{"status":"available","doknr":"OLD258547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0114.6B2009.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"6 B 2009/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das \ndiese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die \nder Senat gemäß \n\n4\n\n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht \nzu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Übernahmeverfügung der \nAntragsgegnerin vom 4. Januar 2007 aufzuheben \nbeziehungsweise die aufschiebende Wirkung des von der \nAntragstellerin gegen diese Übernahmeverfügung eingelegten \nWiderspruchs wiederherzustellen.\n\n5\n\nDer Senat hat mit den den Beteiligten bekannten \nBeschlüssen vom 27. September 2007 in den Verfahren 6 B \n714/07 und 6 B 715/07 ausgeführt, dass sich im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen lasse, \nob die Übernahme der an den Hochschulen eingesetzten \nunmittelbaren Landesbeamten durch die Hochschulen als neue \nDienstherren im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. \nDem hat sich das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall \nangeschlossen und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des \ngegen die Übernahmeverfügung eingelegten Widerspruchs \nvorgenommen. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nhinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben. \nDanach beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle \ndes Sofortvollzuges einer behördlichen Maßnahme regelmäßig \nauf die Durchführung einer Interessenabwägung, wenn sich die \nRechtmäßigkeit dieser Maßnahme bei summarischer \nÜberprüfung nicht hinreichend übersehen lässt.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR \n300/02 -, NJW 2002, 2225.\n\n8\n\nDer summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen \nEilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger \nRechtsschutzgewährung und steht grundsätzlich mit Art. 19 \nAbs. 4 GG nicht in Widerspruch.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR \n821/04 -, NJW 2004, 2297.\n\n10\n\nWegen des Charakters des Eilverfahrens kommt es für den \ndort anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht darauf an, ob eine \nhinreichend zuverlässige Prognose über den Ausgang des \nHauptsacheverfahrens möglich wäre, weil dem zur \nEntscheidung berufenen Gericht bereits im Eilverfahren \nsämtliche Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, die es auch \nim Hauptsacheverfahren wird ausschöpfen können. Es bleibt \nauch in einem solchen Fall grundsätzlich bei der summarischen \nPrüfung.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR \n640/96 -, ZBR 1996, 334, und vom 3. Januar 1986 - 1 BvQ \n12/85 -, BVerfGE 71, 350.\n\n12\n\nDie Auffassung der Beschwerde, dass sich - auch bei \nsummarischer Prüfung - die Erfolgsaussichten des gegen die \nÜbernahmeverfügung eingelegten Widerspruchs ausreichend \nsicher dahingehend beurteilen ließen, dass die \nÜbernahmeverfügung offensichtlich rechtswidrig und daher \naufzuheben sei, trifft nicht zu. Der Senat hat in seinen \nBeschlüssen vom 27. September 2007 - ohne den Anspruch auf \nVollständigkeit zu erheben - verschiedene komplexe \nRechtsfragen aufgeworfen, auf deren Beantwortung es aus \nseiner Sicht für die Lösung des Falles im Hauptsacheverfahren \nsowohl dort als auch hier möglicherweise ankommen wird und \ndie sich bei summarischer Prüfung weder in der einen noch in \nder anderen Richtung eindeutig entscheiden lassen. Hinsichtlich \ndieser Rechtsfragen benennt die Beschwerde keine \nGesichtspunkte, die der Senat nicht bereits im Zusammenhang \nmit den Beschlüssen vom 27. September 2007 bedacht hätte. \nSoweit die Beschwerde darauf hinweist, dass mit dem durch die \nÜbernahmeverfügung herbeigeführten Dienstherrenwechsel \nauch ein - nach ihrer Auffassung rechtswidriger - Austausch der \nfür die Antragstellerin zuständigen obersten Dienstbehörde \nverbunden sei, zeigt dieser Umstand lediglich weitere \nRechtsfragen auf, die für die Entscheidung im \nHauptsacheverfahren von Bedeutung sein könnten, sich aber bei \nsummarischer Prüfung nicht abschließend beantworten \nlassen.\n\n13\n\nEs besteht im vorliegenden Fall auch keine Veranlassung, \nsich im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in einer über die \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hinausgehenden \nWeise mit der Sache zu befassen.\n\n14\n\nAusnahmsweise kann eine eingehende Prüfung der Sach- \nund Rechtslage sowie eine umfassende Abwägung der \nöffentlichen und privaten Interessen angezeigt sein, wenn \nGründe vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Anordnung \noder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs geboten erscheinen lassen, um den Eintritt \nschwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer \nNachteile zu vermeiden.