{"status":"available","doknr":"OLD258461","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.14A461.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"14 A 461/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Gebäude B.----straße 10, N. \nStraße 48/50, Am T. 10, 16, 18, 20, 22, C.---weg 11/13, I.---straße 11, 13, 15, \n17, 19, 21 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, F.------straße 5, 9, 13, 15, H.--------straße 3, \n10 und 11 in H1. . Jeweils mit Bescheid vom 27. Januar 2001 setzte der \nBeklagte die Grundsteuer für die genannten Grundstücke für das Jahr 2001 fest. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. März 2002 beantragte die Klägerin einen \nGrundsteuererlass für das Jahr 2001 in Höhe von 4.668,75 Euro. Zur Begründung \nführte sie aus, es seien wesentliche Ertragsminderungen aufgrund von \nModernisierungen, Um- und Ausbauten, Sanierungen und vorübergehenden \nNichtvermietungen festzustellen. Beigefügt war dem Antrag eine Aufstellung zur \nEntwicklung der Mieten im Jahr 2001 sowie zu den Leerstandszahlen und der \nMinderung des jeweiligen Mietertrages.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. April lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin wie folgt \nab: Ein Erlass komme nicht in Betracht. Der geltend gemachte Leerstand sei \naufgrund der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage in H1. strukturell bedingt. \nDarüber hinaus sei bei bebauten Grundstücken, die im Eigentum von \nImmobiliengesellschaften stünden, von einer eigengewerblichen Nutzung \nauszugehen. Daher komme ein Erlass nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der \nGrundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Im \nFall der Klägerin sei davon auszugehen, dass deren wirtschaftliche Situation \ninsgesamt als positiv zu bewerten sei. \n\n5\n\nDie Klägerin legte am 15. Mai 2002 Widerspruch ein und führte aus: Der \nLeerstand bestehe ausschließlich aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen und \nnicht aufgrund strukturell bedingter mangelnder Mieternachfrage. Unter einem \neigengewerblich genutzten Grundstück sei nicht ein Grundstück zu verstehen, das \nsich zu Vermietungszwecken im Besitz der Klägerin befinde.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 zurück, \nworauf die Klägerin am 15. November 2002 Klage gerichtet auf einen Erlass der \nGrundsteuer in Höhe von 4.668,75 Euro erhoben hat. \n\n7\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die von ihr geltend gemachten \nErtragsminderungen seien zwischen den Parteien unstreitig. Die \nModernisierungsmaßnahmen seien zum Erhalt der Bausubstanz und der Erhöhung \nder Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt erforderlich gewesen. Regelmäßige \nReparaturen hätten nicht verhindern können, dass die Wohnungen nicht mehr über \neinen Ausstattungsstandard und einen Zuschnitt verfügt hätten, die eine dauerhafte \nVermietung ermöglicht hätten. In keinem Fall sei eine Kündigung ausgesprochen \nworden. Eine eigengewerbliche Nutzung liege nicht vor. Selbst wenn jedoch von \neiner eigengewerblichen Nutzung auszugehen sein sollte, sei die Gesamtsituation \ndes Unternehmens nach den steuerbilanzlichen Ergebnissen zu bewerten, was zum \ngleichen Ergebnis führe. \n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 hat die Klägerin die Klage \nzurückgenommen, soweit der beantragte Grundsteuererlass einen Betrag von \n2.387,09 Euro überschritten hat.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Oktober 2002 zu verpflichten, die Grundsteuer für \ndas Jahr 2001 in Höhe von 2.387,09 Euro zu erlassen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Ausgehend von der grundsätzlich \nverhaltensunabhängigen Funktion der Grundsteuer als Objektsteuer stelle die \nBestimmung des § 33 Abs. 1 GrStG eine Ausnahmevorschrift dar, die im Interesse \nder Zweckverwirklichung der Grundsteuer einer engen Auslegung bedürfe. Es liege \nnicht im Sinne des Gesetzes, dass wirtschaftliche und konjunkturelle Entwicklungen, \ndie den Entscheidungsspielraum des Pflichtigen einengten, die Höhe der \nGrundsteuer beeinflussten. Die gesetzliche Regelung nehme dem Steuerschuldner \nnicht die Risiken struktureller und konjunktureller Wandlungen ab, indem diese auf \ndie Allgemeinheit abgewälzt werden könnten. Sie begründe mithin keine \nSteuervergünstigung für volks- und einzelwirtschaftlich sinnvolle \nGebäudebewirtschaftungen. Bebaute Grundstücke, die im Eigentum von \nImmobiliengesellschaften stünden, dienten allein der Erfüllung des gesellschaftlichen \nVermietungszwecks, so dass bereits durch die Vermietung eine eigengewerbliche \nNutzung vorliege. Von einer Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer könne nur \ndann ausgegangen werden, wenn das Gesamtunternehmen im Erlasszeitraum ein \nnegatives Betriebsergebnis erzielt habe. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, als die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung \nzugelassen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt und führt zur Begründung aus: Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme ein Erlass nur dann in \nBetracht, wenn die Ertragsminderung auf für die Ertragslage außergewöhnlichen \n(atypischen) Umständen beruhe, was insbesondere bei strukturell bedingten \nErtragsminderungen nicht der Fall sei. Diese Ansicht finde jedoch keine Grundlage \nim Wortlaut des § 33 GrStG. Danach sei vielmehr bei jeder Art der Ertragsminderung \nein Erlass der Grundsteuer gerechtfertigt. Es bestehe kein Anlass, das Merkmal der \n\"Atypizität\" in die Norm hineinzuinterpretieren. Folgend der diesbezüglichen Kritik des \nBundesfinanzhofes gehe der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die \nvorrangige Einheitsbewertung fehl, da die nach § 21 BewG alle sechs Jahre \nvorgesehene Hauptfeststellung vom Gesetzgeber faktisch ausgesetzt worden sei. \nDarüber hinaus komme es in den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer keine \nErträge erziele, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und verfassungsrechtlich \nzu beanstandenden Substanzbesteuerung, so dass bei verfassungskonformer \nAuslegung jeglicher Leerstand erfasst werde. Selbst wenn weiterhin von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sein sollte, nach der \nder Erlass atypische Umstände voraussetze, sei dies bei einem Leerstand infolge \nModernisierungsarbeiten gegeben. Bei derartig umfangreichen \nModernisierungsarbeiten wie im vorliegenden Fall handele es sich nicht um den \nRegelfall und damit um typische Umstände der Vermietung. Der Wohnungsbestand \nsei bis zu 100 Jahre alt. Umfangreiche Modernisierungsarbeiten seien bisher nicht \nerfolgt. Im Übrigen sei die Klägerin auch zur Modernisierung verpflichtet. Wenn \nunzureichend modernisierte Wohnungen nicht vermietet werden könnten, bedeute \ndies den Verlust der Erlasswürdigkeit. Nicht nur bei behördlich angeordneten \nsondern auch bei Modernisierungsmaßnahmen in Eigeninitiative sei eine Vermietung \naufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund führt aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Grundsteuer keine \n\"Sollertragsteuer\" sondern eine \"Realsteuer\". Sie habe ihre Grundlage nicht in dem \nerwirtschafteten Ertrag sondern in dem bloßen Vorhandensein des Grundbesitzes. \nAusgehend von der grundsätzlich verhaltensunabhängigen Funktion der Grundsteuer \nbedürfe die Erlassvorschrift in § 33 GrStG einer engen Auslegung. \nSteuerbegünstigungen für eine volks- und einzelwirtschaftlich sinnvolle \nGebäudebewirtschaftung seien daher nicht vorgesehen. Eine Anpassung der nach \ndem Klägervortrag bis zu 100 Jahre alten und keine umfangreichen \nModernisierungen aufweisenden Gebäude an die heutigen Verhältnisse sei \nunumgänglich gewesen. Daher könne auch von atypischen Umständen für die \nErtragsminderung keine Rede sein.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe: \n\n23\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie Ablehnung des noch im Streit stehenden Grundsteuererlasses durch die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf den beantragten Grundsteuererlass für das Jahr 2001.\n\n25\n\nAnspruchsgrundlage für den begehrten Erlass ist § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, \nwonach die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der 4/5 des \nProzentsatzes der Minderung entspricht, soweit bei Betrieben der Land- und \nForstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des \nSteuergegenstandes zu mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die \nMinderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nGrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem \nBewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die \nbei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraumes maßgebend wäre. \nJahresrohmiete ist wiederum gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BewG das Gesamtentgelt, \ndas die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher \nVereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten \nhaben. Nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 BewG gilt statt des Betrages nach Abs. 1 die übliche \nMiete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile, die \neigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich \nüberlassen sind, also auch für leerstehende Grundstücke. \n\n26\n\nSoweit es das Grundstück I.