{"status":"available","doknr":"OLD258549","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0114.15A3372.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"15 A 3372/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.070,15 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die \nKlägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu \nUnrecht meint die Klägerin, die Beklagte habe ohne satzungsrechtliche Grundlage \nallein durch Verwaltungsentscheidung einen Gemeindeanteil festgelegt und nicht \n- wie nach § 3 der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 21. Dezember 1988 (SBS) vorgeschrieben - nach \ntatsächlichen, sondern nach fiktiven Kosten abgerechnet. \n\n4\n\n§ 3 SBS mit seiner Anordnung, dass der beitragsfähige Aufwand nach den \ntatsächlichen Aufwendungen ermittelt wird, schließt lediglich aus, dass ohne \nRücksicht auf die im Einzelfall getätigten Aufwendungen abstrakt nach \nEinheitssätzen abgerechnet wird. Das ist hier nicht geschehen. Vielmehr ging es \nalleine darum, dass der Kanal am Ende der S.---straße nicht nur der Entwässerung \ndieser hier abgerechneten Straße, sondern auch der Entwässerung einer weiteren \nStraße, nämlich der C1. Straße, dient und deshalb die Dimensionierung dieses \nKanals kostenträchtig erhöht wurde. Geltend gemacht werden daher durchaus die \ntatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Verlegung des Kanals in diesem Teil \nder S.---straße , allerdings nur ein auf die beitragsrelevante Funktion entfallender Teil \ndieser Aufwendungen, was die Beklagte in ihren Vorgängen - von der Klägerin \nmissverstanden - als Fiktivberechnung bezeichnet hat. \n\n5\n\nEs geht auch nicht um die Festlegung des Gemeindeanteils, der nach § 8 Abs. 4 \nSatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG \nNRW) vom beitragsfähigen Aufwand dafür abzusetzen ist, dass die abzurechnende \nAnlage, also die Straße, erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der \nGemeinde selbst in Anspruch genommen wird. Das ist hier entsprechend der \nSatzung geschehen, indem lediglich 40 % der beitragsfähigen Kosten der \nHerstellung der Entwässerungsanlage angesetzt wurden. \n\n6\n\nBei den anhand der sogenannten Fiktivberechnung ermittelten Kosten geht es in \nWirklichkeit um die Ausscheidung von Kosten als nicht beitragsfähig, die dadurch \nentstanden sind, dass der Kanal in einer für die Entwässerung allein der S.---straße \nnicht erforderlichen Dimensionierung gewählt wurde. Beitragsfähig ist nämlich nur \nder Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im \nRahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. \n\n7\n\nSt. Rspr., OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, \nNWVBl. 2006, 231. \n\n8\n\nDaraus folgt: Wird ein Straßenentwässerungskanal deshalb über die \nErfordernisse der Entwässerung der abgerechneten Straße hinaus größer \ndimensioniert, weil er auch der Entwässerung anderer Straßen dient, ist der dadurch \nverursachte Mehraufwand nicht beitragsfähig und deshalb auszusondern. Diese \nAussonderung der für die Entwässerung der S.---straße nicht erforderlichen \nAufwendungen ist im vorliegenden Fall in der Form erfolgt, dass von den tatsächlich \nangefallenen Herstellungskosten im höher dimensionierten Bereich lediglich der Teil \nals beitragsfähig angesetzt wurde, der den Ausbaukosten des Kanals im übrigen Teil \nder Straße mit seiner für die Entwässerung der S.---straße ausreichenden \nDimensionierung entspricht. Dies ist eine zutreffende Feststellung des erforderlichen \nAufwands.\n\n9\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist, \nda sich die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n10\n\n\"ob die Behörde ohne entsprechende satzungsrechtliche Grundlage und \nunabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und dem satzungsrechtlich \nfestgelegten Gemeindeanteil zu nicht erforderlichen Aufwendungen durch Bildung \nfiktiver Ausbaukosten Anlieger zu Straßenbaubeiträgen heranziehen darf,\"\n\n11\n\nin einem Berufungsverfahren nicht stellen würde und somit nicht klärungsfähig \nwäre.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/15-a-3372-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/15-a-3372-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258549","retrieved":"2026-07-09 02:23:14.013501+00:00"}}