{"status":"available","doknr":"OLD258459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.21A4240.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"21 A 4240/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden\nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher\nWeise Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2003.\n\n3\n\nDer 1946 geborene, verheiratete Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des\nbeklagten Landes. Er bezieht Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14\nBBesO A, 12. Stufe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. März 2005, eingegangen am 22. März 2005, beantragte\nder Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen\n(LBV) die Auszahlung einer Sonderzahlung u.a. für das Jahr 2003 in der Höhe von\n84,29 % von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember\nmaßgeblichen Bezügen. Die Kürzung der Sonderzahlung verstoße gegen den\nGrundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG und gegen\nden Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00. Mai 2005 wertete das LBV das Schreiben\ndes Klägers vom 17. März 2005 als Widerspruch gegen die Höhe der Sonderzahlung\nfür das Jahr 2003 und lehnte den Antrag auf Zahlung einer höheren als nach dem\nSonderzahlungsgesetz vorgesehenen Sonderzahlung für das Jahr 2003 ab. Zur\nBegründung führte das LBV aus, der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht\nrechtzeitig erhoben worden sei. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen\ndie Höhe der Sonderzahlung des Jahres 2003 habe am 1. Dezember 2003\nbegonnen und sei am 30. November 2004 abgelaufen. Die Gehaltszahlung für den\nMonat Dezember 2003 sei ein Realakt, der mit Wirkung vom 1. Dezember 2003\nverkündet worden sei. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung könne ein\nRechtsbehelf dagegen nur innerhalb eines Jahres nach der Eröffnung oder\nVerkündung erhoben werden. Die Rechtsbehelfsfrist ende deshalb mit Ablauf des 30.\nNovember 2004. \n\n6\n\nAm 12. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er\nvorgetragen hat: Sein Schreiben vom 17. März 2005 sei zu Unrecht als Widerspruch\nangesehen worden. Er habe vielmehr einen Antrag auf höhere Sonderzahlung\ngestellt. Es sei auch falsch, bei Besoldungszahlungen, die keine Verwaltungsakte\nseien, eine Widerspruchsfrist von einem Jahr anzunehmen. In der Sache sei die\nKürzung der Sonderzahlung verfassungswidrig, da das nordrhein-westfälische\nSonderzahlungsgesetz gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. \n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 00.\nMai 2005 zu verpflichten, ihm für den Monat Dezember 2003 eine Sonderzahlung\nmindestens in Höhe der bis zum Inkrafttreten des Sonderzahlungsgesetzes NRW\ngeltenden Sonderzuwendungen abzüglich der bereits gewährten Sonderzahlung zu\ngewähren. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe verspätet Einwendungen gegen die\nHöhe der Sonderzahlung 2003 erhoben. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober\n2005 mit folgender Begründung abgewiesen: Es sei unerheblich, ob das Schreiben\nvom 17. März 2005 als Antrag oder als Widerspruch zu werten sei. Ein Beamter, der\nsich mit der tatsächlichen Höhe seiner Sonderzuwendung nicht abfinden wolle, dürfe\nseine Reaktion nicht beliebig lange hinauszögern. Er könne seine Rechte verwirken,\nwenn er bei seinem Dienstherrn in zurechenbarer Weise den Anschein erwecke,\ndass er die Festsetzung als rechtmäßig anerkenne. Angesichts des Umstandes, dass\nder Kläger mehr als ein Jahr nicht tätig geworden sei, habe der Beklagte darauf\nvertrauen dürfen, dass er keine Einwendungen mehr gegen die Zahlung der\nSonderzahlung erheben werde. Besondere Umstände des Einzelfalls, die es\nrechtfertigen würden, Einwendungen nach einem Ablauf von einem Jahr noch zu\nberücksichtigen, ergäben sich vorliegend nicht. Es sei vielmehr gerichtsbekannt,\ndass die mit der Neuregelung der Sonderzuwendungen in Nordrhein-Westfalen\nverbundenen Rechtsfragen bereits zum Jahresende 2003 öffentlich erörtert worden\nseien. \n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf sein bisheriges\nVorbringen Bezug und trägt ergänzend und vertiefend vor: Sein Anspruch sei nicht\nverwirkt. Verwirkung könne nur eintreten, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach\nAblauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebe. Im Hinblick auf die\ndreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die hier gelte, stelle der Zeitrahmen von\nDezember 2003 bis März 2005 keinen solchen längeren Zeitraum dar. Weiter setze\ndie Annahme der Verwirkung voraus, dass der Verpflichtete darauf habe vertrauen\nkönnen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dies sei hier nicht der Fall\ngewesen. Zigtausende von Beamten hätten eine höhere Zahlung beantragt oder\nWiderspruch eingelegt. Auch die Gewerkschaften und Verbände hätten sich an das\nLBV gewandt. Das beklagte Land habe daher davon ausgehen müssen, dass jeder\nBeamte eine höhere Sonderzahlung einfordern werde. Auch die beamtenrechtliche\nTreuepflicht erfordere nicht, dass sich ein Beamter zeitnah gegen zu niedrige\nZahlungen wende. Die Kürzung des Weihnachtsgeldes von 84,29 % auf 50 % sei\nrechtswidrig gewesen. Das Sonderzahlungsgesetz sei am 30. November 2003 in\nKraft getreten. Das Dezembergehalt samt Weihnachtsgeld werde dem Beamten\njedoch Ende November überwiesen. