{"status":"available","doknr":"OLD258596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.6A2144.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"6 A 2144/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin \n(§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDas beklagte Land hat mit seinem Zulassungsvorbringen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe aufgrund des als Zusicherung im Sinne von § 38 \nVwVfG NRW zu wertenden Schreibens des Beklagten vom 31. Juli 2002 einen Anspruch auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, nicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nDer Vortrag des beklagten Landes, es habe an dem für eine Zusicherung erforderlichen \nRechtsbindungswillen gefehlt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher \nsubstantiierten Behauptung. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die in der Zusicherung \nverwendete Formulierung verweist, der Kläger \"könne\" in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen werden, ist damit - angesichts der ausführlichen Begründung der gegenteiligen \nAuffassung im Urteil des Verwaltungsgerichts - nicht in einer den Anforderungen des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass sich das beklagte Land mit seinem \nSchreiben gerade nicht binden, sondern sich noch die (vollständige) Ermessensentscheidung \nüber die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis vorbehalten wollte.\n\n7\n\nDas Fehlen eines Rechtsbindungswillens kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass \ndie Zusicherung möglicherweise rechtswidrig war, weil mit der Einstellung in das \nBeamtenverhältnis (lediglich unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung) unter \nUmständen ein rechtswidriger Verwaltungsakt zugesichert worden ist. Vielmehr kommt auch \neiner rechtswidrigen Zusicherung, sofern sie nicht nichtig ist, bis zur Aufhebung die volle \nBindungswirkung zu. Die Regelung des § 38 VwVfG NRW nimmt es gerade in Kauf, dass \ndurch rechtswidrige Zusicherungen subjektive öffentliche Rechte geschaffen werden, die das \nGesetz nicht vorsieht.\n\n8\n\nEine wirksame Rücknahme der Zusicherung nach § 48 VwVfG NRW hat das beklagte \nLand mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. \n\n9\n\nSoweit das beklagte Land offenbar meint, der Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 \nenthalte schon deswegen \"denknotwendig\" eine Rücknahme der Einstellungszusicherung, \nweil mit ihm die Einstellung in das Beamtenverhältnis abgelehnt werde, verkennt es die \neinschränkenden Voraussetzungen, an die gem. § 38 Abs. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit \n§ 48 VwVfG NRW die wirksame Rücknahme einer Zusicherung geknüpft ist.\n\n10\n\nAuch sonst hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass eine konkludente Rücknahme \ntatsächlich erfolgt ist. Als begünstigender und - die Auffassung des beklagten Landes \nunterstellt - rechtswidriger Verwaltungsakt kann die Zusicherung nur unter den \nEinschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 \nVwVfG NRW zurückgenommen werden.\n\n11\n\nDer Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid vom \n\n12\n\n5. Februar 2003 könnten allenfalls dann als konkludente Rücknahme der besagten \nZusicherung gelten, wenn sich die Behörde dabei zweifelsfrei der tatbestandlichen \nErfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 Abs. \n1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst gewesen \nwäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Den angefochtenen Bescheiden lässt sich auch in \nVerbindung mit den sonstigen Umständen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass die \nBehörde Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der Zusicherung angestellt hat. \nIn diesem Zusammenhang wären auch hier, wo es um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes \ngeht, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder \nhierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu \nGunsten des Klägers bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu \nberücksichtigen gewesen (§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW).\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A \n\n14\n\n4471/01 -, NWVBl. 2005, 71, m.w.N. \n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens eine \nErmessensausübung in einem bestimmten Sinne vorgegeben ist und es deswegen keiner \nAusführungen zu den Ermessenserwägungen bedarf, sind weder dargelegt noch sonst \nersichtlich.\n\n16\n\nSoweit das beklagte Land im Berufungszulassungsverfahren erstmals Erwägungen zum \nVertrauensschutz anstellt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn § 114 Satz 2 \nVwGO lässt lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren, nicht jedoch die nachträgliche Ausübung des Ermessens in Fällen zu, in denen es \nbisher an Ermessenserwägungen vollkommen fehlte.\n\n17\n\nUnabhängig davon dürften jedenfalls die im Zulassungsverfahren dargelegten \nErwägungen rechtlich nicht dazu geeignet sein, den Vertrauensschutz gegenüber dem \nInteresse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten zu lassen. Die Auffassung des \nbeklagten Landes, eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers sei von vornherein zu \nverneinen, weil er mit seiner Einstellung in ein Angestelltenverhältnis einen Arbeitsplatz als \nLehrer erhalten habe, verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nbeziehungsweise der streitgegenständlichen Zusicherung nicht die Beschäftigung als Lehrer, \nsondern die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist. Nicht nachvollziehbar ist auch \nder Einwand des beklagten Landes, der Beamtenstatus sei keine schutzwürdige \nRechtsposition. Soweit das beklagte Land meint, die mit der Zusicherung geschaffene \nRechtsposition sei nicht hinreichend gewichtig, um das Prinzip der Rechtmäßigkeit der \nVerwaltung überwinden zu können, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte \nBehauptung.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/6-a-2144-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/6-a-2144-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258596","retrieved":"2026-07-09 02:23:18.247335+00:00"}}