{"status":"available","doknr":"OLD258639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.14A1228.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"14 A 1228/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2005 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 18. November 2005 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessensingenieur mit Sitz in C. . Er \nerhielt im Februar 2005 von der Wohnbau X. eG einen Vermessungsauftrag. \nDie Wohnbaugesellschaft Kreis T. und als deren Rechtsnachfolgerin die \nWohnbau X. eG hatten in der Stadt H. in einem Neubaugebiet \nüberwiegend Einfamilienhausgrundstücke bebaut oder unbebaut veräußert und \nErbbaurechte vergeben sowie die Straßen dazu ausgebaut. Aufgrund eines mit der \nStadt H. geschlossenen Erschließungsvertrages war sie verpflichtet, nach \nEndausbau der Straßen alle Grenzknickpunkte sichtbar abzumarken. Sie erteilte \ndiesen Auftrag dem Kläger, der außerdem eine Bescheinigung über die Einhaltung \nder Grenzen durch den Endausbau der Straßen vorlegen sollte.\n\n3\n\nIm Rahmen der Erledigung dieses Auftrages schrieb der Kläger unter dem Datum \nvom 17. Februar 2005 etwa 40 Grundstückseigentümer in dem Neubaugebiet an, die \nnach seiner vom Katasteramt T. erhaltenen Information noch keinen Antrag auf \nGebäudeeinmessung gestellt hatten. In diesen Anschreiben teilte er mit, dass er \naufgrund von Grenzvermessungsarbeiten möglicherweise das Grundstück des \njeweiligen Eigentümers betreten müsse und bat um Mitteilung, falls Interesse daran \nbestehe, das auf dem Grundstück errichtete einmessungspflichtige Gebäude \ngleichzeitig einzumessen. Dabei wies er darauf hin, dass sich bei Einmessung eines \nGebäudes im Zusammenhang mit der durchzuführenden Grenzvermessung die \ngesetzlichen Gebühren um 20 % und bei gleichzeitiger Einmessung von Gebäuden \nauf aneinander grenzenden Grundstücken diese Gebühren um weitere 10 % \nermäßigten und dass außerdem die Gebühren für die Erstellung der \nKatasterunterlagen nicht anfielen. Den Schreiben fügte er jeweils einen \nformularmäßig vorbereiteten Antrag auf Gebäudeeinmessung bei.\n\n4\n\nIn der Folgezeit erhielt der Kläger zahlreiche Antragsformulare unterschrieben \nzurück, u. a. von sieben Grundstückseigentümern, die einen zuvor bereits \nanderweitig vergebenen Gebäudeeinmessungsauftrag gekündigt hatten.\n\n5\n\nNach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2005 \neine Geldbuße von 2.400,00 Euro wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflichten \nals Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur fest mit der Begründung: Der Kläger \nhabe mit seinem Vorgehen gegen das Werbeverbot gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 der \nBerufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur NRW (ÖbVermIngBO \nNRW) verstoßen. Zur Erfüllung des Grenzvermessungsauftrages sei es lediglich \nerforderlich gewesen, die anliegenden Grundstückseigentümer darüber zu \nunterrichten, dass er möglicherweise ihre Grundstücke betreten müsse. Er habe \nkeine Aufklärungs- oder Betreuungspflichten gegenüber den \nGrundstückseigentümern in Bezug auf deren Gebäudeeinmessungspflichten. Diese \nseien keine Beteiligten im Rahmen seines Grenzvermessungsauftrages. Mit seiner \nBriefaktion habe er den Zweck verfolgt, Gebäudeeinmessungsaufträge zu \nbekommen und habe dazu unter anderem auf mögliche Kosteneinsparungen \nhingewiesen und für sich als ausführende Vermessungsstelle geworben. Für die \ngetroffene Maßnahme und ihre Höhe falle ins Gewicht, dass er sein Fehlverhalten \nnicht einsehe und mit Verfügung vom 11. September 2002 das Werbeverbot bereits \nGegenstand einer Ahndungsmaßnahme (Missbilligung) gegen ihn gewesen sei.\n\n6\n\nMit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe \nsich im Rahmen der in der Musterberufsordnung des BDVI aufgestellten \nVerhaltensregeln gehalten. Zur Leistung des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs gehöre, dass er den Bürger umfassend aufkläre und auch \nhinsichtlich der Kosten ehrlich sei. Seine Aktion habe nicht auf Absatz gezielt, \nsondern darauf, die Grundstückseigentümer von der Möglichkeit der Kostenersparnis \nzu unterrichten und den Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum so gering \nwie möglich zu halten. Die Möglichkeit der Kosteneinsparung bestehe aufgrund der \nKostenordnung nur, wenn der Auftrag zur Gebäudeeinmessung zusammen mit dem \nbereits fest vergebenen Auftrag zur Grenzvermessung durchgeführt werde. Das habe \nzwangsläufig nur von ein und derselben Vermessungsstelle durchgeführt werden \nkönnen. Er habe davon ausgehen können, dass für ihn als Beliehenen bereits vor \nBeginn eines eigentlichen Verwaltungsverfahrens Beratungspflichten gegenüber \npotentiellen zukünftigen Beteiligten eines solchen Verfahrens entstünden. Da die \nGrundstückseigentümer regelmäßig die Kosteneinsparungsmöglichkeiten nach der \nKostenordnung nicht kennten, hätte er andernfalls sehenden Auges hinnehmen \nmüssen, dass sie ihre Pflicht zur Gebäudeeinmessung ohne die Möglichkeit der \nInanspruchnahme dieser Kosteneinsparung erfüllt hätten.