{"status":"available","doknr":"OLD258548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0114.7D12.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"7 D 12/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"X. D. 01\" der Gemeinde S. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \"X. D. 01\" der \nAntragsgegnerin, weil dieser für einen Bereich, in dem der Antragsteller eine \nWindenergieanlage errichten möchte, die Zulässigkeit solcher Anlagen ausschließt.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan überplant einen rd. 200 ha großen Bereich südöstlich des \nOrtsteils I. der Antragsgegnerin. Das Plangebiet wird zugleich vom \nGebietsentwicklungsplan (nunmehr: Regionalplan) für den Regierungsbezirk N. - \nTeilabschnitt N1. - erfasst. Teil 3 des vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997 \naufgestellten sachlichen Teilabschnitts \"Eignungsbereiche für erneuerbare \nEnergien/Windkraft\" dieses Gebietsentwicklungsplans (im Nachfolgenden \"GEP\" genannt) \nstellt für die Gemeinden des Münsterlands insgesamt 119 Bereiche mit Eignung für die \nNutzung erneuerbarer Energien - Windkraft - (im Nachfolgenden \"Eignungsbereiche\" \ngenannt) dar. Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegen zwei Eignungsbereiche, \nnämlich der vom strittigen Bebauungsplan erfasste Eignungsbereich D. 01 (Größe: 120 ha) \nsowie der nordöstlich von I. gelegene Eignungsbereich D. 20 (Größe: 130 ha). Beide \nEignungsbereiche sind von der Antragsgegnerin durch die parallel zur Aufstellung des \nstrittigen Bebauungsplans aufgestellte 27. Änderung ihres Flächennutzungsplans dergestalt \nüberplant worden, dass in dieser Änderung jeweils eine kleinere Teilfläche des betreffenden \nEignungsbereichs als Konzentrationszone \"Windenergieanlagen\" - X. D. 01 bzw. \nX. D. 20 - dargestellt ist, wobei das verkleinerte X. D. 01 auch in Richtung \nNorden - teilweise aus dem Eignungsbereich heraus - verschoben wurde.\n\n4\n\nDer strittige Bebauungsplan weist einen Bereich aus, der in der Legende zur \nPlanzeichnung als \"geplantes X. 'D. 01' als überlagerte Fläche der dargestellten \nGrundnutzung\" umschrieben ist und dessen Lage und Größe der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszone X. D. 01 entspricht. In diesem X. sind vier \nTeilflächen jeweils als \"Sondergebiet 'Fläche für die Windenergieanlagennutzung' (gem. § 11 \nBauNVO)\" mit einer Begrenzung der Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf max. 120 m \nüber der natürlichen Geländeoberfläche festgesetzt. Eine Teilfläche ist als \n\"Wald/Feldgehölze\" ausgewiesen, die rundum von einem - teilweise auch ein angrenzendes \nSondergebiet überlagernden - Streifen von Bebauung freizuhaltender Fläche (§ 9 Abs. 1 \nNr. 10 und Abs. 6 BauGB) umgeben ist. Die übrigen Bereiche des geplanten Windfelds sind \nals Fläche für die Landwirtschaft mit dem Zusatz \"in Verbindung mit den textlichen \nFestsetzungen Nr. 3\" festgesetzt. Diese textliche Festsetzung Nr. 3 lautet:\n\n5\n\n\"In den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft sind Vorhaben unter den \nVoraussetzungen des § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig. Das gilt insbesondere für \nprivilegierte Vorhaben (§ 35 (1) BauGB) als auch teilprivilegierte Vorhaben (§ 35 (4) \nBauGB). Ausgeschlossen sind allerdings in diesen Bereichen Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 6 \nBauGB.\"\n\n6\n\nFür den weiteren, deutlich größeren Bereich des Plangebiets ist im Wesentlichen \ngleichfalls eine \"Fläche für die Landwirtschaft\" festgesetzt. Ferner enthält der Bebauungsplan \nauch außerhalb des Windfelds verschiedene Ausweisungen von Wald/Feldgehölzen sowie - \nteilweise das X. durchquerende - Eintragungen von Leitungstrassen, die durch als \n\"nachrichtliche Übernahme\" bezeichnete von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 \nNr. 10 und Abs. 6 BauGB) umrandet bzw. begleitet sind, sowie die Ausweisung eines \nStreifens zum Anpflanzen von Sträuchern als Maßnahme bzw. Fläche für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.\n\n7\n\nDie weiteren textlichen Festsetzungen verhalten sich u.a. über durchzuführende \nUmweltverträglichkeitsprüfungen, immissionsschutzrechtliche Anforderungen, zulässige \nAnpflanzungen im Schutzstreifen der 110 kV-Leitung, Abstände zu Bundesautobahnen sowie \nBundes- und Landesstraßen, die Erforderlichkeit einer Tages- und Nachtkennung und die \nNichterforderlichkeit von Enteisungsanlagen an Windenergieanlagen sowie die Begrenzung \ndes Ausmaßes, in dem die in den Sondergebieten zu errichtenden Anlagen in die Bereiche \naußerhalb der Sondergebiete hineinragen dürfen. Ferner trifft der Bebauungsplan \nGestaltungsfestsetzungen zu Windenergieanlagen und ihren Nebenanlagen und enthält diverse \nHinweise.