{"status":"available","doknr":"OLD258674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.7B1741.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"7 B 1741/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nDass die angefochtene Genehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen \nnachbarschützende Regelungen des öffentlichen Baurechts verstößt, ist, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der im vorliegenden Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage nicht anzunehmen.\n\n5\n\nDahingestellt bleiben kann, ob das genehmigte Vorhaben, wie die Antragsteller \nmeinen, objektiv baurechtswidrig ist. Eine schutzwürdige Rechtsposition erwächst \nihnen weder aufgrund einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung noch aufgrund ihres Einwands, sie hätten nicht mit einer objektiv \nbaurechtswidrigen Nutzung des Nachbargrundstücks rechnen müssen. Der von \nihnen insoweit reklamierte Vertrauensschutz entbehrt im Übrigen schon deshalb \neiner Grundlage, weil eine Tierpension durchaus zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBauGB im Außenbereich privilegierten Nutzungen gehören kann und die Bewohner \neines Landschaftsschutzgebietes - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat \n- keinen Anspruch darauf haben, dass in dem Gebiet keine weitere Baumaßnahmen \nverwirklicht werden. Mit Blick darauf, dass die Antragsteller erneut anführen, dass \ndas genehmigte Vorhaben gegen den Landschaftsplan C. -West verstößt, sei \nangemerkt, dass der Antragsgegner den Beigeladenen auf der Grundlage des \n§ 69 LG NRW mit Bescheid vom 23. Mai 2007 eine befristete Befreiung vom Verbot \nerteilt hat, im dortigen Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne von \n§ 2 BauO NRW zu errichten oder zu ändern. \n\n6\n\nAngesichts der nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen eindeutigen und \nzwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Außenbereichslage des \ngenehmigten Vorhabens kann den Antragstellern ein - hier allein in Rede stehender - \nbauplanungsrechtlicher Abwehranspruch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zustehen.\n\n7\n\nEin Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in Betracht, wenn die \ngenehmigte Tierpension gegenüber den Antragstellern im Sinne der genannten \nVorschrift schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. \nUnter Zugrundelegung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes ist das \nVerwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, \ndass dies nicht der Fall ist.\n\n8\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der \nschädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 02. August 2005 - 4 B 41.05 -, BRS 69 Nr. \n102.\n\n10\n\nNach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die \nnach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nherbeizuführen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die von dem \ngenehmigten Vorhaben ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne nicht \nschädlich und den Antragstellern zuzumuten sein dürften, wird durch das \nBeschwerdevorbringen nicht entkräftet.\n\n11\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt zunächst Anlass zu der Klarstellung, dass die im \nAußenbereich wohnenden Antragsteller nicht etwa nur landwirtschaftstypische oder \ngar nur die mit einer Wohnnutzung typischerweise verbundenen Geräusche \nhinzunehmen haben. Die im Außenbereich potentiell zulässigen Vorhaben weisen \nhinsichtlich der Nutzungsart eine erhebliche Bandbreite auf. Dies wird schon daran \ndeutlich, dass im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gerade auch solche \nVorhaben privilegiert zulässig sind, die etwa wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf \ndie Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Des Weiteren ist der \nAußenbereich bevorzugter Standort für immissionsträchtige Verkehrsvorhaben wie \netwa Fernstraßen und Schienenwege, für Schießplätze, Steinbrüche u.a.m.. Wer sich \nim Außenbereich ansiedelt, kann demgemäß nicht erwarten, weitgehende oder gar \nabsolute Ruhe zu genießen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05. Mai 1999 - 7 A 23/97 -.