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR \n640/96 -, a.a.O., und vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, \na.a.O.\n\n16\n\nDie Beschwerde benennt weder derartige Gründe noch sind \nsolche offenkundig.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund begegnet es auch im Ergebnis \nkeinen Bedenken, dass die von den Erfolgsaussichten des gegen \ndie Übernahmeverfügung eingelegten Widerspruchs \nunabhängige Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zu \nLasten der Antragstellerin ausgegangen ist. Bei einer solchen \nInteressenabwägung sind in erster Linie diejenigen Folgen zu \nerwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für \nden Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus \nergebenden Belastungen wiegen und je geringer die \nWahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der \nHauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger \ndarf das Interesse an einer vorläufigen Aussetzung der \nVollziehung zurückgestellt werden.\n\n18\n\nDass der Wechsel des Dienstherren für die Zeit des \nHauptsacheverfahrens mit schwer wiegenden Belastungen für \ndie Antragstellerin verbunden sein wird, die sich zudem mit \neiniger Wahrscheinlichkeit nicht oder nur schwer rückgängig \nmachen lassen würden, ist nicht ersichtlich. Auch die \nBeschwerde trägt nicht vor, woraus sich solche Belastungen \nergeben könnten. Mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass die \nAntragstellerin jederzeit mit einer obersten Dienstbehörde \n\"Hochschulrat\" konfrontiert werden könne, die den rechtlichen \nAnforderungen nicht genüge, ist keine auch nur annähernd \nkonkrete schwer wiegende Belastung im vorstehenden Sinne \ndargetan. Nichts anderes gilt für das Argument, dass die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs den Regelfall \ndarstelle.\n\n19\n\nMangels erkennbarer negativer Folgen des \nDienstherrenwechsels für die Antragstellerin kommt daher dem \nregelmäßig zu bejahenden besonderen öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Vollziehung von Organisationsakten im \nöffentlichen Dienstrecht, die die wirksame Erledigung der \nlaufenden öffentlichen Aufgaben sicherstellen soll, bei der \nInteressenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das \nausschlaggebende Gewicht zu. Dass der Antragsgegnerin zur \nreibungslosen und verzögerungsfreien Erfüllung der ihr in \nalleiniger Verantwortung übertragenen Aufgaben gegenüber \nihren Bediensteten grundsätzlich auch die Rechte eines \nDienstherren unmittelbar zustehen müssen, liegt auf der Hand. \nEs ist eine Vielzahl von Friktionen denkbar, die bei einem \n- wenn auch zeitlich begrenzten - teilweisen Verbleib des \nUniversitätspersonals im Dienst des Landes eintreten können. \nSoweit die Beschwerde meint, der Landesgesetzgeber habe mit \ndem Hochschulfreiheitsgesetz \"Hals über Kopf\" eine \"wirre \nrechtliche Lage\" selbst geschaffen, fiele dieser Umstand - wenn \ner denn zuträfe - weder in die Verantwortungssphäre der \nAntragsgegnerin noch käme ihm im Rahmen der \nFolgenabwägung eine mehr als nur untergeordnete Bedeutung \nzu.\n\n20\n\nFür die mit der Beschwerde nur noch hilfsweise begehrte \nAufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nÜbernahmeverfügung ist kein Raum. Der behauptete \nBegründungsmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat \nzu Recht angenommen, dass die Begründung der \nVollziehungsanordnung in der Übernahmeverfügung den \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügt.\n\n21\n\nAus den Beschlüssen des Senats vom 27. September 2007 \nergibt sich nichts anderes. In den dort entschiedenen Fällen hatte \ndie Antragsgegnerin jeweils einen an sie gerichteten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den \nAntragstellern eingelegten Rechtsbehelfe abgelehnt. Dass der \nSenat seiner Prüfung die auf diese Weise ergänzte Begründung \nder Vollziehungsanordnung zu Grunde gelegt hat, sagt nichts \ndarüber aus, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung in \nden angegriffenen Verfügungen für sich genommen die \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits \nerfüllt hätte oder nicht.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung orientiert sich an den \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/6-b-2009-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/6-b-2009-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258547","retrieved":"2026-07-09 02:23:13.849319+00:00"}}