{"status":"available","doknr":"OLD258498","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0115.13A5238.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"13 A 5238/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 10. November 2004 geändert. \n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nAusbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit vertiefter \nAusbildung in Gesprächspsychotherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 08./12. November 2001 beim Landesprüfungsamt für \nMedizin, Psychotherapie und Pharmazie - LPA - die Anerkennung als \nAusbildungsstätte nach § 6 Psychotherapeutengesetz - PsychThG -, beschränkt auf \ndie Grundentscheidung für das Vertiefungsgebiet Gesprächspsychotherapie. Mit \nBescheid vom 28. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Einrichtung \nkönne als Ausbildungsstätte nur anerkannt werden, wenn in ihnen Patienten nach \nwissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren behandelt würden. \nDie Feststellung und Anerkennung eines wissenschaftlichen \nPsychotherapieverfahrens obliege dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie \n- WBP - (§ 11 PsychThG). Dieser habe im November 2001 die \nGesprächspsychotherapie nicht als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren \nanerkannt. \n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein und erhob im Mai 2002 \nUntätigkeitsklage. In einem Gutachten vom 16. September 2002 zum Nachantrag zur \nGesprächspsychotherapie stellte der WBP durch Mehrheitsentscheidung die \nAnerkennung der Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches \nPsychotherapieverfahren für weitere und nunmehr insgesamt vier \nAnwendungsbereiche bei Erwachsenen fest. Die Einordnung der \nGesprächspsychotherapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren bei \nKindern und Jugendlichen sei bisher aber für keinen Anwendungsbereich \nausgesprochen worden. Die Beklagte hob daraufhin unter Bezugnahme auf einen \nBeschluss der Arbeitsgruppe \"Berufe des Gesundheitswesens\" der \nGesundheitsministerien mit Bescheid vom 17. Februar 2003 den Bescheid vom \n28. Januar 2002 auf. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der \nGesprächspsychotherapie als vertieftes Verfahren zur Ausbildung zum \nPsychologischen Psychotherapeuten seien nunmehr erfüllt. Mit Schreiben vom \n8. Mai 2003 erläuterte die Beklagte der Klägerin, dass der WBP bei der Anerkennung \nder Gesprächspsychotherapie als Vertiefungsgebiet die Ausbildung für die Kinder- \nund Jugendlichenpsychotherapeuten ausdrücklich ausgenommen habe. \n\n5\n\nDie Klägerin verwies darauf, ihr Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte \nsei nicht auf einen der beiden Psychotherapeutenberufe beschränkt gewesen. In der \nAnnahme, dass der Abhilfebescheid vom 17. Februar 2003 sowohl für den \nPsychologischen Psychotherapeuten als auch für den Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten gelte, hat sie in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hilfsweise \nhat sie beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Anerkennungsfähigkeit der \nGesprächspsychotherapie als Verfahren der vertieften Ausbildung für die Ausbildung \nzum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auszusprechen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat die Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als die \nAnerkennungsfähigkeit für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten \nausgesprochen worden ist, und im Übrigen der Erledigungserklärung der Klägerin \nwidersprochen. Sie hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 130a Rdn. 13; \nSodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; \n\n11\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 -, vom 5. Februar \n2007 - 13 A 1714/04 - und vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 -,\n\n12\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom \n10. November 2004 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in \nvollem