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n9\n\nAm 25. Juli 2001 fassten der Bürgermeister der Antragsgegnerin und ein Ratsmitglied \ngemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeitsentscheidung den \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan \"X. D. 01\" und beschlossen zugleich \neine Veränderungssperre für das Plangebiet, die beide am 27. Juli 2001 bekannt gemacht \nwurden. Der Rat der Antragsgegnerin genehmigte die Dringlichkeitsentscheidungen am \n13. September 2001. Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung und \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf gemäß Bekanntmachung \nvom 2. Februar 2004 in der Zeit vom 10. Februar bis 11. März 2004 offengelegt. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 3. Februar 2004 erneut beteiligt. Am \n25. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die erneute Offenlegung des geänderten \nPlanentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 1. Juli 2004 in der Zeit vom 9. bis \n26. Juli 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 5. Juli 2004 \nnochmals beteiligt. Am 16. Dezember 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan \nals Satzung sowie die Begründung hierzu. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Januar 2005 \nbekannt gemacht.\n\n10\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt:\n\n11\n\n\"Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 3 BauGB sollen \nFestsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt werden...\n\n12\n\nIm nördlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden im geplanten \nX. 'D. 01' Baufelder gemäß § 11\n\n13\n\nBauNVO als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung 'Fläche für die \nWindenergieanlagennutzung' festgesetzt. Neben dem eigentlichen Standort für den Mast sind \nauch Nebenanlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, zulässig.\n\n14\n\nDer Bebauungsplan weist in den festgesetzten Bereichen ein Sondergebiet aus und legt \ndort Art und Maß der baulichen Nutzung fest.\n\n15\n\nÜberbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen werden nicht festgesetzt, \nso dass es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt (§ 35 (3) BauGB). Im Übrigen \nrichtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB. Durch \nentsprechende Festsetzung wird allerdings klargestellt, dass in den Flächen für die \nLandwirtschaft Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 6 BauGB planungsrechtlich unzulässig sind.\"\n\n16\n\nDer Antragsteller hatte im Herbst 2004 die Genehmigung für die Errichtung mehrerer \nWindenergieanlagen im Eignungsbereich D. 01 - zugleich Geltungsbereich des strittigen \nBebauungsplans - beantragt. Der Standort einer dieser geplanten Anlagen auf dem Flurstück 7 \nliegt außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergieanlagen \nin einer festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft. Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte \ndie Bezirksregierung N. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nfür diese Anlage mit der Begründung ab, ihr Standort liege außerhalb des Bebauungsplans \n\"X. D. 01\"; da der Bebauungsplan Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB für \naußerhalb liegende Vorhaben entfalte, sei die Anlage unzulässig. Die Erteilung der \nGenehmigung für diese Windenergieanlage ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht \nN. anhängigen Verfahrens 2 K 79/05.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 15. Januar 2007 - einem Montag - den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, der Bebauungsplan \nsei aus mehreren Gründen unwirksam.\n\n18\n\nDer Bebauungsplan sei nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, denn \nder Flächennutzungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Bei den in ihm dargestellten \nKonzentrationszonen seien die Eignungsbereiche des GEP nur zu 35 % übernommen worden. \nDer Bebauungsplan treffe - etwa mit den gestalterischen Regelungen - Festsetzungen ohne \nRechtsgrundlage; auch könne er nicht die Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung steuern. Die festgesetzte Höhenbegrenzung für \nWindenergieanlagen sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe auch die \nEigentümerinteressen verkannt. Sie habe ihr Einvernehmen zu der Anlage auf dem \nFlurstück 7 erteilt; diese Position könne nicht nachträglich durch den Bebauungsplan wieder \nentzogen werden. Schließlich stehe der von ihm geplanten Windenergieanlage auch nicht eine \nRichtfunktrasse entgegen, zumal eine solche im Bebauungsplan nicht wiedergegeben sei.