{"status":"available","doknr":"OLD258545","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0114.12A3969.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"12 A 3969/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die von der Beklagten allein für ernstlich zweifelhaft \ngehaltene entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, durchgreifende Zweifel daran, dass sich die Klägerin immer nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt habe, bestünden angesichts der Vielzahl der \nvorgelegten, diese Behauptung stützenden Dokumente nicht. \n\n4\n\nDiese aufgrund der Gesamtheit der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und \nsich sonst aus den Akten ergebenden Erkenntnisse getroffene Feststellung des \nVerwaltungsgerichts wird zunächst nicht durch das Vorbringen durchgreifend in \nZweifel gezogen, Zweifel an einem durchgehend deutschen Bekenntnis der Klägerin \nseien jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Klägerin lediglich einen im Jahr 1994 \nneu ausgestellten Inlandspass vorgelegt habe, und gerichtsbekannt sei, dass seit \nBeginn der 90er Jahre Nationalitätswechsel in Personenstandsdokumenten \nvorgenommen worden seien, \"nicht von vorneherein gänzlich auszuschließen\", \nzumal die Erklärung der Klägerin, im Jahr 1994 nur wegen der Wiederannahme ihres \nMädchennamens \"Rauch\", den sie schon anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr \n1959 abgelegt habe, einen neuen Inlandspass erhalten zu haben, jedenfalls deshalb \n\"nicht völlig überzeugend\" gewesen sei, da die im Jahr 1993 neu angefertigte \nHeiratsurkunde der Klägerin zumindest den Eindruck erweckt habe, dass die \nKlägerin bereits nach der Eheschließung im Jahr 1959 den Namen \"S. \" \nbeibehalten habe. Zwar trifft es zu, dass die 1993 angefertigte Abschrift der \nHeiratsurkunde als Ehenamen der Klägerin \"S. \" ausweist; unabhängig davon, ob \ndie Abschrift insoweit fehlerhaft ist oder ob tatsächlich schon in der Originalurkunde \nder Ehename der Klägerin mit \"S. \" angegeben war, ist die Klägerin nach ihrer \nEheschließung und offenbar bis 1994 aber unter dem Ehenamen \"G. \" geführt \nworden. So wird die Klägerin in der am 4. Mai 1960 ausgestellten, in beglaubigter \nKopie vorgelegten und hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel \ngezogenen Geburtsurkunde ihrer Tochter, in dem vorgelegten, 1968 ausgestellten \nDiplom und in dem zu den Gerichtsakten gereichten Auszug aus dem Hausbuch, der \nsich auf die 60er/70er Jahre beziehen dürfte, jeweils mit dem Nachnamen \"G. \" \nbezeichnet. \n\n5\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, Skepsis gegenüber den vorgelegten FormaI-\nAnträgen aus den Jahren 1958 und 1980 sei schon deshalb geboten, weil diese \nUnterlagen üblicherweise nicht von den Behörden an die Betroffenen ausgehändigt \nwürden, was den Gefälligkeitscharakter der Dokumente nahe lege, greift ebenfalls \nnicht durch. Schon nach diesem Vortrag selbst (\"üblicherweise\") ist es nämlich nicht \nausgeschlossen, dass die Behörden solche Unterlagen im Einzelfall doch den \nBetroffenen aushändigen, und angesichts des 1991 und danach stattgefundenen \npolitischen Umbruchs wäre ein solches Verhalten zumindest im Einzelfall auch nicht \nüberraschend. Außerdem ergibt sich aus einer Überlassung solcher Dokumente - \nggf. aus Gefälligkeit - noch keineswegs zwingend, dass die überlassenen Dokumente \ninhaltlich fehlerhaft sind. \n\n6\n\nDer Zulassungsvortrag, mit dem Ungenauigkeiten der von der Klägerin \nvorgelegten Unterlagen geltend gemacht werden, ist ebenfalls nicht geeignet, die \nangegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Es trifft zu, dass in \nder vorgelegten, mit Stempel und Unterschrift vom 21. Juli 1998 versehenen \nPersonalkarte angegeben ist, dass die Klägerin sich durch einen am 21. November \n1980 ausgestellten Personalausweis ( ) ausgewiesen hat. Dies steht indes \nzu den Angaben in dem Forma-I-Antrag aus dem Jahre 1980 nicht im Widerspruch. \nZwar heißt es in der vorgelegten Übersetzung dieses Antrags (Beiakte Heft 1, Blatt \n23), der Pass \"Serie \" sei am 27. November 1980 ausgestellt worden; \nhierbei handelt es sich, wie ein Blick auf die eingereichten Kopien des \nAntragsformulars (Beiakte Heft 1, Blatt 22 und - besser lesbar - Blatt 63) zeigt, aber \num einen Fehler der Übersetzerin. In der zuletzt zitierten Kopie ist nämlich deutlich \nzu erkennen, dass das eingetragene Tagesdatum \"21\" lautet; bei der Verfärbung \nrechts des senkrechten Striches handelt es