektonische Selbsthilfe zur hinreichenden \nBelichtung verwiesen werden. Das klägerische Grundstück sei aufgrund der grenzständigen \nErrichtung latent vorbelastet gewesen. Es bestehe auch keine Unklarheit im Hinblick auf die \nPrüfung von § 6 BauO NRW. Regelungsgegenstand des Vorbescheides sei jedoch allein die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit gewesen. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 2. Juni 2005 die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bauordnungsrechtliche Fragen seien nicht \nGegenstand des Vorbescheides gewesen. Gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstoße dieser nicht. Eine Rücksichtslosigkeit des vom Vorbescheid \nerfassten Vorhabens ergebe sich auch nicht aus dem Verschließen der Fenster. In die insoweit \nvorzunehmende Abwägung sei das zivilrechtliche Lichtrecht nicht einzubeziehen. Bei der \nzumindest auch vorhandenen geschlossenen Bauweise sei eine grenzständige Bebauung \nzulässig. Derjenige, der ein Fenster in eine Grenzwand baue, dürfe nicht erwarten, dass der \nNachbar sein Grundstück nicht in gleicher Weise ausnutze und einen nicht vorgegebenen \nGrenzabstand einhalte. Die Klägerin könne die durch das Verschließen der Fenster in ihrem \nHause entstehenden baurechtswidrigen Zustände durch ihr zumutbare Maßnahmen der \narchitektonischen Selbsthilfe, u.a. die Vergrößerung anderer Fenster, ausgleichen. Die Kosten \nhierfür habe sie zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 21. Juni 2006 zugestellte Urteil am 21. Juli 2005 die \nZulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat der Senat die \nBerufung zugelassen.\n\n23\n\nMit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin \nvor, der Bauvorbescheid sei trotz des Erdgeschossgrundrisses unbestimmt, da die Lage der \nObergeschosse unklar bleibe. Das Interesse der Beigeladenen an einer grenzständigen \nErrichtung sei nachrangig, da deren Eigentum durch das Lichtrecht belastet sei. Durch das \nLichtrecht, den Bestandsschutz der Fenster und die Lage des Giebels an einem Weg werde \neine besondere Schutzwürdigkeit begründet. Wegen dieser Schutzwürdigkeit könne man von \nihr keinen Umbau im Sinne der architektonischen Selbsthilfe erwarten. Im übrigen erreiche \nman dadurch keinen hinreichenden Ausgleich. Da hier neben der geschlossenen auch offene \nBebauung zulässig sei, sei auch kein besonderer Rechtfertigungsgrund für die offene \nBauweise nötig. Das Vorhaben habe zudem eine erdrückende Wirkung. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Juni 2005 \nden der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 23. Dezember 2002 \naufzuheben.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Beklagte trägt vor, dem Erdgeschossgrundriss sei die Lage des gesamten Baukörpers \nmit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, da diese für alle Etagen identisch sei. Das \nZumauern der Fenster begründe keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Das Interesse der \nBeigeladenen an der grenzständigen Errichtung überwiege. Nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 \nBauNVO erfordere ein Abrücken von der Grenze eine planungsrechtliche Rechtfertigung, an \nder es hier fehle. Insoweit erforderliche unabweisbare Gründe seien auch unter \nBerücksichtigung des Lichtrechts nicht ersichtlich. Die Fenster seien nicht schutzwürdig. Der \nNachweis für eine Genehmigung sei nicht erbracht worden. Abgesehen davon sei eine \netwaige Genehmigung wegen umfänglicher Umbauarbeiten im Innern des Hauses erloschen. \n\n29\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.\n\n32\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 21. November 2007 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. B2. die Niederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug \ngenommen. \n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. \n\n35\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig und begründet. \n\n36\n\nDer der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 23. Dezember 2002 verstößt \ngegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts und verletzt die \nKlägerin damit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nHierbei begründet der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften durch das geplante \nGebäude X. Straße 243 in C. die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorbescheides, \nder insgesamt Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist.\n\n38\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll und nicht im \nGeltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB liegt.\n\n39\n\nDie ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung, Abstufung und Gestaltung der \nBebauung im Gebiet der Stadt C. vom 24. Juni 1961 stellt keinen gültigen Bebauungsplan \ndar. Hierbei kann offen bleiben, ob diese Verordnung jemals Wirksamkeit erlangt hat. Eine \nsolche hat sie jedenfalls durch Zeitablauf verloren. B2. der Grundlage des § 30 des \nOrdnungsbehördengesetzes vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 289) als ordnungsbehördliche \nVerordnungen erlassene Baustufenordnungen galten mit dem vollständigen Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes am 1. Juli 1961 gemäß § 173 Abs. 3 BBauG a.F. zwar zunächst als \nübergeleitete Bebauungspläne fort. Jedoch sind diese gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 OBG NRW \n20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten ungültig geworden, sofern - wie hier - keine andere Frist \nbestimmt worden ist.\n\n40\n\nVgl. zur vergleichbaren gesetzlichen Befristung der als Bebauungspläne übergeleiteten, \nauf Grund des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes ergangenen Baupolizeiverordnungen: \nBVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 - IV C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff. (insoweit aber \nnicht abgedruckt); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1966 - X A 269/64 -, VwRspr. 18 Nr. \n122; Runderlass des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 19. Juli 1968 \n- II/1 - 0.310, MBl. NRW 1968, 1422 f..\n\n41\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und \nMaß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll, in die nähere Umgebung einfügt.\n\n42\n\nNachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise nur über das \nim Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche \nVerletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb \ndes Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen \nmuss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige \nSpannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und \nsubjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner \nunmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.\n\n43\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben \naufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der \nRücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen \ndes Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an \nRücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben \nverwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer \ndie von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles \nkommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem \nRücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage \nder Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter \nBerücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung \nund der wechselseitigen Interessen das Maß dessen was billigerweise noch zumutbar ist, \nüberschritten wird. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. \n\n45\n\nDie Beurteilung hat jeweils gesondert bezüglich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten \nTatbestandsmerkmale der Art, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, zu erfolgen. Die durch den Bauvorbescheid \nzugelassene grenzständige Errichtung des Wohnhauses X. Straße 243 unmittelbar \ngrenzständig am bestehenden Gebäude X. Straße 245 erweist sich gegenüber der \nKlägerin hinsichtlich der Bauweise als rücksichtslos. Bezüglich der Bauweise gehört zur \nnäheren Umgebung des Vorhabens jedenfalls der Bereich nördlich der X. Straße \nzwischen der Kreuzung Bruchspitze und der Abzweigung B2. dem L. sowie die \nGrundstücke im südlichen Teil der M.---------straße . Die Grundstücke südlich der X. \nStraße gehören nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung, weil diese wegen ihrer Breite und \nin deren Mitte verlaufende Straßenbahnschienen trennende Wirkung hat. In dieser näheren \nUmgebung gibt es sowohl geschlossene Bebauung - u.a. X. Straße 245 bis 255 - als auch \noffene Bebauung - vor allem an der M.