{"status":"available","doknr":"OLD258640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.14A3658.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"14 A 3658/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. September 2004 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 21. März 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird \nverpflichtet, den Prüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheiden zu lassen, ob von der rechnerisch ermittelten \nGesamtnote abgewichen werden soll, und die Klägerin über das Gesamtergebnis der \nzweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ½, der \nBeklagte trägt die übrigen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis ihrer zweiten juristischen \nStaatsprüfung. Von den im schriftlichen Teil der Prüfung geschriebenen Klausuren \nwurden zwei mit befriedigend (8 Punkte), drei mit ausreichend (6 Punkte) und 3 mit \nausreichend (5 Punkte) bewertet. In der mündlichen Prüfung am 17. September 2004 \nerhielt sie im Vortrag die Note mangelhaft (3 Punkte) und im Prüfungsgespräch die \nNote befriedigend (8 Punkte). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Prüfung \nhat der Prüfungsausschuss \"keine Veranlassung gesehen, von der Möglichkeit einer \nÄnderung der Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 JAG Gebrauch zu machen\". Als \nrechnerisches und als endgültiges Gesamtergebnis stellte der Prüfungsausschuss \neinen Punktwert von 6,37 fest und erklärte die Prüfung mit ausreichend (6,37 Punkte) \nfür bestanden. Dies teilte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 21. \nSeptember 2004 mit.\n\n3\n\nGegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Sie rügte \nunter anderem die Bewertung zweier Klausuren. Im übrigen machte sie geltend, der \nPrüfungsausschuss habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, die rechnerisch \nermittelte Gesamtnote ihrer zweiten Staatsprüfung anzuheben. Dazu sei jedoch \nAnlass gewesen. Ihre Leistungen während des Vorbereitungsdienstes seien deutlich, \nzum Teil mehrere Notenstufen, besser gewesen als die rechnerisch ermittelte \nGesamtnote. Das ergebe sich aus den Benotungen in den verschiedenen \nArbeitsgemeinschaften und Ausbildungsstationen sowie für ihre Aktenkurzvorträge in \ndrei Arbeitsgemeinschaften und die Klausuren im Examensklausurenkurs. Ihr sich \ndaraus ergebendes Leistungsbild werde abgerundet durch ihre Durchschnittsnote \n(1,5) im Abitur, das befriedigende Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung und \ndie Erlangung des akademischen Grades eines \"Masters of Laws\" mit der \nbestmöglichen Note an der Universität von Canterbury in Neuseeland im Jahre \n2002.\n\n4\n\nIn seiner nach erneuter Beratung abgegebenen Stellungnahme vom 14. 2. 2005 \nteilte der Prüfungsausschuss mit, dass er entsprechend der Rechtsprechung des VG \nKöln und OVG NRW davon ausgegangen sei, dass sich Zweifel darüber, ob die \nrechnerisch ermittelte Gesamtnote den tatsächlichen Leistungsstand wiedergibt, \nallein aus dem in der Prüfung selbst gezeigten Leistungsbild ergeben müssen und \nprüfungsfremde Erkenntnisquellen wie etwa Leistungen im Vorbereitungsdienst ohne \nprüfungsrechtliche Bedeutung seien. Die von der Klägerin in der Prüfung erzielten \nNoten ergäben ein im wesentlichen einheitliches Leistungsbild. Eine Einbeziehung \nder im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen sei im übrigen nicht geeignet \ngewesen, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise als einen völlig untypischen \n\"Ausreißer\" anzusehen. Dazu werde auf die in den Arbeitsgemeinschaften Z III, S III \nund ÖR II erzielten Noten verwiesen.\n\n5\n\nDer Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 21. März 2005 \nals nicht begründet zurück.\n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin Klage erhoben und ihre Einwände gegen die \nBeurteilung einer der Klausuren und gegen die Nichtanhebung der Gesamtnote \ndurch den Prüfungssausschuss wiederholt und vertieft. Sie hat insbesondere darauf \nverwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachgehenden \nEntscheidung die Herleitung eines zweistufigen Prüfungsaufbaues aus § 31 Abs. 4 \nSatz 3 JAG durch das OVG NRW als zweifelhaft bezeichnet habe. Aber auch bei \nZugrundelegung dieses zweistufigen Prüfungsaufbaues sei die Entscheidung des \nPrüfungsausschusses ermessensfehlerhaft. Sie habe während ihrer Referendarzeit \nmit ihren Noten konstant im oberen Drittel ihrer Arbeitsgemeinschaft gelegen. Mit der \nrechnerisch ermittelten Gesamtnote für die zweite Staatsprüfung liege sie \ndemgegenüber im unteren Drittel ihrer Arbeitsgemeinschaft. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis ihrer zweiten \njuristischen Staatsprüfung nach erneuter Bewertung der V II Klausur und erneuter \nEntscheidung des Prüfungsausschusses über eine vom rechnerischen Ergebnis der \nStaatsprüfung zu ihren Gunsten abweichende Festsetzung der Gesamtnote neu zu \nbescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Frage der Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote hat er \ndargelegt, dass die Ergebnisse des Vorbereitungsdienstes erst auf einer zweiten \nStufe der Prüfung zu berücksichtigen seien. In der ersten Stufe sei zunächst allein \naus den Leistungen in der Prüfung zu ermitteln, ob sich Zweifel an der zutreffenden \nWiedergabe des Leistungsstandes durch die rechnerisch ermittelte Note ergäben. \nDas habe der Prüfungsausschuss ohne Rechtsfehler verneint. Die begehrte \nAnhebung der Gesamtnote komme deshalb aus Rechtsgründen nicht in Betracht. \nAber auch die Hilfserwägung des Prüfungsausschusses sei tragfähig. Eine auffällige \nAbweichung des Prüfungsergebnisses der Klägerin von den Ergebnissen der übrigen \nMitglieder ihrer Arbeitsgemeinschaft könne im übrigen nicht festgestellt werden. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 19. November 2007 die Berufung der Klägerin \nhinsichtlich der von ihr allein weiter verfolgten Frage einer abweichenden \nFestsetzung der Gesamtnote ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung \nzugelassen.\n\n14\n\nZu deren Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus der \nVorinstanz zur Abweichungsentscheidung. Sie weist unter anderem auf die \nEntstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschrift im Justizausbildungsgesetz \nhin.\n\n15\n\nSie beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 21. \nSeptember 2004 und 21. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \nsie nach erneuter Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine vom \nrechnerischen Ergebnis der Staatsprüfung abweichende Festsetzung der \nGesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hat sich im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung der Berufung \ndahingehend geäußert, dass entsprechend der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Gerichts für ein \nAbweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote keine Grundlage bestehe. \nDie von der Klägerin in der Prüfung erzielten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen \nergäben ein einheitliches oder zumindest wesentlich einheitliches Leistungsbild.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDer auf § 31 Juristenausbildungsgesetz (JAG 1993) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. 11. 1993, GV NRW S. 924, gestützte Prüfungsbescheid \ndes Beklagten vom 21. 4. 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von \nder rechnerisch ermittelten Gesamtnote ist fehlerhaft. Die Klägerin hat Anspruch \ndarauf, dass der Prüfungsausschuss darüber nach Maßgabe der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entscheidet und der Beklagte sie bezüglich der festgesetzten \nGesamtnote erneut bescheidet. \n\n24\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n25\n\nvgl. Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81, 213.83 -, in: NJW 1991, 2005 \n(2007 f.), \n\n26\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen, \n\n27\n\nvgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992\n\n28\n\n- 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteil vom 10. 4. 2003 - 14 A \n1964/01 -, \n\n29\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG von den \nGerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \n\"prüfungsspezifischen\" Wertungen,\n\n30\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. 12. 1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, \nPrüfungswesen Nr. 385,\n\n31\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche \nÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat.\n\n32\n\nDie Gesamtnote für die zweite juristische Staatsprüfung ist nach Maßgabe von \n§ 31 Abs. 4 Sätze 1 und 2 JAG zwar zunächst rechnerisch zu ermitteln. Durch den \nauf der bundesrechtlichen Vorgabe des § 5 d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG \nberuhenden § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG ist dem Prüfungsausschuss jedoch eine \nbegrenzte Befugnis eingeräumt, von dem rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, \nwenn dies den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet. Auch diese \nEntscheidung ist das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. 7. 1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74.\n\n34\n\nAuf der Grundlage dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich die Entscheidung des \nPrüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert \nfür die Gesamtnote der Klägerin als fehlerhaft.\n\n35\n\n1. Die dem Prüfungsausschuss durch § 5 d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG, § 31 \nAbs. 4 Satz 3 JAG eingeräumte Ermächtigung lässt eine Abweichung von dem \nrechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote nur ausnahmsweise zu und setzt \nvoraus, dass dieser Wert nach dem von dem Prüfling gewonnenen Gesamteindruck \nseinen Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. Bei \ndieser Regelung handelt es sich um eine typische Härteklausel, die Unbilligkeiten \nund ungewollte Härten einer schematischen Rechtsanwendung wegen der rein \nrechnerischen Ermittlung der Gesamtnote im Einzelfall begegnen will und dem \nGesamteindruck des Prüfungsorgans ausnahmsweise Bedeutung beimisst. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. 8. 1997 - 6 B 44/97 -, juris, mit weiteren \nNachweisen.\n\n37\n\nDies verlangt eine Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände.\n\n38\n\nWie vor und Senatsurteil vom 9. 10. 2007 - 14 A 2873/06 -, juris, Rdnr. 33.\n\n39\n\n2. Ausweislich seiner Stellungnahme im verwaltungsinternen Kontrollverfahren ist \nder Prüfungsausschuss demgegenüber in erster Linie davon ausgegangen, dass ein \nAbweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote voraussetzt, dass sich die \nZweifel an deren Aussagekraft allein aus dem in der Prüfung selbst gezeigten \nPrüfungsbild ergeben müssen und sogenannte prüfungsfremde Erkenntnisquellen \ninsoweit ohne Bedeutung sind. Diese auch dem angefochtenen Urteil zugrunde \nliegende Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n40\n\nDiese Überlegung geht zurück auf ein Urteil des früher für das \nJustizprüfungsrecht zuständig gewesenen 22. Senats des erkennenden \nGerichts,\n\n41\n\nUrteil vom 27. 2. 1997 - 22 A 1326/94 -, NWVBl. 1997, 38.\n\n42\n\nAn dessen einschränkender Auslegung des § 5d Abs. 4 DRiG hatte bereits das \nBundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung über die Zulassung \nder Revision, dem genannten Beschluss vom 4. 8. 1997, (nicht \nentscheidungserhebliche) Zweifel geäußert. Der erkennende Senat hatte bisher \nkeine Gelegenheit, über diese Rechtsfrage erneut zu entscheiden. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten gilt dies auch unter Berücksichtigung des \nSenatsbeschluss vom 29. 3. 2004 - 14 A 902/03 -. In diesem kam es auf die \nRechtsfrage nicht an, weil entsprechende Fragestellungen im Rahmen eines Antrags \nauf Zulassung der Berufung entweder nicht oder aber verspätet dargelegt worden \nwaren. Er hält an der Auffassung des 22. Senats nicht fest. \n\n43\n\nDem Wortlaut des § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG 1993 lässt sich nicht entnehmen, dass \ndie Leistungen des Vorbereitungsdienstes als \"prüfungsfremde Erkenntnisquellen\" \nbei der Frage, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden \ndarf, nicht zu berücksichtigen sind, sondern erst bei der Frage, in welchem Umfang \ndies geschehen kann. In der Vorschrift sind diese Leistungen als Erkenntnisquelle \nausdrücklich - im mit einem Semikolon abgetrennten zweiten Halbsatz - erwähnt. Der \ngrammatikalische Bezug dieser Regelung \"hierbei sind ... zu berücksichtigen\" ist \nzwar (zunächst) unklar. Bezieht er sich auf die Formulierung im ersten Halbsatz \"Der \nPrüfungsausschuss kann ... um bis zu einem Punkt abweichen, ...\", liegt eine auf das \nAusmaß der Abweichung beschränkte Anwendung nahe. Bezieht er sich auf den \nSatzteil \"..., wenn dies den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet ...\", \nspricht vieles dafür, dass die Leistungen des Vorbereitungsdienstes bereits bei der \nFrage nach dem \"Ob\" der Abweichung von Bedeutung sind. Jedoch gewinnt die \nBetrachtung an Deutlichkeit, wenn der von § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG vorgegebene \nRegelungsbestandteil \"auf Grund des Gesamteindrucks\" - der sich in § 31 Abs. 4 \nSatz 3 JAG NRW 1993 nicht ausdrücklich wiederfindet - hinzu genommen wird. Denn \ndie Leistungen im Vorbereitungsdienst zählen zum Gesamteindruck des Prüflings, \nden sich der Prüfungsausschuss verschaffen muss, vgl. die gemäß § 38 der \nJuristenausbildungsverordnung (JAO) in der hier anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 8. 11. 1993, GV NRW S. 932, entsprechend anzuwendende \nVorschrift des § 11 JAO über die Vorberatung der Prüfer. Zu den dabei zu \nberücksichtigenden Prüfungsunterlagen gehören die Personalakte des Prüflings \nsowie die Akten über die erste Staatsprüfung, vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 JAO, und damit \ndie gemäß § 30 JAO von allen Ausbildern zu erteilenden Zeugnisse, und zwar \nnaturgemäß alle. Diese können deshalb nicht als \"prüfungsfremd\" qualifiziert werden. \nHinzu kommt, dass in § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW 1993 neutral von \n\"Leistungsstand\", nicht von \"Prüfungsleistung\" oder \"dem in der Prüfung gezeigten \nLeistungsstand\" die Rede ist.\n\n44\n\nAuch die Entstehungsgeschichte legt eine Berücksichtigung der Leistungen aus \ndem Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage nahe, ob von der rechnerisch \nermittelten Gesamtnote abzuweichen ist.\n\n45\n\nZwar sind die Materialen zur Neufassung von § 31 (insb. Abs. 4 Satz 3) durch \ndas 8. Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG 1982) \nunergiebig. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes,\n\n46\n\nvgl. LT Drucks. 9/1573 (A. Allgemein),\n\n47\n\nergibt sich nur ohne nähere Erläuterungen, dass dem durch das Zweite Gesetz \nzur Änderung des Deutsches Richtergesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I \nS. 1451) als unmittelbar geltendem Bundesrecht geschaffenen Rechtszustand für die \nLeistungsbewertung in den juristischen Staatsprüfungen entgegen stehendes \nLandesrecht formal angepasst werden sollte. Diese Neuregelung enthielt u. a. die \nausdrückliche Abschaffung der zuvor u. a. in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen \nAnrechnung einer rechnerisch ermittelten Note aus den Leistungen im \nVorbereitungsdienst mit einem festen Anteil auf die Note der zweiten juristischen \nStaatsprüfung. \n\n48\n\nAllerdings beruhte der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur \nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes, BT- Drucksache 8/3312 vom 02. 11. \n1979, u. a. auf der Erwägung:\n\n49\n\n\"Zur Vereinheitlichung der Ergebnisse der zweiten Prüfung im Bundesgebiet wird \ndie Möglichkeit einer Anrechnung der Ausbildungsnote auf das Prüfungsergebnis \nbeseitigt und durch ein begrenztes Prüferermessen, innerhalb dessen die \nAusbildungsnoten berücksichtigt werden können, ersetzt.\" (B. Lösung, Satz 2).\n\n50\n\nIn seiner Begründung wird unter \"Allgemeines\" (S. 5) weiter ausgeführt, dass \nstatt der bislang vorgesehenen Anrechnung der Leistungen im \nVorbereitungsdienst\n\n51\n\n\"eine Berücksichtigung dieser Leistungen im Rahmen eines \nBeurteilungsermessens des Prüfungsausschusses\" \n\n52\n\nzugelassen werde. Zur Neuregelung von § 5d heißt es dann weiter (S. 6): \n\n53\n\n\"... Anstelle der Anrechnung der Ausbildungsnote eröffnet der Entwurf in § 5d \nAbs. 2 Satz 2 die Möglichkeit, den Prüfungsausschüssen bei der Entscheidung über \ndas Ergebnis der Prüfung einen begrenzten Beurteilungsspielraum einzuräumen, \ninnerhalb dessen auch die Ausbildungszeugnisse des Kandidaten Berücksichtigung \nfinden können. Diese Regelung vermeidet die Nachteile einer schematischen, \nundifferenzierten Anrechnung der Ausbildungsnote. Sie reduziert einerseits das \nGewicht der Ausbildungszeugnisse in der Prüfung, lässt es jedoch andererseits zu, \ndass diese weiterhin - ihrer Aussagekraft, ihrem Gewicht und ihrem Stellenwert \nentsprechend - im Rahmen des Gesamteindrucks des Prüfungsausschusses in die \nFestsetzung der Prüfungsnote einfließen. ...\"\n\n54\n\nZwar ist § 5d nicht in der vom Bundesrat vorgeschlagenen, für die Länder \nlediglich die Befugnis für eine entsprechende Regelung vorsehenden Fassung \nGesetz geworden. Vielmehr ist die vom Rechtsausschuss des Bundestages, vgl. BT-\nDrucksachen 8/3972 vom 5. 5. 