{"status":"available","doknr":"OLD258462","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.15A3195.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"15 A 3195/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 202,58 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Die Klägerin hat keinen \ntragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des \nangegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. \n\n3\n\nDer Einwand, dass im \"Bereich der Autobahnüberfahrt, das heißt ca. 80 m im \nBereich der Autobahnbrücke\" nur ein durch unterschiedliche Farbgebung optisch \nabgetrennter Radweg existiere, begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils. Der Radweg auf der Brücke liegt außerhalb der hier \nabgerechneten Anlage, die nur bis zur Brücke reicht. Ob es sich bei dem Radweg auf \nder Brücke somit um eine beitragsfähige Teileinrichtung handelt, ist unerheblich. \n\n4\n\nErfolglos bleibt auch der Einwand, der Radweg im Übrigen sei mit einer Breite \nvon 1,3 bis 1,4 m zu schmal, weil er 20 % unter der nach den technischen \nAusbauregeln vorgesehenen Mindestbreite liege. Damit wird der Beitragstatbestand \neiner Verbesserung durch Trennung der Verkehrsarten nicht durchgreifend in Frage \ngestellt. Der Gemeinde steht für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites \nAusbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Dabei stellt nicht jede \nUnterschreitung von Standards technischer Regelwerke einen \nermessensfehlerhaften Ausbau dar. Erst recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, \ndass die Baumaßnahme ungeeignet sei zur Herbeiführung des wirtschaftlichen \nVorteils, was alleine einer Beitragspflicht entgegengehalten werden könnte. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 A 2000/06 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks für eine Überschreitung der Standards. \n\n6\n\nDie Breite des Verkehrsraums für einen Radfahrer, also der Raum über der für \nden Verkehr bestimmten Fläche, der sich aus den Abmessungen des \nBemessungsfahrzeugs zuzüglich des Bewegungsspielraums ergibt, \n\n7\n\nvgl. zu dieser Definition des Begriffs Verkehrsraum Forschungsgesellschaft für \nStraßen- und Verkehrswesen, Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, \nStraßenentwurf und Straßenbetrieb, Ausgabe 2000, Sachgebiet 7: Querschnitte, \n\n8\n\nbeträgt 1 Meter. \n\n9\n\nVgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die \nAnlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Punkt 4.6, Bild 19.\n\n10\n\nDieser Raum steht auch nach dem Vortrag der Klägerin zur Verfügung. \n\n11\n\nIn den Verkehrsraum sollen nach Tabelle 3 dieser Richtlinien noch \nSicherheitsräume als Abstand zu anderen Verkehrsräumen zwischen 0,25 m bis \n0,75 m hinzukommen. Ob dieser Sicherheitsräume mit den von der Klägerin \ngenannten 0,3 bis 0,4 m hier im Einzelnen eingehalten sind, spielt für die Frage der \ndie Beitragsfähigkeit ausschließenden Ungeeignetheit des Radweges angesichts des \nnur empfehlenden Charakters der Richtlinien keine Rolle. \n\n12\n\nBei der Beurteilung der Breite ist nicht zu berücksichtigen, dass - wie die Klägerin \nbehauptet - der Radweg unzulässigerweise auch im Gegenverkehr benutzt werde. \nMaßgeblich für die Funktionsfähigkeit einer Anlage ist allein die rechtmäßige Nutzung \ndurch die Verkehrsteilnehmer. \n\n13\n\nSchließlich steht der Beitragsfähigkeit des Radweges auch nicht entgegen, dass \nvor dem klägerischen Grundstück ein kombinierter Geh- und Radweg vorhanden ist. \nDiese Teileinrichtung ist, wie sich aus der 160. Satzung über die Festlegungen \ngemäß § 9 der Satzung der Stadt S. vom 5. März 1989 über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom \n18. April 2001 (Amtsblatt der Stadt S. vom 7. Mai 2001, S. 179) unter § 1 Nr. 3 \nergibt, nicht Teil der abgerechneten Teileinrichtung. \n\n14\n\nZu Unrecht rügt die Klägerin, dass ein Artzuschlag angesetzt worden sei. Dies \nbegründet sie damit, dass keine überwiegende gewerbliche Nutzung vorliege. Dabei \nlegt die Klägerin nur Flächen ihres Grundstücks zugrunde, die zur ausgebauten \nAachener Straße hin \"orientiert\" sind und scheidet Flächen, die zur L.-----straße \norientiert sind, aus. Das ist unrichtig. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur \nStraßenorientierung betreffen die Frage, ob aus dem Flurstück 256/54 kleinere \nwirtschaftliche Einheiten zu bilden sind; das Gericht prüft in diesem Zusammenhang \neine Straßenorientierung namentlich nach den bauplanungsrechtlichen \nFestsetzungen. Hier gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, \nkeine Gesichtspunkte, die eine Aufteilung des Grundstücks in kleinere wirtschaftliche \nEinheiten rechtfertigen könnten. Namentlich ist das Grundstück nicht übergroß, da es \nlediglich eine Fläche von 355 m2 aufweist. Bei dieser Fläche bedürfte es zwingender, \netwa bauplanungsrechtlicher, Gründe für die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen \nEinheit. Solche liegen nicht vor. Die tatsächliche Orientierung der Gebäude auf dem \nGrundstück zur N.-----straße einerseits und zur B. Straße andererseits ist dafür \nunerheblich. \n\n15\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte auch zu Recht die \ngesamte Fläche des Grundstücks in die Berechnung eingestellt hat. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/15-a-3195-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/15-a-3195-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258462","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.903684+00:00"}}