{"status":"available","doknr":"OLD258637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.9A209.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"9 A 209/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf 78.952,41 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht beanstandet, die Ermessensentscheidung des \nfrüheren Landesumweltamts in seinem Bescheid vom 4. Juni 2003 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 6. Januar 2004 sei fehlerhaft, weil nicht alle relevanten \nGesichtspunkte in die Erwägung eingestellt worden seien. Es kann dahinstehen, ob das \nVerwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Klägers vom 28. \nSeptember 1993 zutreffend gewertet hat und ob dem Kläger die ihm vom Verwaltungsgericht \nzuerkannte Dispositionsbefugnis zustand. Jedenfalls hätte berücksichtigt werden müssen, ob \nein Erlass wegen Unbilligkeit deshalb in Betracht kommt, weil der Umstellungsbescheid mit \neinem Überwachungswert für CSB, der - anders als der erklärte Wert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG - eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG ausschloss, noch kurz vor \nEnde des Veranlagungszeitraums wirksam geworden ist. Das ist nicht erfolgt.\n\n5\n\nEs trifft zwar zu, dass eine primäre Verpflichtung der Behörde besteht, \nÜberwachungswerte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festzulegen und § 6 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG nur einen Auffangtatbestand für ein behördliches Vollzugsdefizit bildet, der nur \nsolange maßgeblich ist, bis Bescheidwerte festgelegt sind. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 8 C 7.97 -, NVwZ-RR 1999, 604.\n\n7\n\nAllerdings werden bei fehlenden Bescheidwerten durch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 AbwAG Überwachungswerte, die in gleicher Weise wie Bescheidwerte als Grundlage \nfür eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG in Betracht kommen, für das ganze \nKalenderjahr festgelegt. Auch bei Erlass bzw. Anpassung des die Abwassereinleitung \nzulassenden Bescheids hat sich die Behörde prinzipiell vom Grundsatz der Jährlichkeit leiten \nzu lassen. Daraus folgt, dass sie entsprechende Bescheide u. a. mit Blick auf § 9 Abs. 5 \nAbwAG regelmäßig zum Beginn des folgenden oder - bei Zustimmung des Einleiters - \nrückwirkend zum Beginn des laufenden Jahres wirksam zu stellen hat, ohne dass damit im \nbegründeten Einzelfall Änderungen ausgeschlossen sind, die zu einem anderen Zeitpunkt \nwirksam werden. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NVwZ 2005, 1067.\n\n9\n\nAusgehend davon hatte die zuständige Wasserbehörde zumindest in dem hier gegebenen \nbesonderen Einzelfall zu erwägen, ob sie im Interesse des Klägers an der Erlangung einer \nErmäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG einen Bescheidwert, der den Anforderungen des § 7 a \nAbs. 1 WHG nicht entsprach, nicht bereits kurz vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, \nsondern erst mit Wirkung zum Beginn des Folgejahres wirksam werden lassen sollte. Da dies \nnicht geschehen ist, war im Zusammenhang mit dem begehrten Erlass des nicht ermäßigten \nTeils der Abwasserabgabe zu prüfen, ob es unbillig ist, den Kläger die Abwasserabgabe nur \ndeshalb in nicht ermäßigter Höhe tragen zu lassen, weil der einer Ermäßigung \nentgegenstehende Bescheidwert für CSB von 80 mg/l noch kurz vor Ablauf des \nVeranlagungszeitraums wirksam geworden ist, obwohl aus Gründen des Gewässerschutzes \nkeine Notwendigkeit dafür bestand. Denn bis zum bereits in Kürze bevorstehenden \nJahresende lag noch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vor, die eine hinreichende \nGrundlage für die wasserbehördliche Überwachung bot und darüber hinaus sogar den \nAnforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG entsprach. Gerade der Umstand, dass in den Augen \nbeider Beteiligten im konkreten Fall der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheidwerts \nfür CSB \"zufällig\" war, aber für die Abgabenhöhe entscheidende Bedeutung erlangte, lässt \ndie Einbeziehung des Aspekts umso eher geboten