1980, entwickelte entsprechende Fassung, die der \nheutigen materiellen Rechtslage entspricht, aufgrund der Empfehlung des \nVermittlungsausschusses, vgl. BT-Drucksachen 8/4361, Gesetz geworden. Diese \nregelt im Interesse der Einheitlichkeit im gesamten Bundesgebiet unmittelbar die \nBefugnis des Prüfungsorgans. Jedoch lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien \ninsgesamt entnehmen, dass nach Auffassung des Bundesgesetzgebers die \nLeistungen im Vorbereitungsdienst bei der Bildung des \"Gesamteindrucks\" \nentscheidend zu berücksichtigen sind, vgl. II 2 b des Berichts des BT-\nRechtsausschusses zu seiner Beschlussempfehlung, BT-Drucksachen 8/3972 S. \n6.\n\n55\n\nEs hat keine Bedeutung, dass der Terminus \"Gesamteindruck\" zunächst keinen \nEingang in die entsprechende landesrechtliche Regelung gefunden hatte. Denn bei \n§ 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16. 8. 1980, BGBl I \n1451, (heute § 5d Abs. 4 DRiG) handelte es sich um eine die Prüfungsorgane \nbundesrechtlich unmittelbar bindende Regelung. Im übrigen hat dies der \nLandesgesetzgeber im Zuge der Neuregelung des JAG 2003 nachgeholt (vgl. § 56 \nAbs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 JAG 2003), ohne dass erkennbar wäre, dass damit mehr \nals eine redaktionelle Vervollständigung des Landesrechts erfolgt ist. \n\n56\n\nDanach sieht der erkennende Senat keine Grundlage für die Annahme, dass ein \nAbweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nur dann dem aus Art. 3 \nAbs. 1 GG herzuleitenden Gebot der Chancengleichheit sowie dem Zweck der \nErmächtigung in § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG/§ 31 Abs. 4 Satz 3 JAG 1993 entspräche, \nwenn sich Zweifel am Aussagewert der Gesamtnote aus dem in der Prüfung selbst \ngezeigten Leistungsbild ergäben.\n\n57\n\nSo aber OVG NRW, Beschluss vom 27. 2. 1997 \n- 22 A 1326/94 -.\n\n58\n\nBei einer gesetzlich vorgegebenen Berücksichtigung der Leistungen im \nVorbereitungsdienst erfolgt die Abweichungsprüfung nicht \"ohne konkreten Anlass \nund damit gleichsam 'voraussetzungslos'\". Der Hinweis auf das Urteil des BVerwG \nvom 12. 7. 1995 - 6 C 12.93 -, a.a.O., führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. \nWeder dieser Entscheidung noch später ergangenen Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts, in denen der Abweichungsentscheidung des \nPrüfungsausschusses Bedeutung zukam, \n\n59\n\nUrteile vom 19. 12. 2001 - 6 C 14/01 -, und vom 10. 10. 2002 - 6 C 7/02 - \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 400 bzw. 402,\n\n60\n\nist etwas dafür zu entnehmen, dass durch § 5d Abs. 4 DRiG eine zweistufige \nEntscheidungsstruktur mit einem eingeschränkten Blickwinkel in der ersten Stufe \nvorgegeben wäre.\n\n61\n\nEbenso Hess.VGH, Urteil vom 20. 11. 1990 - 2 UE 372/87 -, DVBl. 1991, 771. \n\n62\n\nIm übrigen erschließt sich dem Senat aus Gründen der Logik nicht, wie die \nBetrachtung allein der Prüfungsleistungen die Erkenntnis vermitteln kann, ob diese \nden Leistungsstand des Prüflings \"ersichtlich\" zutreffend wiedergeben oder nicht. \nEinzelne Prüfungsleistungen können als \"untypische\" Ausreißer identifiziert werden, \nwenn sie für die Ermittlung des in der Prüfung gewonnenen Leistungsbildes \nunberücksichtigt bleiben. Das widerspräche aber dem Grundsatz der rechnerisch zu \nermittelnden Gesamtnote nach Maßgabe der vom Gesetzgeber vorgegebenen \nGewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile. Im übrigen ist ohne zusätzliche \nErkenntnisquellen nicht objektivierbar, ob und welche Prüfungsleistungen für einen \nPrüfling als \"typisch\" erkannt werden können.\n\n63\n\n3. Der Prüfungsausschuss hat ausweislich seiner Stellungnahme im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren in zweiter Linie entschieden, dass auch bei \nEinbeziehung der Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht von der rechnerisch \nermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll. Er hat dabei darauf abgestellt, dass \ndie Prüfungsleistungen nicht ganz oder teilweise als \"völlig untypischer 'Ausreißer'\" \nangesehen werden können. Auch das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstand.\n\n64\n\nDer Senat geht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein \nAbweichen nur ausnahmsweise zulässig ist. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. 7. 1995 und Beschluss vom 4. 8. 1997, jeweils a. a. \nO.