---------straße -. Daneben sind insbesondere an der \nX. Straße (u.a. Nr. 233, 237, 257) eine Reihe von Gebäuden einseitig an der Grenze \nangebaut. Da sich die Bauweise der Bebauung an der Straße B2. dem L. - offen, \neinseitig grenzständig - von derjenigen im oben genannten Bereich nicht unterscheidet, kann \noffen bleiben, ob auch diese zur näheren Umgebung gehört. \n\n46\n\nAus der näheren Umgebung lässt sich somit weder eine zwingende geschlossene oder \noffene Bauweise als städtebauliche Ordnung ableiten. In einem Gebiet mit teils offener, teils \ngeschlossener Bauweise sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Hieran \nändert sich auch dann nichts, wenn die geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65.\n\n48\n\nDie hiernach grundsätzlich zulässige geschlossene Bauweise erweist sich im vorliegenden \nEinzelfall jedoch gegenüber dem Grundstück der Klägerin als unzulässig. Selbst bei einer \ndurch Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise ist nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 \nBauNVO ein Grenzabstand einzuhalten, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung \nerfordert. Entsprechendes gilt in einem nicht beplanten Gebiet, sofern der Grenzanbau dem \nunmittelbaren Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197. \n94 - , BRS 57 Nr. 131.\n\n50\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. \n\n51\n\nDie grenzständige Errichtung des Wohnhauses X. Straße 243 unmittelbar am \nbestehenden Gebäude X. Straße 245 erweist sich unter Berücksichtigung der konkreten \nGrundstückssituation und des im Jahre 1905 im Grundbuch von B1. eingetragenen \nLichtrechts zu Gunsten des klägerischen Grundstücks als rücksichtslos. Infolgedessen ist das \nunmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzende ca. 2,60 m breite Flurstück 73 der \nFlur 6, Gemarkung B1. von Bebauung freizuhalten. \n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen ist hier die aus \nprivatrechtlichen Rechten der Klägerin folgende öffentlich-rechtliche Rechtsposition im \nRahmen des Abwägungsgebots beachtlich. Die rechtlichen Eigentümerbefugnisse werden im \nkonkreten Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Grundstück der Klägerin (Flurstück 75) \nund den Grundstücken der Beigeladenen (Flurstücke 72 und 73) maßgeblich durch das 1905 \nin das Grundbuch eingetragene \"Lichtrecht\" bestimmt, das durch Auslegung zu bestimmen \nist.\n\n53\n\nFür die Auslegung des hier fraglichen Lichtrechts führt allerdings der nahe liegende \nRückgriff auf § 142 des 1. Teils, 8. Titel des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen \nStaaten - ALR - nicht weiter. Diese zur Zeit der Eintragung in das Grundbuch im Jahre 1905 \nin C. gemäß Art. 124 EGBGB geltende Regelung bestimmte:\n\n54\n\n\"Sind jedoch die Fenster des Nachbarn, vor welchen gebaut werden soll, schon seit 10 \nJahren oder länger vorhanden, und die Behältnisse, wo sie sich befinden, haben nur von dieser \nSeite her Licht, so muss der neue Bau so weit zurücktreten, dass der Nachbar noch aus den \nungeöffneten Fenstern des unteren Stockwerkes den Himmel erblicken könne.\"\n\n55\n\nBei diesem Lichtrecht handelte es sich somit um eine gesetzliche \nEigentumsbeschränkung, die erst nach dem Ablauf von 10 Jahren seit der Herstellung der \nFenster entstand. Während der Nachbar dann verpflichtet war, einen entsprechenden Abstand \nzu halten, wurden die Befugnisse des anderen Eigentümers erweitert. Dieses Lichtrecht \nkonnte der Nachbar nicht durch Klage, sondern nur dadurch verhindern, dass er bis zum \nAblauf dieser Frist das Fenster verbaut hatte.\n\n56\n\nVgl. RG, Urteile vom 29. September 1899 - VIa. 81/99 -, RGZ 44, 312 (316 ff.) und vom \n23. Mai 1900 - V. 78/00 -, RGZ 46, 269 (271).\n\n57\n\n§ 142 des Ersten Teils, 8. Titel ALR traf keine Regelung zu einem zwischen den \nNachbarn zu vereinbarenden Lichtrecht. Daher kann hier nicht vom Inhalt des gesetzlich \nentstehenden Lichtrechts ausgegangen werden. Wesentlich für die Bestimmung der im \nGrundbuch gesicherten Begünstigung des Grundstücks der Klägerin (Flurstück 75) ist, dass \nmit dem Lichtrecht nicht die angrenzende ca. 2,60 m breite Zuwegungsparzelle, sondern das \nnicht unmittelbar benachbarte Baugrundstück (Flurstück 72) belastet wurde. Aus der \nZuordnung des Lichtrechts zum Flurstück 72 folgt, dass das ca. 2,60 m breite Flurstück 73 zur \nFreihaltung der Fenster im grenzständigen Giebel des Hauses auf dem Flurstück 75 auf Dauer \nunbebaut bleiben sollte.\n\n58\n\nDer Berücksichtigung des so zwischen den Grundstücksnachbarn vereinbarten Lichtrechts \nim Rahmen des Rücksichtnahmegebots steht nicht entgegen, dass es sich dabei um private \nRechte handelt. Privatrechtliche Rechte, die den Inhalt des Eigentums bestimmen, können im \nEinzelfall - ebenso wie für Festsetzungen im Bebauungsplan - im Rahmen des \nRücksichtnahmegebots beachtlich sein.