{"status":"available","doknr":"OLD258635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.12A1842.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"12 A 1842/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgetragenen Umstände hätten das Gericht \nnicht überzeugen können, dass der Urgroßvater und der Großvater des Klägers nach \nihrer Auswanderung nach Brasilien im Jahr 1881 gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 \nin die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen worden seien, so dass sie ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 nach Ablauf von \n10 Jahren verloren hätten, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDer Kläger stellt nicht in Abrede, dass ihn die Beweislast für den Nachweis der \nEintragung seines Urgroßvaters und/oder seines Großvaters in die Matrikel eines \nReichskonsulats trifft. Der Nachweis einer Tatsache ist erbracht, wenn das \nVerwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die \nnachzuweisende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht \nerforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an \nWahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung und der Gewissheit gleichkommt \nund vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m. w. N.\n\n6\n\nDen hiernach erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die \ngegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag jedoch \nauch die Begründung des Zulassungsantrags nicht zu vermitteln.\n\n7\n\nDie in Ermangelung des direkten Nachweises (Vorlage des einschlägigen \nMatrikelbuchs des deutschen Konsulats in K. , eines unbefristet ausgestellten \nReisepasses oder Heimatscheins oder eines Matrikelscheins [Patentes]) hierzu vom \nKläger angeführten Indizien sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \n\n8\n\nhat - weder für sich allein noch in der Gesamtschau geeignet, den Schluss zu \nrechtfertigen, der Urgroßvater und/oder der Großvater des Klägers seien zur \nErhaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in die Matrikelbücher des deutschen \nKonsulats in K. eingetragen worden. Sie lassen unter Berücksichtigung der vom \nVerwaltungsgericht angeführten - und in der Zulassungsbegründung nicht in Frage \ngestellten - historischen Entwicklung, wonach während der Geltung des StAG 1870 \nvon den Möglichkeiten zur Abwendung des Staatsangehörigkeitsverlustes in nur sehr \ngeringem Umfang Gebrauch gemacht worden sei, die Eintragung der genannten \nPersonen in die Matrikelbücher des deutschen Konsulats in K. allenfalls als \nmöglich erscheinen, ohne jedoch insoweit einen darüber hinausgehenden, \nvernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit zu begründen. \n\n9\n\nDie angeführten sozialen, politischen und kulturellen Aktivitäten zur Pflege des \nDeutschtums sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und in der Freiwilligen Feuerwehr \netc. sind zum mittelbaren Nachweis der Eintragung in die Matrikelbücher ebenso \nunergiebig wie das Vergraben eines Paketes nicht näher bezeichneter Dokumente, \ndie Freundschaft des Urgroßvaters des Klägers mit dem ebenfalls aus H. \n/Sachsen stammenden deutschen Konsul P. E. und die Mitgliedschaft des \nUrgroßvaters in der Freimaurerloge \"Deutsche Freundschaft zum südlichen Kreuze\", \nin der der oben genannte deutsche Konsul und Direktor der deutschen Kolonie in \nK. \n\n10\n\nebenfalls Mitglied gewesen ist. Entsprechendes gilt für den Aufenthalt des Vaters \ndes Klägers in Deutschland 1929/1930. Soweit der Kläger geltend macht, der \nUmstand, dass der Vater des Klägers sich während seines Deutschlandaufenthaltes \nausschließlich seiner brasilianischen Staatsangehörigkeit bedient habe, sei mit Blick \ndarauf nachvollziehbar, dass Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten oft dazu \nneigten, ihre Staatsangehörigkeiten so zu nutzen, dass sie ihnen bestmöglich zum \nVorteil reichten, mag dies zutreffen; dieses Erklärungsmodell kennzeichnet jedoch \nnur eine der möglichen Fallgestaltungen, ohne die abweichende \nSachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, wonach der \nUmstand, dass der Vater des Klägers während seines Aufenthaltes im deutschen \nReich sich selbst ausschließlich als brasilianischen Staatsangehörigen bezeichnet \nhabe und von der Gemeinde, in der er damals gewohnt habe, als solcher und damit \nals Ausländer behandelt worden sei, dafür spreche, dass der Großvater des Klägers \ndie deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe und sie deshalb nicht an den Vater \ndes Klägers habe weitergeben können. \n\n11\n\nDie vom Kläger