---straße 37 betrifft, dürfte der begehrte \nGrundsteuererlass in Höhe von 57,04 Euro bereits deswegen ausscheiden, weil die \nMinderung des Rohertrages im Jahr 2001 nur 17,31 % betrug.\n\n27\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil es an der als Voraussetzung \nfür einen berücksichtigungsfähigen Leerstand erforderlichen \"Atypizität\" fehlt.\n\n28\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n29\n\nvgl. u.a. Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13/89 -, u.a. in: BStBl. II 1992, 580,\n\n30\n\nder sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, \n\n31\n\nvgl. u.a. Urteil vom 9. Oktober 2007 \n\n32\n\n- 14 A 2985/05 -,\n\n33\n\nkönnen die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des \nnormalen Rohertrages (grundsätzlich) nur erfüllt sein, wenn der (geringe) Ertrag \neines Grundstückes auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im \nVergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind. Dieser Grundsatz \nist auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, \n\n34\n\nvgl. Beschluss vom 24. April 2007\n\n35\n\n- GmS-OGB 1/07 -, in: ZKF 2007, 211,\n\n36\n\nauf die Kritik des Bundesfinanzhofes,\n\n37\n\nvgl. Beschluss vom 13. September 2006\n\n38\n\n- II R 5/05 -, u.a. in: BStBl. II 2006, 921, \n\n39\n\ndessen Rechtsprechung angeschlossen hat und nunmehr auch strukturell \nbedingte Ertragsminderungen als Erlassgrund anerkennt.\n\n40\n\nEs ist nicht erkennbar, dass damit eine grundsätzliche Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbunden ist in dem Sinn, dass auf den \nGesichtspunkt der \"Atypizität\" in jedem Fall zu verzichten sei und damit im Ergebnis \njeder Leerstand als für einen Grundsteuererlass berücksichtigungsfähig in Betracht \nkommen könnte.\n\n41\n\nHiergegen spricht bereits die Formulierung im o.a. Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007, wonach nicht nur atypische \nErtragsminderungen sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen in \nBetracht kommen.\n\n42\n\nIm Übrigen beruhte die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nsoweit es den \"strukturell bedingten Leerstand\" betrifft, auf der Annahme, dass ein \nderartiger Leerstand bei der nächsten Hauptfeststellung zu berücksichtigen sei. Dem \nist der Bundesfinanzhof im o.a. Beschluss vom 13. September 2006 mit dem \nArgument entgegengetreten, dass der Gesetzgeber die Hauptfeststellung ausgesetzt \nhabe. Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweichung \nvon seiner bisherigen Rechtsprechung, die im o.a. Beschluss vom 24. April 2007 \nallerdings nicht begründet worden ist, gerade auf dieses Argument des \nBundesfinanzhofes gestützt hat, das sich speziell auf die Frage des \"strukturell \nbedingten Leerstandes\" bezieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung \nseiner Rechtsprechung auch hinsichtlich anderer Fallkonstellationen habe \nvornehmen wollen, kann daraus nicht gefolgert werden.\n\n43\n\nDemgegenüber kann auch nicht unter Berücksichtigung der vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Vermögenssteuer,\n\n44\n\nvgl. Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL \n\n45\n\n37/91 -, u.a. in: BStBl. II 1995, 655,\n\n46\n\neingewendet werden, die Belastung mit der Grundsteuer führe zu einer \nunzulässigen Substanzbesteuerung, wenn nicht die Bedenken des \nBundesfinanzhofes zur Frage des strukturell bedingten Leerstandes auf \nModernisierungs-/Sanierungsmaßnahmen übertragen würden. Das \nBundesverfassungsgericht,\n\n47\n\nvgl. Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99- u.a. in: BVerfGE 115, \n97,\n\n48\n\nhat mittlerweile klargestellt, dass sich seine o.a. Entscheidung vom 22. Juni 1995 \nausschließlich mit der Belastung durch eine Vermögenssteuer befasst hat, die neben \nder Einkommensteuer erhoben wird. Im Übrigen knüpft die Grundsteuer als \nRealsteuer zwar an das Innehaben von Grundstücken an. Für die Grundstücke der \nKlägerin ermittelt sich jedoch die Bemessungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 1 GrStG \nauf der Grundlage des Einheitswertes. Diesem liegen gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 ff. \nBewG die erzielte oder die üblicherweise zu erzielende Jahresrohmiete zugrunde \nund damit letztlich nicht die Substanz, sondern der Ertrag. Der Umstand, dass die \nbestehenden Erlass- und Herabsetzungsvorschriften des Grundsteuergesetzes und \nder Abgabenordnung im Einzelfall einem Grundstückseigentümer nicht zugute \nkommen und er zur Begleichung der Steuerschuld zu einem Rückgriff auf sein \n(übriges) Vermögen gezwungen sein könnte, wirft keine verfassungsrechtlichen \nBedenken auf,\n\n49\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2006 \n\n50\n\n- 14 A 4258/01 -.\n\n51\n\nIst somit weiterhin von dem Grundsatz der \"Atypizität\" des Leerstandes als \nVoraussetzung für den hier in Rede stehenden Erlass der Grundsteuer auszugehen, \nlässt sich ein durch die Modernisierungs-/Sanierungsmaßnahmen bedingter \natypischer Leerstand nicht feststellen.\n\n52\n\nDie Situation, dass ein Immobilienunternehmen (Vermieter) seinen \nWohnungsbestand maßgerecht modernisiert, um ihn auch weiterhin einer möglichst \neffektiven wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, oder saniert, um durch Zeitablauf \nund/oder Nutzung bedingte Beeinträchtigungen der Bausubstanz zu beseitigen, und \nder daraus folgende zeitweise Leerstand fallen nicht aus dem Rahmen einer üblichen \nWohnungsbewirtschaftung. Derartige Erfordernisse sind zwangsläufig mit dem \nVermieten älterer Objekte verbunden. Jedem Vermieter solcher Objekte ist es von \nvornherein bekannt, dass grundlegende Modernisierungs- oder \nSanierungsmaßnahmen, wenn auch in längeren, nicht genau festzulegenden \nZeitabschnitten, auf ihn zukommen. Er kann und hat sich darauf einzurichten. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung \nzutreffend ausgeführt, solche Maßnahmen fielen in den Risikobereich des jeweiligen \nEigentümers, so dass der Senat insoweit auf das erstinstanzliche Urteil Bezug \nnimmt.\n\n53\n\nDem lässt sich auch nicht entgegen halten, (umgekehrt) sei es der Klägerin \nverwehrt, sich auf einen Leerstand zu berufen, falls dieser durch ein Unterlassen der \nhier in Rede stehenden Maßnahmen bedingt wäre, weil die Objekte nicht in einem \nvermietungsfähigen Zustand gehalten worden seien. \n\n54\n\nDer Umkehrschluss, dass der Leerstand, der der Durchführung von \nRenovierungsmaßnahmen dient, erlassfähig sein müsse, ist nicht zwingend. Ein \nEigentümer hätte einen durch Unterlassen von Renovierungsmaßnahmen bedingten \nLeerstand allenfalls dann zu vertreten, wenn es sich um Renovierungsmaßnahmen \nim üblichen Rahmen einer Wohnungsbewirtschaftung handeln würde. Auf \naußergewöhnlichen Ereignissen beruhende Renovierungsmaßnahmen dürften \ndemgegenüber einen Erlassgrund darstellen. Wenn aber gerade das Unterlassen \nüblicher und damit \"typischer\" Renovierungsmaßnahmen keinen Erlassgrund \ndarstellt, dann können diese Renovierungsmaßnahmen im Gegenzug bei ihrer \nDurchführung nicht als \"atypisch\" bezeichnet werden.\n\n55\n\nDass der Leerstand vorliegend nicht auf eine nachhaltige und länger andauernde \nVeränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen und damit auch nicht \nals strukturell bedingter Leerstand,\n\n56\n\nvgl. zum Begriff: Martini, Der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG bei auf \nVeränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhenden \nErtragsminderungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: \nBayVBl. 2006, 329, m.w.N. aus der Rechtsprechung; \n\n57\n\nUrteil des Senats vom 9. Oktober 2007 \n\n58\n\n- 14 A 2985/05 -, \n\n59\n\nanzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf das \nBezug genommen wird, zutreffend ausgeführt. Dies dürfte im Übrigen zwischen den \nParteien auch nicht mehr umstritten sein.\n\n60\n\nDie Frage einer eigengewerblichen Nutzung der Grundstücke, die das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit zutreffenden Erwägungen in Abrede \ngestellt haben dürfte, bedarf dementsprechend keiner Entscheidung mehr.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 \nAbs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/14-a-461-07","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-16/14-a-461-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258461","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.827203+00:00"}}