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits\nentschieden habe, liege deshalb eine unzulässige Rückwirkung vor. Schließlich sei\nweiterhin davon auszugehen, dass es unzulässig gewesen sei, den Antrag vom 17.\nMärz 2005 in einen Widerspruch umzuinterpretieren. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Oktober 2005\nabzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat zur Berufung keine Stellung genommen. \n\n17\n\nIm Rahmen des Zulassungsverfahrens hat er erklärt, das angefochtene Urteil sei\nrichtig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf die Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes beklagten Landes Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis\nmit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht\nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n21\n\nDer geltend gemachte Anspruch des Klägers auf eine höhere als die bislang\ngezahlte Sonderzahlung ist schon deshalb nicht begründet, weil er nicht rechtzeitig\ngeltend gemacht worden ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon\nausgegangen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch verwirkt hat, ohne\ndass es darauf ankäme, ob sein Schreiben vom 17. März 2005 als Widerspruch oder\nals Antrag anzusehen ist.\n\n22\n\nDie Zahlung der beamtenrechtlichen Bezüge einschließlich der (gekürzten)\nSonderzahlung an den Kläger für den Monat Dezember 2003 stellte einen Realakt\nund keinen Verwaltungsakt dar. Die Zahlung erfolgte auch nicht aufgrund eines\nVerwaltungsaktes, sondern unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Es lief deshalb\nweder die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO noch die\nJahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO. Die Nichtanwendbarkeit des § 70\nVwGO bedeutet aber nicht, dass keinerlei Fristbindung für den Rechtsbehelf des\nBeamten eintritt oder dass gar ein Vorverfahren überhaupt entfällt. Aus § 126 Abs. 3\nBRRG folgt, dass der Beamte vor Klageerhebung Widerspruch einlegen muss.\nDieser kann nicht zeitlich völlig ungebunden eingelegt werden; vielmehr kann der\nBeamte - je nach den Umständen des Einzelfalls - sein Widerspruchs- und damit\nauch sein Klagerecht verwirken, wenn er innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter\nVerhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur\nWahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305;\nBVerwG, Urteil vom 13. November 1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351.\n\n24\n\nFür die Annahme der Verwirkung genügt nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr\nsetzt die Verwirkung zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus,\ndas geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde\nnicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung\nberechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom\nBerechtigten geweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten\ndurfte und eingerichtet hat.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996\n- 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33.\n\n26\n\nSolche besonderen Umstände sind bei Besoldungsansprüchen gegen den\nDienstherrn in aller Regel nicht gegeben, zumal sich der Dienstherr auf die nur\ndreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) berufen kann. \n\n27\n\nVgl. Summer in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juli\n2007, Rdnr. 24 zu § 3 BBesG; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel,\nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2007, Anm. 7.3 zu § 3\nBBesG.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung gleichwohl\nausnahmsweise vor. \n\n29\n\nDer Kläger ist in einem längeren Zeitraum, nämlich in einem Zeitraum von mehr\nals einem Jahr nach Entstehung des vermeintlichen Anspruchs untätig geblieben.\nEin noch kürzerer Zeitraum würde für eine Verwirkung auch im Hinblick auf die\nRegelung in § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig nicht ausreichen. Insbesondere könnte in\nFällen der vorliegenden Art nicht verlangt werden, dass der Anspruch noch innerhalb\ndes laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht wird. Denn dies hätte zur Folge,\ndass nach einer Untätigkeit von weniger als einem Monat bereits Verwirkung\neintreten könnte.\n\n30\n\nAufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht durfte von dem Kläger erwartet\nwerden, seinen Anspruch innerhalb eines Jahres anzumelden.\n\n31\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem \n\n32\n\nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363,\n\n33\n\nzur Frage, in welchem Umfang sich eine verfassungsrechtlich gebotene\nBesoldungskorrektur auf vergangene Zeiträume erstrecken muss, ausgeführt, dass\ndas Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis sei, aus dem\nnicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu\nalimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit\ndes Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Auch\nsei die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die\nBefriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte könne nicht erwarten, dass\ner aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur\ngewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung\neines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst\ngegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Schließlich\nerfolge die Alimentation aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.