{"status":"available","doknr":"OLD258571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0111.10A1277.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"10 A 1277/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2007 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke E. Str. 24, Gemarkung \nE1. , Flur 41, Flurstück 501, und S.-----gasse 15, Gemarkung E1. , Flur 41, \nFlurstück 467. Auf den Grundstücken steht ein einheitlicher Baukörper mit \nAusgängen zu beiden Straßen. Für das Grundstück S.-----gasse 15 erteilte die \nBeklagte am 25. Januar 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung von vier \nWohneinheiten, für das Grundstück E. Str. 24 unter dem 19. April 2001 eine \nBaugenehmigung für den Umbau und eine Erweiterung eines bestehenden \nLadenlokals. \n\n4\n\nDie Klägerin errichtete in der Folgezeit im Erdgeschoss zwei Ladenlokale mit \neiner Breite von jeweils etwa 6-7m und einer Tiefe von ca. 40 m. Am 29. August \n2001 stellte sie hierzu einen Bauantrag. Unter dem 19. November 2001 erteilte die \nBeklagte \"Nachtragsgenehmigungen\" für beide Bauvorhaben. Die Genehmigungen \nenthalten unter anderem folgende Nebenbestimmungen:\n\n5\n\n\"Die Tür zur E. Straße des schon in Betrieb genommenen Ladenlokals ist \nwährend der Betriebszeiten des Ladens in voller Breite offen zu halten. \n\n6\n\nDurch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass diese Tür von Kunden \nnicht geschlossen werden kann.\n\n7\n\nDiese Tür ist entsprechend der beigefügten Baupläne als Schiebetür oder als \neine nach außen aufschlagende Tür auszubilden.\n\n8\n\nDie Notausgangstür zur S.-----gasse dieses Ladenlokals muss in Fluchtrichtung \naufschlagen. Diese Tür ist bis spätestens zum 10.01. 2002 durch eine nach außen \naufschlagende zu ersetzen.\"\n\n9\n\nDie Klägerin legte gegen die Nebenbestimmungen erfolglos Widersprüche ein. \nDie Klägerin hat die Klage bzgl. der Nebenbestimmungen zur Gestaltung bzw. \nHandhabung der Tür zur E. Straße zurückgenommen. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDie Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n13\n\nDie Klägerin wendet zu Unrecht ein, es handele sich nicht um Sonderbauten im \nSinne des § 54 BauO NRW.\n\n14\n\nSonderbauten sind nach der Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nbauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Den \nAnwendungsbereich verdeutlicht Abs. 3 der Bestimmung. Danach zählen \ninsbesondere die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben zu den \nSonderbauten. Diese Sonderbauten unterscheiden sich von dem \"Normalfall\" eines \nWohnhauses geringer oder mittlerer Höhe über rechteckigem Grundriss \ninsbesondere durch Schwierigkeiten der Brandbekämpfung, häufig wechselnden \nBenutzer- oder Besucherkreis, Besonderheiten der körperlichen oder geistigen \nLeistungsfähigkeit von Benutzern oder Besuchern, besonderes Gefahrenpotential, \nhoher Verschleiß der für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile, besondere \nNutzungsformen oder die Größe des Vorhabens. \n\n15\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 1. Oktober 2007, § 54 \nRdnr. 21, zur niedersächsischen Regelung: Nds. OVG, Urteil vom \n18. September 2002 - 1 LB 2855/01 -, BRS 65 \nNr. 138.\n\n16\n\nDiese Besonderheiten können auf der Grundlage des § 54 BauO NRW über die \nallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Brandschutz (z.B. über Abstände, \nRettungswegführung sowie Bauteile und Baustoffe) hinaus gehende \nBrandschutzanforderungen im Einzelfall erforderlich machen.\n\n17\n\nDer Verweis des § 54 Abs. 3 BauO NRW auf die Sonderbauten im Sinne des \n§ 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ist, wie schon aus dem Wort \"insbesondere\" folgt, \nnicht abschließend gemeint, so dass insbesondere auch an Verkaufsstätten mit einer \nVerkaufsfläche von bis zu 700 m² besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt \nwerden können. \n\n18\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 1. Oktober 2007, § 54 \nRdnr 65; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, \n§ 54 Rdnr. 56.