\n\n66\n\nDie Entscheidung darüber, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote \nabgewichen werden soll, ist, wie dargelegt, als eine den Prüfern vorbehaltene \nBeurteilung des Leistungsbildes des Prüflings grundsätzlich nur eingeschränkt \ngerichtlich überprüfbar. Der Prüfungsausschuss hat mit dem von ihm zugrunde \ngelegten Maßstab \"völlig untypischer 'Ausreißer'\" die durch § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG \neingeräumte Befugnis jedenfalls für das hier allenfalls in Betracht kommende \nAbweichen nach oben nicht ausgeschöpft und deshalb von der Ermächtigung nicht \ndem Gesetz entsprechend Gebrauch gemacht.\n\n67\n\nEine Tatbestandsvoraussetzung für die Abweichungsentscheidung ist, ob durch \nein Abweichen vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote der \nLeistungsstand des Prüflings \"besser\" gekennzeichnet wird. Der Prüfungsausschuss \nhat in seiner Stellungnahme im verwaltungsinternen Kontrollverfahren den von ihm \ngewählten Maßstab nicht ausdrücklich quantifiziert. Das ist auch nicht ohne weiteres \nmöglich, weil die Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht in einem Gesamtergebnis \nrechnerisch erfasst werden, das dem rechnerischen Prüfungsergebnis gegenüber \ngestellt werden könnte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch setzt die \nWahrnehmung eines \"völlig untypischen\" Unterschiedes die Erkenntnis eines als \ntypisch feststellbaren Niveaus voraus, von dem mehr als \"bloß\" untypisch \nabgewichen worden ist. Demgegenüber kann im Einzelfall auch eine \"bloß\" \nuntypische Leistungskonstellation für ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten \nGesamtnote ausreichen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. 7. 1995, a. a. O. (\"atypische\" \nLeistungskonstellation). \n\n69\n\nBei der danach erneut zu treffenden Abweichungsentscheidung ist zugrunde zu \nlegen, dass die Feststellung des Leistungsstandes des Prüflings sich auf das \nbezieht, was gemäß § 25 Abs. 1 JAG Zweck der zweiten juristischen Staatsprüfung \nist, nämlich festzustellen, ob das Ziel der Referendarausbildung erreicht worden ist. \nDer Prüfungsausschuss wird des weiteren zu berücksichtigen haben, dass es nicht \num die Frage geht, ob einzelne Prüfungsleistungen mit einem anderweitig \nfeststellbaren Leistungsstand der Klägerin nicht übereinstimmen, sondern ob dies für \nden rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote erkennbar ist. Die Prüfer haben \nzudem für die unerlässliche Verschaffung eines Gesamteindrucks die im \nVorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, \nsondern auch mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Sie haben die \nEinzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen; denn es gibt \nkeinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, aufgrund dessen im Vergleich zu den \nPrüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in \nwelcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines \nPrüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert. Darauf, ob auch \ndas Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung den maßgeblichen \nGesamteindruck mitprägt, kommt es hier nicht an. Denn das von der Klägerin in der \nersten Staatsprüfung erzielte \"befriedigende\" Ergebnis ist nicht geeignet, zur Bildung \neines Gesamteindrucks beizutragen, aufgrund dessen die rechnerische Gesamtnote \nder zweiten Staatsprüfung als für den Leistungsstand untypisch beurteilt werden \nkönnte. Die Akten über die erste Staatsprüfung gehören allerdings zu den \nPrüfungsunterlagen, vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 JAO. Andere außerhalb des \nVorbereitungsdienstes gezeigte Leistungen können nur dann in die \nGesamtbeurteilung des Leistungsstandes einbezogen werden, wenn sie eine \nAussage hinsichtlich der Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes enthalten. Das \nist hinsichtlich des \"Masters of Laws\", den die Klägerin in Neuseeland erworben hat, \nnicht ersichtlich. Auch die allgemeinbildende Schulbildung ist \"lediglich\" die \nunerlässliche Grundlage für Studium und Vorbereitungsdienst und deshalb für die \nBildung des Gesamteindrucks und die Beurteilung des Leistungsstandes im Sinne \nvon § 31 Abs. 4 JAG 1993 ohne Bedeutung.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/14-a-3658-06","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5d","ref_norm":"5d","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/14-a-3658-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258640","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.828373+00:00"}}