{"status":"available","doknr":"OLD258460","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.21A4408.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"21 A 4408/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er übt als \nOrganist und Chorleiter Nebentätigkeiten bei Evangelischen Kirchengemeinden aus \nund erhielt aus diesen Tätigkeiten für Juli 2004 ein tarifliches Urlaubsgeld von 43,16 \nEUR und 30,21 EUR. Für November 2004 erhielt er eine Tarifzulage von 298,03 \nEUR und 206,60 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen (LBV) rechnete diese Zahlungen gemäß § 6 Abs. 4 des \nSonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW) vom 20. November 2003 (GV NRW S. \n696) auf die jährliche Sonderzahlung an.\n\n3\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Ablehnungsbescheid \nvom 00. April 2005 und Widerspruchsbescheid vom 00. Juni 2005) am 5. Juli 2005 \nKlage erhoben, soweit es die Zahlungen aus der Nebentätigkeit für Juli 2004 (73,37 \nEUR) betrifft, und geltend gemacht:\n\n4\n\nDie Anrechnungsnorm des § 6 Abs. 4 SZG-NRW beschränke sich auf \nvergleichbare Sonderzahlungen. Das auf der Grundlage der Ordnung für das \nUrlaubsgeld der kirchlichen Angestellten gezahlte Urlaubsgeld sei keine \nvergleichbare Leistung.\n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des LBV vom 00. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom \n00. Juni 2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an ihn 73,37 EUR \nnebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als \nweitere Sonderzahlung für das Jahr 2004 zu zahlen.\n\n7\n\nDas beklagte Land hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und \nbeantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage entsprochen mit der Begründung, die \nSonderzahlung nach dem SZG-NRW trete nicht an die Stelle des früher \nbundesrechtlich geregelten Urlaubsgeldes. Es treffe zwar zu, dass mit dem \nInkrafttreten dieses Gesetzes das bedingende Ereignis für das Außerkrafttreten des \nUrlaubsgeldgesetzes und des Sonderzuwendungsgesetzes eingetreten sei (Art. 18 \nAbs. 2 BBVAnpG 2003/2004). Die Entstehungsgeschichte des SZG-NRW zeige \naber, dass das Urlaubsgeld ersatzlos gestrichen worden sei und nicht in die jährliche \nSonderzahlung eingeflossen sei.\n\n10\n\nDas beklagte Land macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung (Beschluss \nvom 24. Oktober 2007) geltend: Die streitige Anrechnungsregelung wolle verhindern, \ndass ein Beamter zweckidentische Leistungen der öffentlichen Hand in beliebiger \nHöhe erhalte. Dies entspreche auch der früheren Rechtslage. Die im \nZulassungsbeschluss angedeuteten Bedenken gegen eine Anrechnung seien nicht \nstichhaltig, weil die Sonderzahlung nicht zum Kernbereich der Alimentation \nzähle.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr macht geltend, die Alimentation sei grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu \ngewähren, ob der Beamte den Lebensunterhalt aus Vermögen oder aus Einkünften \nbestreiten könne, die nicht aus öffentlichen Kassen stammten. Um Nebeneinkünfte \nim öffentlichen Dienst handele es sich hier nicht (§ 40 Abs. 6 BBesG). Darüber \nhinaus sei das von der Kirche gezahlte Urlaubsgeld nicht mit der Sonderzahlung des \nbeklagten Landes vergleichbar.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsakte Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den streitigen \nKürzungsbetrag der Sonderzuwendung 2004 nachzuzahlen.\n\n20\n\nDie beiden Zahlungen nach der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen \nAngestellten vom 17. Juni 1992 sind nicht von vornherein der Anrechnungsregelung \nin § 6 Abs. 4 SZG-NRW entzogen. § 1 Abs. 2 SZG-NRW, wonach das Gesetz nicht \nfür die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände gilt, besagt \nlediglich klarstellend, dass diese Rechtssubjekte nicht durch das SZG-NRW \nverpflichtet werden. Darum geht es hier nicht. Der allein interessierende § 6 Abs. 4 \nSZG-NRW ist auch nicht auf vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen \nbeschränkt, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein kirchlicher Arbeitgeber die \nEigenschaft einer öffentlichen Kasse besitzt. Die Vorschrift stellt unmissverständlich \nauf Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung ab, \nund zwar ohne Beschränkung auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.