Umfange zu Eigen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen die Klage \nabgewiesen. Mit dem Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2003 sei \ndie Gesprächspsychotherapie nur als Verfahren der vertieften Ausbildung für die \nAusbildung zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, nicht aber auch \nzum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anerkannt worden. Eine \nBewertung der Gesprächspsychotherapie als wissenschaftlich anerkanntes \nVerfahren für die vertiefte Ausbildung zum Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten sei vom WBP nicht erfolgt, so dass auch der \nHilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg habe. \n\n14\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht die Klägerin geltend, die \nGesprächspsychotherapie sei ein wissenschaftlich anerkanntes \npsychotherapeutisches Verfahren auch im Bereich der Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapie. Eine Rechtsgrundlage zur Unterscheidung der \nwissenschaftlichen Anerkanntheit eines psychotherapeutischen Verfahrens in \nAbhängigkeit vom Alter der zu Behandelnden sei nicht gegeben, zumal ein \nPsychologischer Psychotherapeut auch Kinder und Jugendliche bis zum \n21. Lebensjahr behandeln dürfe. Die Beklagte sei an die eigenmächtigen Kriterien \nund Empfehlungsmaßstäbe des WBP und die in Überschreitung seines \nAufgabenbereichs erstellten Gutachten nicht gebunden; zudem sei die \ndemokratische Legitimation des WBP ohnehin zweifelhaft. Die WBP-Gutachten zur \nGesprächspsychotherapie ließen auch keine Anhaltspunkte für etwaige \nTherapiedefizite bei der Kinder- und Jugendlichenbehandlung erkennen. Ihre, der \nKlägerin, Rechtsauffassung stimme mit der der Verwaltungsgerichte München und \nLeipzig überein; auch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen dränge \nseit Jahren auf die Berücksichtigung der \nGesprächspsychotherapie/personenzentrierten Psychotherapie für die Ausbildung \nvon Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2004 und die \nBescheide der Beklagten vom 28. Januar 2002 und 17. Februar 2003, soweit die \nAnerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten \nberührt ist, aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nSie macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung \neiner Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seien nach \nwie vor nicht gegeben. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie habe im \nSeptember 2005 auf eine - auf der Grundlage der Ausführungen des VG München \ngestellte - Anfrage der Regierung von Oberbayern hin erneut mitgeteilt, dass die \nGesprächspsychotherapie als wissenschaftliches Verfahren bei der Behandlung von \nKindern und Jugendlichen nicht anerkannt sei. Danach unterscheide der WBP bei \nErwachsenen zwölf Anwendungsbereiche und bei Kindern und Jugendlichen acht \nAnwendungsbereiche der Psychotherapie. Die Wirksamkeit eines Verfahrens müsse \nfür jeden Anwendungsbereich gesondert nachgewiesen werden. Aus dem Nachweis \nder Wirksamkeit eines Verfahrens bei einem Anwendungsbereich von \nPsychotherapie könne nicht auf die Wirksamkeit bei anderen Anwendungsbereichen \ngeschlossen werden. Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen lägen für \nkeinen Anwendungsbereich hinreichende Belege vor, die eine wissenschaftliche \nAnerkennung rechtfertigten. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist auch \nkeine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211. \n\n24\n\nDie Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des \nvoraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n25\n\nIn prozessualer Hinsicht ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nach dem \nAntrag der Klägerin (nur) ein Bescheidungsbegehren i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO. Ein Verpflichtungsbegehren entsprechend dem erstinstanzlich gestellten \n(Hilfs-)Antrag, dem ggf. auch in der Tenorierung in dieser Entscheidung Rechnung \ngetragen werden müsste, steht hingegen