{"status":"available","doknr":"OLD258675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.7B1775.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"7 B 1775/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 09. Juli 2007 anzuordnen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO \nantragsbefugt. Einen etwaigen Verstoß gegen hier allein in Rede stehende \nVorschriften des Bauplanungsrechts kann der Antragsteller nicht geltend machen. Er \nist weder Eigentümer des Grundstücks T. Straße 109 noch sonst in \neigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück berechtigt. Das Mietverhältnis \nzwischen dem Antragsteller und der Stadt C. , dessen Gegenstand das in deren \nEigentum stehende Wohnhaus T. Straße 109 ist, vermittelt dem Antragsteller \nkeinen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz.\n\n6\n\nNachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich \nnur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in \nAnspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige \nNutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den \nAufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch \nim Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser \nWeise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es \nzugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher \nNachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil \nund soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-\nrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich \nauch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer \ngleichzustellen ist (nur), wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück \ndinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der \nNießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie \nNutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine \nAuflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen - wie hier \nder Antragsteller - lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von \ndessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition \ngegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-\nrechtliches Abwehrrecht. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, BVerwGE 82, 61 (74 f.) und \nBeschluss vom 20. April 1988 - 4 B 22.98 -, BRS 60 Nr. 174; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 11. April 1997 - 7 A 879/97 -, BRS 59 Nr. 194, und vom 21. Oktober 2004 - 10 B \n1643/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 -, \nBRS 70 Nr. 160, jeweils m.w.N..\n\n8\n\nDaran hat sich auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 (5 ff.), nichts geändert, wonach das \nBesitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Denn mit dieser Verankerung des Mietrechts in \nArt. 14 GG ist angesichts der gesetzgeberischen Ausgestaltung der der \nEigentumsgarantie unterfallenden Rechte noch keinerlei Aussage darüber getroffen, \nob und inwieweit der Mieter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung \neiner Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1988 - 4 B 22.98 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 97; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 42 \nRdnr. 456.\n\n10\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, enthalten keine neuen Aspekte. Der \nnachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften erfasst entgegen der \nAuffassung des Antragstellers auch dann nicht den nur obligatorisch zur Nutzung \nberechtigten Mieter, wenn - wie hier - eine Identität zwischen der Gemeinde als \nBaugenehmigungsbehörde und der Gemeinde als Vermieterin besteht. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller als Mieter (nur) \nzivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Stadt C. als Vermieterin geltend \nmachen kann. Der Einwand des Antragstellers, der zivilrechtliche Schutz sei in dieser \nKonstellation aus seiner Sicht unbefriedigend, vermag die Ausweitung des öffentlich-\nrechtlichen Nachbarschutzes nicht zu rechtfertigen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG.)\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/7-b-1775-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/7-b-1775-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258675","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.622976+00:00"}}