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan \"X. D. 01\" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche \nRechtsschutzinteresse fehle. Durch eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans könne \ner seine Situation nicht verbessern, denn einer Genehmigung der von ihm geplanten Anlage \nstünde dann jedenfalls der Flächennutzungsplan entgegen. Auch seien die vom \nBebauungsplan nicht zur Windenergienutzung vorgesehenen Bereiche für eine solche \nNutzung ungeeignet; wegen der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Richtfunktrasse seien \nWindenergieanlagen mit der wirtschaftlich erforderlichen Höhe von mindestens 100 m \npraktisch ausgeschlossen.\n\n24\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht \nvor. Die Gemeinde könne die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans planerisch \nfortentwickeln. Dies gelte auch im Verhältnis von Gebietsentwicklungsplan und \nFlächennutzungsplan. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten seien ausgiebige \nAnhörungen durchgeführt und die Anregungen und Bedenken berücksichtigt worden. Die \nVerschiebung der Konzentrationszone, die ausreichend Möglichkeiten zur \nWindenergienutzung lasse, nach Norden sei auch im Interesse des Antragstellers erfolgt, der \nohne die Verschiebung die dort vorgesehenen Anlagen nicht hätte errichten dürfen. Auch die \nweiteren Einwände gegen den Plan griffen nicht durch.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin sowie der vom Antragsteller vorgelegten sonstigen Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n27\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n29\n\nDer Normenkontrollantrag ist innerhalb der hier noch einschlägigen Zwei-Jahres-Frist des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. bei Gericht eingegangen. Auch die Antragsbefugnis des \nAntragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Sie folgt bereits daraus, dass einen \nAntrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich auch ein \nBauantragsteller stellen kann, der - ohne Grundeigentümer zu sein - aus eigenem \nwirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des \nGrundstücks beabsichtigt.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31.\n\n31\n\nDem Antragsteller fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag.\n\n32\n\nDas Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag darf nur in engen Grenzen \nverneint werden. Es ist darauf abzustellen, ob sich die Inanspruchnahme des Gerichts als \nnutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten \nNormenkontrollentscheidung nicht verbessern kann, d.h. wenn die Feststellung der \nUnwirksamkeit nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Dem \nZulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist hingegen genügt, wenn sich nicht \nausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. \nvon Nutzen sein kann.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 -, BRS 65 Nr. 51 m.w.N..\n\n34\n\nGemessen an diesen Maßstäben lässt sich das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für \nden vorliegenden Normenkontrollantrag nicht verneinen.\n\n35\n\nZwar trifft es zu, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers, eine Genehmigung für die \nvon ihm vorgesehene Windenergieanlage zu erhalten, noch nicht schon dann sichergestellt ist, \nwenn der hier strittige Bebauungsplan, der der Genehmigung entgegensteht, für unwirksam \nerklärt wird. Dem Antragsteller kann dann durchaus noch entgegengehalten werden, seinem \nVorhaben stehe jedenfalls der Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nentgegen, weil es außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen \nfür Windenergieanlagen errichtet werden soll. Dem Antragsteller ist es jedoch unbenommen, \nauch die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans geltend zu machen. Davon, dass der \nFlächennutzungsplan \"bereits in Bestandskraft erstarkt\" sei, wie die Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 6. Juli 2007 ausführt, kann keine Rede sein. Zwar können \nFlächennutzungsplänen nach Ablauf bestimmter Fristen gemäß §§ 214, 215 BauGB \nbestimmte Mängel nicht mehr entgegengehalten werden. Einer Bestandskraft in dem Sinne, \ndass rechtliche Mängel überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden können, sind \nFlächennutzungspläne - anders als Verwaltungsakte - jedoch nicht zugänglich.