{"status":"available","doknr":"OLD258458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.21A2098.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"21 A 2098/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n \nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; etwaige \ndurch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster entstandene Mehrkosten \nträgt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Weise vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. August 1960 geborene Klägerin stand als Studienrätin im Dienst des \nbeklagten Landes. Sie wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober \n2001 in den Ruhestand versetzt. \n\n3\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte \ndurch Bescheid vom 19. November 2001 die Versorgungsbezüge fest. Es legte \nhierbei eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 13,35 Jahren zugrunde und errechnete \neinen erdienten Ruhegehaltssatz von 25,04 v.H. Diesen erhöhte es auf den \nMindestruhegehaltssatz von 35 v.H. und setzte die Versorgungsbezüge auf 2.249,56 \nDM fest. Danach beantragte die Klägerin die vorübergehende Erhöhung des \nRuhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG. Hierzu überreichte sie einen Bescheid \nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 4. März 2002, mit dem ihr \nAntrag auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. \nDas LBV bat für eine weitergehende Prüfung um Vorlage zusätzlicher Unterlagen. \nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin machten daraufhin geltend, im Rahmen \nvon § 14 a BeamtVG seien auf die Wartezeit auch diejenigen Zeiten anzurechnen, \ndie sich aus einem Versorgungsausgleich ergäben; sie überreichten ferner einen \nBescheid der BfA vom 9. Januar 1996, wonach sich aus der Durchführung des \nVersorgungsausgleichs zu Gunsten der Klägerin eine zusätzliche Wartezeit von 63 \nKalendermonaten ergebe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2002 lehnte das LBV den Antrag der Klägerin auf \nvorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab: Ruhegehaltssätze, die im \nGesetz unabhängig von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt seien, würden \nnicht erhöht, weil sie nicht i.S.v. § 14 a Abs. 1 BeamtVG berechnet seien. Die \nRuhegehaltssätze des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG seien \nals von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unabhängige Mindestgröße im Gesetz \nfestgelegt. Mit weiterem Bescheid vom selben Datum änderte das LBV die \nfestgesetzten Versorgungsbezüge der Klägerin im Bescheid vom 19. November 2001 \nteilweise ab und setzte bei Beibehaltung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des \nerrechneten Ruhegehaltssatzes die Versorgungsbezüge auf 1.210,83 Euro fest.\n\n5\n\nGegen die Ablehnung des auf § 14 a BeamtVG gestützten Antrages erhob die \nKlägerin Widerspruch und machte geltend: Nicht nur der eindeutige Wortlaut des \n§ 14 a BeamtVG, sondern auch seine Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck \nder Bestimmung stützten ihre Auffassung, dass die Mindestversorgung des § 14 Abs. \n4 BeamtVG i.S.v. § 14 a BeamtVG berechnet sei. § 14 a BeamtVG sei aufgrund der \nÄnderung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in das Gesetz \naufgenommen worden, denen zufolge ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder \nErwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann bestehe, wenn von den letzten 60 \nKalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 \nKalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese Voraussetzungen seien für \neinen Beamten wegen fehlender versicherungspflichtiger Tätigkeit nicht erfüllbar. \n\n6\n\nNachdem das LBV mitgeteilt hatte, seine ablehnende Entscheidung beruhe allein \ndarauf, die 60-monatige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung liege nach \nden eingereichten Unterlagen nicht vor, verwies die Klägerin unter dem 2. September \n2002 erneut auf den durchgeführten Versorgungsausgleich und überreichte eine \naktuelle Rentenauskunft der BfA vom 12. August 2002, in der 63 Monate aus \ndurchgeführtem Versorgungsausgleich sowie 56 Monate Beitragszeit berücksichtigt \nsind. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 wies das LBV den \nWiderspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides als \nunbegründet zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, Klage sei bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf zu erheben.\n\n8\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. \n\n9\n\nDurch Verweisungsbeschluss vom 26. Februar 2003 ist der Rechtsstreit an das \nörtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster verwiesen worden. \n\n10\n\nZur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt: Der Wortlaut des § 14 a \nAbs. 1 BeamtVG („der nach den sonstigen Vorschriften berechnete \nRuhegehaltssatz\") stehe seiner Anwendung nicht entgegen, weil auch der \nRuhegehaltssatz gemeint sein könne, der in einem konkreten Fall als einschlägig - \nauch in Anwendung des § 14 Abs. 4 BeamtVG - ermittelt worden sei. Es müsse eine \nangemessene Versorgung des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Die \nEinführung des § 14 a BeamtVG habe hieran nichts geändert. Das Ruhegehalt eines \nBeamten, der eine vorübergehende Erhöhung nicht für sich geltend machen könne, \nwürde ohne Gegenleistung auf 35 v.H. aufgestockt, der Beamte, der die \nVoraussetzung für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfülle, \nmüsse sich demgegenüber eigene frühere Vermögensaufwendungen für \nVersorgungsleistungen anrechnen lassen. \n\n11\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung NRW vom 00. Juli 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 00. Dezember 2002 zu verpflichten, den \nRuhegehaltssatz für die im ebenfalls vom 00. Juli 2002 datierenden \nFestsetzungsbescheid festgesetzte Versorgung der Klägerin ab dem 1. November \n2001 vorübergehend nach Maßgabe des § 14 a BeamtVG zu erhöhen, sowie ab \nRechtshängigkeit auf den zu leistenden Nachzahlungsbetrag Prozesszinsen in Höhe \nvon 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der nach § 14 Abs. 4 BeamtVG \ngezahlte Mindestversorgung handele es sich nicht um einen Mindestruhegehaltssatz, \nsondern um einen Geldbetrag, der sich erst aus der Multiplikation des vorgegebenen \nRuhegehaltssatzes mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen oder der Endstufe der \nBesoldungsgruppe A 4 BBesG ergebe.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und sich \nzur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n23. Juni 2005 (- 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19) bezogen, wonach auch der sog. \namtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H. gemäß § 14 a BeamtVG \nvorübergehend erhöht werden könne.\n\n17\n\nIn dem vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren trägt der Beklagte vor: Der \nBegründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. \nDas Bundesverwaltungsgericht beachte § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht, der bewirke, \ndass die Versorgungsbezüge ab Erreichen der Altersgrenze gerade nicht \nuneingeschränkt weitergezahlt würden. Es würde eine Ungleichbehandlung zwischen \nEmpfängern der amtsbezogenen und der amtsunabhängigen Mindestversorgung \nentstehen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nUnter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie außerdem vor: \nFrühere Beitragszahlungen eines Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in \nden Ruhestand trete, führten nicht mehr zur Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; \nBeitragsleistungen seien für ihn bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres wertlos. \nDiese Benachteiligung, die auch im Falle der Mindestversorgung auftrete, wolle § 14 \na BeamtVG verhindern. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n26\n\nDie mit der Berufung begehrte Änderung des angefochtenen Urteils und \nAbweisung der Klage ist gerechtfertigt, weil das Mindestruhegehalt nicht \nAnknüpfungspunkt für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß \n§ 14 a BeamtVG sein kann. Der Ablehnungsbescheid des LBV vom 15. Juli 2002 \nund sein Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 sind deshalb rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n27\n\nNach Maßgabe von § 14 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der zum \nZeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 1. November 