angeführten Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer \netwaigen Enteignung setzten als solche nicht zwingend den Bestand der deutschen \nStaatsangehörigkeit des Großvaters des Klägers voraus. Sie behalten vielmehr ihren \nSinn und Zweck auch dann, wenn der Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit \nnicht mehr besaß, da hiermit durch die Übertragung an die in Brasilien geborenen \nFamilienangehörigen etwaigen, den Bestand des Unternehmens und des Vermögens \nbetreffenden Unwägbarkeiten bereits im Vorfeld entgegengewirkt werden konnte, \nunabhängig davon, ob tatsächlich eine Enteignung in Anknüpfung an die deutsche \nStaatsangehörigkeit unmittelbar bevorgestanden hat. \n\n12\n\nDass der Onkel des Klägers, D. E1. , unter Nr. 2 im Heiratseintrag Nr. \n6/1942 des Standesamtes X. -L. , jetzt D1. , mit deutscher \nStaatsangehörigkeit eingetragen ist, zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass \nD. E1. durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater, dem \nGroßvater des Klägers, erworben hat. Vielmehr kann - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - auch eine Einbürgerung des bereits 1938 in das Deutsche \nReich eingereisten D. E1. nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass \nnach der Mitteilung des Sächsischen Staatsarchivs vom 10. Mai 2006 zur \nEinbürgerung von D. E1. keine Unterlagen haben ermittelt werden können, \nschließt eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung nicht aus. So ist bereits nicht \nerkennbar, dass die Unterlagen des Sächsischen Staatsarchivs vollständig sind; im \nübrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass über den Wohnort und den \nAufenthaltsort von D. E1. nach seiner Einreise in das Deutsche Reich 1938 \nnichts bekannt ist, so dass eine Einbürgerung auch im Zuständigkeitsbereich einer \nanderen Behörde hätte erfolgen können. Hierzu gibt auch die eidesstattliche \nVersicherung seiner Witwe vom 18. Mai 2006 keinen weiteren Aufschluss. \nAbgesehen davon wäre er, wenn er bei seiner 1938 erfolgten Ausreise aus Brasilien \nschon im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen wäre, in dem aus \ndieser Zeit noch vorhandenen Passregister eingetragen gewesen, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend eingewandt hat. Dies ist jedoch nach Mitteilung des \nAuswärtigen Amtes nicht der Fall. Der diesbezügliche Hinweis des Klägers, \nmöglicherweise sei D. E1. mit einem brasilianischen Reisepass nach \nDeutschland eingereist, erweist sich sowohl der Formulierung als auch dem Inhalt \nnach als Spekulation und begründet im übrigen keinen Anhaltspunkt für die \nAnnahme einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden deutschen \nStaatsangehörigkeit. \n\n13\n\nAuch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ninsbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des \nBeweisnotstandes, welche es zulassen, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand \nin großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller \nvorgetragen sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des \nAntragstellers glaubt, ergibt das Vorbringen des Klägers keine ausreichend \nverlässlichen Anhaltspunkte für staatsangehörigkeitserhaltende Maßnahmen des \nUrgroßvaters und/oder des Großvaters des Klägers. Die genannten Grundsätze \nbetreffen nur die Überzeugung von der Wahrheit von Parteivorbringen, nicht aber die \nEinschätzung des quantitativ-statistischen Wahrscheinlichkeitsgrades behaupteter \nTatsachen und ermöglichen es, eigenen Erklärungen der beweisbelasteten Partei \ngrößere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis der Fall ist, \nund den Beweiswert einer Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu \nbeurteilen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n15\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n16\n\nDa im vorliegenden Fall keinerlei persönliche Erkenntnisse über den \ntatsächlichen Hergang der Eintragung des Urgroßvaters und/oder des Großvaters \ndes Klägers in das Matrikelbuch des deutschen Konsulats in K. vorgetragen \nsind, greifen die Grundsätze des Beweisnotstandes nicht ein. \n\n17\n\nAuf die im übrigen allenfalls Sekundäransprüche betreffenden Ausführungen des \nKlägers zu den Umständen der Vernichtung der Matrikelbücher kommt es danach \nnicht an. \n\n18\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/12-a-1842-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/12-a-1842-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258635","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.423553+00:00"}}