{"status":"available","doknr":"OLD258594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.12A2791.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"12 A 2791/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe \nein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch \nÜbernahme der Kosten der selbst beschafften Beschulung im C. Internat für \ndas Schuljahr 2006/2007 zu, nicht zu entkräften.\n\n4\n\nSoweit pauschal geltend gemacht wird, die Feststellung einer seelischen \nBehinderung i.S.d. § 35a SGB VIII sei keine ärztliche Diagnose, sondern vielmehr \neine Verwaltungsfeststellung, fehlt es schon mit Blick auf die dieser Auffassung - \nzumindest teilweise - entgegenstehende Regelung des § 35a Abs. 1a SGB VIII an \njeglicher Begründung.\n\n5\n\nLetzteres gilt auch für die Behauptung, ausweislich der im Oktober 2006 \nerstellten Gutachten bestehe kein Therapiebedarf, sondern ausschließlich ein \nschulischer Förderbedarf. So wird zwar in den in Bezug genommenen fachärztlichen \nStellungnahmen einerseits trotz einer festgestellten Aufmerksamkeitsstörung und \nAnzeichen einer atypischen autistischen Störung bzw. eines \nAufmerksamkeitssyndroms in Kombination mit einer Redeflussstörung eine Therapie \noder Psychotherapie nicht für erforderlich gehalten,\n\n6\n\nvgl. den Logopädischen Befund der Klinik für Kinderheilkunde und \nJugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 24. Oktober 2006 sowie \nden Psychologischen Bericht der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des \nF1. Krankenhauses E. vom 31. Oktober 2006,\n\n7\n\nauch bestätigten sich depressive Züge nicht,\n\n8\n\nvgl. den Logopädischen Befund der Klinik für Kinderheilkunde und \nJugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 24. Oktober 2006,\n\n9\n\nund der Kläger \"müsste\" den Anforderungen der Haupt- und Gesamtschule, \n\"möglicherweise sogar der Realschule\" gewachsen sein. \n\n10\n\nVgl. den Psychologischen Bericht der Klinik für Kinderheilkunde und \nJugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 31. Oktober 2006.\n\n11\n\nAndererseits wird in den beiden vorgenannten fachärztlichen Stellungnahmen zur \nStabilisierung der Persönlichkeit die (dringende) Notwendigkeit der Beschulung des \nKlägers in einem geschützten Umfeld bzw. in einem beschützten Lernumfeld \nhervorgehoben und ein Förderort mit einem kleinen Klassenverband befürwortet; \nbestätigt wird dies durch die - widerspruchsfreie - Stellungnahme der ehemaligen \nKlassenlehrerin des Klägers vom 8. Mai 2006, wonach der Kläger immer noch kleine \nGruppen benötige und eine Hauptschule mit Sicherheit viel zu reizüberflutet sei. \n\n12\n\nHierzu und zu der zutreffend hierauf abstellenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts fehlt es im Zulassungsantrag an jeglicher Darlegung. Soweit der \nBeklagte geltend macht, die Einschätzung, dass der Kläger nur deshalb keine \ndepressiven Züge aufweise, weil er das C. Internat besuche, sei Spekulation, ist \ndiese pauschale Behauptung nicht geeignet, die fachärztlich begründete \nNotwendigkeit einer Fortsetzung der bisherigen Betreuung in einem geschütztem \nLernumfeld und einem kleinen Klassenverband zur Festigung der Persönlichkeit des \nKlägers auch nur ansatzweise zu entkräften. \n\n13\n\nDie in diesem Zusammenhang des weiteren aufgestellte Behauptung, \ngrundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass alle Regelschulen die ihnen \nanvertrauten Schüler ebenso anspruchsvoll wie das C. Internat beschulten, \nvermag in Ermangelung jeglicher Substantiierung nicht, eine dem festgestellten \nBedarf entsprechende, reizarme Beschulung des - den schulischen Anforderungen \nim Übrigen genügenden - Klägers in kleinen Klassen in den in Betracht kommenden \nRegelschulen (hier nach der Empfehlung der Klassenkonferenz vom 31. Januar \n2005: Haupt- oder Gesamtschule) zu begründen.\n\n14\n\nDementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon \nausgegangen, dass der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung durch das \nKinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 \n(BGBl I S. 27, 29) normierte grundsätzliche Vorrang der Förderung von Kindern und \nJugendlichen im öffentlichen Schulwesen dem hier geltend gemachten Anspruch \nnicht entgegensteht. Der Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im \nöffentlichen Schulwesen setzt nämlich voraus, dass nach den konkreten Umständen \ndes Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten \nist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 \n\n16\n\n- 12 A 806/03 -; Beschluss vom 18. März 2004 \n\n17\n\n- 12 B 2634/03 -; Beschluss vom 30. Januar 2004 \n\n18\n\n- 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, \nJAmt 2004, 437.