\n\n36\n\nDer nach alledem zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n37\n\nDer strittige Bebauungsplan ist schon deshalb ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO für unwirksam zu erklären, weil die Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung für die weit überwiegenden Bereiche des Plangebiets an einem durchgreifenden \nMangel leiden, wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits \nangesprochen wurde. Der Bebauungsplan setzt Flächen für die Landwirtschaft fest und gibt \ndurch die textliche Festsetzung Nr. 3 zugleich vor, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben in \nden ausgewiesenen Flächen für die Landwirtschaft nach § 35 BauGB richtet und dort \nlediglich Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) \nausgeschlossen sind. Zu einer solchen Festsetzung, nämlich dass in durch Bebauungsplan \nfestgesetzten Flächen für die Landwirtschaft die Regelungen des § 35 BauGB - mit einer \nAusnahme - gelten sollen, ist die Gemeinde jedoch nicht befugt. Dies ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n38\n\nAbgesehen von den nur kleinere Teilbereiche des Plangebiets erfassenden Sondergebieten \nund einigen kleineren Flächen, die als Wald/Feldgehölze ausgewiesen sind, setzt der \nBebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft fest. Deren Regelungsgehalt wird durch Nr. 3 \nder textlichen Festsetzungen näher umschrieben. Diese textliche Festsetzung gibt in ihrem \nSatz 1 vor, dass in den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft Vorhaben unter den \nVoraussetzungen des § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig sind. Nach Satz 3 der textlichen \nFestsetzung Nr. 3 sind allerdings in diesen Bereichen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 \nBauGB in der seinerzeit maßgeblichen Fassung - mithin Vorhaben, die der Erforschung, \nEntwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen (nunmehr: § 35 Abs. 1 \nNr. 5 BauGB) - ausgeschlossen. Der Text des Bebauungsplans legt damit fest, dass Flächen \nfür die Landwirtschaft ausgewiesen sind, in denen sich die Zulässigkeit von Vorhaben \ngenerell nach § 35 BauGB richtet und lediglich eine Fallgruppe der nach § 35 Abs. 1 BauGB \nprivilegierten Vorhaben ausgeschlossen ist.\n\n39\n\nDieses aus ihrem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Planfestsetzungen entspricht \nauch dem erklärten Willen der Antragsgegnerin, wie er insbesondere in der Begründung zum \nBebauungsplan zum Ausdruck gekommen ist. So heißt es dort - wie im Tatbestand \nwiedergegeben - ausdrücklich, dass \"im Übrigen\", d.h. außerhalb der festgesetzten \nSondergebiete, sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB \nrichtet; es werde allerdings klargestellt, dass in den Flächen für die Landwirtschaft Vorhaben \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB planungsrechtlich unzulässig sind.\n\n40\n\nZu einer solchen Regelung, nämlich in durch Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die \nLandwirtschaft die Regelungen des § 35 BauGB generell - mit einer Ausnahme - für zulässig \nzu erklären, ist die planende Gemeinde nicht befugt. Das, was auf einer gemäß § 9 Abs. 1 \nNr. 18 a) BauGB festgesetzten \"Fläche für die Landwirtschaft\" bauplanungsrechtlich zulässig \nist, stimmt nicht mit dem überein, was im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 \nBauGB zulässig ist, sondern umfasst nur ein Teilspektrum der Vorhaben, die nach § 35 \nBauGB zugelassen werden können. Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer \nFläche für die Landwirtschaft führt dazu, dass der betroffene Bereich gerade nicht mehr \nAußenbereich im Sinne von § 35 BauGB ist. Sie verhindert eine Bebauung mit \nlandwirtschaftsfremden Vorhaben, während der Landwirtschaft\n\n41\n\n- zur Legaldefinition des Begriffes Landwirtschaft vgl. § 201 BauGB -\n\n42\n\ndienende Bauvorhaben nicht ausgeschlossen sind.\n\n43\n\nVgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand: Dezember 2005, \n§ 9 RdNr. 47.