{"status":"available","doknr":"OLD258595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.12A3338.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"12 A 3338/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet das Begehren der Klägerinnen in deren wohlverstandenem \nInteresse als bloßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines Rechtsanwaltes zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es \nentspricht dem mutmaßlichen Willen der Klägerinnen, einen Antrag auf Zulassung \nder Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. \nSeptember 2007 erst noch formwirksam - nämlich durch einen in Deutschland \nzugelassenen Anwalt - und unter Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Frist des \n§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen. Dass die Vertretungsvoraussetzungen für eine \nformwirksame Beantragung der Berufungszulassung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nVwGO bereits durch die in der Stadt L. /Ukraine niedergelassene Rechtsanwältin \nP. A. erfüllt würden, ist demgegenüber weder substantiiert vorgetragen \nworden noch sonst ersichtlich. Vor dem Oberverwaltungsgericht kann sich ein \nBeteiligter grundsätzlich nicht wirksam durch einen ausländischen Rechtsanwalt \nvertreten lassen.\n\n3\n\nSo schon BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1970 - III CB 34.70 -, Buchholz 310 § \n67 VwGO Nr. 32; Beschluss vom 3. Mai 1971 - VIII B 7.69 -, Buchholz 310 § 67 \nVwGO Nr. 35.\n\n4\n\nEtwas anderes kann nur für Rechtsanwälte aus der EU und den anderen \nVertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II \n1993 S. 267 ff.) gelten,\n\n5\n\nvgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rdn. 85,\n\n6\n\nzu denen die Ukraine jedoch nicht zählt.\n\n7\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \ndeutschen Rechtsanwaltes für das dementsprechend erst in Aussicht genommene \nVerfahren auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet, weil ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag - als beabsichtigte Rechtsverfolgung - \nentgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg böte. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nGerichtsbescheides i. S. d. \n\n8\n\n- als Zulassungsgrund allein angekündigten und auch sonst in Betracht zu \nziehenden - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich weder aus dem - immerhin durch \neinen mit der deutschen Rechtslage offenbar nicht völlig unvertrauten, ausländischen \nAnwalt formulierten - Antragsschreiben vom 19. November 2007, noch bei einer \ndarüber hinaus gehenden Prüfung von Amts wegen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist nämlich ohne erkennbare Rechtsfehler davon \nausgegangen, dass hier die Antragsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 \nversäumt worden ist. Die am 21. Januar 2003 durch die Klägerin zu 1. abgegebene \nErwerbserklärung ist insbesondere nicht etwa deshalb fristgemäß erfolgt, weil durch \nArt. 2 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im \nZuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren vom 15. Februar 2006 - \nBereinigungsgesetz - (BGBl. I S. 334) der 31. Juli 2006 als Tag des Fristablaufs \nnormiert worden wäre. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht und in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates davon ausgegangen, dass \nsich an der Notwendigkeit einer fristgerechten Erklärung, die deutsche \nStaatsangehörigkeit erwerben zu wollen, durch das Bereinigungsgesetz nichts \ngeändert hat. Durch Art. 2 des Bereinigungsgesetzes sind die Art. 3 bis 5 des \nRuStAÄndG 1974 in Gänze aufgehoben worden, und zwar - wie sich aus Art. 100 \nAbs. 2 des Bereinigungsgesetzes ergibt - mit Wirkung vom 1. August 2006. Hieraus \nfolgt ohne weiteres, dass die Regelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 einschließlich \nder in ihren Absätzen 6 und 7 enthaltenen Fristbestimmungen nur noch bis zum \nAblauf des 31. Juli 2006 geltendes Recht war und deshalb seit dem 1. August 2006 \nüberhaupt keine Erwerbserklärungen nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 mehr abgegeben \nwerden können. Vor diesem Zeitpunkt bereits abgegebene Erwerbserklärungen \nwerden durch die Aufhebung der Art. 3 bis 5 RuStAÄndG 1974 indes nicht berührt \nund sind weiterhin auch an den Fristbestimmungen dieser Vorschrift zu messen. \n\n10\n\nVgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2007 - 12 E \n815/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 5157/05 -, Beschluss vom 28. März \n2007 - 12 A 999/05 -.\n\n11\n\nAngesichts der fehlenden Erfolgsaussichten konnte der Senat davon absehen, \ndie Klägerinnen zur Einreichung der nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO \nerforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \naufzufordern. \n\n12\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/12-a-3338-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/12-a-3338-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258595","retrieved":"2026-07-09 02:23:18.175154+00:00"}}