\n\n19\n\nDass in einer allgemeinen Haupt- bzw. Gesamtschule eine den fachärztlich \nfestgestellten und im Zulassungsverfahren nicht entkräfteten, spezifischen Bedarf \ndes Klägers abdeckende Beschulung stattfinden kann, hat der Beklagte, wie oben \nausgeführt, nicht dargelegt. Solches ergibt sich auch nicht aus dem \nbestandskräftigen Bescheid des Schulamtes für den Kreis N. vom 1. Juni 2005 , \nder seinem erkennbaren Regelungsgehalt nach gem. § 15 Abs. 2 und 3 der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 - VO-SF - \n(SGV.NRW 223) lediglich die - mit dem Bericht der Schule für Sprachbehinderte vom \n8. Mai 2006 übereinstimmende - Feststellung trifft, dass für den Kläger zur Zeit kein \nsonderpädagogischer Förderbedarf mehr bestehe, und sich ansonsten auf den \nHinweis beschränkt, der Kläger könne die gesetzliche Schulpflicht ab dem 1. August \n2005 nur noch an einer \"allgemeinen Schule\" erfüllen. Auch die Empfehlung der \nKlassenkonferenz vom 31. Januar 2005 für den Übergang in die Sekundarstufe I \n(Haupt- oder Gesamtschule) enthält keine Aussage über die Ausgestaltung der den \nspezifischen Bedürfnissen des Klägers entsprechenden Beschulung an einer \nallgemeinen Schule.\n\n20\n\nSoweit der Beklagte die Geeignetheit des Internatsbesuchs wegen seiner \nAusrichtung auf die gesamte Schulzeit in Frage stellt, wird schon nicht dargelegt, \ndass bei einem vorzeitigen Wegfall des Bedarfs aufgrund der Beseitigung der \nseelischen Behinderung ein den Internatsbesuch beendender Wechsel auf eine \nRegelschule ausgeschlossen ist. \n\n21\n\nOb die Eltern des Klägers keinen Schulwechsel wollen, mag dahinstehen. Selbst \nwenn dies der Fall sein sollte, obliegt es unter dem insoweit einschlägigen \nGesichtspunkt der Eignung der Hilfeleistung dem gegen seine Verpflichtung zur \nKostentragung ins Rechtsmittel gegangenen Beklagten, darzulegen, dass auch unter \nBerücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) andere \nbedarfsgerechte Hilfemöglichkeiten gegeben sind, denen aus finanziellen oder \nfachlichen Gesichtspunkten der Vorzug zu geben ist. Ansonsten ist - wie hier \nangesichts der positiven Befunde - von der Eignung der selbstbeschafften \nHilfeleistung auszugehen.\n\n22\n\nSoweit die Einschulung des Klägers ohne Mitwirkung des Jugendamtes erfolgt \nist, steht dies nach § 36a Abs. 3 SGB VIII einer Kostentragung nicht grundsätzlich \nentgegen. Der Anlass für die Stellung des Antrags auf Übernahme der Kosten (hier: \nUnterhaltsstreitigkeiten der Eltern des Klägers) ist mit Blick auf die nach § 36a Abs. 3 \nSGB VIII für die Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung geltenden \nTatbestandsvoraussetzungen und angesichts des hier erst deutlich nach der \nAntragstellung beginnenden Zeitraumes, für den die Kostenübernahme begehrt wird, \nunbeachtlich. \n\n23\n\nDer Einwand des Beklagten, das Selbstbeschaffungsrecht der Eltern könne nicht \nderartig ausgeweitet werden, dass die öffentliche Hand für die Folgen und Risiken \nnachträglich eintreten müsse, selbst wenn die Eltern grundsätzlich in der Lage seien, \ndie selbst eingeleitete Beschulung zu finanzieren, verkennt, dass die Jugendhilfe \nnicht erst bei finanzieller Bedürftigkeit einsetzt; es ist Aufgabe der Kostenbeiträge \nnach §§ 91 ff. SGB VIII, den Nachrang der Jugendhilfe sicherzustellen.\n\n24\n\nDer Einwand des Beklagten, eine nachträgliche Bewilligung eines Anspruchs, der \neventuell in der Vergangenheit vorgelegen haben könnte, sehe der Gesetzgeber \nnicht vor, geht sowohl an der hier vorliegenden Fallkonstellation eines aktuell \ngegebenen Anspruchs des Klägers auf Kostenübernahme für das Schuljahr \n2006/2007 als auch an der Regelung der Selbstbeschaffung in § 36a SGB VIII, die \nihrer Natur nach auf eine nachträgliche Kostenübernahme ausgerichtet ist, vorbei. \nAngesichts des in zeitlicher Hinsicht begrenzten Streitgegenstandes \n(Kostenübernahme für das Schuljahr 2006/2007) greift auch der weitere Einwand \ndes Beklagten nicht, die Jugendhilfe müsste zum jetzigen Zeitpunkt eingestellt \nwerden, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/12-a-2791-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/12-a-2791-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258594","retrieved":"2026-07-09 02:23:18.099182+00:00"}}