{"status":"available","doknr":"OLD258634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.10A3666.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"10 A 3666/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2006 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer einer aus mehreren Gebäuden - u.a. Haupthaus, \nStallscheune, Backhaus - bestehenden Hofanlage, die im Wesentlichen zu Beginn \ndes 19. Jahrhunderts in Fachwerkbauweise errichtet worden ist. Die Gebäude \nwurden später in gleicher Bauweise teilweise erweitert, dabei aber konstruktiv \nallenfalls in sehr geringem Umfang verändert. Der Beklagte teilte dem Kläger durch \nBescheid vom 8. März 2005 nach vorheriger Anhörung mit, dass die Hofanlage mit \nden genannten drei Gebäuden in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Zur \nBegründung berief er sich darauf, die Anlage sei bedeutend für die Geschichte des \nMenschen in I. -F. , da die Bauherren der drittältesten Siedlungsschicht des \nE. Landes zuzurechnen seien. Sie sei auch bedeutend für Städte und \nSiedlungen, da sie in ihrer für die regionalen Dorfbauernschaften typischen \nHäusertruppformation Zeugnis für die Siedlungsgeschichte der Gemeinde I. und \nfür die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ablege. Für ihre \nErhaltung und Nutzung sprächen wissenschaftliche, hauskundliche und \nvolkskundliche Gründe. Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf die ihm \ndurch die Unterschutzstellung erwachsende wirtschaftliche Belastung und wandte \nsich gegen die für die Unterschutzstellung geltend gemachten Gründe. Sein \nWiderspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 \nzurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. August \n2006 abgewiesen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n6\n\n1.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Hofanlage des \nKlägers zu Recht als Baudenkmal - bestehend aus drei Gebäuden - eingestuft, das \nin die Denkmalliste einzutragen war. \n\n8\n\nNach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und \nNutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht nach \nSatz 2 der Vorschrift, wenn das in Frage kommende Objekt bedeutend für die \nGeschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse ist und wenn zusätzlich für seine Erhaltung und \nNutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche \nGründe gegeben sind; dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein \neinzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt. Für die Frage, ob ein \nGebäude ein Baudenkmal ist, spielen - wie unten zu 2. näher auszuführen sein wird - \nweder die wirtschaftliche Situation seines Eigentümers oder die wirtschaftlichen \nFolgen der Unterschutzstellung eine Rolle noch ist es erforderlich, dass jedes \nBaudenkmal durch seine Aussage Lücken oder Unsicherheiten der bisherigen \nErkenntnislage zur denkmalbegründenden historischen Situation beseitigt. Auch \nkann von einer Unterschutzstellung nicht - wie der Kläger annimmt - ohne weiteres \ndann abgesehen werden, wenn in der Fachliteratur diejenigen historischen Aspekte \ndargestellt und dokumentiert sind, für die das Baudenkmal Zeugnis ablegt. Denn den \nZielen des Denkmalschutzrechts ist nicht schon dann Genüge getan, wenn \nDenkmäler fotografisch oder in Beiträgen der Fachliteratur beschrieben werden, \nsondern erst dann, wenn vorhandene Denkmäler in ihrem baulichen Bestand \ngesichert und in einer ihre denkmalfachliche Aussage nicht einschränkenden Weise \ngenutzt werden. \n\n9\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht zweifelhaft, dass die Hofanlage des Klägers \nein Baudenkmal ist; durch den Zulassungsvortrag wird dies nicht in Frage gestellt. \nDie Anlage verkörpert die Bedeutung der Familie der Bauherren in der Gemeinde zur \nZeit des beginnenden 19. Jahrhunderts und lässt eine typische Siedlungsform der \nRegion und in der Gemeinde I. erkennen. Damit hat sie Bedeutung für die \nGeschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen; zudem lässt sich an ihr \neine historische Phase der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ablesen. Für ihre \nErhaltung und Nutzung sprechen wissenschaftliche, volkskundliche und \nstädtebauliche Gründe, da sich die wesentlichen konstruktiven Elemente der \nGebäude ebenso wie das Gebäudeinnere weitgehend bzw. jedenfalls in den für die \nhistorische Aussage wesentlichen Teilen unverfälscht erhalten haben. \n\n10\n\nDie Denkmaleigenschaft der Hofanlage C. lässt sich auch nicht deshalb \nverneinen, weil die durch die Gebäude verkörperten historischen Umstände bereits \ndurch andere, ähnliche Gebäude in der Region verkörpert werden. Denn ein \nGebäude ist bei Vorliegen der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW auch dann ein Baudenkmal, wenn ähnliche oder \ngleichartige Gebäude existieren und bereits in die Denkmalliste eingetragen sind. \nZwar kann das Gewicht der Gründe, aus denen ein Denkmal erhalten werden soll, in \nAusnahmefällen dann gemindert sein oder entfallen, wenn seine historische Aussage \ndurch gleichartige Gebäude ohne Einbußen bereits denkmalrechtlich gesichert \nerscheint. Dies gilt indes nicht für alle Erhaltungsgründe gleichermaßen; vielmehr ist \nhinsichtlich der einzelnen Erhaltungsgründe zu differenzieren. Die Erforderlichkeit, \nweitere Beispiele einer bestimmten Bautechnik aus architektur- oder \ningenieurwissenschaftliche Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn \ndenkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die - wie es \nbeispielweise bei freitragenden Spannbetonbrücken im Autobahnbau der Dreißiger \nJahre des 