{"status":"available","doknr":"OLD258593","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.12A2340.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"12 A 2340/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ambulante Betreuung der \nKindesmutter in der auf dem freien Markt angemieteten Privatwohnung unterfalle nicht dem \nSchutz des § 89e SGB VIII, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Sinn und Zweck des § 89e, die \nEinrichtungsorte vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen, \n\n5\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 \n\n6\n\n- 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, \nNDV-RD 2004, 45; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420, \njeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. \nBuches Sozialgesetzbuch BT-Drs. 12/2866, S. 25 zu § 89e SGB VIII,\n\n7\n\nnicht so weit greift, dass auch beliebige Privatwohnungen erfasst werden, in denen dem \nHilfeempfänger ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe zuteil werden. Vielmehr muss die \nWohnform der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen, also \nmit den jeweiligen Maßnahmen in einem entsprechenden Funktionszusammenhang stehen; \nhiervon geht im Übrigen geht auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. \nV. in seinen Stellungnahmen vom 20. Februar und 15. April 2004 aus.\n\n8\n\nDabei ist mit Blick auf den institutionellen Charakter aller in § 89e SGB VIII genannten \nEinrichtungen,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 \n\n10\n\n- 5 C 39.03 -, a.a.O.,\n\n11\n\nund die in der normativen Gleichstellung dieser Einrichtungen zum Ausdruck kommende \nStrukturgleichheit,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 \n\n13\n\n- 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45,\n\n14\n\nentscheidend, dass sich das Wohnen in einer bestimmten Form vollziehen muss, die ihre \nan den genannten Aufenthaltszwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen \neines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts differenzierter Hilfeangebote \nerfährt, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte \nVersorgungsinfrastrukturen verzugslos gewährleistet ist. Durch § 89e Abs. 1 SGB VIII \ngeschützt ist dementsprechend eine „sonstige\" Wohnform nur dann, wenn die konzeptionell \nvorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. \njugendhilferechtlicher Bedarfe stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch \ngenommen werden können.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 \n\n16\n\n- 12 A 5036/05 -; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 - und OVG NRW, \nUrteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, jeweils a.a.O.\n\n17\n\nNur dann ist unter Lastenverteilungsgesichtspunkten der Schutz des Einrichtungsortes \nnach § 89e SGB VIII gerechtfertigt, weil sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder \nBehandlungsbedürftigen gerade wegen ihres besonderen Bedarfs und der diesem Bedarf \nRechnung tragenden infrastrukturellen Angebotsseite im Zuständigkeitsbereich des \nJugendhilfeträgers,\n\n18\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 \n\n19\n\n- 5 C 39.03 -, a.a.O.,\n\n20\n\nin den dortigen Einrichtungen, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen \nkonzentrieren. \n\n21\n\nDass die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Die insoweit angeführten Gesichtspunkte der schon vor Anmietung der Wohnung \nsichergestellten und der nach Anmietung durchgeführten intensiven ambulanten Betreuung \nder geistig behinderten und psychisch erkrankten Hilfebedürftigen sind allein nicht geeignet, \nden erforderlichen institutionellen Rahmen zu begründen.\n\n22\n\nIm Fall einer von dem Hilfebedürftigen (hier: von der Betreuerin, die für die geistig \nbehinderte und psychisch erkrankte Hilfebedürftige gehandelt hat) privat auf dem allgemeinen \nWohnungsmarkt angemieteten Wohnung, die - wie hier - nicht im Rahmen eines in sich \nschlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts als auswahloffene Wohnmöglichkeit stetig \nvorgehalten worden ist, fehlt es demgegenüber an dem erforderlichen inneren Zusammenhang \nder erbrachten Leistung (ambulante Wohnbetreuung) zur infrastrukturellen Angebotsseite des \nJugendhilfeträgers, zumal die Wohnsitznahme von den jeweils aktuellen, nicht \nvorhersehbaren, vom Jugendhilfeträger auch nicht gesteuerten Bedingungen des gerade nicht \nauswahloffenen freien Wohnungsmarktes vor Ort und von den unterschiedlichen \nVermieterinteressen abhängig ist, so dass sich die mit der Wohnsitznahme verbundene - \nwenngleich ggf. auch intensive - ambulante Hilfeleistung in ihrer örtlichen Ausrichtung als \nder Struktur nach zufällig und verstreut darstellt, ohne die für eine Anwendung des § 89e \nSGB VIII erforderliche Zuständigkeitskonzentration zu begründen.\n\n23\n\nVgl. zu diesen Gesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, \na.a.O.,\n\n24\n\nDas hiernach im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts \nerforderliche stetige Vorhalten auswahloffener Wohnmöglichkeiten setzt allerdings nicht \nzwingend voraus, dass das zuständige Jugendamt oder etwa ein Träger der freien Jugendhilfe \nin Bezug auf die jeweilige Wohnmöglichkeit im Rechtsverkehr nach außen als Eigentümer, \nMieter oder Ausfallbürge auftritt und damit eine sonstige Wohnform in einer Vielzahl der \nFälle zugleich Einrichtungsqualität aufweist.\n\n25\n\nVgl. zum Begriff der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12.93 -, \nBVerwGE 98, 132 = FEVS 46, 52, zu § 100 Abs. 1 BSHG; BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1994 - 5 C 42.91 -, FEVS 45, 52, zur Einrichtung nach § 100 Abs. 1 BSHG.\n\n26\n\nDie diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Eine \nZulassung der Berufung wegen Abweichung nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt insoweit \njedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung aufgrund der ihr \nzugrundeliegenden konkreten Fallkonstellation nach den in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärten Voraussetzungen, wie \noben dargelegt, auch unabhängig von den vorgenannten Anforderungen im Ergebnis Bestand \nhat. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Klammerzusatzes in BT-Drs. 12/2866, S. 25, \ndurch das Verwaltungsgericht.\n\n27\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon \neine abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage nicht aufgeworfen hat, \nsind die sich im vorliegenden Kontext stellenden Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats hinreichend geklärt. Die \ndarüber hinausgehende Frage, wann eine sonstige Wohnform i.S.d. § 89e SGB VIII vorliegt, \nkann angesichts der Bandbreite der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen \nBetreuungskonzepte nicht allgemeingültig geklärt werden, sondern bedarf der Würdigung im \nEinzelfall.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/12-a-2340-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-10/12-a-2340-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258593","retrieved":"2026-07-09 02:23:18.025248+00:00"}}