nicht mehr an. Gegen die Beschränkung \ndes Klagebegehrens bestehen keine Bedenken (§§ 173 VwGO, 264 ZPO). In \nmateriell-rechtlicher Hinsicht ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits \ninfolge der diesbezüglichen Erklärungen der Beteiligten Gegenstand des \nBerufungsverfahrens nicht mehr die Frage der Anerkennung der Ausbildungsstätte \nder Klägerin mit vertiefter Ausbildung in Gesprächspsychotherapie im Bereich der \nErwachsenenbehandlung, sondern entsprechend dem erstinstanzlichen Hilfsantrag \nder Klägerin die Frage, ob eine Einrichtung mit einer beabsichtigten vertieften \nAusbildung in Gesprächspsychotherapie als Ausbildungsstätte für Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten nach § 6 PsychThG anerkannt werden kann. Das \nBegehren der Klägerin und der gerichtliche Entscheidungsrahmen beschränken sich \ndabei auf die Grundentscheidung in Bezug auf das Vertiefungsgebiet. Insoweit und \nwegen der fehlenden Prüfung der Behörde, ob alle (sonstigen) Merkmale des § 6 \nPsychThG erfüllt sind, und fehlender entsprechender Nachweise durch die Klägerin \nkommt von der Art der Entscheidung her deshalb (nur) ein Bescheidungsausspruch \nin Betracht. \n\n26\n\nDie Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, \nsoweit sie nach den Erledigungserklärungen der Beteiligten noch anhängig war, zu \nUnrecht abgewiesen.\n\n27\n\nDer Begriff der \"vertieften Ausbildung\" ist in dem die Anerkennung von \nAusbildungsstätten betreffenden § 6 PsychThG ebenso wenig enthalten wie \nkonkretisierende Regelungen zu der in diesem Verfahren relevanten Frage, ob und \nwelche vertiefte Ausbildung in einem bestimmten psychotherapeutischen Verfahren \neine Anerkennung als Ausbildungsstätte rechtfertigt. Der Begriff findet sich hingegen \nin § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 PsychThG sowie jeweils in § 1 Abs. 1 der am \n18. Dezember 1998 erlassenen und auf § 8 PsychThG beruhenden Ausbildungs- \nund Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-APrV - \nbzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-APrV - (BGBl. I \nS. 3749, 3761). Er steht dort im Zusammenhang mit dem Begriff der \n\"wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren\". Dieser Begriff \nfindet sich auch in der in § 1 Abs. 3 PsychThG enthaltenen Legaldefinition dessen, \nwas Psychotherapie ist, sowie in § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG und in § 11 PsychThG, \nder die Beteiligung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie - WBP - \nbetrifft.\n\n28\n\nDer somit zentrale Begriff der \"wissenschaftlich anerkannten \npsychotherapeutischen Verfahren\" wird im Psychotherapeutengesetz nicht definiert. \nEbenso wenig enthält das Gesetz konkretisierende und der Präzisierung dieses \nBegriffs dienende Elemente bezüglich der Anforderungen für die wissenschaftliche \nAnerkennung psychotherapeutischer Verfahren. Der Begriff bedarf deshalb der \nAuslegung. Dabei liegen Schwierigkeit und zugleich Dilemma darin, dass bestimmte \nAbläufe und Ergebnisse in der Wissenschaft kontrovers bewertet und beurteilt \nwerden mit der Folge, dass sich wegen dieser Unsicherheit häufig kein einheitliches \nBild und keine übereinstimmende Bewertung für eine wissenschaftliche Anerkennung \neines Verfahrens oder einer Methode ergibt. Dies gilt in besonderem Maße gerade \nauch für die Psychotherapie, bei der dementsprechend der Konsens unter den \nPsychotherapeuten über die Wertung und Anerkennung psychotherapeutischer \nMethoden nur sehr gering ist.\n\n29\n\nVgl. Francke, Wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren nach \n§ 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG, MedR. 2000, 447; Jerouschek, PsychThG, 1. Aufl., § 1 \nRdnrn. 