2001 \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I, 322), \ngeändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des \nBundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl. I, 570), \nerhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz - bei \nVorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen - vorübergehend um 1 v.H. der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der \nanrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Die Erhöhung erfolgt höchstens auf \n70 v.H. (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). \n\n28\n\nOb die in § 14 a Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 BeamtVG näher bezeichneten \nVoraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hier \ngegeben sind, muss nicht entschieden werden, da eine den Anwendungsbereich des \n§ 14 a Abs. 1 BeamtVG einschränkende Auslegung dazu führt, dass die \nMindestversorgung i.S.v. § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht Grundlage für eine \nvorübergehende Erhöhung sein kann. Diese Auslegung des § 14 a BeamtVG lässt \nsich zwar nicht unmittelbar seinem Wortlaut entnehmen, deren Notwendigkeit ergibt \nsich aber aus seinem Sinn und Zweck sowie aus einem systematischen Vergleich mit \n§ 14 Abs. 5 BeamtVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Entstehungsgeschichte. \nInsoweit stehen im Wesentlichen zwei voneinander unabhängige - bislang in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigte - \nGesichtspunkte in Rede. Insbesondere der Vergleich der die Mindestversorgung \nbeanspruchenden Beamtengruppen lässt erkennen, dass ihre unterschiedliche \nBehandlung nicht zu rechtfertigen ist. \n\n29\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (- 2 C \n25.04 -, BVerwGE 124, 19) einen „berechneten Ruhegehaltssatz\" i.S.d. § 14 a Abs. 1 \nBeamtVG auch dann bejaht, wenn es sich um eine Mindestversorgung nach § 14 \nAbs. 4 Satz 1 BeamtVG handelt. Der entscheidende Senat folgt dem vom \nBundesverwaltungsgericht gewählten Ansatz und nimmt einen weiten Begriff des \nMerkmals „berechneten Ruhegehaltssatz\" an, obgleich § 14 a BeamtVG hierzu \nweder eine Legaldefinition enthält noch der Wortlaut der Vorschrift in dem Sinne \neindeutig ist, dass eine anders lautende Interpretation schlechterdings \nausgeschlossen wäre. Demnach vollzieht sich die Festsetzung des Ruhegehalts des \n§ 14 Abs. 4 BeamtVG im Wege einer Berechnung, weil ihr ein mehrfacher Vergleich \nmit unterschiedlichen Zahlenwerten zugrunde liegt: Es erfolgt zunächst eine \nBerechnung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG, anschließend wird der \namtsbezogene Mindestruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG \nbestimmt und es werden beide Ruhegehaltssätze verglichen und schließlich wird das \nsog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG \neinschließlich einer Günstigkeitsprüfung berechnet. \n\n30\n\nDer aufgrund des Wortsinns weit gefasste Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 1 \nBeamtVG ist jedoch zu beschränken. Die vom Bundesverwaltungsgericht für \nzutreffend angenommene Verfahrensweise kann zu Ergebnissen führen, die sachlich \nnicht mit dem Regelungszweck des § 14 a BeamtVG vereinbar sind. \n\n31\n\nVgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum \nBeamtenversorgungsgesetz, § 14 a Erl. 2.1 Fußnote ***.\n\n32\n\n§ 14 a BeamtVG will eine vorübergehende Versorgungslücke schließen, die \ninfolge des Haushaltsbegleitgesetzes von 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I, \n1532) entstanden war (BT-Drucks. 10/4225 S. 21). Durch die Berücksichtigung von \nPflichtbeitragszeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung soll die \nVersorgungslücke (zum Teil) ausgeglichen werden, die sich für Beamte mit \nruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten ergibt im Vergleich mit den \nBeamten, die nur über ruhegehaltfähige Dienstzeiten verfügen. Aufgrund dieser \nGesetzesänderung besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- und \nErwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann, wenn von den letzten 60 \nKalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 \nKalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Dies wirkt sich vor allem bei \nBeamten, die