\n\n19\n\nDieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift \nbestätigt. Nach § 54 Abs. 3 Sat 1 Nr. 2 BauO NRW 1995 galten die § 54 Abs. 1 und \n2 BauO NRW für Verkaufsstätten ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Flächenmaß. \n§ 54 Abs. 3 BauO NRW 2000 enthält demgegenüber nunmehr nur noch einen \nVerweis auf den Katalog der \"großen\" Sonderbauten in § 68 BauO NRW. Eine \nsachliche Änderung war damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers \njedoch nicht verbunden. Nach der Amtlichen Begründung (LT-Drs. 12/3738), \n\n20\n\nabgedruckt bei: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 54 vor Rdnr. 1,\n\n21\n\nist auch mit der Neuformulierung eine abschließende Aufzählung der \nSonderbauten nicht beabsichtigt.\n\n22\n\nAuch eine sachliche Rechfertigung dafür, die Anwendung des § 54 BauO NRW \nauf Verkaufsstätten von mehr als 700 m² zu beschränken, ist nicht ersichtlich. \nVielmehr muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall prüfen können, ob unter \nBerücksichtigung der Größe der Verkaufsstätte, der Besonderheiten des Gebäudes, \nder Brandlasten und der Zahl der Besucher die allgemeinen Anforderungen für \nWohngebäude ausreichen oder nicht.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Bauvorhaben der \nKlägerin um einen Sonderbau im Sinne des § 54 Abs. 1 BauO NRW. Das \nVerwaltungsgericht hat hierzu zutreffend insbesondere auf den außergewöhnlichen \nZuschnitt der Ladenlokale abgestellt. Die Tiefe des Ladenlokals von nahezu 40 m \nführt dazu, dass der Fluchtwege trotz der geringen Verkaufsfläche ähnlich lang ist \nwie bei einer Verkaufsstätte mit über 700 m². Allein dieser Umstand rechtfertigt die \nAnnahme eines Sonderbaus im Sinne des § 54 BauO NRW, so dass es auf die \nweiter vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte, gegen die sich die \nKlägerin wendet, im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Die Berücksichtigung \nder konkreten örtlichen Gegebenheiten (\"Schlauchform\") ist auch nicht, wie die \nKlägerin meint, willkürlich.\n\n24\n\nZu Unrecht verweist die Zulassungsbegründung auch darauf, dass zwischen \neinem Ladenlokal geringer oder mittlerer Größe und einer Privatwohnung bei \ngleichem Grundriss kein wesentlicher Unterschied bestehe. Denn ein für die \nErforderlichkeit einer besonderen Prüfung brandschutzrechtlicher Aspekte mit \ntragender Unterschied zwischen einer Wohnung und einem Ladenlokal gleich \nwelchen Zuschnitts besteht darin, dass die eine Wohnung nutzenden Personen die \nÖrtlichkeit in der Regel kennen, während die Kunden eines Ladenlokals \ninsbesondere mit den Flucht- und Rettungswegen üblicherweise gerade nicht \nvertraut sind. \n\n25\n\nSoweit die Klägerin darauf verweist, dass die Anordnung der Warentische \ngeändert und damit die Fluchtmöglichkeiten verbessert worden seien, hat das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass die erteilte Baugenehmigung \nkeinerlei Vorgaben für die Anordnung der Gänge oder Rettungswege enthält und \ndeshalb sämtlichen Nutzungen Rechnung zu tragen ist, die in der Bandbreite der \nzugelassenen Nutzung liegen. Deshalb führt auch der von der Zulassungsschrift \nunter 6. angestellte Vergleich zu nicht vom Genehmigungsumfang gedeckten \nNutzungen nicht weiter. Auch zu möglichen Verletzungsgefahren wegen der \nvorhandenen Treppenstufen sowie zur Ermessensüberprüfung hat das \nVerwaltungsgericht das Erforderliche bereits ausgeführt. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. \n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-11/10-a-1277-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-11/10-a-1277-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258571","retrieved":"2026-07-09 02:23:15.821803+00:00"}}