{"status":"available","doknr":"OLD258636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.6B1763.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"6 B 1763/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsgrund noch \neinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO \nglaubhaft gemacht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die begehrte Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Mit der Einstellung wird \n- entgegen dem Sinn und Zweck der grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der \nBefriedigung des geltend gemachten Rechts dienenden einstweiligen Anordnung - der in der \nHauptsache verfolgte Anspruch weitgehend erfüllt. Dass der Antragsteller lediglich die \n\"vorläufige\" Einstellung beantragt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die \nvorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde mit der \nEinstellung dem Hauptsacheantrag - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nVorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend belastende Maßnahmen im Rahmen \ndes Strafvollzugs verweist, ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die dort \nangestellten Erwägungen für den vorliegenden Fall relevant sein könnten.\n\n7\n\nDass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des \nVerbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass er - \nneben einer unzumutbaren Belastung ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung - im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde.\n\n8\n\nVgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1996 - 6 B \n2904/96 - und Beschluss vom 3. August 1999 - 6 B 759/99 -, NWVBl. 2000, 27.\n\n9\n\nDamit fehlt es zugleich auch an der für den Erfolg des vorliegenden \nRechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.\n\n10\n\nDass die vom Antragsgegner angenommenen charakterlichen Mängel die für eine \nEinstellung in das Beamtenverhältnis, hier in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, \nerforderliche Eignung in Zweifel ziehen, stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht \nsubstantiiert in Frage. Der Einwand, dass die Vorfälle mehrere Jahre zurücklägen, trägt im \nÜbrigen schon deshalb nicht, weil die alkoholisierte Teilnahme des Antragstellers am \nStraßenverkehr (2,07 0/00), die Gegenstand des Strafverfahrens - 13 Ds 139 Js 742/05 - \n195/05 - war, im Zeitpunkt seiner Bewerbung im Dezember 2006 weniger als zwei Jahre \nzurücklag und er im März 2005 nochmals mit einem Blutalkoholwert von 2,00 0/00 \nangetroffen worden ist.\n\n11\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die im Rahmen der Einholung einer polizeilichen \nAuskunft bei der für ihn zuständigen Polizeibehörde gewonnenen Informationen dürften \naufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensverstoßes nicht verwertet werden und könnten \ndemnach die charakterliche Eignung nicht in Abrede stellen, kann dem vorliegenden \nRechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n12\n\nEs spricht zwar Vieles dafür, dass die im Wege der polizeilichen Auskunft gewonnenen \nErkenntnisse nicht verwertet werden dürfen, weil es an einer wirksamen Einwilligung im \nSinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 lit. b) DSG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 ff. DSG \nNRW fehlt. Das hat aber weder einen Anspruch des Antragstellers auf Einstellung zur Folge \nnoch ist es wahrscheinlich, dass der Antragsgegner bei einer Neubescheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antragsteller einstellen wird.\n\n13\n\nZiel des Antragstellers ist es, so gestellt werden, als sei die polizeiliche Auskunft \n- mangels wirksamer Einwilligung - nicht eingeholt worden. Das hat allerdings zur Folge, \ndass es dem Antragsgegner - nicht anders als im Fall einer verweigerten Einwilligung - nicht \nmöglich ist, die Eignung des Bewerbers, die nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 und 2 LBG \nNRW, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVOPol NRW, Voraussetzung für die \nEinstellung ist, in dem von ihm für nötig befundenen Umfang zu prüfen. In einem solchen \nFall stellt es keine Überschreitung des dem Antragsgegner bei der Bewerberauswahl \nzustehenden Ermessens dar, wenn er - wie er in seinem Schriftsatz vom 15. November 2007 \nzum Ausdruck bringt - bei einer Verweigerung der Einwilligung in die Erhebung der \nerforderlichen Daten schon aus diesem Grund die Einstellung ablehnt. Denn dem \nLaufbahnbewerber obliegt es, im Rahmen des Zumutbaren daran mitzuwirken, dass die für \ndas in Aussicht genommene Dienstverhältnis wesentlichen Eignungsvoraussetzungen \nermittelt werden können.\n\n14\n\nVgl. dazu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2/96 -; OVG \nMeckl.-Vorp., Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, DÖD 1999, 43.\n\n15\n\nEs bestehen auch keine Bedenken, dass der Antragsgegner zu diesem Zweck regelmäßig \nauf polizeiliche Auskünfte zurückgreift. Insbesondere werden die durch den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen dadurch nicht überschritten. Der Antragsgegner \nverweist insoweit zu Recht darauf, dass der Polizeivollzugsdienst ein \n\"sicherheitsempfindlicher Bereich\" sei, der hohe Ansprüche an die charakterliche Eignung \nstelle. Dass die bei der Einholung solcher Auskünfte zu Tage tretenden Erkenntnisse keiner \nEintragung in das Bundeszentralregister unterliegen, steht dabei deren Berücksichtigung nicht \nentgegen. Vielmehr kann ein Bewerber auch dann die erhöhten Anforderungen an die \ncharakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht erfüllen, wenn diese Schwelle \nnicht erreicht ist.\n\n16\n\nVgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 -, DNotZ 1997, 891, \nund - NotZ 22/96 -, DNotZ 1997, 894; BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -\n.\n\n17\n\nDer Berücksichtigung der durch polizeiliche Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse steht \nschließlich nicht entgegen, dass die charakterliche Eignung auch bereits Gegenstand der vom \nAntragsteller erfolgreich durchlaufenen Auswahltests war. Denn auch mit einem \numfangreichen Testprogramm kann stets nur ein Ausschnitt der Gesamtpersönlichkeit \nabgebildet werden, weshalb der Rückgriff auf weitere Informationen nicht ausgeschlossen \nist.\n\n18\n\nAus dem Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2007 kann der Antragsteller \nebenfalls keinen Einstellungsanspruch herleiten. Es enthält keine verbindliche Zusicherung im \nSinne des § 38 VwVfG NRW, die eine Einstellung des Antragstellers zur Folge haben müsste. \nDenn das als \"Annahmebescheinigung\" bezeichnete Schreiben, das noch vor der Prüfung der \ngesundheitlichen Eignung und der Einholung der polizeilichen Auskünfte übersandt worden \nist, diente demnach im Wesentlichen der Mitteilung des Verfahrensstandes nach der \nAbsolvierung des Auswahl(test)-verfahrens. Es stand ferner ausdrücklich unter dem \nVorbehalt, dass nachträglich keine Ablehnungsgründe bekannt würden. Zudem wurde darauf \nhingewiesen, dass die \"entscheidende Einstellungszusage\" noch ergehen werde.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert \nim Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/6-b-1763-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/6-b-1763-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258636","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.500137+00:00"}}