30 ff; Behnsen/ Bernhardt, Psychotherapeutengesetz, 1. Aufl., S. 67 f. \n\n30\n\nFür den hier anstehenden Problemkreis wird dies beispielsweise besonders \ndeutlich durch den Umstand, dass einerseits der WBP die Gesprächspsychotherapie \nbisher als psychotherapeutisches Verfahren jedenfalls für den Erwachsenenbereich, \nhingegen nicht für den Kinder- und Jugendlichenbereich anerkannt hat, während \nandererseits der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als Gremium der \ngemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern im \nBeschluss vom 21. November 2006 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass \"die \nWirksamkeit und der Nutzen der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung der \nwichtigsten psychischen Erkrankungen - mit Ausnahme der Depression - nicht \nwissenschaftlich belegt ist\". Auch die - mit entsprechenden Recherchen im Internet \nabrufbaren - unterschiedlichen und teils kritischen Reaktionen beteiligter Fachkreise \nund die Masse an Veröffentlichungen, die die Beschlüsse bewirkt haben, \nverdeutlichen die uneinheitliche Bewertung dieser Frage unter Wissenschaftlern. \n\n31\n\nDer Senat orientiert sich bei der Auslegung und Konkretisierung des im \nPsychotherapeutengesetz enthaltenen Begriffs \"wissenschaftlich anerkannte \npsychotherapeutische Verfahren\" vorrangig am intendierten und vom Gesetzgeber \nvorgegebenen Sinn und Zweck des Psychotherapeutengesetzes insgesamt bzw. an \nden diesen Begriff enthaltenden konkreten berufs- und ausbildungsrechtlichen \nBestimmungen sowie am Maßstab tangierter grundrechtlicher Schutzbereiche, und \nnicht an einer entsprechenden Auslegung des Begriffs in normativen Bestimmungen \nin anderen Rechtsbereichen. Dies führt dazu, dass eine rein sozialrechtliche Sicht, \nwie dies beispielsweise bezüglich der zur Krankenbehandlung geeigneten \npsychotherapeutischen Verfahren im sog. \"Richtlinienverfahren\" der Fall ist, ebenso \nwenig als maßstabsbildend und entscheidend zur Bestimmung des Begriffs erscheint \nwie andererseits eine Beurteilung ausschließlich unter Zugrundelegung \nbeamtenrechtlicher Beihilfebestimmungen (so VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April \n2006 - 26 K 9121/03 -, juris).\n\n32\n\nVgl. auch - den Beteiligten bekannt - VG München \n- M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005.\n\n33\n\nIn den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8305; 13/9212) wird zu den hier \nrelevanten Bestimmungen folgendes ausgeführt:\n\n34\n\n\"Der Gesetzentwurf definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des \nGesetzes sein soll. ... Die Beschränkung der Berechtigung auf \"wissenschaftlich \nanerkannte psychotherapeutische Verfahren\" soll verhindern, dass die Befugnis zur \nAusübung von Psychotherapie zu Scharlatanerie missbraucht wird\" (BT-Drucks. \n12/5890, S. 13 f).\n\n35\n\n\"Der Gesetzentwurf enthält keine Aufzählung der zulässigen \npsychotherapeutischen Verfahren. Weiterentwicklungen in diesem Bereich sollen \nnicht ausgeschlossen werden. Gerade im Rahmen der beruflichen Definition \npsychotherapeutischer Tätigkeiten ist es nicht angezeigt, Verfahren auszugrenzen. \nIhre wissenschaftliche Anerkennung bleibt indes Voraussetzung für die anerkannte \nAusübung von Psychotherapie, um zu verhindern, daß die Befugnis zur Ausübung \nder Psychotherapie missbraucht wird.\n\n36\n\nDer Gesetzgeber regelt die Grundlage für die wissenschaftliche Anerkennung von \npsychotherapeutischen Verfahren. Die Entscheidung trifft die zuständige Landesbehörde, die \nin Zweifelsfällen auf Gutachten der Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Bundesärztekammer ... zurückgreift \n(BT-Drucks. 13/8035, S. 14).\n\n37\n\n§ 1 Absatz 3 definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes \nist. Es muss sich dabei um die Anwendung \"wissenschaftlich anerkannter Verfahren\" \nhandeln. Die Beschränkung auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren soll \nMissbrauch verhindern\" (BT-Drucks. 13/8035, S. 17).\n\n38\n\n\"§ 11 regelt das Verfahren für die wissenschaftliche Anerkennung von \npsychotherapeutischen Verfahren. Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, \nzur Bewertung der Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme der auf \nBundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Bundesärztekammer ... \neinzuholen. Hierdurch wird eine einheitliche Anerkennungspraxis durch die \nzuständigen Behörden ermöglicht\" (BT-Drucks. 