\n\n21\n\n§ 6 Abs 4 SZG-NRW beschränkt die Anrechnung nicht auf Zahlungen, die der \nSonderzahlung nach dem SZG-NRW vergleichbar sind. Die Bestimmung bezieht sich \nauf laufende oder einmalige Sonderzahlungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher \noder tariflicher Regelung und verwendet das Adjektiv „vergleichbar\" erst im \nZusammenhang mit der dritten Fallvariante, die eine Auffangfunktion erfüllt, der dem \nGrunde nach vergleichbaren Leistung. Dies besagt nicht, dass hinsichtlich der \nlaufenden oder einmaligen Leistung in jeder Hinsicht - auch nach dem \nFälligkeitszeitpunkt und der erkennbaren Zweckbestimmung - eine Vergleichbarkeit \nmit der landesgesetzlichen Sonderzahlung bestehen muss. Das SZG-NRW \nunterscheidet nach den laufenden Bezügen und einmaligen oder laufenden \nSonderzahlungen. Diese Differenzierung beruht darauf, dass der Dienstherr mit den \nDienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG seine Verpflichtung zur \namtsangemessenen Alimentation erfüllt und insoweit Einkünfte aus Nebentätigkeiten \ngrundsätzlich keine Rolle spielen. Jährliche Sonderzahlungen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 \nBBesG) treten als sonstige Bezüge hinzu. An diese Unterscheidung knüpft § 6 Abs. 4 \nSZG-NRW an und vermindert die Sonderzahlung nach diesem Gesetz nur mit Blick \nauf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die wie die Sonderzahlung nach dem SZG-\nNRW zu der laufend gewährten Grundvergütung hinzutreten. Auf den \nFälligkeitszeitpunkt und eine erkennbar werdende Zweckbestimmung kommt es \ndagegen nicht an. Für die Absicht des Gesetzgebers, von einer weiteren \nDifferenzierung nach diesen Gesichtpunkten abzusehen, spricht, dass schon der \nBundesgesetzgeber die Möglichkeit bedacht hat, dass an die Stelle des bisherigen \nUrlaubsgeldes und der bisherigen Sonderzuwendung einmalige oder laufende \nSonderzahlungen treten würden, und deshalb lediglich den Betrag festgelegt hat, \nden die Sonderzahlungen nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG \n2003/2004, §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 67 BBesG). Eine Unterscheidung nach Fälligkeit und \nZweckbestimmung lässt sich auch sachlich kaum rechtfertigen, weil dann die \nVerminderung der Sonderzahlung des Dienstherrn davon abhinge, wie stark sich der \njeweilige Rechtskreis von den früher als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gedachten \nZahlungen gelöst hat. Als Unterscheidungsmerkmal eignet sich in erster Linie der \nCharakter der in Rede stehenden Zahlung als laufender Bezug und einmalige oder \nlaufende Sonderzahlung.\n\n22\n\n§ 6 Abs. 4 SZG-NRW ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Richtig ist zwar, \ndass eine Differenzierung der Bezüge nach den Vermögensverhältnissen des \nBeamten und sonstigen privaten Einkommen des Beamten unzulässig ist. \n\n23\n\nVgl. Masing in Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., S. 870. \n\n24\n\nDies gilt grundsätzlich aber nur für die Teile der Besoldung, die der vom \nDienstherrn geschuldeten Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) dienen. Zusätzliche \nLeistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen dagegen nicht \ndem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile \nkönnen daher jederzeit geändert werden.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, \n30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und vom 28. \nSeptember 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, Juris.\n\n26\n\nDie fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG \nführt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften nicht nur jederzeit \nändern, sondern schon bei der Einführung von Sonderzahlungen \nAnrechnungsregelungen wie in § 6 Abs. 4 SZG-NRW treffen darf. Der erforderliche \nsachliche Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG für die Verminderung der \nSonderzahlung liegt darin, dass der Betroffene aufgrund bundes-, landesgesetzlicher \noder tariflicher Regelung zu der Grundvergütung hinzutretende Sonderzahlungen \nerhält, die - wie auch die Sonderzahlung nach dem SZG-NRW - nicht dazu dienen, \nden laufenden Bedarf zu decken.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. \n2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/21-a-4408-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/21-a-4408-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258460","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.748019+00:00"}}