\n\n59\n\nVgl. zur Berücksichtigung privater Rechtspositionen Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, \nBauGB, Stand: September 2007, § 34 Rn 48; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. \n2007, § 34 Rn 19.\n\n60\n\nDies ist hier insbesondere der Fall, weil das fragliche Lichtrecht als Ersatz einer seinerzeit \nnicht möglichen öffentlich-rechtlichen Sicherung der Nichtbebaubarkeit des Flurstückes 73 \ngedient hat. Zur Zeit der Begründung des Lichtrechts im Jahre 1905 gab es in Preußen - zu \ndem C. seinerzeit gehörte - nämlich noch keine öffentlich-rechtliche \nSicherungsmöglichkeit. \n\n61\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 83 Rn 1.\n\n62\n\nErst seit dem 1. Oktober 1962 ist in den jeweils geltenden Bauordnungen für das Land \nNordrhein-Westfalen die Sicherung baurechtsgemäßer Zustände durch eine öffentlich-\nrechtliche Baulast vorgesehen (§ 83 BauO NRW). Im Jahre 1905 war stattdessen lediglich \neine privatrechtliche Sicherung möglich. Somit diente hier die Eintragung des Lichtrechts der \nSicherung der Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohn- und \nGeschäftshauses X. Straße 245. Für eine Berücksichtigung des Lichtrechts im Rahmen \ndes Rücksichtnahmegebots spricht somit auch dessen seinerzeitige Ersatzfunktion im \nHinblick auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte. Während heute öffentlich-\nrechtliche nachbarliche Abwehrrechte anerkannt sind, stand nach der Rechtsprechung des \nPreußischen OVG,\n\n63\n\nvgl. Urteil vom 30. April 1877, PrOVGE 2, 351 (354),\n\n64\n\ndem Nachbarn seinerzeit kein Abwehrrecht gegenüber einer Baugenehmigung zu, die \ngegen eine Vorschrift verstieß, die neben den öffentlichen allgemeinen Interessen auch die \nbesonderen Interessen der Nachbarn zu schützen bestimmt war. Allein private Rechte wie das \nLichtrecht boten dem Nachbarn die Möglichkeit, sich - auf dem Privatrechtsweg - gegen eine \nöffentlich-rechtlich zugelassene Bebauung zu wehren. \n\n65\n\nEiner Berücksichtigung des privatrechtlich im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn \nausgestalteten Eigentums im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots steht \nnicht die Bestimmung des § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW entgegen, \nwonach ein Bauvorbescheid - wie eine Baugenehmigung - unbeschadet privater Rechter \nDritter ergeht. Dies bedeutet nämlich abgesehen davon, dass es sich um eine landesrechtliche \nVorschrift handelt, nicht, dass private Rechte für das Baugenehmigungs- bzw. \nBauvorbescheidsverfahren stets unbeachtlich wären. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n66\n\nVgl. Urteil vom 17. Dezember 1964 - I C 130.63 -, \nBVerwGE 20, 124 (126), \n\n67\n\nkann aus dieser Regelung derjenige, der zur Bauausführung privatrechtlich nicht befugt \nist, nicht das Recht herleiten, dass ihm die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung erteilt \nwerden müsse. Im weiteren ist dort ausgeführt:\n\n68\n\n\"Die Gesamtheit der zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Schranken konkretisiert \nerst den Inhalt des Eigentums. Im Baugenehmigungsverfahren kann nicht von einem anderen \nEigentum ausgegangen werden als im Zivilprozess. Da die Baugenehmigung nicht nur die \nFeststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht enthält, sondern \nzugleich auch die Ausführung des genehmigten Vorhabens enthält, besteht kein Anspruch des \nGrundstückseigentümers auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung, wenn das \nbetreffende Grundstück nicht bebaut werden darf und somit das Eigentum an dem Grundstück \nnicht die Befugnis zur Bebauung des Grundstücks enthält.\" \n\n69\n\nAbgesehen davon verstößt das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der Klägerin gegen \ndas Gebot der Rücksichtnahme, weil sie durch das Schließen der Fenster im 1. und \n2. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses X. Straße 245 unzumutbar in ihren \nRechten beeinträchtigt wird.\n\n70\n\nEine Schließung der Fenster in den beiden Geschossen hätte zur Folge, dass die Küchen \nin den beiden dortigen Wohnungen über kein Tageslicht mehr verfügten. Denn es handelt sich \num die einzigen Fenster dieser Aufenthaltsräume. Eine derartige Grenzbebauung würde dem \nZiel, gesunde Wohnverhältnisse zu erhalten, diametral entgegenlaufen. Dies gilt jedenfalls \ndann, wenn diese Fenster nicht ersetzbar sind.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995, a.a.O.