{"status":"available","doknr":"OLD258641","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.14A4640.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"14 A 4640/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 wird aufgehoben, soweit der \nWohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai \n2003 aufgehoben wird und für diesen Zeitraum Wohngeldleistungen zurückgefordert \nwerden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin für die von ihr und ihrem Sohn bewohnte Wohnung \nin der B.------straße 16 in E1. mit zwei Bescheiden vom 18. Juli 2002 Wohngeld für die \nZeit vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2003 in Höhe von \n201,00 Euro monatlich. Als Einkommen der Klägerin berücksichtigte er die ihr gewährte \nArbeitslosenhilfe in Höhe von 111,37 Euro wöchentlich. Auf einen weiteren Antrag \nbewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Mai 2003 für die Zeit vom 1. Juni \n2003 bis zum 31. August 2003 Wohngeld in Höhe von 198,00 Euro monatlich.\n\n3\n\nEinem weiteren Wohngeldantrag vom 29. Dezember 2003 fügte die Klägerin einen \nRentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. August 2003 bei, \nwonach sie anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung \nbeginnend mit dem 21. August 2002 und befristet bis zum 31. Juli 2005 erhält. Für die Zeit ab \n21. August 2002 ist die Rente mit 813,96 Euro monatlich angegeben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 2004 berechnete der Beklagte den Wohngeldanspruch für \ndie Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 neu und bewilligte ein Wohngeld in \nHöhe von 114,00 Euro monatlich. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch das Wohngeld \nfür die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2003 neu berechnet. Mit Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid ebenfalls vom 30. Januar 2004 hob der Beklagte den \nWohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 ab dem 1. September 2002 und den weiteren \nWohngeldbescheid vom 27. Mai 2003 ab dem 1. Juni 2003 auf und forderte überzahltes \nWohngeld in Höhe von 2.403,00 Euro zurück. Nach Aufrechnung mit dem neu ermittelten \nWohngeld ergab sich ein Rückforderungsbetrag von 711,00 Euro.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, nach § 29 Abs. 3 WoGG \nkönne eine Änderung nur für den laufenden Bewilligungszeitraum vorgenommen werden. \nEine Änderung für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 sei unzulässig.\n\n6\n\nNach Zurückweisung dieses Widerspruchs durch Bescheid der Bezirksregierung E. \nvom 2. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte \ngehe zu Unrecht davon aus, dass sie ab dem 1. September 2002 Einkünfte erzielt habe. Der \nRentenbescheid datiere vom 8. August 2003 und sie habe erst am 10. Oktober 2003 eine \nRentennachzahlung erhalten. Es sei nicht möglich, einen Anspruch zu berücksichtigen, der \nnoch nicht als Einkommen festgestellt worden sei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 aufzuheben, soweit der Wohngeldbescheid \nvom 18. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 aufgehoben wird \nund für diesen Zeitraum Wohngeldleistungen zurückgefordert werden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen \nwird, die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 4. Dezember 2007 die \nBerufung zugelassen.\n\n14\n\nDie Klägerin trägt vor, sie habe rechtmäßige Leistungen erhalten und nach der \nseinerzeitigen Rechtslage sei es nicht möglich gewesen, aufgrund einer nachträglich \nbewilligten Rentenzahlung die Leistungen zurückzufordern. Diese Rechtslage sei erst mit \nWirkung zum 1. Januar 2004 geändert worden. Es sei verfassungswidrig, die Neuregelung in \n§ 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG rückwirkend auf Zeiträume anzuwenden, in denen das Gesetz noch \nnicht gegolten habe. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf den Erlass des \nBundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen vom 2. Januar 2004 zur \nDurchführung des Wohngeldgesetzes. Dort sei ausgeführt, durch § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG \nwerde nunmehr klargestellt, dass eine Aufhebung eines Bescheides nicht nur im laufenden \nBewilligungszeitraum, sondern längstens für drei Jahre vor Kenntnis des \nWohngeldempfängers von der Änderung der Verhältnisse an auch für abgelaufene \nBewilligungszeiträume zulässig sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe: \n\n22\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Beklagte konnte seinen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht auf § 48 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom \nZeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung \noder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum \nWegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das \nBundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, hat in seinem Urteil vom 21. März 2002 - 5 \nC 4/01 -, BVerwGE 116, 161, entschieden, dass einer rückwirkenden Aufhebung der \nWohngeldbewilligung auf der auch von dem Beklagten angeführten Grundlage des § 48 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 3 SGB X der abschließende Charakter der wohngeldrechtlichen Regelungen \nhierzu in §§ 29, 30 WoGG entgegensteht. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht \nfestgestellt, dass eine rückwirkende Rentennachzahlung nicht zur Folge hat, dass ein \nWohngeldempfänger in dem abgelaufenen Bewilligungszeitraum höhere Einnahmen gehabt \nhat. So fehlt es auch hier für den strittigen Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai \n2003 an einer Änderung der Verhältnisse durch die im Oktober 2003 erfolgte \nRentennachzahlung. \n\n25\n\nAllerdings betrifft die genannte Entscheidung des Bundsverwaltungsgerichts vom \n21. März 2002 § 29 Abs. 3, 4 WoGG in der Fassung von 1993. Durch das Gesetz zur \nÄnderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. \n2671) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2001 die Mitteilungspflicht in § 29 Abs. 4 WoGG \nerweitert worden. Es wurde bestimmt, dass die Sätze 1 und 2 (betreffend die \nMitteilungspflichten des Wohngeldempfängers) entsprechend gelten, wenn sich die \nÄnderungen nach den Nummern 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum \nbeziehen, längstens für drei Jahre nach Änderung der Verhältnisse. Das \nBundesverwaltungsgericht brauchte in seinem Urteil vom 22. März 2002 nicht zu \nentscheiden, ob mit dieser Neuregelung eine Überprüfung und Neubescheidung auch für \nabgelaufene Bewilligungszeiträume ermöglicht werden soll oder als bereits möglich \nvorausgesetzt wird. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.\n\n26\n\nDer Senat hält eine Neuberechnung des Wohngeldes für abgelaufene \nBewilligungszeiträume im Hinblick auf den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 29 Abs. 4 \nSatz 3 WoGG nicht für möglich. § 29 Abs. 4 WoGG betrifft ausschließlich \nMitteilungspflichten. In der Begründung zur Einfügung des § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG ist \nausgeführt, dass eine Mitteilungspflicht nach der bisherigen Regelung nur für die Zeit des \nlaufenden Wohngeldbezuges bestehe. Für den Fall, dass die angeführten Änderungen erst \nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums einträten, aber auf diesen Bewilligungszeitraum \nzurückwirkten, bestehe eine (nachträgliche) Mitteilungspflicht nicht. Diese Mitteilungspflicht \nsollte wegen nachträglicher, auf den Bewilligungszeitraum zurückwirkender Änderungen \nbegründet werden. \n\n27\n\nVgl. BT-Drucks. 14/1523, S. 187.\n\n28\n\nDer Gesetzgeber ging damit wohl davon aus, auch nachträgliche Mietminderungen oder \nEinnahmeerhöhungen könnten für abgelaufene Bewilligungszeiträume zu einer \nNeuberechnung des Wohngeldes führen. Eine materielle Grundlage für eine solche \nNeuberechnung fand sich aber nicht im Wohngeldgesetz und wegen der vom \nBundesverwaltungsgericht festgestellten abschließenden Regelung dort auch nicht in § 48 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die zuletzt genannte Bestimmung nun wegen der Einfügung des \n§ 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG doch dahin auszulegen, dass sie auf abgelaufene \nBewilligungszeiträume anzuwenden ist, ist gerade auch mit Blick auf die Regelung in § 30 \nAbs. 5 WoGG bedenklich. Dort ist bestimmt, dass außer den dort genannten Umständen sich \nder Anspruch auf Wohngeld nicht ändert. Eine zusätzliche Mitteilungspflicht stellt keinen \nweiteren Änderungstatbestand dar. Auch wenn die Mitteilungspflicht weitgehend \nbedeutungslos ist, wenn sie nicht zu materiellen Änderungen führen kann, lässt ihre \nEinführung nicht zu, einem fest umschriebenen Katalog der zu berücksichtigenden \nÄnderungen einen weiteren Änderungstatbestand im Wege einer Auslegung beizufügen. Der \nweitere Umstand, der zu einer Neuberechnung des Wohngeldes führen soll, hätte im Gesetz \ndeutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, zumal er mit einer Belastung für den \nWohngeldempfänger verbunden ist. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seiner \nEntscheidung vom 21. März 2002 auf § 31 SGB I gilt auch hier. Der dort enthaltene \nVorbehalt des Gesetzes stellt Anforderungen, was die Nomenbestimmtheit und -klarheit \nsowie die davon abhängige Voraussehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des \nLeistungsbeziehers betrifft. Diesen Anforderungen würde eine erweiternde Auslegung der \n§§ 29 Abs. 3, 4, 30 WoGG und einer Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf den \nvorliegenden Fall nicht entsprechen.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 auch nicht auf § 29 Abs. 3 Satz \n3 WoGG gestützt werden, der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am \nArbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 \neingefügt wurde. Danach gelten die Sätze 1 und 2, die sich auf eine Verringerung der Miete \noder Belastung oder eine Einnahmeerhöhung beziehen, entsprechend, wenn sich die \nÄnderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens \ndrei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden \nFamilienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis \ninfolge grober Fahrlässigkeit gleich. Die hier erfolgte Wohngeldbewilligung, die der Beklagte \naufheben will, die Rentenbewilligung und die Rentennachzahlung lagen vor dem Inkrafttreten \nder Neuregelung in § 29 Abs. 3 WoGG. Damit fehlt ein sachlicher Anknüpfungspunkt dafür, \ndie ab Januar 2004 geltende Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. In der \nBegründung zu der Neuregelung des § 29 Abs. 3 WoGG \n\n30\n\nvgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 78, \n\n31\n\nist allerdings unter anderem ausgeführt, damit - durch die Neuregelung - werde \nklargestellt, dass etwa bei einer - die Erheblichkeitsschwelle von 15 v.H. übersteigenden - \nRentennachzahlung, die im August 2003 durch Bescheid bekannt gegeben werde, aber einen \nNachzahlungsanspruch ab Januar 2000 begründe, ein Eingriff in abgelaufene \nBewilligungszeiträume grundsätzlich möglich, aber auf den Zeitraum ab September 2000 \nbegrenzt sei. Es mag sein, dass es sich hierbei \n\n32\n\nlediglich um ein Beispiel für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums handelt, wobei die \nangeführten Daten frei gewählt sind. Wenn mit dieser Begründung auch gemeint sein sollte, \nRentennachzahlungen in der Vergangenheit könnten die neu geschaffenen Rechtsfolgen \nauslösen, so hat diese Auffassung im Gesetz keine Grundlage gefunden. Die Neufassung des \n§ 29 Abs. 3 WoGG trat am 1. Januar 2004 in Kraft, ohne dass Regelungen für \nWohngeldzahlungen oder etwa Einnahmeerhöhungen in der Vergangenheit getroffen wurden. \nDie von dem Verwaltungsgericht vertretene Meinung hätte zur Folge, dass die Klägerin die \nim Oktober 2003 erhaltene Rentennachzahlung ohne Kenntnis von der erst am 1. Januar 2004 \nin Kraft getretenen Rechtsänderung hätte verwenden können und sie dennoch hinsichtlich des \nbewilligten Wohngeldes Rückforderungsansprüchen ausgesetzt wäre. Wenn dies Absicht des \nGesetzgebers gewesen wäre, hätte dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen. \nAuch wäre es angezeigt gewesen, die sich dann ergebende Rückwirkungsproblematik in den \nBlick zu nehmen.\n\n33\n\nDie Fallkonstellation, dass die Wohngeldzahlungen vor dem 1. Januar 2004 lagen und die \nRentennachzahlungen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 29 Abs. 3 WoGG erfolgt sind, \nwar Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 17. Dezember 2007 - 14 E 1120/07 -. In \ndiesem Beschluss hat der Senat auf den Antrag des dortigen Klägers für das Verfahren erster \nInstanz Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n37\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/14-a-4640-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":14},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/14-a-4640-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258641","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.913726+00:00"}}