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. November 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück mit der Begründung: Der Kläger habe gezielt und unaufgefordert \neigene Dienste gegenüber potentiellen Auftraggebern angeboten. Ein solches \nVerhalten sei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren untersagt, damit nicht \nder Eindruck erweckt werde, dass ihre Amtstätigkeit durch ein gewerbliches \ngewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst sei. Seine Berufskollegen im Grevener \nRaum hätten derartige Aktivitäten nicht entwickelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz \nbegründe eine Beratungspflicht ausschließlich für die Beteiligten an einem \nVerwaltungsverfahren. Dazu gehörten die Grundstückseigentümer vor Erteilung \neines Vermessungsauftrages nicht. Eine allgemeine Aufklärungspflicht habe der \nKläger nicht. Gegenstand der von der Wohnbau X. eG beantragten \nGrenzvermessung seien nur die veränderten Straßenflurstücke gewesen, also \ngerade nicht die bebauten angrenzenden Flurstücke. Auch aus generalpräventiven \nGründen zur Vermeidung von \"Nachahmer- und Mitnahmeeffekten\" sei es geboten \nund erforderlich, das schuldhafte Fehlverhalten mit einer Geldbuße zu ahnden. Die \nHöhe habe sich am erteilten Kostenangebot von 600,00 Euro in 40 Fällen \norientiert.\n\n8\n\nDagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren und dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er \nhabe lediglich seine Aufklärungspflicht wahrgenommen. Er habe eine andernfalls \neintretende ihn treffende Negativwerbung verhindern wollen, die dadurch entstanden \nwäre, dass betroffene Eigentümer im Nachhinein von der entgangenen \nEinsparungsmöglichkeit erfahren hätten. Das Werbeverbot diene nicht dem \nKonkurrentenschutz. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die \nKatasterämter nähmen staatliche Aufgaben wahr. Die verschiedenen Organe des \nStaates genössen bei der Erfüllung dieser Aufgaben untereinander keinen \nKonkurrentenschutz.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. November 2005 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen: Soweit den auf Antrag des Klägers erteilten \nVermessungsunterlagen für die beabsichtigte Straßenschlussvermessung vom \nKatasteramt T. ein Hinweis auf die noch offenen Gebäudeeinmessungen \nbeigefügt gewesen sei, sei dies nicht als Bitte des Katasteramtes zu verstehen \ngewesen, sich um die fehlenden Gebäudeeinmessungen zu kümmern. Die \nSicherstellung der Pflichten der Grundstückseigentümer sei Aufgabe des \nKatasteramtes und nicht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Das \nVerhalten des Klägers stelle eindeutig Werbung dar. Ein gezieltes Engagement zur \nGewinnung eines zusätzlichen Auftrages sei ein gewerbliches Marktverhalten auch \nzu dem Zweck, sich gegenüber konkurrierenden Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Eine generelle \nInformationspflicht des Klägers gegenüber den Eigentümern von \nAnliegergrundstücken bestehe nach der Berufsordnung nicht. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt \nBezug genommen wird, die Klage abgewiesen.\n\n15\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 auf Antrag des Klägers die \nBerufung zugelassen.\n\n16\n\nZu ihrer Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der \nVorinstanz und trägt ergänzend vor:\n\n17\n\nDas allgemeine Werbeverbot des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIngBO NRW sei \nverfassungskonform dahin einzugrenzen, dass nur berufswidrige Werbung verboten \nsei. Das Werbeverbot gehe nur soweit, wie es durch ausreichende Gründe des \nGemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nentspreche. Es müsse zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet, erforderlich \nund dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zumutbar sein. Der in Betracht \nkommende Gemeinwohlbelang sei die Sicherung der Unparteilichkeit und der \nUnabhängigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Träger