\n\n72\n\nDies ist hier der Fall. Ein Ersatz der Fenster innerhalb der Küchen ist nicht möglich, da \ndie zum Grundstück der Beigeladenen gerichtete grenzständige Giebelwand die einzige \nAußenwand der Küchen ist. \n\n73\n\nEine Belichtung der Küchen wäre nur möglich, wenn die vorhandenen Innenwände zum \nWohnzimmer oder zum Kinderzimmer ganz oder jedenfalls weitgehend beseitigt würden. Da \neine Verbindung von Kinderzimmer und Küche nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, \nverbleibt nur die Möglichkeit, die Küche jeweils mit dem Wohnzimmer zu verbinden. Die \nfaktische Abschaffung eines von der Küche separaten Wohnbereichs stellt eine grundlegende \nVeränderung der Wohnungen dar, die der Klägerin nicht zuzumuten ist. Im übrigen stellt \ndiese bauliche Maßnahme keinen Ersatz für die erforderliche Fensterlüftung der Küchen dar. \nDer grundlegenden Umgestaltung des Wohnungszuschnitts steht des weiteren entgegen, dass \ndiese gesunde Wohnverhältnisse nicht sicherstellen. In Anbetracht des Umstandes, dass die \nKüchen bis zu mehr als 9 m von dem jeweils vorhandenen Wohnzimmerfenster entfernt sind, \ndrängt sich die Ungeeignetheit einer solchen Maßnahme auf. Zudem ist nicht gewährleistet, \ndass durch eine Erweiterung der Wohnzimmerfenster eine hinreichende Belichtung erreicht \nwerden kann. \n\n74\n\nDer Abwehranspruch der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \ndaran, dass sie die Fenster illegal errichtet oder den Bestandsschutz für ihr Wohnhaus \ninsgesamt verloren hätte. Denn zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Wohn- und \nGeschäftshaus der Klägerin - einschließlich der Fenster in der Giebelwand - formell und \nmateriell legal errichtet wurden. Zwar kann die Klägerin - die insoweit grundsätzlich \ndarlegungs- und beweispflichtig ist - keine Baugenehmigungsurkunde vorlegen, aus der sich \ndie Legalität ihres Baubestandes hinsichtlich der betroffenen Fenster ergäbe. Aus den \nkonkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ergibt sich jedoch mit hinreichender \nSicherheit, dass von einer legalen Errichtung des Gebäudes einschließlich der Fenster \nauszugehen ist.\n\n75\n\nDie Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter des Senats hat ergeben, dass die in \nder Giebelwand vorhandenen Fenster aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachträglich, \nsondern schon im Zuge der ursprünglichen Errichtung des Hauses eingebaut worden sind. Für \nihre Legalität spricht auch die vorerwähnte im Jahre 1905 erfolgte grundbuchliche Sicherung \ndes vertraglich vereinbarten Lichtrechts, die andernfalls sinnlos gewesen wäre. Vor diesem \nHintergrund ist davon auszugehen, dass das Gebäude der Klägerin bei seiner Errichtung \nmateriell baurechtmäßig war und dass die erforderliche Baugenehmigung vorgelegen hat, \njedoch - wie die übrigen Hausakten auch - während des zweiten Weltkriegs vernichtet worden \nist. Im Übrigen wäre in der konkreten Grundstückssituation die Errichtung eines formell oder \nmateriell illegalen Gebäudes der hier vorliegenden Dimension \"unter den Augen der \nBaupolizei\" schwer vorstellbar, nachdem zuvor eine förmliche grundbuchliche Sicherung des \nerforderlichen Lichtrechts erfolgt war.\n\n76\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995, \na.a.O.\n\n77\n\nDie Schutzwürdigkeit jedenfalls der Giebelfenster im 1. und 2. Obergeschoss ist auch \nnicht durch die nachträgliche Änderung bzw. Nutzungsänderung des Dachgeschosses \nentfallen. Diese auf eine Veränderung und Intensivierung der dortigen Wohnnutzung \nabzielende Maßnahme hat keine materielle Illegalität des gesamten Wohn- und \nGeschäftsgebäudes einschließlich der genannten Fenster begründet. Abgesehen davon, dass \nkeine materielle Illegalität der Umbauarbeiten als solche ersichtlich ist, beschränkten sich der \nUmbau und die Nutzungsänderung auf das Innere des abgetrennten Dachgeschosses. Der \näußere Baukörper mit den Giebelfenstern blieb - abgesehen vom Ersatz und Einbau von \nDachflächenfenstern - ebenso unberührt wie die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss.\n\n78\n\nDer Schutzwürdigkeit der zur Belichtung erforderlichen Giebelfenster im 1. und 2. \nObergeschoss stehen auch nicht die nunmehr von der Beklagten erhobenen \nbrandschutzrechtlichen Bedenken gegen Treppenhaustüren aus Glas entgegen. Das dauerhafte \nInteresse an der Belichtung wird nicht dadurch relativiert, dass Türen auszutauschen sind. Ein \nderartiger Austausch der möglicherweise seinerzeit materiell legal eingebauten Türen ist ohne \nweiteres möglich. Die Beklagte hat aber von der Klägerin einen solchen Austausch bislang \nnicht gefordert, obwohl ihr die Örtlichkeiten jedenfalls seit dem erstinstanzlichen Ortstermin \nvor mehr als 2 ½ Jahren hinreichend bekannt sind. Auch im übrigen bestehen keine Bedenken \nhinsichtlich der Schutzwürdigkeit der zur Belichtung erforderlichen Giebelfenster.