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Lärmemissionen, die von der \ngenehmigten - u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension \nausgehen, anhand der auf der Grundlage des § 48 BImschG erlassenen \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 zu \nbewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Begriff \nder schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB \ni.V.m. § 3 Abs. 1 BImschG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu \nbeachtende Bindungswirkung zu.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, DVBl. 2007, 1564.\n\n15\n\nDie TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen \nschädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als \ngenehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den \nAnforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen \nund die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Nr. 1 \nAbs. 1 und 2 der TA Lärm). Die strittige Tierpension ist eine nicht \ngenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Zweiten Teils des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (vgl. §§ 22 ff. BImSchG), die im Katalog der vom \nAnwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagearten nicht aufgeführt ist. \n\n16\n\nInsbesondere handelt es sich nicht um eine sonstige nicht \ngenehmigungsbedürftige Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b) der TA \nLärm, deren Geräuschimmissionen nach der Freizeitlärmrichtlinie (vgl. RdErl. des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-\n5 - 8827.5 - (V Nr.) vom 23. Oktober 2006, MBl. NRW. 2006, S. 566) zu beurteilen \nwären. Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen treten nach Nr. 3 \nder Freizeitlärmrichtlinie in der Regel dann auf, wenn ein Teil der Bevölkerung in der \nFreizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden, an Sonn- und Feiertagen) \nEntspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in \nFreizeitanlagen erholen will. Die Freizeitlärmrichtlinie versucht, diesem Konflikt \ndadurch zu begegnen, dass sie zugunsten der Ruhe und Entspannung Suchenden \nvon der TA Lärm abweichende Immissionsrichtwerte und Beurteilungszeiten vorgibt. \nDass die Antragsteller erneut die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie und damit \ngegenüber der TA Lärm erhöhte Schutzmaßstäbe einfordern, mag verständlich sein. \nDie Antragsteller ignorieren jedoch, dass die genehmigte Tierpension keine \nFreizeitanlage ist und daher vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie nicht \numfasst sein kann. Allein die Tatsache, dass von einer - u.a. der Unterbringung von \nHunden dienenden - Tierpension ähnliche Geräusche ausgehen wie etwa von einem \nHundedressurplatz, der zu den Freizeitanlagen im Sinne von Nr. 1 der \nFreizeitlärmrichtlinie gehört und damit in deren Anwendungsbereich fällt, rechtfertigt \ndie Anwendung der Freizeitrichtlinie nicht.\n\n17\n\nDie Antragsteller können folglich nur die Einhaltung der Schutzmaßstäbe der \nTA Lärm einfordern. Als Bewohner des Außenbereichs können sie dabei nur die \nSchutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt \nnutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete \nnach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) der TA Lärm vorgegebenen Werte von 60 dB (A) tags \nund 45 dB (A) nachts.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182, \nm.w.N..\n\n19\n\nSie können überdies keinen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter \nEmpfindlichkeit beanspruchen. Die TA Lärm sieht nur in allgemeinen Wohn- und \nKleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser \nsowie Pflegeanstalten einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit \nvor (vgl. Nr. 6.5 der TA Lärm). Die Antragsteller irren folglich in mehrfacher Hinsicht, \nwenn sie von der Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie ausgehen und hieran \nanknüpfend meinen, in ihrem Fall seien die für ein allgemeines Wohngebiet \ngeltenden niedrigeren Immissionsrichtwerte sowie besondere Beurteilungszeiten (vgl. \nNr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie) zugrunde zu legen.\n\n20\n\nIm Baugenehmigungsverfahren ist eine schalltechnische Untersuchung auf der \nGrundlage der TA Lärm erfolgt. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. C1. führt in \nseinem Bericht vom 15. März 2007 aus, von dem genehmigten Betrieb seien nach \nVerwirklichung des ersten Bauabschnitts am Wohnhaus der Antragsteller \nBeurteilungspegel von 50,8 dB (A) tags und 32,9 dB (A) nachts und nach \nVerwirklichung des zweiten Bauabschnitts Beurteilungspegel von 52,4 dB (A) tags \nund 34,5 dB (A) nachts zu erwarten. Diese Werte liegen deutlich unter den nach Nr. \n6.1 Abs. 1 Buchst. c) der TA Lärm maßgeblichen Werten von 60 dB (A) tags und 45 \ndB (A) nachts. Auch die ermittelten Maximalpegel unterschreiten die für kurzzeitige \nGeräuschspitzen zulässigen Werte erheblich.\n\n21\n\nSoweit die Antragsteller der schalltechnischen Untersuchung erneut \nentgegenhalten, eine Einhaltung der bei der Ermittlung der Immissionsbelastung \ngemachten Vorgaben sei - insbesondere hinsichtlich der Freilaufzeiten - im \npraktischen Betrieb nicht gewährleistet, lassen sie außer Acht, dass - wie das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - die Baugenehmigung diese \nVorgaben umfasst und Abweichungen von der Baugenehmigung nicht gedeckt sind. \nSoweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter ausführen, die \"dem \nGutachten zugrunde liegende Freilaufzeit von einer Stunde\" sowie der \"Ansatz, dass \ndie Hunde tagsüber über einen Zeitraum von t = 1 h im Bereich der \nGruppenfreilaufflächen 1 bis 4 und im Bereich der Hundeausläufe über einen \nZeitraum von t = 1 h gehalten werden\", seien unrealistisch, verkennen sie zudem, \ndass die schalltechnische Untersuchung von längeren Freilaufzeiten ausgeht. Die \nvon den Antragstellern angeführten Zeiten betreffen die vom Sachverständigen \naufgrund von vergleichbaren Anlagen angesetzten \"Zeiten mit Hundegebell\" (vgl. \nSeite 7 des genannten Berichts). Die diesbezüglichen Annahmen des \nSachverständigen werden im Übrigen durch die Behauptung der Antragsteller, ein \nkontinuierliches Hundegebell sei zu erwarten, nicht in Frage gestellt. Diese \nBehauptung entbehrt bereits jedweder Substanz und lässt erneut erkennen, dass die \nAntragsteller unberücksichtigt lassen, dass allein das genehmigte \nBetriebsgeschehen zu beurteilen ist.\n\n22\n\nDurch das Beschwerdevorbringen wird schließlich nicht durchgreifend in Frage \ngestellt, dass bereits die hier auf der Grundlage der TA Lärm erfolgte Prüfung im \nRegelfall (vgl. Nr. 3.2.1 der TA Lärm) geeignete Anhaltspunkte für die Beurteilung der \nZumutbarkeit der von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden \nGeräuschemissionen liefert. Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass \nvorliegend eine über die Prüfung im Regelfall hinausgehende ergänzende Prüfung im \nSonderfall (vgl. Nr. 3.2.2 der TA Lärm) erforderlich gewesen wäre. \n\n23\n\nWenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung \nkeine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss \nauf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher \nUmwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm \nergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des \nEinzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. \nDem Beschwerdevorbringen sind keine besonderen Umstände im vorgenannten \nSinne zu entnehmen, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich \ngemacht hätten.\n\n24\n\nNeben der Dauer der Schalleinwirkung, der Tageszeit der Einwirkung, der \nSpitzengeräusche, der Häufigkeit der geräuschverursachenden Ereignisse finden \ninsbesondere auch die Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Impulshaltigkeit der \nGeräusche im Rahmen der Regelfallprüfung Berücksichtigung, so dass die für die \nBewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen, insbesondere des zu \nerwartenden Hundegebells relevanten Umstände dort bereits erfasst werden. Der \nEinwand der Antragsteller, wegen der mit dem Betrieb einer Tierpension \nverbundenen besonderen Geräuschcharakteristik bedürfe es einer \nSonderfallprüfung, entbehrt vor diesem Hintergrund einer Grundlage.\n\n25\n\nDie an die Kriterien der folglich auch hier hinreichenden Regelfallprüfung \nanknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Entfernung von 115 \nm die besondere Lästigkeit der tierischen Lautäußerungen durch die in der TA Lärm \nvorgesehene Berücksichtigung der besonderen Impulshaltigkeit und der Ton- und \nInformationshaltigkeit ausreichend erfasst werden dürfte, wird durch das \nBeschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat das \nVerwaltungsgericht nicht, wie die Antragsteller meinen, ausgeführt, dass \"die \nEntfernung von 115 m zu dem streitgegenständlichen Vorhaben\" durch die \nZuschläge wegen Impulshaltigkeit bzw. Ton- und Informationshaltigkeit \"kompensiert \nwird\". Die genannten Zuschläge sollen nach den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht Entfernungen kompensieren. Das Verwaltungsgericht geht \nvielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Lästigkeit der \ntierischen Lautäußerungen unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen örtlichen \nVerhältnisse durch die genannten Zuschläge ausreichend erfasst werden dürfte.