\nVor diesem Hintergrund könne sich die gebotene Korrektur für die Vergangenheit auf\ndiejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen\nzustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während\ndes jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten.\n\n34\n\nDiese Argumentation ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger will\nmit seiner Klage eine Besoldung erstreiten, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr)\nvorgesehen ist. Er könnte mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn das Gesetz\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz -\nNRW, SZG-NRW) vom 20. November 2003 (GV.NRW. S. 696) mit Bundesrecht\nunvereinbar und deshalb nach einer entsprechenden Vorlage nach Art. 100 Abs. 1\nGG vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt würde. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass das Sonderzahlungsgesetz - NRW dazu diente, spürbare\nEinsparungen im Landeshaushalt zu erzielen. \n\n35\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der\nLandesregierung vom 15. September 2003,\nLT-Drucks. 13/4313 S. 1, 17.\n\n36\n\nDer Dienstherr des Klägers hatte infolgedessen für die weitere Haushaltsplanung\nein erhebliches Interesse daran, möglichst bald zu erfahren, ob dieses Ziel und ggf.\nin welchem Rahmen es erreicht werden konnte oder nicht. Hinzu kommt, dass die\nvom Kläger begehrte Sonderzahlung der Befriedigung eines Bedarfs diente, der\nmehr als ein Jahr später so nicht mehr bestand. Der eigentliche Zweck der\nSonderzahlung, einen aktuellen Bedarf zu decken, konnte deshalb im Jahr 2005\nnicht mehr erreicht werden.\n\n37\n\nHiervon ausgehend konnte vom Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlichen\nTreuepflicht erwartet werden, dass er sich in einem angemessenen Zeitraum nach\nFälligkeit des geltend gemachten Anspruchs gegen die gekürzte Sonderzahlung für\ndas Jahr 2003 wandte. Dies hat er nicht getan, sondern seinen Anspruch erst etwa\n15 Monate später geltend gemacht. Dadurch weckte der Kläger beim Beklagten den\nEindruck, er werde die Kürzung hinnehmen. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil\nsich - wie der Kläger vorträgt - zigtausende von Beamten sowie Gewerkschaften und\nVerbände gegen die Kürzung der Sonderzahlung gewandt haben. Aufgrund dessen\nmusste der Dienstherr nicht davon ausgehen, dass ein jeder Beamte eine höhere\nSonderzahlung einfordern würde. Gerade weil die Fragen um die Rechtmäßigkeit\ndes Sonderzahlungsgesetzes öffentlich diskutiert wurden, konnte auch vom Kläger\nerwartet werden, sich innerhalb eines Jahres zu entscheiden, ob er Rechtsmittel\ngegen die Höhe der Sonderzahlung einlegen wollte oder nicht. Tat er dies nicht,\ndurfte der Dienstherr davon ausgehen, jedenfalls insoweit von Nachforderungen\nverschont zu bleiben. \n\n38\n\nDie Klage hat zudem deshalb keinen Erfolg, weil die nach § 2 Abs. 1 BBesG\nerforderliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt. Das\nGesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SoZuwG) idF der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), hat im Kalenderjahr\n2003 nicht fortgegolten, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 67\nBBesG idF des Art. 13 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und\nVersorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung\ndienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003\n(BGBl. I S. 1798, 1805) eröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht\nhat. Das bereits zitierte Sonderzahlungsgesetz - NRW enthält eine Regelung über\ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung und sperrt wegen Art. 18 Abs. 2\nBBVAnpG 2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit\ndem Inkrattreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003\naufgehobenen Sonderzuwendungsgesetzes.\n\n39\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW steht im Einklang mit dem Grundgesetz.\n\n40\n\nDem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des\nSonderzahlungsgesetzes - NRW zu. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20.\nJuni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl. 2007, 474, in dem es um die Gewährung von\nUrlaubsgeld ging, ausgeführt:\n\n41\n\n\"Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte -\nabgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in der hier noch\neinschlägigen Fassung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) zur konkurrierenden\nGesetzgebung. Die konkurrierende Gesetzgebung besagt, dass die Länder die\nBefugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner\nGesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs.\n1 GG Fassung 2002). Durch den Erlass des Urlaubsgeldgesetzes hat der Bund von\nseiner Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen\nDienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu treffen, abschließend Gebrauch gemacht.