\n\n44\n\nDie Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) \nBauGB schließt mithin neben sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB und der \nForstwirtschaft dienenden Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB insbesondere \nauch sämtliche nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 BauGB zulässigen weiteren privilegierten \nNutzungen sowie die nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben - u.a. auch begünstigte \nUmnutzungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Objekte - aus, soweit sie im Sinne von \n§ 30 Abs. 1 BauGB der Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" widersprechen.\n\n45\n\nDiesen Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB kann die planende \nGemeinde nicht dadurch verfälschen, dass sie in einer festgesetzten Fläche für die \nLandwirtschaft zugleich § 35 BauGB uneingeschränkt oder - wie hier - mit Ausnahme einer \nFallgruppe privilegierter Vorhaben für zulässig erklärt. Eine solche Erweiterung des \nZulässigkeitsspektrums um mit der Landwirtschaft nicht zu vereinbarende Vorhaben würde \ndie Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" ihres Wesensgehalts berauben. Hierfür \nenthält der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 bis 4 und 7 BauGB, an den die Gemeinde bei \nder Festlegung von Ausweisungen in Bebauungsplänen gebunden ist\n\n46\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 -\n,\n\n47\n\nkeine Rechtsgrundlage. Will die Gemeinde erreichen, dass in Bereichen, in denen \nlandwirtschaftliche Nutzungen zulässig sein sollen, zugleich auch andere, nicht \nlandwirtschaftsbezogene außenbereichstypische Vorhaben zulässig sein sollen, muss sie auf \ndie Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft verzichten.\n\n48\n\nDieser Mangel des strittigen Bebauungsplans, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, \nin Flächen für die Landwirtschaft zugleich Vorhaben nach § 35 BauGB für zulässig zu \nerklären, lässt sich auch nicht durch eine Auslegung der getroffenen Festsetzungen beheben. \nZu erwägen wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass der strittige Bebauungsplan in \nWahrheit gar keine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, sondern die ausgewiesenen \nFlächen für die Landwirtschaft lediglich die räumlichen Bereiche kennzeichnen, in denen \nnach den Regelungen des Bebauungsplans alle Vorhaben nach § 35 BauGB mit Ausnahme \nprivilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB) zulässig sind, so dass der Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" mithin kein \neigenständiger Regelungsgehalt neben der festgesetzten Anwendbarkeit von § 35 BauGB \nzukommt.\n\n49\n\nEin solches Verständnis der Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans würde der Sache \nnach darauf hinauslaufen, dass die Antragsgegnerin für die als \"Fläche für die \nLandwirtschaft\" bezeichneten Bereiche festgesetzt hat, dass es dort bei der ohne den strittigen \nBebauungsplan gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB verbleiben soll und \ndass aus dem Spektrum dieser Vorhaben lediglich eine Fallgruppe der Privilegierung - \nVorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. = § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. - \nausgeschlossen wird.\n\n50\n\nAuch zu einer solchen bauplanungsrechtlichen Regelung, nämlich die \nZulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB inhaltlich zu modifizieren, indem einzelne \nPrivilegierungstatbestände - hier Abs. 1 Nr. 6 a.F. = Abs. 1 Nr. 5 n.F. - aus dem \nAnwendungsbereich von § 35 BauGB ausgeschlossen werden, ist die Antragsgegnerin nicht \nbefugt. Eine planerische Steuerung von Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB \nprivilegiert sind, ist der Gemeinde nur nach Maßgabe der bundesrechtlichen Regelungen des \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich, indem sie durch Darstellungen im Flächennutzungsplan \neine Ausweisung an anderer Stelle trifft, wie dies die Antragsgegnerin hier im Rahmen der \n27. Änderung ihres Flächennutzungsplans im Übrigen auch getan hat. Die Rechtslage, die \ndurch Darstellungen im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt, dass \netwa privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB öffentliche Belange \"in der \nRegel\" entgegen stehen, kann die Gemeinde durch Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht \ndahin korrigieren, dass sie in bestimmten Bereichen, die weiterhin im Übrigen den \nbauplanungsrechtlichen Regelungen des § 35 BauGB unterliegen sollen, privilegierte \nVorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - wie hier - generell und ohne Einschränkung \nausschließt.