vorzeitig in den Ruhestand treten und deren versicherungspflichtige \nArbeitnehmer-Vordienstzeiten nicht ruhegehaltfähig sind, bis zum Bezug des \nAltersruhegeldes aus. Ziel der Regelung war es nicht, die durch die rentenrechtliche \nRegelung entstehenden Auswirkungen völlig auszugleichen, ihnen sollte lediglich \nentgegengewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 10/4225 S. 21). \n\n33\n\nDieser Regelungszweck wird zwar bei Anwendung des § 14 a BeamtVG in der \nAuslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngefunden hat, dem Grunde nach nicht verfehlt, denn es werden die für die Erhöhung \ndes Ruhegehaltssatzes maßgeblichen Pflichtbeitragszeiten bis zum Rentenbezug \nwie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit behandelt. Allerdings wohnt dieser Auslegung \nein überschießendes Moment inne, weil der Beamte mit Beitragsleistungen ggf. \nbesser gestellt würde als der, dessen relevante Zeiten allein ruhegehaltfähig wären. \nKann der „Nur-Beamte\" ausschließlich die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 \nBeamtVG beanspruchen, so könnte der Beamte, der auch Leistungen für die \ngesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, bei gleicher Arbeits- und Dienstzeit den \nMindestsatz entsprechend der berücksichtigungsfähigen Beitragszeit erhöhen. \nDieses Ergebnis würde dem fassbaren Regelungszweck des § 14 a BeamtVG \njedenfalls teilweise nicht entsprechen, einen vorübergehenden Ausgleich für den \nnoch nicht möglichen Rentenbezug zu schaffen, aber auch keine Bevorzugung \ngegenüber einem Beamten ohne Pflichtbeitragszeiten zu bewirken. Durch die \nBerücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung \nsoll der Beamte nämlich nicht bessergestellt werden als ein „Nur-Beamter\".\n\n34\n\nVgl. Bauer, a.a.O.; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 19. April 2007 - 4 K 1142/06 \nWe -.\n\n35\n\nIm Ergebnis wäre ein Beamter mit einer kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeit, \ndafür aber um so längeren Versicherungszeit besser gestellt als derjenige mit einer \nlängeren Dienstzeit und kürzeren Rentenzeit. Sinn und Zweck des § 14 a BeamtVG \nbeabsichtigen diese Folgen nicht. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt \nwerden, willentlich diese Rechtsfolge in Geltung gesetzt zu haben. Vielmehr belegt \ndie Ergänzung des § 14 BeamtVG um den heutigen Absatz 5, dass § 14 a BeamtVG \nim Falle der Mindestversorgung keine Anwendung beanspruchen kann. Die mit \nWirkung vom 1. Oktober 1994 eingefügte ergänzende Ruhensregelung des § 14 \nAbs. 5 BeamtVG (BGBl. I 1993, 2442), die § 2 Nr. 9 BeamtVÜV nachgebildet ist, \nstellt eine Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar.\n\n36\n\nSinn und Zweck des § 14 Abs. 5 BeamtVG ist es, den sich nach Anwendung von \n§ 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu \nreduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des \nBeamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine \nRentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass \ntrotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das \n(nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre. \n\n37\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Bayer, \nin: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit \nBeamtversorgungsgesetz, § 14 Rn. 47. \n\n38\n\n§ 14 Abs. 5 BeamtVG ergänzt die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG dahin, \ndass bei der Gewährung der Mindestversorgung die Höchstgrenze auf den Betrag \ndes erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird, andererseits die Gesamtversorgung von \nRuhegehalt und Rente nicht hinter der Mindestversorgung zurückbleibt. \n\n39\n\nZu der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG anhand von \nFallbeispielen s. Bauer, a.a.O., § 14 Erl. 6.\n\n40\n\nNach dem gesetzgeberischen Willen rechtfertigt sich die ergänzende \nRuhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG mit dem Gedanken, dass die Sicherung \ndes Existenzminimums ausschließlich durch die Mindestversorgung nur nötig sei bis \nzu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente i.S.d. § 55 BeamtVG aufgrund einer \nvorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit gewährt werde (BT-Drucks. 