eines \nöffentlichen Amtes, nicht aber die Sicherung eines hergebrachten Berufsbildes des \nVermessungsingenieurs. Der Inhalt des Anschreibens sei nüchtern und weise \nlediglich auf gesetzliche Pflichten und gesetzliche Gebührentatbestände hin. Damit \nwerde eher das Vertrauen der Grundstückseigentümer in die Unabhängigkeit und \nUnparteilichkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gestärkt als \nbelastet. Bei sämtlichen beauftragten Gebäudeeinmessungen seien die \nGrenzvermessungen und die Gebäudeeinmessungen wegen der Größe des \nAuftrages zwar an mehreren Tagen, jedoch zeitnah und örtlich in unmittelbarem \nZusammenhang bearbeitet worden. Der Vermessungsaufwand habe sich dabei \njeweils erheblich reduziert. Das Werbeverbot diene nicht dem Schutz von \nWettbewerbern. Primärer Anlass für das Anschreiben sei im Übrigen nicht die \nGebührenreduzierung gewesen, sondern der Hinweis darauf, dass es im Zuge von \nGrenzvermessungsarbeiten erforderlich sein könne, die Grundstücke zu betreten. \nDiese beiden Informationen in einem Anschreiben zu verbinden sei sachlich geboten \ngewesen. \n\n18\n\nDie potentielle Betroffenheit aller Grundstücke durch den von ihm durchgeführten \nVermessungsauftrag der Wohnbau X. eG ergebe sich daraus, dass diese \nsich im Rahmen eines Erschließungsvertrages gegenüber der Stadt H. \nverpflichtet habe, die Grenzabmarkungen nach erfolgtem Straßenendausbau durch \neinen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzuzeigen und erforderlichenfalls \nwiederherstellen zu lassen sowie eine amtliche Bestätigung vorzulegen, die \nnachweise, dass der Straßenausbau innerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt sei. \nIn den ihm zur Verfügung gestellten Katasterunterlagen seien die Grenzpunkte nicht \ninnerhalb einer Geraden vermessungstechnisch nachgewiesen gewesen. Deshalb \nhebe er zunächst jeden Grenzpunkt in dem Gebiet als Knickpunkt zu behandeln \ngehabt mit der Folge, dass alle Grundstücke von der durchzuführenden \nGrenzvermessung betroffen gewesen seien. Da kein Koordinatenkataster vorgelegen \nhabe, habe er in Absprache mit der Katasterbehörde zunächst durch örtliche \nVermessungen die übergeordneten, im Straßenraum gelegenen Aufpunkte \nkontrolliert. Die Aufpunkte und die Grenzsteine seien durch die Anhebung des \nHöhenniveaus durch den Straßenendausbau und der Bauplätze größtenteils \nverdeckt gewesen. Er habe deshalb bei der überwiegenden Anzahl der Grundstücke \ndie Aufnahmepunkte über ihre Sicherungsmarken, die sich in der Regel tieferstehend \nin den Vorgärten der Anlieger befanden, in ihrer ursprünglichen Lage \nwiederherstellen müssen. Sowohl zur Untersuchung der Grenzsteine als auch zur \nAbklärung der Sicherungsmarken sei es erforderlich gewesen, die betroffenen \nGrundstücke zu betreten. Auf diese Weise hätten ausreichende Aufnahmepunkte \nrekonstruiert werden können. Nach erneuter hochgenauer Vermessung der \naufgefundenen Aufnahmepunkte habe die ursprüngliche Vermessung aus dem Jahre \n2000 in das neue System überführt werden müssen. Aufgrund dieser Arbeiten sei \nvom Vermessungs- und Katasteramt mit Schreiben vom 25. 4. 2005 die \nLagegenauigkeit der Grenz- und Gebäudepunkte von \"3\" auf \"1\" hochgesetzt und die \nKoordinatenkatastergenauigkeit des Gebietes bestätigt worden. Erst danach habe \ndie Überprüfung bzw. Neubestimmung der Grenzpunkte mittels Koordinatenvergleich \nvorgenommen werden können. Anhand dieses einheitlichen Koordinatensystems \nseien dann die durch Graben in der Örtlichkeit noch aufzufindenden \nGrenzabmarkungen kontrolliert, die Gebäudeeckpunkte, soweit Aufträge zur \nGebäudevermessung vorlagen, mitvermessen und die äußersten größtenteils \ngradlinig verlaufenden Begrenzungsteile der Straßen und Gehwege in ihrer relativen \nLage zu jedem Grenzpunkt bestimmt worden. Dies sei teilweise durch örtliche \nMessungen, teilweise rechnerisch geschehen. In Analogie zu den \nKatastervorschriften zu gradlinigen Grenzverläufen habe die anschließende \nNeuabmarkung in Abstimmung mit der Stadt H. auf solche Grenzknickpunkte \nbeschränkt bleiben können, die außerhalb der Toleranzschwelle von +/- vier \nZentimeter lagen. Im Falle der straßenseitigen Grenzpunkte des Grundstückes des \nEigentümers W. (Flurstück 1530) sei nachgewiesen worden, dass die \nGrenzabmarkung in ihrer ursprünglichen Lage drei und vier Millimeter innerhalb des \nStraßenendausbaus der N. -C1. -Straße lägen. Folglich habe hier auf eine \nNeuabmarkung verzichtet werden können, so dass die Eigentümer W. beim \nanschließenden Grenztermin nicht beteiligt zu werden brauchten. Vor diesem \nHintergrund seien die Grundstücke aller angeschriebenen Grundstückseigentümer \ndurch vom Kläger durchgeführte Grenzvermessungen konkret betroffen worden. Ob \nein Betreten ihrer Grundstücke erforderlich gewesen sei, habe erst in der Örtlichkeit \nbestimmt werden können.