sich nicht um einen (rudimentären) \nQuerstrich, sondern um eine Unsauberkeit des Originalpapiers. Entgegen dem \nZulassungsvorbringen kann gegen die Richtigkeit des bereits erwähnten \nPersonalblattes auch nicht mit Erfolg die Eintragung des 1980 ausgestellten Passes \neingewendet werden. Denn die Personalkarte ist nicht, wie die Beklagte insoweit \nbehauptet, 1976 ausgestellt worden, sondern offensichtlich zu einem nach dem 21. \nNovember 1980 liegenden Zeitpunkt. Das ergibt sich daraus, dass unter Punkt 19 \neine ununterbrochene Beschäftigungszeit in dem Betrieb seit dem 26. Februar 1976 \nfestgestellt wird und dass in der für die Eintragung des Ausstellungsdatums \nvorgesehenen Rubrik unterhalb des Punktes 36 eine Eintragung gerade fehlt. Ferner \nist nicht erkennbar, warum es widersprüchlich sein soll, dass die Klägerin laut ihrem \nPersonalblatt vom 26. August 1968 (Beiakte Heft 1, Blatt 147 f.) einen am 31. Mai \n1963 ausgestellten Inlandspass vorgelegt haben soll, wohingegen der vorherige \nInlandspass vom 26. Oktober 1959 gemäß Personalblatt der Klägerin vom 27. April \n1963 bis zum 26. Oktober 1969 gültig gewesen sein soll (Beiakte Heft 1, Blatt 149 f.). \nDenn eine Neuausstellung im Jahre 1963 würde beispielsweise durch einen Verlust \ndes an sich noch gültigen Passes aus dem Jahre 1959 seine Erklärung finden \nkönnen. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angabe zu dem Pass aus dem \nJahre 1963 ergeben sich auch nicht aus der Feststellung, die Ähnlichkeit seiner \nSeriennummer ( ) mit der Seriennummer des Inlandspasses vom 31. Mai \n1990 ( ) sei äußerst ungewöhnlich, \"weil Dokumente mit einem derartigen \nZeitunterschied hinsichtlich des Ausstellungsdatums nicht solche ähnlich lautenden \nSeriennummern\" hätten; hierbei handelt es sich nämlich um eine durch nichts \nbelegte bloße Spekulation. Richtig ist lediglich die Feststellung, dass die Klägerin \nden aus dem Jahre 1963 stammenden Pass in ihrer Aufstellung vom 8. September \n2005 nicht erwähnt hat. Dies allein mag indes auf einem Fehler der Klägerin beruhen \nund rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, die Angabe zu diesem Pass in dem \nPersonalblatt oder gar das Personalblatt insgesamt seien falsch. Schließlich musste \ndas Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine \ndurchgreifenden Bedenken bezüglich der Authentizität des angeblich aus dem Jahr \n1958 stammenden Forma-I-Antrags der Klägerin haben. Es ist zwar richtig, dass der \nverwendete Formularvordruck ausweislich des auf seiner Rückseite teilweise \nvorgedruckten Ausstellungsdatums (\"197_r\") erst in den 70er Jahren gedruckt \nworden ist; das vorgelegte Schriftstück ist aber auf seiner Vorderseite oben rechts \ndeutlich als \"Kopie\", also als Abschrift des Originals gekennzeichnet, wobei bei der \nFertigung einer solchen Abschrift ohne weiteres auf ein Formular aus den 70er \nJahren zurückgegriffen worden sein kann, ohne dass dies allein schon \nAuthentizitätszweifel rechtfertigt. \n\n7\n\nAuch das Zulassungsvorbringen zu dem Ergebnis des Rechtshilfeersuchens \nweckt keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung eines durchgängigen \nBekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum. Allerdings trifft die Feststellung \nnicht zu, die Nationalitätenanfrage habe ergeben, dass die Klägerin in ihrem ersten \nInlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Der Pass, zu \ndem die Auskunft des Außenministeriums der Republik Moldau - DC - 1458/25 vom \n9. Juni 1997 erteilt worden ist, wird dort zwar als erster (\"primul\") Zivilpass der \nKlägerin bezeichnet; der genauen Angabe der Seriennummer ( ) lässt \nsich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass sich die Auskunft auf den am 31. Mai 1990 \nin C. /Moldauische SSR ausgestellten Inlandspass bezieht. Deswegen geht auch \ndas Zulassungsvorbringen ins Leere, es sei ungewöhnlich, dass das moldauische \nAußenministerium Angaben zu einem nicht in der Moldauischen SSR, sondern in der \nKomi-ASSR ausgestellten Inlandspass machen könne. Weist das \nRechtshilfeersuchen mithin trotz der unzutreffenden Angabe, es handele sich um den \nersten Zivilpass, ein eindeutiges Ergebnis auf, so erschließt sich die Behauptung der \nBeklagten nicht, die Auskunft, die Klägerin sei in den ihr am 31. Mai 1990 \nausgestellten Pass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen, gebe keinen \nAufschluss über die in den vorherigen Pässen enthaltenen Nationalitätsvermerke. \nNach sowjetischem Passrecht war die in