13/8035, S. 19).\n\n39\n\nDiese gesetzgeberische Intention beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes \nund insbesondere der Verzicht auf eine Festlegung der zulässigen \npsychotherapeutischen Verfahren im Gesetz, die Ausfluss eines bestehenden weiten \nEntscheidungsspielraums des Normgebers sind, veranlassen eine Auslegung des \nBegriffs \"wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren\", die für \npsychotherapeutische Behandlungsmethoden nicht zu enge Grenzen setzt. \nAnderenfalls wäre das gewollte breite Behandlungsspektrum mit unterschiedlichen \nVerfahren nicht realisierbar und würde die Gesetzesintention, Weiterentwicklungen in \ndiesem Bereich nicht zu verhindern und kein psychotherapeutisches Verfahren \nauszuschließen, unterlaufen. Vor dem dargelegten Gesetzeshintergrund erscheint es \ndem Senat deshalb nicht geboten, die Anerkennung eines psychotherapeutischen \nVerfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen \nWirksamkeitsnachweis abhängig zu machen. Ein entsprechender \nWirksamkeitsnachweis ist zwar ein nicht unerhebliches Indiz für die Anerkennung \nund Anerkanntheit eines Verfahrens, kann angesichts der Gesetzesintention, dass \neinerseits die Qualität der Ausbildung als Psychotherapeut gesichert werden soll und \nandererseits bei der Ausübung von Psychotherapie die Missbrauchsgrenze relevant \nist, aber nicht als allein entscheidendes Kriterium angesehen werden. \nDementsprechend wird die Wissenschaftlichkeitsklausel für psychotherapeutische \nVerfahren überwiegend im Sinne einer einfachen Anerkennung der Verfahren in der \nWissenschaft verstanden. Der Begriff des \"wissenschaftlich anerkannten Verfahrens\" \nreicht dabei einerseits nach allgemeiner Ansicht weiter als der des \"allgemein \nanerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse\" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V), \nder bestimmend ist für die Festlegung der Leistungspflicht der gesetzlichen \nKrankenversicherung, und findet andererseits vor dem Hintergrund der \nentsprechenden Gesetzesintention seine Grenze, wenn bei der \nPsychotherapieausübung Missbrauch und/oder Scharlatanerie zu besorgen sind. An \nanderer Stelle ist die Rede davon, dass das in Frage stehende Verfahren \nnachvollziehbar und wissenschaftlich plausibel begründbar sein muss, d. h. nach \nallgemeinen Kriterien wissenschaftlich vertretbar sein soll, womit u. U. auch \nAußenseiterverfahren herangezogen werden können. In Anlehnung an den ärztlichen \nBereich, in dem einem Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit nicht von vornherein der \nEinsatz wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden untersagt ist, \nkann demnach ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren i. S. d. § 1 Abs. 3 \nPsychThG dann angenommen werden, wenn es wissenschaftlich begründete \nArgumente in der Profession der Psychotherapeuten für sich findet, wobei dies auch \neine Mindermeinung zulässt, oder wenn das psychotherapeutische Verfahren in der \nFachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und in der beruflichen Praxis von \neiner erheblichen Zahl von Therapeuten angewandt wird. \n\n40\n\nVgl. Pulverich, Psychotherapeutengesetz, 3. Aufl., S. 53; Jerouschek, a. a. O., \n§ 1 Rdnrn. 30 ff; Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 53, 67 f; Francke, a. a. O.; \nSpellbrink, Der wissenschaftliche Beirat nach § 11 PsychThG, P.u.R 2001, 112; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 9121/03 -, juris; VG München - M 16 K \n02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005; VG Leipzig - \n4 K 376/02 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005.