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt vor: Bei dem vom Kläger durchzuführenden Grenzvermessungsauftrag \nsei es nicht darum gegangen, die Grenze von lang gestreckten Anlagen in ihrem \ngesamten Umfang zu untersuchen. Vielmehr seien nur die sogenannten \n\"Knickpunkte\" zu bestimmen gewesen. Das Vermessungs- und Katasteramt T. \nhabe ihr mitgeteilt, dass das Baugebiet 1999 durch eine Teilungsvermessung \nentstanden sei, dass sämtliche neuen Grenzpunkte mit der Lagegenauigkeit \"1\" in \nder Punktdatei nachgewiesen seien und dass die Lagekoordinaten der Grenzpunkte \nim Baugebiet mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit festgesetzt seien \n(Koordinatenkataster). Demzufolge habe unter anderem nicht geklärt werden \nmüssen, ob die durch Grenzzeichen gekennzeichneten Grundstücksgrenzen der \nFlurstücke 1526, 1530 und 1531 mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster \nübereinstimmen. Es sei nicht Aufgabe des Klägers gewesen, sich über den \nerhaltenen Auftrag hinaus den unerledigten Gebäudeeinmessungen zuzuwenden. \nVielmehr sei für die Information der Bauherrn die Katasterbehörde zuständig. Der \nKläger habe zur Erfüllung seines Auftrages die Grundstückseigentümer allenfalls \ndarauf hinweisen dürfen, dass es erforderlich sein könnte, ihre Grundstücke zu \nbetreten. Es sei eine Schutzbehauptung des Klägers, dass er die weitergehende \nInformation lediglich aus Anlass der Aufklärung über das Grundstücksbetreten \ngegeben habe. In Bezug auf das Grundstück der Eigentümer W. habe aus den \nGrenzuntersuchungen im Koordinatenkataster festgestellt werden können, dass \ndieses nicht habe betreten werden müssen. Demzufolge habe es keiner Aufklärung \nbezüglich des Betretens des Grundstückes bedurft. Der Kläger habe die \nGrundstückseigentümer im Neubaugebiet gezielt und namentlich angeschrieben und \nvorbereitete Vermessungsanträge beigefügt. Es sei ihm dabei um die Erteilung \nweiterer Aufträge gegangen. Das sich aus der Berufsordnung ergebende \nWirtschaftlichkeitsgebot beziehe sich nicht auf etwaige Gebührenermäßigungen. Das \nSchreiben des Klägers sei im Übrigen auch unrichtig. Die von ihm benannte \nGebührenermäßigung komme nur in Betracht, wenn die Gebäudeeinmessung in \nzeitlichem und direktem örtlichen Zusammenhang mit Fortführungsvermessungen \nanderer Art ausgeführt werde. Ein solcher direkter örtlicher vermessungstechnischer \nZusammenhang bestehe jedoch nicht bei den Flurstücken 1526, 1530 sowie 1531. \nBei den Eigentümern W. habe im Übrigen kein Aufklärungsbedarf mehr \nbestanden, weil das Gebäude im Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens bereits \neingemessen gewesen sei. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. 7. 2005 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 18. 11. 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nDie angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 15 Abs. 1 der Berufsordnung für \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng \nBO NRW-BO-) vom 15. Dezember 1992, GV. NRW. S. 524, in der zur Zeit des \nErlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 22. November 1994, \nGV. NRW. S. 1058. Danach kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde (§ 14 \nAbs. 1 BO) die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten unter anderem durch eine \nGeldbuße ahnden. Die Beklagte stellt mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass \nder Kläger durch die Anschreiben an 40 Grundstückseigentümer gegen das \nWerbeverbot gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 BO verstoßen hat, und verhängt deshalb eine \nGeldbuße, die sich in der Höhe an dem beworbenen Gebührenvolumen orientiert. \nDas hält entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht stand, weil zumindest ein Teil der Anschreiben in der konkreten \nSituation berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n28\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass § 9 Abs. 1 \nSatz 5 BO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.\n\n29\n\nVgl. Senatsurteil vom 4. 9. 