erscheinen, je später im Veranlagungsjahr \nder Wert letztlich tatsächlich wirksam geworden ist. \n\n10\n\nDen Interessen des Klägers an der Erlangung einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG \nin zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, war auch nicht im Hinblick auf seine \nStellungnahme im Anhörungsverfahren entbehrlich, er könne einer Herabsetzung der \nÜberwachungswerte u.a. für CSB \"ab sofort\" nicht zustimmen, weil die Anlage ohne bauliche \nVeränderungen nicht in der Lage sei, die neuen Werte einzuhalten. Denn damit hat sich der \nKläger nicht auch dafür ausgesprochen, einen im Vergleich zum aktuellen Erklärungswert \nhöheren Bescheidwert für CSB noch im Jahr 1993 wirksam werden zu lassen. \n\n11\n\nDer Einwand der Beklagten, eine etwaige Dispositionsbefugnis im Rahmen einer \nErklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG könne nicht weiter reichen als ein \nÜberwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG, führt nicht weiter. Dieser Umstand schließt \nnicht aus, im Rahmen eines Erlassverfahrens Umstände zu berücksichtigen, die bei korrekter \nSachbehandlung möglicherweise dazu geführt hätten, dass in dem maßgeblichen Jahr ein \neiner Ermäßigung entgegenstehender Bescheidwert gar nicht mehr wirksam geworden wäre. \nEine Umgehung des Vorrangs der Bescheidwerte vor Erklärungswerten liegt darin nicht.\n\n12\n\nAuch der Einwand, die Interpretation des Verwaltungsgerichts würde zu einer nicht zu \nrechtfertigenden Benachteiligung des Einleiters führen, der im Veranlagungsjahr zunächst \nüber einen den Mindestanforderungen entsprechenden Überwachungswert verfüge, jedoch im \nlaufenden Jahr einen über diesen Anforderungen liegenden Bescheidwert auferlegt bekomme, \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. \nDenn auch in einem derartigen Fall kommt in vergleichbarer Weise ein Erlass in Betracht, \nwenn bei der Anpassung des Bescheidwerts dem Interesse des Einleiters an der Erlangung \neiner Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung \ngetragen worden sein sollte.\n\n13\n\nSchließlich steht auch der Regelungszweck des § 9 Abs. 5 AbwAG, (nur) dauerhaft \nregelrechte Reinigungsleistungen mit einer Minderung des Abgabesatzes zu honorieren, dem \nbegehrten Erlass nicht entgegen. Die Ermäßigung wird zwar als Anreiz dafür gewährt, \nlangfristig wirksame Gewässerschutzmaßnahmen zu ergreifen. \n\n14\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/4942, S. 6 f.\n\n15\n\nSie setzt jedoch lediglich voraus, dass die maßgeblichen Überwachungswerte - sei es als \nBescheidwerte oder als Erklärungswerte - im Veranlagungsjahr ganzjährig den \nAnforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen und eingehalten werden. \n\n16\n\nVgl. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 9 A 712/03 -, NVwZ-RR 2006, 354.\n\n17\n\nLiegen diese Voraussetzungen nicht vor, obwohl die Anforderungen des § 7 a Abs. 1 \nWHG durchgehend eingehalten worden sind, nur weil zum Jahresende \"zufällig\" noch ein \ndarüber liegender Bescheidwert wirksam geworden ist, ohne dass auch nur erwogen worden \nist, diesen erst zu Beginn des Folgejahres in Kraft zu setzen, so steht eine fehlende \nDauerhaftigkeit der Reinigungsleistung nach dem Normzweck einem Erlass jedenfalls nicht \nentgegen.\n\n18\n\nOb und ggf. mit welcher Begründung der begehrte Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt \nwerden kann, ist nicht Gegenstand diees Rechtsstreits. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum \n30.6.2004 geltenden Fassung. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in \nAnlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 \n(NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) mit der Hälfte des Betrags, dessen Erlass der Kläger \nbegehrt, weil mit der Klage nur die Neubescheidung beantragt worden ist.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/9-a-209-05","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/9-a-209-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258637","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.583021+00:00"}}