\n\n41\n\nAn diese Auslegungsprämisse sind nach der Gesetzeslage sowohl die für die \nAnerkennung einer Ausbildungsstätte zuständige Landesbehörde als auch der \nWissenschaftliche Beirat nach § 11 PsychThG gebunden. Ein - einer gerichtlichen \nÜberprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum - kann ihnen \ndabei nicht zuerkannt werden. Es handelt sich bei dem \nWissenschaftlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 PsychThG und in den anderen \ngenannten Bestimmungen vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem \nAuslegung und Subsumtion der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein \nBeurteilungsspielraum mit der Folge eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfbarkeit \nkommt einer Gesetzesbestimmung dann zu, wenn der zu treffenden Entscheidung in \nhohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz deshalb für sie ein \nbesonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit \nbesonderer fachlicher Qualifikation und in einem besonderen Verfahren \nentscheidet.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, NJW 2007, 2790.\n\n43\n\nDiese Konstellation ist nach dem Psychotherapeutengesetz nicht gegeben. Vor \ndem dargelegten Hintergrund kommt deshalb auch den vorliegenden \nStellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats in Bezug auf die \nGesprächspsychotherapie im Kinder- und Jugendlichenbereich keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung zu und kann die Ablehnung des Begehrens der \nKlägerin nicht darauf gestützt werden. \n\n44\n\nDabei besteht anlässlich dieses Verfahrens keine Veranlassung, die Legitimation \nund die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats, die \nzum Teil in Frage gestellt werden,\n\n45\n\nvgl. Spellbrink, a. a. O.; Jerouschek, a. a. O., § 11 Rdnr. 3 ff, \n\n46\n\neiner Überprüfung zu unterziehen, auch nicht als Vorfrage in Bezug auf die \nVerwertbarkeit der vorliegenden Stellungnahmen und Empfehlungen. Diese Fragen \nsind in dem entsprechenden Verfahren zur Einrichtung und Besetzung dieses \nGremiums zu klären und zu überprüfen, zumal insoweit auch § 11 PsychThG keine \nkonkretisierenden Regelungen enthält. Die Verbindlichkeit der Stellungnahmen des \nWissenschaftlichen Beirats kann auch wohl nicht mit dem Argument verneint werden, \nein die Behörde zur Einholung eines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats \nberechtigender \"Zweifelsfall\" hätte nicht vorgelegen. Ein die Einschaltung des \nwissenschaftlichen Beirats rechtfertigender Zweifelsfall kann nämlich auch dann \nangenommen werden, wenn sich - wovon hier ausgegangen werden kann - die zur \nEntscheidung berufene Behörde wegen fehlender Sachkompetenz nicht zur \nBeurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Verfahrens in der Lage sieht. \n\n47\n\nVgl. Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68.\n\n48\n\nNach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 PsychThG, wonach über \ndie wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens die zuständige \nLandesbehörde entscheidet und sie ihre Entscheidung in Zweifelsfällen auf der \nGrundlage eines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats treffen soll, steht \nallein der zuständigen Landesbehörde (vgl. Zuständigkeitsverordnung vom 29. \nOktober 2002, GV NRW, S. 564) die Entscheidungskompetenz zu, während dem \nwissenschaftlichen Beirat mit der Aufgabe der Erstellung eines Gutachtens in \nZweifelsfällen als Grundlage für die behördliche Entscheidung lediglich eine \nBeratungsfunktion, nicht aber eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen \nwird.