\n§ 67 BBesG idF des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG\n2003/2004 enthielten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG (Fassung\n2002), die es den Ländern erlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz\ndurch (landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen\nSonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten Bestimmungen des\nBBVAnpG 2003/2003 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei\nder Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. Art.\n72 Abs. 2 GG Fassung 2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung\ndes Bundesrats\n\n42\n\n- vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in\nSchwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 2c ff. -\n\n43\n\nvon den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und\nSonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich \n\n44\n\nfinanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern\nHandlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum auf\nSonderzahlungen beschränkte, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht\nübersteigen durften und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 EUR) und\neinen Betrag von bis zu 332,34 EUR/255,65 EUR als Ersatz für das Urlaubsgeld\naufgestockt werden durften, geht es insgesamt nicht etwa um Zahlungen, die den mit\ndem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage\nstellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick\nauf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG (Fassung 2002) grundsätzlich einheitlich zu\nregeln.\"\n\n45\n\nHieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest.\n\n46\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen\ndas Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Das Gesetz verstößt nicht gegen das aus\ndem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. \n\n47\n\nEine unechte Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor,\nwenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und\nRechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene\nRechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich\nzulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und\ndem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst\nüberschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur\nErreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist\noder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des\nGesetzgebers überwiegen.\n\n48\n\nEine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich\nunzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der\nVergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber\nAusnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat,\ntritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des\ngeltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in\nBetracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der\nRechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen\nerfordern.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999\n- 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263 m.w.N.\n\n50\n\nDas am 30. November 2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz - NRW\nbeinhaltet keine echte Rückwirkung in diesem Sinne, denn es greift auch für das Jahr\n2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit\nangehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier das\nSonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet \"abgewickelter\nTatbestand\", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen\nVoraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt. Dies war\nbezogen auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für das\nJahr 2003 nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des\nSonderzahlungsgesetz - NRW hat noch kein Anspruch auf die Zahlung einer\nSonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand\nauch kein \"Anwartschaftsrecht\", sondern nur die bloße tatsächliche Aussicht auf die\nZahlung der Sonderzuwendung. Die Sonderzuwendung wurde auch nicht gleichsam\nnach monatlichen Tranchen \"vorab\" erdient. Denn die Gewährung der\nSonderzuwendung setzte voraus, dass die Berechtigten am 1. Dezember des Jahres\nnoch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. Zudem stand die\nZahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter\ndem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum 31. März des\nfolgenden Jahres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verblieben.\n\n51\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr.\n175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD\n2007, 255.\n\n52\n\nVor diesem Hintergrund war es auch rechtlich unbedenklich, dass ein Beamter\nkeinen Anspruch auf einen Teil der Weihnachtszuwendung hatte, wenn er vor dem 1.\nDezember des Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausschied oder ohne\nDienstbezüge beurlaubt wurde.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr.\n24.\n\n54\n\nEs spricht viel dafür, dass auch kein Fall einer unechten Rückwirkung bzw.