den ersten Inlandspass eingetragene \nNationalität, wie der Beklagten bekannt ist, grundsätzlich unwiderruflich und unterlag \nkeinen Veränderungen; eine nachträgliche Berichtigung war ausnahmsweise nur \ndann möglich, wenn die Fehlerhaftigkeit der Eintragung nachgewiesen worden war. \nDiese Rechtslage hat sich, wie der Beklagten ebenfalls bekannt ist, erst in den \nNachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall der UdSSR, \nspätestens jedoch etwa seit Mitte 1992 geändert; nunmehr konnte eine \nNationalitätseintragung wesentlich leichter als früher geändert werden. \n\n8\n\nVgl. nur die der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 13. September 1995, Az.: 513-542.40 GUS, Seite 3 f.; \nvgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2002 - 2 A 5062/99 -, in dem diese \nAuskunft ebenfalls zitiert worden ist. \n\n9\n\nAus dieser Sachlage folgt - ganz im Gegenteil zu der Schlussfolgerung der \nBeklagten -, dass die nach der Auskunft gegebene Eintragung der deutschen \nNationalität in den am 31. Mai 1990 ausgestellten Pass ohne weiteres die \nSchlussfolgerung rechtfertigt, die Klägerin sei auch in den ihr zuvor ausgestellten \nInlandspässen jeweils mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen und habe \nsich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1956 für die deutsche \nNationalität entschieden. Denn die Republik Moldau ist erst am 27. August 1991 und \ndamit mehr als ein Jahr nach der Ausstellung des fraglichen Passes unabhängig \ngeworden, und die Auflösung der Sowjetunion hat überhaupt erst Ende 1991 \nstattgefunden. Die mithin gerechtfertigte Schlussfolgerung, die Klägerin habe sich \nschon bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses und seither durchgängig zum \ndeutschen Volkstum bekannt, wird widerspruchsfrei durch die übrigen vorgelegten \nDokumente bestätigt, insbesondere auch durch die Kopie der Geburtsurkunde der \nTochter aus dem Jahre 1960, nach der die Klägerin deutscher Nationalität ist und \ngegen deren Richtigkeit die Beklagte im Übrigen keine Einwendungen erhoben hat. \nLediglich zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass auch der Bruder der Klägerin, \nW. S. , in seinem 1981 ausgestellten Inlandspass mit der deutschen \nNationalität geführt worden ist (Beiakte Heft 1, Blatt 105). \n\n10\n\nSchließlich führt auch die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit fehlt es bereits an der \nerforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung \nvon Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A \n1107/06 -. \n\n12\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2006 \nvon einer Bevollmächtigten vertretene Beklagte die Nichtdurchführung eines \nergänzenden Rechtshilfeersuchens während dieser Verhandlung gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden \nTerminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Das diesbezügliche \nZulassungsvorbringen der Beklagte, ein Beweisantrag sei für sie schon deshalb nicht \nzwingend gewesen, weil sie bereits von der Verfristung der vorliegenden Klage \nausgegangen sei, liegt neben der Sache. Denn eine Partei kann grundsätzlich nicht \ndarauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Rechtsauffassung folgen wird, \nund muss sich deshalb die Folgen eines Verzichts darauf, ggf. auch nur vorsorglich \neinen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, zurechnen lassen. Enthält \ndementsprechend auch das Zulassungsvorbringen nichts zu einer erfolgten Rüge in \nder mündlichen Verhandlung und war eine solche Rüge auch nicht entbehrlich, so ist \nvon einem Verlust des Rügerechts auszugehen. \n\n13\n\nIm Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen \nVerfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar \n1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. \n\n15\n\nDas kann hier mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des \n\n16\n\n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach denen die behaupteten Ungereimtheiten nicht \nvorliegen und insbesondere die Auskunft des Außenministeriums der Republik \nMoldau auf ein durchgängig gegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nschließen lässt, nicht festgestellt werden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. \n\n19\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/12-a-3969-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-14/12-a-3969-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258545","retrieved":"2026-07-09 02:23:13.694994+00:00"}}