\n\n49\n\nVgl. Pulverich, a. a. O., S. 90 f; Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68; Jerouschek, \na. a. O., § 11 Rdnr. 3 ff; Spellbrink, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - \n26 K 9121/03 -, juris. \n\n50\n\nDiese gesetzlich vorgesehene Zuteilung von Entscheidungs- und \nBeratungskompetenzen hat die Beklagte bei der den Gegenstand dieses \nVerfahrens bildenden Entscheidung verkannt, weil sie sich sowohl im \nBescheid vom 28. Januar 2002 als auch - zumindest sinngemäß - im Bescheid \nvom 17. Februar 2003 ausschließlich auf die Bewertung und Einschätzung des \nwissenschaftlichen Beirats zur Eignung der Gesprächspsychotherapie als \nAusbildung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und \nJugendlichen bezogen hat, ohne eine eigenständige Entscheidung zu treffen. \n\n51\n\nDen Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirats kommt auch im \nÜbrigen keine Verbindlichkeit in dem Sinne zu, dass darauf die Ablehnung des \nklägerischen Begehrens gestützt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob \ndies schon deshalb gilt, weil die Stellungnahmen zur Eignung der \nGesprächspsychotherapie im Bereich der Behandlung von Kindern und \nJugendlichen an ein Wirksamkeitskriterium anknüpfen und dieses \nAnknüpfungsmerkmal bei dem - dargelegten - vom Gesetzgeber beabsichtigten \nrelativ weiten Rahmen möglicher psychotherapeutischer \nBehandlungsmethoden als ungeeignet bzw. unzutreffend erscheint.\n\n52\n\nSo Spellbrink, a. a. O.\n\n53\n\nSelbst wenn das Kriterium der Wirksamkeit als probates Mittel für die \nEinschätzung und Bewertung einer psychotherapeutischen Behandlungsmethode \nberücksichtigt würde,\n\n54\n\nvgl. Francke, a. a. O.,\n\n55\n\nerscheint es nicht gerechtfertigt, die Gesprächspsychotherapie als Methode bei \nder Behandlung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen und einer darauf \nabstellenden Ausbildungsstätte die Anerkennung zu versagen. Dies gilt \ninsbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten mit dem Begriff der \n\"wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren\" verbundenen \nGesetzesintention, bei der Psychotherapieausübung Missbrauch und Scharlatanerie \nzu verhindern. Dass diese Grenze beim Einsatz der Gesprächspsychotherapie im \nKinder- und Jugendlichenbereich überschritten wird, wird - auch vom \nwissenschaftlichen Beirat - nicht behauptet und ist nicht erkennbar. Die \nGesprächspsychotherapie als solche wird seit langem in der Wissenschaft als \ngeeignete Therapiemethode angesehen.\n\n56\n\nVgl. Francke, a. a. O., Fn. 26; Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68; jeweils unter \nBezugnahme auf das Forschungsgutachten von Prof. Meyer zu Fragen eines \nPsychotherapeutengesetzes, 1991.\n\n57\n\nZwar ist die formelle Zweiteilung der psychotherapeutischen Berufe in den \nPsychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten erst mit dem Inkrafttreten des \nPsychotherapeutengesetzes Anfang 1999 erfolgt. Obwohl die unterschiedlichen \nBehandlungsgruppen der Erwachsenen und der Kinder/ Jugendlichen bekannt \nwaren, ist aber nicht erkennbar, dass die früheren und auf alle Altersstufen \nbezogenen Stellungnahmen zur grundsätzlichen Eignung der \nGesprächspsychotherapie als Therapieverfahren deswegen ihre Bedeutung als \nErkenntnisgrundlage verloren haben. Der wissenschaftliche Beirat stützt insoweit \nseine Bewertung, die Gesprächspsychotherapie nicht als wissenschaftliches \nPsychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen anzusehen, auf fehlende \nWirksamkeitsstudien. Dieser mehr formale Ansatz ist vor dem Hintergrund des \ndargelegten Gesetzeszwecks der Verhinderung von Missbrauch und Scharlatanerie \nin der Psychotherapieausübung nicht entscheidend, insbesondere dann, wenn dem \nWirksamkeitskriterium die Eignung als sachgerechtes Anknüpfungsmerkmal \nabgesprochen wird/werden muss. Die in den jeweiligen Anlagen 1 der Ausbildungs- \nund Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten bzw. für Kinder- \nund Jugendlichenpsychotherapeuten genannten Ausbildungsinhalte für die vertiefte \nAusbildung sind bei gleicher Zeitdauer der Ausbildung weitgehend identisch, auch \nwenn in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten die Notwendigkeit eines verstärkten Eingehens auf \nKinder und Jugendliche sowie die Beziehungspersonen hervorgehoben wird. Auch \nwenn entwicklungsbedingte und intellektuelle Unterschiede zwischen jüngeren und \nälteren Patienten bestehen und diese sich auch in der Aufarbeitung \npsychotherapeutisch behandlungsbedürftiger Probleme auswirken