\n\n26\n\nSoweit die Antragsteller die Erforderlichkeit einer ergänzenden Sonderfallprüfung \nauf die in Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. a) bis d) der TA Lärm genannten Umstände \nstützen, scheinen sie bereits zu verkennen, dass dort nur Umstände genannt \nwerden, die trotz einer aus Sicht des Anlagenbetreibers negativen Regelfallprüfung \nzur Genehmigungsfähigkeit der Anlage führen können. Dass Letzteres insbesondere \nbei der Beurteilung von Umständen, die sich (positiv) auf die Akzeptanz einer \nGeräuschimmission (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. b) der TA Lärm) oder bei der \nBeurteilung von herkömmlichen und sozial-adäquaten (vgl. Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. \nd) der TA Lärm), mithin anerkannten und allgemein positiv bewerteten \nGeräuschimmissionen der Fall sein kann, drängt sich auf. Die Antragsteller irren \nmithin, wenn sie schlussfolgern, aus Nr. 3.2.2. Satz 2 Buchst. b) bzw. d) der TA Lärm \nlasse sich (auch) für den Fall einer aus Sicht des Anlagenbetreibers - hier des die \nTierpension betreibenden Beigeladenen - positiven Regelfallprüfung das Erfordernis \neiner Sonderfallprüfung mit Blick auf eine negative Akzeptanz von \nGeräuschimmissionen herleiten. Im Übrigen kann eine Tierpension - wie bereits \ndargelegt - zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierten \nVorhaben gehören, so dass dort eine negative Akzeptanz der von einer solchen \nTierpension ausgehenden Geräuschemissionen, mit denen im Außenbereich \ndurchaus gerechnet werden muss, nicht allgemein angenommen werden kann.\n\n27\n\nDie Antragsteller lassen schließlich außer Acht, dass nicht schon allein das \nVorliegen jedweder besonderer, bei der Regelfallprüfung nicht berücksichtigter \nUmstände eine Sonderfallprüfung rechtfertigt. Voraussetzung für eine \nSonderfallprüfung ist weiter, dass die besonderen Umstände nach Art und Gewicht \nwesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum \nEntstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Es müssen im \nEinzelfall konkrete Umstände vorliegen, die ihrer Art nach bei der Prüfung zu \nberücksichtigen sind und die so gewichtig sind, dass sie das Ergebnis der \nRegelfallprüfung ändern können,\n\n28\n\nvgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, \nLoseblatt, 3.1 TA Lärm, Stand: Dezember 2006, Nr. 3 Rdnr. 32,\n\n29\n\nmithin vorliegend die Genehmigung auf der Grundlage einer Sonderfallprüfung \nzu versagen gewesen wäre. Auch dafür gibt das Beschwerdevorbringen nichts \nSubstantielles her. Nicht außer Acht gelassen kann insoweit u.a., dass - wie bereits \nausgeführt - die aufgrund der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Werte \ndeutlich unter den nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) der TA Lärm vorliegend \nmaßgeblichen Werten von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts und sogar unter den \nImmissionsrichtwerten liegen, die nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d) der TA Lärm für \nImmissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und \nKleinsiedlungsgebieten (tags 55 dB (A), nachts 40 dB (A)) vorgesehen sind. Selbst \nwenn man - entgegen dem Vorstehenden - mit den Antragstellern Umstände \nannähme, die im Rahmen einer Sonderfallprüfung zu berücksichtigen wären, kann \nnicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich das Gewicht u.a. der \nvorgenannten den Antragstellern günstigen Umstände sich derart relativieren würde, \ndass sich aufgrund einer Sonderfallprüfung das Ergebnis der Regelfallprüfung \numkehren würde. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG.)\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/7-b-1741-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/7-b-1741-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258674","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.544935+00:00"}}