\n\n79\n\nDen Interessen der Klägerin an der Verhinderung einer grenzständigen Bebauung steht \nkein besonders schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen gegenüber. Der Beigeladenen ist \nes ohne weiteres möglich, ihre Grundstücke auch mit dem erforderlichen Abstand zu \nerrichten. Die Bebaubarkeit des an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurstücks 74 \nist auch nicht unabweisbar. Im Gegenteil hat eine solche in Anbetracht dessen, dass diese \nParzelle immer als Weg genutzt wurde und nie bebaut war, ferngelegen. Demgegenüber \ndominieren die schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Diese ergeben sich - für die \nRücksichtslosigkeit hinreichend - aus dem der grenzständigen Bebauung entgegenstehenden \nLichtrecht als einer auch für das öffentliche Recht erheblichen Rechtsposition. Davon \nunabhängig dominiert auch das Interesse der Klägerin an der Verhinderung unzureichender \nLichtverhältnisse, die sich bei einem Grenzanbau auch nicht anderweitig zumutbar vermeiden \nlassen.\n\n80\n\nDer festgestellte Nachbarrechtsverstoß führt zur Aufhebung des Vorbescheides auch \nsoweit er die Bebauung des Eckgrundstücks betrifft, das die Klägerin nicht in ihren Rechten \nverletzt. Einer verfahrensrechtlichen Aufteilung des Vorbescheides in zwei \nRegelungsbereiche hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich \nwidersprochen. An einer Aufspaltung des Vorbescheides in zwei Vorhaben sieht sich der \nSenat aus Rechtsgründen gehindert.\n\n81\n\nGemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des \nBauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Die \"Fragen des Bauvorhabens\" können \nalle diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden \nwerden muss, wenn ein Bauantrag gestellt wird. Da der Vorbescheid ein \nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der gemäß § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 \nBauO NRW nur auf schriftlichen Antrag erteilt wird, bestimmt der Bauherr mit der \nBauvoranfrage - wie mit einem Bauantrag -, was Gegenstand des Verfahrens und der dort \nvorzunehmenden Beurteilung sein soll. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 -, BRS 62 Nr. 178; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Oktober 2007, § 71 Rn 3 ff.\n\n83\n\nMit dem Bauantrag bzw. der Bauvoranfrage legt der Bauherr damit auch grundsätzlich \nfest, was \"das Vorhaben\" im Sinne von § 29 Absatz 1 BauGB ist. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1991 - 4 B 20.91 -, BRS 52 Nr. 2. \n\n85\n\nRegelmäßig stellt ein zur Genehmigung gestelltes Bauvorhaben ein einheitliches Ganzes \ndar, sei es, dass dessen einzelne Teile unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale \nVerbindung aufweisen, sei es, dass der eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht \nzulässig ist, oder sei es, dass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten \noder jedenfalls erkennbaren Willen des Bauherrn entspricht.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 - 10 B 332/01 -, BRS 64 Nr. 180. \n\n87\n\nDas gilt in gleicher Weise für den Bauvorbescheid, der Fragen des Bauvorhabens \nbetrifft.\n\n88\n\nDie Beigeladene hat durch ihre Anfrage den Gegenstand des hier angefochtenen \nVorbescheides dahingehend bestimmt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der \nGebäude X. Straße 239 und 243 beurteilt werden soll. Von der Regel eines sich daraus \nergebenden einheitlichen Vorhabens ist hier nicht abzuweichen. Die Einheitlichkeit des \nVorhabens entspricht dem Willen der Beigeladenen. Offenbar auch im Hinblick auf die \nUnterbringung der bauordnungsrechtlich für das Gebäude X. Straße 239 erforderlichen \nStellplätze im Wohnhaus X. Straße 243 geht es der Beigeladenen ersichtlich um die \nBebauung des gesamten Areals und nicht nur eines einzelnen Teilgrundstücks. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § \n100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. \n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/10-a-2795-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-17/10-a-2795-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258419","retrieved":"2026-07-09 02:23:03.617492+00:00"}}