\n\n51\n\nBereits dieser Mangel führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt ungültig ist. Er \nerfasst sämtliche Bereiche, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sind, und damit \nden weit überwiegenden Teil des Plangebiets, und damit zugleich einen Kern der planerischen \nFestsetzungen - Ausschluss von privilegierten Windenergieanlagen in allen Bereichen \naußerhalb der festgesetzten Sondergebiete. Auf die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen \nBedenken gegen den strittigen Bebauungsplan kommt es nicht mehr an.\n\n52\n\nIm Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des hier betroffenen Bereichs \nerscheinen dem Senat allerdings folgende Hinweise angezeigt:\n\n53\n\nDie Bedenken des Antragstellers, der strittige Bebauungsplan bzw. die ihm zugrunde \nliegende Flächennutzungsplanung verstoße im Hinblick auf die Ausweisung von \nEignungsgebieten im GEP gegen § 1 Abs. 4 BauGB, greifen jedenfalls nicht allein schon \ndeshalb durch, weil die nach dem GEP für Windenergieanlagen geeigneten Bereiche im \nRahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung hier räumlich erheblich reduziert \nworden sind. Es entspricht der gesetzlichen Konzeption übereinander gestufter \nPlanungsebenen, dass der jeweilige Plangeber nur die auf seiner Hierarchieebene erheblichen \nBelange abzuwägen hat. Demgemäß reicht es aus, wenn der Plangeber des GEP \n(Regionalplans) unter raumstrukturellen und raumfunktionellen Aspekten eine \nLetztentscheidung trifft; die Berücksichtigung insbesondere städtebaulicher Belange darf \nhingegen den Gemeinden überlassen werden.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, JURIS-Dokumentation \n(RdNrn. 134, 189) = ZUR 2007, 592.\n\n55\n\nSolche städtebaulichen Belange sind hier insbesondere auch mit Blick auf den Schutz des \nsüdöstlich des Eignungsbereichs D. 01 angesiedelten Betriebs C. in die Planung der \nAntragsgegnerin eingeflossen. Ob die gegenüber der Ausweisung im GEP vorgenommene \nReduzierung der Fläche für Windenergienutzung insgesamt und ihre Verschiebung mit § 1 \nAbs. 4 BauGB vereinbar ist, bedarf keiner abschließenden Erörterung.\n\n56\n\nZutreffend ist der Einwand der Antragstellers, dass verschiedene weitere der im \nBebauungsplan getroffenen Festsetzungen einer hinreichenden Rechtsgrundlage entbehren. \nDies trifft zwar nicht generell für die vom Antragsteller angesprochenen gestalterischen \nFestsetzungen (Festsetzungen zu III.) zu, die sich auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4 \nBauO NRW stützen, wobei hier dahinstehen kann, ob alle zu III. getroffenen \nGestaltungsfestsetzungen von den genannten Vorschriften gedeckt sind. Eine \nRechtsgrundlage fehlt jedenfalls für die Festsetzung \"Feldgehölze\", soweit damit Aufwuchs \nerfasst sein soll, der nicht als Wald im Sinne des Forstrechts zu qualifizieren ist, denn der \ninsoweit einschlägige § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b) BauGB lässt nur die Ausweisung von \nWald zu. Zutreffend weist der Antragsteller ferner darauf hin, dass die Modalitäten einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG keiner Detailregelung durch \nBebauungspläne zugänglich sind (textliche Festsetzungen I 1 und I 2). Gleiches gilt für die \nVorgabe von Nachweisen in Baugenehmigungsverfahren (textliche Festsetzung I 4). Auch die \ntextlichen Festsetzungen I 5 bis I 11 erscheinen, wie im Erörterungstermin des \nBerichterstatters des Senats bereits angesprochen wurde, jedenfalls nicht \nunproblematisch.\n\n57\n\nBei einer eventuellen Neuplanung wird die Antragsgegnerin im Übrigen zu bedenken \nhaben, ob es überhaupt im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, \ndas Plangebiet des auf eine Steuerung von Windenergieanlagen abzielenden Bebauungsplans \nräumlich weiter zu fassen als die (nunmehr) im Flächennutzungsplan dargestellte \nKonzentrationszone. Dies gilt namentlich dann, wenn der Bebauungsplan - wie hier - der \nSache nach ohnehin im Wesentlichen nur darauf abzielt, Windenergieanlagen innerhalb der \nKonzentrationszone des Flächennutzungsplans einer Feinsteuerung zu unterziehen und sie \naußerhalb der Konzentrationszone - gleichsam flankierend zur Flächennutzungsplanung - \nauszuschließen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/7-d-12-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":38},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/7-d-12-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258548","retrieved":"2026-07-09 02:23:13.928532+00:00"}}