12/5919, S. 17). \nDemgegenüber würden die Beamten, die vor ihrer Altersgrenze in den Ruhestand \ntreten und die Mindestversorgung beanspruchen können, bis zu diesem Zeitpunkt bei \nzusätzlicher Anwendung des § 14 a BeamtVG gegenüber denjenigen systemwidrig \nbegünstigt, die die Altersgrenze bereits erreicht haben und ebenfalls \nmindestversorgungsberechtigt sind. Im konkreten Fall erhielte der betreffende \nBeamte vor Erreichen der Altersgrenze mehr an Gesamtversorgung als bei Erreichen \ndieser Grenze. Einen sachlichen, tragfähigen Grund für die unterschiedliche \nBehandlung ein und der derselben Person oder Personengruppe ist indes nicht \nersichtlich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese \nunterschiedlichen Folgen gewollt hat. Im Gegenteil zeigt die ergänzende \nRuhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG, dass auch der Gesetzgeber davon \nausgegangen ist, dass die Mindestversorgung als solche nicht erhöhbar sei. \n\n41\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 auch \n§ 14 Abs. 5 BeamtVG in den Blick nimmt (BVerwGE 124, 19, 25), um die \nBerücksichtigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen, geschieht \ndies nur zum Zweck eines Vergleichs von Pflichtversicherungszeiten nach § 14 a \nBeamtVG mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 6 BeamtVG und es werden \nzwei hierauf bezogene Vergleichsgrößen berechnet (fiktive Einbeziehung der Zeit \nnach § 14 a BeamtVG in die ruhegehaltfähige Dienstzeit und Aufstockung des \nMindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG). Die oben angestellten \nÜberlegungen spielen demnach keine Rolle.\n\n42\n\nEs lässt sich im Ergebnis festhalten, dass eine - bezogen auf die \nMindestversorgung - unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung nicht nur \ndem Gesetzeszweck zuwiderliefe und insbesondere mit Rücksicht auf § 14 Abs. 5 \nBeamtVG systemwidrig wäre, sondern auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung \nvon versorgungsberechtigten Beamten bewirkte, ohne dass tragende Gründe diese \nnachvollziehbar machen könnten. Schließlich kann nicht das Argument verfangen, \nArt. 14 Abs. 1 GG gebiete die Anwendbarkeit des § 14 a BeamtVG bei der \nGewährung der Mindestversorgung. Soweit Rentenansprüche und -anwartschaften \ngrundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen,\n\n43\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a. -, BVerfGE \n112, 368,\n\n44\n\nverlieren sie auch bei einer Mindestversorgung des Beamten vor Erreichen der \nAltersgrenze nicht ihren Wert, da sie in vollem Umfang berücksichtigt werden. Das \njeweils erdiente Ruhegehalt wird hinsichtlich der Beitragszeiten gemäß dem \nBerechnungsmodus des § 14 a BeamtVG erhöht. Soweit das Ruhegehalt nicht die \nMindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG erreicht, erfolgt \neine entsprechende Anhebung. \n\n45\n\n§ 3 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Versorgung der Beamten und ihrer \nHinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, steht der vom Senat für zutreffend \nerachteten Auslegung des § 14 a BeamtVG nicht entgegen. Das \nRechtssetzungsmonopol, das dem Gesetzgeber die Verantwortung für die \nNormierung des beamtenrechtlichen Versorgungsrechts auferlegt, betrifft in erster \nLinie das Verbot der rechtsanwendenden Organe, einem Beamten ohne rechtliche \nGrundlage Leistungen zuzusprechen.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, BVerfGE \n8, 1; zu § 2 Abs. 1 BBesG BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, \nNVwZ 1998, 76.\n\n47\n\nHiervon abgesehen bestehen im Hinblick auf die Auslegung \nversorgungsrechtlicher Bestimmungen im Grundsatz keine Besonderheiten.\n\n48\n\nVgl. Bayer, a.a.O., § 3 Rn. 37 ff., m.w.N.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 \nZPO.\n\n50\n\nDie Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/21-a-2098-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":31},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":22},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeamtVÜV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/21-a-2098-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258458","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.580131+00:00"}}