2007 - 14 A 4267/05 -, Juris = NRWE = DVBl 2007, \n1513 (Leitsatz). \n\n30\n\nZwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren jegliche Werbung untersagt. Das Grundrecht der \nBerufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gilt jedoch grundsätzlich auch für den Kläger, \neinen beliehenen Freiberufler, vgl. § 2 Abs. 2 VermKatG NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. 3. 2005, GV. NRW. S. 175, in Verbindung mit § 1 \nAbs. 1 BO. Denn es schützt die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers \neinschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste auch dann, \nwenn es sich um den Angehörigen eines staatlich gebundenen Berufs handelt. Das \nWerbeverbot ist ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der \nBerufsausübung und bedarf deshalb nach Satz 2 dieser Norm einer gesetzlichen \nGrundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende \nGesetze genügt. \n\n31\n\nVgl. dazu aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2005 \n- 1 BvR 1870/04 -, DNotZ 2006, 226 = NJW 2006, 359, sowie OVG NRW, Urteil vom \n27. 4. 2001 - 7 A 4490/99 -, NRWE, und Beschluss vom 29. 8. 2006 - 13 A 3968/04 - \n(dazu BVerwG, Beschluss vom 7. 11. 2006 - 6 B 92/06 -), jeweils mit zahlreichen \nNachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n32\n\nEin solcher Eingriff ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er \nvernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den Grundrechtsträger nicht \nübermäßig oder unzumutbar belastet. § 9 Abs. 1 Satz 5 BO steht damit im Einklang, \nweil die Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann, dass nur die \nberufswidrige Werbung verboten ist. Ebenso wie der erkennende Senat teilen \nersichtlich auch die Verfahrensbeteiligten diese Auffassung des 7. Senats des \nerkennenden Gerichts in dem oben genannten Urteil, auf dessen Ausführungen \ndeshalb insoweit Bezug genommen werden kann.\n\n33\n\nBei dieser Rechtslage ist es angesichts der vielfältigen und sich entwickelnden \nMedien, Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten nicht möglich, aufgrund von § 9 \nAbs. 1 Satz 5 BO einen Positivkanon zulässiger Werbung zu formulieren. Werbung \nist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung \ndesjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird.\n\n34\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 7. 10. 1991 - AnwZ (B) 25/91 -, NJW 1992, 45 = MDR \n1991, 1203.\n\n35\n\nNicht aus dem Begriff \"Werbung\", sondern aus dem Begriff der \"Berufswidrigkeit\" \nist die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Werbung herzuleiten, d. h. \nwerbewirksames Verhalten und Werbung sind grundsätzlich erlaubt, es sei denn, sie \nsind berufswidrig.\n\n36\n\nVgl. zu Regelungen, die die Dienstleistungsfreiheit und damit auch die \nBerufsausübung aus Gründen des Allgemeinwohls beschränken, EuGH, Urteil vom \n5. 12. 2006 - C - 94/04 und \n\n37\n\nC - 202/04 -, BB 2007, 462, Ziff. 61 ff.\n\n38\n\nEs liegt in der Natur von Werbung im Wirtschaftsleben, den persönlichen \nBekanntheitsgrad des Werbenden und seines Produkts oder seiner Dienstleistung zu \nerhöhen und gleichzeitig potentielle Abnehmer dazu zu bringen, Produkt oder \nDienstleistung von ihm abzunehmen. Insoweit unterscheidet sich Werbung von \nbloßer Information. Das Verbot berufswidriger Werbung soll eine Verfälschung des \nBerufsbildes durch die Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der \ngewerblichen Wirtschaft üblich sind. Durch Werbeaussagen dürfen keine unrichtigen \nErwartungen entstehen, zumal die berufliche Leistung des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs wie diejenige anderer freier Berufe von Laien häufig nur \nschwer einschätzbar ist. \n\n39\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. 7. 1987 - 1 BvR 362/79 -, BVerfGE 76, \n196. \n\n40\n\nNach diesen Grundsätzen ist mit dem Verwaltungsgericht für die Qualifizierung \nvon Werbung als berufswidrig von Folgendem auszugehen: Dem freien Beruf des \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind durch das Vermessungs- und \nKatastergesetz Befugnisse übertragen worden, mit denen er wie die behördlichen \nTräger eine bedeutende Funktion im amtlichen Vermessungswesen wahrnimmt. \nDieses dient unter anderem dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit \ndem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragenden \nGemeinschaftsgut. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301 \n(316f.); OVG NRW, Urteil vom 27. 6. 1996 - 7 A 4924/94 -, mit weiteren \nNachweisen.