{"status":"available","doknr":"OLD258463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.19B1624.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"19 B 1624/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2007 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet.\n\n3\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst den erstinstanzlich ausdrücklich als \n„Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO\" bezeichneten Antrag als statthaft angesehen. Die \nBeteiligten gehen zu Recht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers vom 14. September \n2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen \nEhefrau F. U. die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Nach \ndieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend unter anderem dann, wenn der \nAusländer die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Danach gilt hier das \nSchengen-Visum als fortbestehend, das eine spanische Botschaft dem Antragsteller mit \nWirkung vom 1. bis zum 15. September 2006 erteilt hat und mit dem er am 8. September \n2006 eingereist ist. Der Antrag vom 14. September 2006 war im Sinne des § 81 Abs. 4 \nAufenthG ein Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels; den Antrag hat der \nAntragsteller dem Antragsgegner am selben Tag per Telefax übermittelt und damit rechtzeitig \nvor dem Ablauf der Gültigkeit seines Schengen-Visums gestellt. Der Fortbestandsfiktion des \n§ 81 Abs. 4 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in Wahrheit nicht zu \nBesuch, sondern zum Familiennachzug eingereist ist. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 \noder Abs. 4 AufenthG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer ohne irgendein \nVisum eingereist ist und seine Einreise daher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nunerlaubt war. Reist er hingegen mit einem Visum ein, das lediglich den verfolgten \nAufenthaltszweck nicht abdeckt, tritt die Fortbestandsfiktion unabhängig von diesem Mangel \nein.\n\n4\n\nHessVGH, Beschluss vom 16. März 2005\n\n5\n\n- 12 TG 298/05 -, AuAS 2005, 134; zur Einreise ohne Visum OVG NRW, Beschluss vom \n7. September 2005 - 18 E 1048/05 -.\n\n6\n\nDer Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet. Das private Interesse \ndes Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt das kraft Gesetzes \nvermutete Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 12. April 2007 ist offensichtlich rechtswidrig. Mit ihr hat er den \neingangs erwähnten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu Unrecht abgelehnt.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie es auch das Verwaltungsgericht ohne \neigene Prüfung zugunsten des Antragstellers zugrunde gelegt hat, erfüllt.\n\n8\n\nDie am 10. November 2004 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus geschlossene Ehe des \nAntragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen F. U. ist eine Ehe im Sinne des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die auch den Schutz des Art. 6 GG genießt. Dem steht \ninsbesondere nicht entgegen, dass Frau U. bei der Eheschließung nicht persönlich \nanwesend war, sondern sich durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Die sich \nursprünglich daraus ergebenden Bedenken gegen die Formgültigkeit der Ehe für den \ndeutschen Rechtsbereich sind durch die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde für das \nStandesamt L. vom 9. Februar 2005 und die Mitteilung der deutschen Botschaft Damaskus \nvom 7. Februar 2005 ausgeräumt.\n\n9\n\nDer Antragsteller und Frau U. leben auch in ehelicher Lebensgemeinschaft unter der \nim Rubrum bezeichneten gemeinsamen Wohnanschrift. Das ergibt sich aus den \nFeststellungen, die die Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners C. und M. bei \nder Besichtigung der Ehewohnung am Abend des 30. Mai 2007 getroffen haben. Wegen der \nEinzelheiten nimmt der Senat auf das Besichtigungsprotokoll vom 1. Juni 2007 Bezug. Diese \nFeststellungen widerlegen den anfänglichen Verdacht des Antragsgegners, bei der Ehe des \nAntragstellers mit Frau U. könne es sich ebenso um eine Scheinehe handeln wie bei \nseiner im Januar 2000 geschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen N. U1. \nT. , die im November 2000 zugegeben hatte, vom Antragsteller 6.000,00 DM für die \nEheschließung erhalten zu haben.\n\n10\n\nDem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Famliennachzug steht \nschließlich auch nicht das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Diese Vorschrift ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, \nweil er nach der 2. Alternative des § 39 Nr. 3 AufenthV in der bis zum 27. August 2007 \ngeltenden Ursprungsfassung (AufenthV 2005) berechtigt ist, den Aufenthaltstitel nach der \nEinreise einzuholen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht die im Zeitpunkt dieser \ngerichtlichen Entscheidung geltende aktuelle Fassung dieser Vorschrift maßgeblich, sondern \ndiejenige, die im Zeitpunkt der Antragstellung galt (hier: September 2006).\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -.\n\n12\n\nNach dieser Entscheidung, der sich der beschließende Senat anschließt, beruht die \nUnanwendbarkeit der aktuellen Fassung des § 39 Nr. 3 Alternative 2 AufenthV auf dem \nGrundsatz des Vertrauensschutzes. Er schützt das Vertrauen des Ausländers in die \nverfahrensrechtliche Rechtsposition, die er nach dieser Vorschrift mit seinem Antrag auf \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis erlangt hat. Dieser Vertrauensschutz knüpft allein an den \nBesitz eines gültigen Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt an, und zwar auch \ndann, wenn der Ausländer die Einreisevorschriften vorsätzlich umgangen hat, weil er bei der \nEinreise subjektiv einen anderen Aufenthaltszweck verfolgt hat. Das ergibt sich insbesondere \nauch aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.\n\n13\n\nNach § 39 Nr. 3 Alternative 2 AufenthV 2005 kann der Antragsteller die \nAufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Bundesgebiet einholen. Die Voraussetzungen \ndes Anspruchs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind erfüllt, seit der Antragsteller mit \nFrau U. in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Ob dieser Anspruch vor oder nach der \nEinreise des Antragstellers entstanden ist, ist im Gegensatz zur aktuellen Fassung des § 39 \nNr. 3 Alternative 2 AufenthV unerheblich. Insoweit merkt der Senat zu den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts lediglich an, dass der Anspruch erst mit der Herstellung der ehelichen \nLebensgemeinschaft in der Ehewohnung in L. , also nach der Einreise des Antragstellers \nentstanden ist. Auf die rein formale Eheschließung in Damaskus vor der Einreise kommt es \nauch hier nicht an.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/19-b-1624-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/19-b-1624-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258463","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.977091+00:00"}}