können, vermag \ndies nicht die in der Fachdiskussion zum Ausdruck gekommene Auffassung, wonach \nsich die Gesprächspsychotherapie auch als Behandlungsmethode bei Kindern \neignet, grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal es möglich erscheint, bei der \nAnwendung der Gesprächspsychotherapie dem unterschiedlichen Alter der Patienten \ndurch die Art der Gesprächsführung Rechnung zu tragen. Dies ist trotz der nicht \nvorrangig auf diese Patientengruppe bezogenen Ausbildung auch anzunehmen bei \nden Psychologischen Psychotherapeuten, die ebenfalls Kinder und Jugendliche \nbehandeln dürfen. \n\n58\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2002 \n\n59\n\n- 1 A 270/01 -, MedR 2003, 185; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Februar 2004 \n- 4 K 970/01 -, durch Beschluss des OVG NRW vom 24. August 2004 \n\n60\n\n- 8 A 1759/04 - für wirkungslos erklärt; Pulverich, a. a. O., S. 53; \nBehnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 50; a. A.: Jerouschek, a. a. O., § 1 Rdnr. 24 ff.\n\n61\n\nBei den Psychologischen Psychotherapeuten kann auf Grund ihrer Ausbildung \ndavon ausgegangen werden, dass sie sich in der Gesprächsführung umfassend auf \nden Patientenkreis von Kindern und Jugendlichen mit den entsprechenden \nBehandlungsvorgaben (wie beispielsweise Einbeziehung von Beziehungspersonen) \neinstellen werden. Gegenteilige Anhaltspunkte auf der Grundlage empirischer \nErfahrungswerte sind jedenfalls nicht vorhanden.\n\n62\n\nDa das Klagebegehren auf die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit \nder Ausbildungsstätte der Klägerin mit dem Vertiefungsgebiet \nGesprächspsychotherapie beschränkt wurde, besteht keine Veranlassung für eine \ngerichtliche Prüfung der in § 6 Abs. 2 PsychThG geforderten sonstigen \nNachweise.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt in Bezug auf die ergangene Sachentscheidung aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die erstinstanzliche - unanfechtbare - Kostenentscheidung \nbezüglich des erledigten Verfahrensteils bleibt unberührt.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n65\n\nDie Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n66\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 i. V. \nm. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von \n10.000,00 EUR berücksichtigt die unterschiedlichen Wertfestsetzungen anderer \nGerichte in vergleichbaren Streitigkeiten auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte, \n\n67\n\nvgl. VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n22. Februar 2005; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2004 - 8 A 1759/04 -: \n25.000 EUR; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 9121/03 -: 4.000 \nEuro,\n\n68\n\nund erscheint der Bedeutung der Sache für die Klägerin angemessen. Dass \nGegenstand des Berufungsverfahrens der in erster Instanz gestellte Hilfsantrag ist, \nrechtfertigt keine Herabsetzung dieses Wertes. Eine solche erscheint unter \nBerücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin auch nicht \ndeswegen angezeigt, weil \"nur\" die Grundentscheidung zur Anerkennungsfähigkeit \nder Ausbildungsstätte im vertieften Ausbildungsbereich und dementsprechend ein \nBescheidungsbegehren in Frage steht. Die auf einen anderen Betrag lautende \nvorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 28. Juni 2005 steht der \nFestsetzung eines höheren Streitwerts nicht entgegen. Von einer Änderung der \nStreitwertfestsetzung für die erste Instanz sieht der Senat angesichts der bisherigen \nUnklarheiten bei der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren ab; \ndementsprechend bleibt der Beschluss des Senats vom 28. Juni 2005 - 13 E 583/05 \n- zur Streitwertbeschwerde der Beklagten unberührt. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-15/13-a-5238-04","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-15/13-a-5238-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258498","retrieved":"2026-07-09 02:23:09.765146+00:00"}}