\n\n42\n\nAuch für die vielfältigen Formen staatlicher Planung bedarf es eines verlässlichen \nZahlen- und Kartenmaterials. Zur Sicherung der Erreichung dieser Ziele hat er \nähnlich dem Notar seinen Beruf u. a. eigenverantwortlich, unabhängig, unparteiisch, \nsorgfältig, gewissenhaft und sachgerecht auszuüben und sich so zu verhalten, dass \ndas Ansehen des Berufs und die Achtung und das Vertrauen, die dem Beruf \nentgegengebracht werden, gewahrt bleiben, vgl. die einzelnen Regelungen in §§ 9 \nund 10 BO. Zwar kann ein Werbeverbot nicht gewährleisten, dass ein Öffentlich \nbestellter Vermessungsingenieur seine Tätigkeit entsprechend diesen Berufspflichten \nausübt. Es dient aber als \"flankierende Maßnahme\" der Sicherung der \nordnungsgemäßen Berufsausübung. \n\n43\n\nDie Werbung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist danach dann \nberufswidrig, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Werbungsadressaten die \nBesorgnis rechtfertigt, er werde im Rahmen seiner Tätigkeit das amtliche \nVermessungswesen oder die Interessen der Beteiligten an den von ihm \ndurchzuführenden Verwaltungsverfahren gefährden. Das ist dann anzunehmen, \nwenn er mit seiner Werbung als einem Teil seiner Außendarstellung den Eindruck \neines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens erweckt und damit \ndas Vertrauen der Allgemeinheit beschädigt, dass er seine Aufgaben und seine ihm \nin deren Rahmen eingeräumten Befugnisse im Bewusstsein der Verantwortung für \ndas Vermessungswesen und dessen Bedeutung für den Rechtsverkehr \nwahrnimmt.\n\n44\n\nDaraus folgt für das zu beurteilende Verhalten des Klägers:\n\n45\n\n1. Das Schreiben des Klägers vom 17. 2. 2005 ist als Informationsschreiben \nabgefasst und weder nach Form noch nach Gestaltung aus dem Blickwinkel des \nWerbeverbots zu beanstanden. Es wird insoweit von der Beklagten auch nicht \ngerügt. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid anführt, dass der Kläger seine \nLeistungen \"anpreist\", wird ersichtlich nur auf den Inhalt des Schreibens \nabgestellt.\n\n46\n\n2. Es ist - ohne dass es dazu weiterer Erläuterungen bedarf - ein elementarer \nberufsrechtlicher Grundsatz, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \nnicht aktiv - auch nicht mit sogenannten Informationsschreiben - also \"ungefragt\" mit \ndem alleinigen Ziel der Kundenakquisition an Menschen herantreten darf. Er darf an \npotentielle Auftraggeber aber dann herantreten, wenn dies durch einen anderweitig \nerteilten Auftrag vermessungsrechtlich und/oder -technisch veranlasst wird und es \ndurch seine Berufspflichten gerechtfertigt ist, wie sie sich aus dem Gesetz und dazu \nerlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben.\n\n47\n\na. Insoweit ist es unbedenklich und durch § 6 Abs. 2 VermKatG in vielen Fällen \nsogar geboten, dass der Kläger Grundstückseigentümer angeschrieben und darauf \nhingewiesen hat, dass er im Zuge des ihm erteilten Vermessungsauftrages \nmöglicherweise ihre Grundstücke betreten muss. Der Umstand, dass er nur \nGrundstückseigentümer in dieser Weise angeschrieben hat, die nach seiner Kenntnis \nihre Pflicht zur Gebäudeeinmessung noch nicht erfüllt hatten, lässt zwar ein über die \nbloße Information hinausgehendes Motiv erkennen. Das genügt jedoch nicht, den \nobjektiv informierenden Charakter eines solchen Schreibens \"umzuwerten\".\n\n48\n\nb. Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur auf die gebührenrechtlichen Konsequenzen hinweist, die \naufgrund der gemäß § 2 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen (ÖBVermIngKO NRW) \nanzuwendenden Ziff. 4.6.3.1 und gegebenenfalls Ziff. 4.6.3.2 der \nVermessungsgebührenordnung (VermGebO NRW) entstehen, wenn eine \nGebäudeeinmessung im Zusammenhang mit einer Fortführungsvermessung anderer \nArt ausgeführt wird sowie wenn sodann Gebäude auf aneinandergrenzenden \nGrundstücken gemeinsam eingemessen werden. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts gilt dies auch dann, wenn der darüber informierte Eigentümer, \ndessen Grundstück von einer Grenzvermessung betroffen ist, selbst bisher kein \nAuftraggeber war. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: \n\n49\n\nInhalt und Zweck des Liegenschaftskatasters ist es gemäß § 11 Abs. 1 \nVermKatG, die Liegenschaften im Landesgebiet, und zwar Flurstücke und Gebäude, \naktuell darzustellen und zu beschreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der \nGesetzgeber in § 16 VermKatG Pflichten u.a. der Grundstückseigentümer begründet. \nDazu gehört die Pflicht zur Einmessung neu errichteter oder in ihrem Grundriss \nveränderter Gebäude. § 19 der DurchführungsVO zum VermKatG regelt, worauf die \nBeklagte zutreffend hingewiesen hat, das Verfahren der Katasterbehörden zur \nDurchsetzung dieser Pflicht. Daneben begründet der vom Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen erlassene Fortführungsvermessungserlass (FortVErl.) \nin seiner Ziff. 7.51 Abs. 2 einen weiteren Weg, um die angestrebte Vollständigkeit \nund Richtigkeit des Liegenschaftskatasters schnell und genau und zugleich \nvermessungstechnisch weniger aufwändig sicher zu stellen. Danach soll den \nEigentümern oder Erbbauberechtigten, deren Grundstücke von Teilungs- oder \nGrenzvermessungen betroffen sind, empfohlen werden, die Gebäudeeinmessung \ngleichzeitig mit vornehmen zu lassen. Eine solche Empfehlung kann der Kläger \nnaturgemäß nur aussprechen, wenn er an betroffene Grundstückseigentümer auch \ndann herantritt, wenn sie noch nicht seine Auftraggeber sind.\n\n50\n\nSoweit die Beklagte möglicherweise ursprünglich davon ausgegangen ist, dass \ndie an Straßengrenzen angrenzenden Grundstücke nicht von einer Vermessung der \nStraßengrenzen betroffen werden, geht der Senat dem nicht weiter nach. Denn \ninzwischen ist, wie sich u. a. aus den Eintragungen in dem in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat übergebenen Kartenmaterial ergibt, zwischen den \nVerfahrensbeteiligten nur noch umstritten, ob alle oder nur ein Teil der Grundstücke, \nderen Eigentümer der Kläger angeschrieben hat, von der im Auftrag der Wohnbau \nX. eG durchgeführten Grenzvermessung betroffen wurden. Das hängt \nersichtlich damit zusammen, dass unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, \nob und ab wann vom Vorliegen von Koordinatenkatastergenauigkeit im in Rede \nstehenden Gebiet auszugehen war. Es ist jedoch mit dem insoweit \nübereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und in der \nmündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diejenigen Grundstücke von der \nbeauftragten Grenzvermessung betroffen waren, in deren Grenze Knickpunkte der \nStraßengrundstücksgrenzen liegen. Jedenfalls in Bezug auf diese traf den Kläger die \n\"Sollens\"-Verpflichtung gemäß Ziff. 7.51 Abs. 2 FortVErl.\n\n51\n\nEs ist im Ergebnis unschädlich, dass der Kläger in seinen Anschreiben nicht die \ndieser Regelung entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat. Es kann ihm \nnämlich zugute gehalten werden, dass er einen in der Regel wirkungsvolleren Weg \ngewählt hat. Die Gebäudeeinmessungspflicht dürfte sich in den meisten Fällen \nschneller durchsetzen lassen, wenn dem Einmessungspflichtigen konkrete \nGebührenvorteile in Aussicht gestellt werden können, statt die Erfüllung einer Pflicht \nnahe zu legen, die im abstrakten öffentlichen Interesse an der Aktualität und \nVollständigkeit des Liegenschaftskatasters liegt. Es ist zwar nicht erkennbar, dass die \nGebührenordnung die Gebührenermäßigung als Anreiz für Grundstückseigentümer \nzur schnellen Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht eingeführt hat. Vielmehr \nfindet sie ihren Grund darin, dass die Durchführung zweier \nFortführungsvermessungen auf einem Grundstück für die Vermessungsstelle \nweniger arbeitsaufwendig ist. Dennoch ist ihre Inaussichtstellung geeignet, ein im \nöffentlichen Interesse wünschenswertes Verhalten der Grundstückseigentümer zu \nfördern. Wenn bei dieser Gelegenheit - wie es der Kläger getan hat - über die weitere \nErmäßigungsmöglichkeit gemäß 4.6.3.2 VermGebO NRW abstrakt informiert wird, \nführt das zu keiner anderen Beurteilung.\n\n52\n\nDer Effekt der Gebührenvorteile, nämlich die Gebührenbelastung des Bürgers \nwegen des in typischer Weise geringeren Vermessungsaufwandes zu verringern, \nkann jedoch nur eintreten, wenn der Bürger über die tatsächlichen Voraussetzungen, \nnämlich u.a. die Möglichkeit einer gleichzeitigen Einmessung im Sinne der Ziff. 7.51 \nAbs. 2 FortVErl., informiert wird. Diesem Informationsinteresse genügt das Schreiben \ndes Klägers mit zutreffendem Inhalt bei all denjenigen Grundstücken, die - wie oben \ndargestellt - durch die Grenzvermessung betroffen sind. Im Übrigen trifft die \n\"Sollens\"-Pflicht aus Ziff. 7.51 Abs. 2 FortVErl. nicht nur den Kläger, sondern auch \njede andere im konkreten Fall in Betracht kommende Vermessungsstelle, \nunabhängig davon, wer sodann den Gebührenvorteil nach 4.6.3.1 VermGebO NRW \nbewirken kann. Diese Regelung und ihre mögliche gebührenrechtliche Folge greift im \nöffentlichen Interesse und im Interesse der gebührenpflichtigen Bürger in den \nWettbewerb zwischen verschiedenen Vermessungsstellen ein. Wenn die \nVermessungsstellen dementsprechend handeln und gegebenenfalls Aufträge \nzurückgeben, die eine andere Stelle in vermessungstechnisch vorzuziehender Weise \nund für den Bürger gebührenrechtlich vorteilhafter durchführen kann, wird das \nVertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der \nVermessungsstellen besonders gefördert. Demgegenüber würde ein bewusstes \nSchweigen der Vermessungsstellen den Eindruck eines rein geschäftsmäßigen, am \nGewinn orientierten Verhaltens fast unwiderleglich hervorrufen. Denn das hätte zur \nFolge, dass verschiedene Vermessungsstellen zu Lasten des Bürgers Aufträge mit \nnicht ermäßigten Gebühren behalten und abrechnen.