\ntatbestandlichen Rückanknüpfung vorliegt. Denn der Kläger hatte nach dem oben\nAusgeführten vor dem 1. Dezember 2003 keine gefestigte rechtliche Position in\nBezug auf die Zahlung der Sonderzuwendung inne. Durch die Änderung der\ngesetzlichen Grundlagen konnte deshalb auch keine Rechtsposition nachträglich\nentwertet werden.\n\n55\n\nDoch auch wenn man von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen\nRückanknüpfung ausgeht, wäre das Sonderzahlungsgesetz - NRW nicht\nverfassungswidrig.\n\n56\n\na.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005 - 26 K 6021/04 -, juris.\n\n57\n\nIm Falle einer sog. unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit,\ndie mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die\nFortgeltung der bestehenden Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist\neinerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der\nRechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung\nüber den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare\nNotwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und\ndie Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher\ngrundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit\nliegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen\ndieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005\n- 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258.\n\n59\n\nHiervon ausgehend wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im\nBeamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der\nBeamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm\ngünstigen Regelung vertrauen. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu\nberücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der\nSonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949,\n\n60\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Sep-tember 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL\n6/05, 2 BvL 7/05 -,juris, Rdnr. 18,\n\n61\n\nkein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten\nSonderzuwendung zu vertrauen. Zudem war hier dem Vertrauen der Beamten\ndarauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem\nSonderzuwendungsgesetz gewährt würden, bereits seit dem Beschluss des\nBundesrates vom 11. Juli 2003 über das BBVAnpG 2003/2004 (BR-Drucksache\n454/03 <Beschluss>) die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außer-Kraft-\nTreten des Sonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu\nerfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen\nLänder Programm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des\nbisherigen Sonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag\ndes Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen;\ninsoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung\neinstellen.\n\n62\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr.\n177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -,\nDÖD 2007, 255.\n\n63\n\nVor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an\nEinsparungen bei der bestehenden angespannten Haushaltslage Vorrang einräumen\nvor dem Interesse der Beamten an der Beibehaltung der bisherigen Regelung.\n\n64\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil\nes dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz widerspricht.\nZusätzliche Leistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen\nnicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile\nkönnen daher jederzeit geändert werden.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61,\n30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und vom 28.\nSeptember 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, juris.\n\n66\n\nDie fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG\nführt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften jederzeit ändern\nkann. \n\n67\n\nAuch lässt sich nicht feststellen, dass die Streichung der Sonderzuwendung\ndurch das Sonderzahlungsgesetz NRW für das Kalenderjahr 2003 zu einer dem\nAlimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG widersprechenden Netto-Besoldung führt.\nDa die Beteiligten im Klageverfahren insoweit die Verfassungsmäßigkeit des\nSonderzahlungsgesetzes nicht in Frage gestellt haben, kann auf das \n\n68\n\nUrteil des Senats vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474, \n\n69\n\ndas die Verhältnisses sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004\nbehandelt, Bezug genommen werden.\n\n70\n\nDem widerspricht das Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtes vom\n10. September 2007 - 1 A 4955/05 - nicht. Auch in dieser Entscheidung wird nicht\nfestgestellt, dass die Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im\nJahr 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen habe. Vielmehr wird lediglich\nausgeführt, dass das Land seinen Beamten und Richtern seit dem Jahr 2003 eine\nsich (allenfalls) am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren\nbewegende Besoldung gewähre. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n72\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127\nBRRG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/21-a-4240-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/21-a-4240-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258459","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.665249+00:00"}}