20. Jahrhunderts der Fall ist - in zahlreichen Fällen ohne individuelle \nBesonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. In derartigen Fällen mag die \nErhaltung einzelner oder weniger Beispiele für diese Bautechnik dem Anliegen des \nDenkmalschutzes, Zeugnisse für die Entwicklung der Bautechnik zu bewahren, \nbereits genügen. Wenn hingegen künstlerische, städtebauliche oder volkskundliche \nGründe für die Erhaltung eines Denkmals sprechen, gilt eine derartige \nEinschränkung regelmäßig nicht. Denn insbesondere das öffentliche Interesse an der \nErhaltung eines Gebäudes aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf \nder Einbindung des Gebäudes in seinem konkreten Bestand in eine gegebene, \nunwiederholbare städtebauliche Situation. Ähnliches gilt auch für die \nErhaltungswürdigkeit eines Gebäudes aus künstlerischen oder volkskundlichen \nGründen. Denn diese beruhen regelmäßig auf einer individuellen, historisch \naussagekräftigen Eigenart des jeweiligen Objekts, wie sie sich - wie im vorliegenden \nFall - etwa aus einer Inschrift oder ähnlichen individuellen Merkmalen des Gebäudes \nergibt, die in dieser oder einer ähnlichen Ausgestaltung an anderer Stelle nicht \nvorhanden sind. \n\n11\n\nDie von der Zulassungsbegründung zusammengestellte Auflistung weiterer unter \nDenkmalschutz stehender landwirtschaftlicher Gebäude oder Hofanlagen lassen aus \ndiesen Gründen - und soweit der Vortrag insoweit überhaupt hinreichend konkret ist - \ndie Denkmaleigenschaft der Hofanlage des Klägers nicht entfallen. Der Umstand, \ndass es sich bei ihnen ebenfalls um - konstruktiv möglicherweise ähnliche - \nFachwerkbauten handelt, stellt die für die Unterschutzstellung maßgebliche \nBedeutung für die Geschichte des Menschen, für die Siedlungsgeschichte und eine \nhistorische Arbeits- und Lebensweise nicht in Frage. Dasselbe gilt auch für die \nvolkskundlichen und städtebaulichen Gründe, die für die Erhaltung der klägerischen \nAnlage sprechen.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die \nvom Beigeladenen aufgeworfene Frage, \n\n14\n\nob die den Eigentümer treffenden wirtschaftlichen Folgen einer \ndenkmalrechtlichen Unterschutzstellung im Rahmen der Entscheidung über die \nUnterschutzstellung berücksichtigt werden müssten, \n\n15\n\nrechtfertigt danach die Zulassung der Berufung nicht. Denn es ist in der \nRechtsprechung geklärt, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist.\n\n16\n\nNach § 3 DSchG NRW muss ein Gebäude, das nach § 2 Abs. 1, 2 DSchG NRW \nals Denkmal einzustufen ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der Behörde \nkommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu; ihre \nEntscheidung ist vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. Ob es sich bei dem in \nFrage kommenden Gebäude um ein Denkmal handelt, ist nach dem eindeutigen \nWortlaut des Gesetzes ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten \nTatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des \nEigentümers dürfen im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden: Ob ein \nGebäude Denkmal ist oder nicht, hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage seines \nEigentümers ab, sondern allein von dem Vorhandensein einer denkmalrechtlich \nrelevanten Aussage des Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn wegen des \nErhaltungszustands des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich \nbelastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart \ndes Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen \nNutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Zustand \ndes Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden \nVerlust der historischen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft \nentfallen, doch spielen auch dabei grundsätzlich weder die wirtschaftliche \nLeistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit \ndes Gebäudes eine Rolle.\n\n17\n\nDie mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen \nder Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen - auch wirtschaftlichen - Folgen der \nDenkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom \nEigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine \nEnteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die \nverfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und \nnichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des \nDenkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer \nUnterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. \nWiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. \nDies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und \nSchranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie \nunverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei \nVorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf \nder zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss \ndeshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers \nnicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit \nnahezu einbüßt.\n\n18\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, \ninbesondere unter C II 1 d).\n\n19\n\nDer vorliegende Fall bietet nach dem Vortrag des Klägers keinen Anlass, diese \nGrundsätze erneuter Prüfung zu unterziehen, so dass mangels neuerlichen \nKlärungsbedarfs eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage \nnicht gegeben ist.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/10-a-3666-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-09/10-a-3666-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258634","retrieved":"2026-07-09 02:23:21.348334+00:00"}}