\n\n53\n\n3. Im Übrigen muss auch die Werbung, die durch derartige Informationsschreiben \nerfolgt, inhaltlich richtig sein und nicht irreführen. Auch dazu bedarf es keiner \nzusätzlichen Erörterungen. Das ist u. a. dann der Fall, wenn Gebührenermäßigungen \nnur mit der notwendige Differenzierung angekündigt werden. Es bedarf keiner \nErläuterung, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \nVermessungsaufträge nicht dadurch akquirieren darf, dass er \nGebührenermäßigungen pauschal in Aussicht stellt, wenn sie bei der gebotenen \nBetrachtung im Einzelfall nach der Gebührenordnung nicht vorgesehen sind. Denn \nindem er sich damit einen Wettbewerbsvorteil vor anderen Vermessungsstellen \nverschafft, wird der Eindruck rein gewerbsmäßigen Handelns erweckt. Der Kläger hat \nin seinem Schreiben allen adressierten Grundstückseigentümern die \nGebührenermäßigung gemäß Ziff. 4.6.3.1 VermGebO NRW angekündigt. Das ist \nfalsch, soweit Grundstückseigentümer angesprochen worden sind, deren \nGrundstücke durch die von ihm durchgeführte Grenzvermessung nicht betroffen \nwurden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme der Beteiligten zutrifft, \ndass es sich bei der Gebäudeeinmessungsgebühr um die \"jeweils niedrigere\" im \nSinne der Ziff. 4.6.3.1 VermGebO NRW handelt. Der Kläger kann sich nicht darauf \nberufen, dass er im Zeitpunkt seines Schreibens noch nicht von \nKoordinatenkatastergenauigkeit der Grenzpunkte ausgehen konnte. Sein Schreiben \nwar undifferenziert gefasst. Es ist von ihm auch nicht korrigiert worden, nachdem \nKoordinatenkatastergenauigkeit hergestellt war mit der Folge, dass bei einer Reihe \nvon Grundstücken der Vermessungsauftrag ohne Grenzvermessung ausgeführt \nwerden konnte. Das Regelungsgeflecht aus Ziff. 7.51 Abs. 2 FortVErl. und Ziff. \n4.6.3.1 VermGebO NRW erlaubt ein Ansprechen von potentiellen Auftraggebern und \nein Inaussichtstellen einer Gebührenermäßigung dann, wenn der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur bei Beachtung der für die Einhaltung der Berufspflichten \nerforderlichen Sorgfalt beurteilen kann, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n54\n\nDanach waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Sie können auch nicht \nteilweise aufrecht erhalten werden, obwohl sie im Hinblick auf die Höhe der \nGeldbuße an die Anzahl der Anschreiben anknüpfen. Denn die Beklagte hat die \nVerhängung der Geldbuße darauf gestützt, dass der Kläger in 40 Fällen in \ngleichartiger Weise gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen hat. Das ist \nnach dem Vorstehenden nicht der Fall. Vielmehr informieren eine Reihe der \nAnschreiben objektiv zutreffend und sind deshalb berufsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. In den Zumessungserwägungen verweist die Beklagte ausdrücklich \nauf die mangelnde Einsicht des Klägers in sein Fehlverhalten. Das kann allenfalls mit \nder nach den vorstehenden Erwägungen notwendigen Differenzierung aufrecht \nerhalten werden. Im Übrigen stützt die Beklagte sich in den Zumessungserwägungen \ndarauf, dass berufswidrige Werbung des Klägers bereits in einem früheren Fall \n\"Gegenstand einer Ahndungsmaßnahme (Missbilligung)\" war. Das trifft nicht zu und \nist deshalb unsachlich. Gemäß § 15 Abs. 1 ÖBVermIngBO NRW kann die Beklagte \ngegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wegen schuldhafter Verletzung \nihrer Berufspflichten die dort genannten Ahndungsmaßnahmen festsetzen. Eine \nMissbilligung gehört nicht dazu. Danach muss die Beklagte davon ausgehen, dass \nder Kläger bisher von Ahndungsmaßnahmen nicht belastet ist.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 \nAbs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/14-a-1228-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/14-a-1228-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258639","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.743237+00:00"}}