{"status":"available","doknr":"OLD258673","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.7B1653.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"7 B 1653/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nändern.\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 27. Juni 2006, die sich auf das zur B. Straße hin gelegene \nVorderhaus sowie die im Hintergelände gelegene Tiefgarage auf dem Baugrundstück B. \nStraße 18 - 22 (Flurstücke 191, 192 und 1554/11) bezieht und von Anfang an Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens war, sowie die weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 31. August 2006 für die im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks über der \nTiefgarage zu errichtenden drei Mehrfamilienhäuser, die zunächst Gegenstand des vom \nVerwaltungsgericht mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahrens 2 L 1230/07 \nwar. Das Verwaltungsgericht hat beide Baugenehmigungen in einem Verfahren geprüft, da sie \nsich auf ein als Einheit zu wertendes Gesamtvorhaben beziehen.\n\n5\n\nZutreffend weist die Beschwerde darauf hin, das Verwaltungsgericht sei bei seiner \nEntscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Antragstellerinnen hätten als verletzte \nnachbarschützende Norm alleine § 6 BauO NRW gerügt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht \noffensichtlich den Vortrag der Antragstellerinnen im Verfahren 2 L 1230/07 übersehen, mit \ndem diese geltend gemacht hatten, der von der Baugenehmigung vom 31. August 2006 \nerfasste rückwärtige Baukomplex verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der \nRücksichtnahme. Dieser Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung verhilft der Beschwerde \njedoch nicht zum Erfolg, denn das Vorbringen der Antragstellerinnen gibt nichts dafür her, \ndass das strittige Vorhaben zu ihren Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme verstößt.\n\n6\n\nHierzu kann zunächst dahinstehen, in welchem Umfang einzelne Wohnungseigentümer \nüberhaupt nachbarliche Abwehrrechte geltend machen können, die nicht ihr Sondereigentum, \nsondern das gemeinschaftliche Eigentum oder gar ausschließlich das Sondereigentum \neinzelner anderer Wohnungseigentümer betreffen. Insoweit gehen die Bausenate des \nbeschließenden Gerichts im Hinblick auf die am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Regelungen \nin Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze \nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) davon aus, dass die Gemeinschaft der \nWohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband sui generis nunmehr jedenfalls insoweit \nbaurechtliche Nachbarrechte geltend machen kann, als es um die Beeinträchtigung des \ngemeinschaftlichen Eigentums geht. Sollte es sich bei baurechtlichen Nachbarrechten um \n\"gemeinschaftsbezogene\", der gemeinschaftlichen Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 1 WEG \nunterliegende Rechte handeln, könnte dies eine Geltendmachung der Verletzung des \ngemeinschaftlichen Eigentums durch den einzelnen Wohnungseigentümer ausschließen (vgl. \n§ 21 Abs. 2 WEG).\n\n7\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 7 B 658/07 -.\n\n8\n\nNäherer Erörterungen bedarf es hier nicht, da eine zu Lasten des Grundstücks der \nAntragstellerinnen (B. Straße 16; Flurstück 1555/11) gehende Verletzung des Gebots \nder Rücksichtnahme nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ausscheidet.\n\n9\n\nAls Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme machen die Antragstellerinnen in \nerster Linie eine erdrückende Wirkung des von der Baugenehmigung vom 31. August 2006 \nerfassten rückwärtigen Baukomplexes geltend; dieser \"beispiellose\" Baukörper übe eine \nerdrückende Wirkung insbesondere auf den rückwärtigen 2-geschossigen Anbau an der \nOstseite des Grundstücks der Antragstellerinnen aus und kessele das Grundstück gleichsam \nein.\n\n10\n\nDer diesbezügliche Vortrag der Beschwerdebegründung erfasst den insoweit \nentscheidungserheblichen Sachverhalt nur selektiv, indem er sich auf solche tatsächlichen \nGegebenheiten beschränkt, die diese Einschätzung zu stützen vermögen. So trifft es zwar zu, \ndass im hier maßgeblichen Geviert, das von der B. Straße, der C. Straße, der C1.--\n-----straße , der W. Straße und dem G.------platz eingerahmt wird, von der B. Straße \naus gesehen keine Bebauung eine solche Bautiefe erreicht wie der rückwärtige Baukomplex \ndes strittigen Vorhabens. Diese Sicht lässt jedoch außer Acht, dass in dem Geviert an \nverschiedenen Stellen bereits zusammenhängende Baukomplexe vorhanden sind, die eine \nLänge von 65 m und mehr erreichen. So ist das eigene Grundstück der Antragstellerinnen auf \nseiner gesamten Tiefe von rd. 70 m entlang seiner Ostgrenze grenzständig mit einem \nzusammenhängenden Baukomplex bebaut. Dieser wiederum stößt im Bereich seiner \nNordostecke auf rd. 4 m Länge an einen Baukomplex, der sich von der im Nordosten \ngelegenen W. Straße aus über die Flurstücke 216 und 217 mit einer Länge von insgesamt \ngut 65 m in das Innere des Gevierts hinein erstreckt. Gemeinsam mit der Bebauung auf dem \nGrundstück der Antragstellerinnen bildet dieser Baukomplex sogar einen insgesamt gut 130 m \nlangen zusammenhängenden Baukomplex, der das Geviert insgesamt durchquert. Auch im \nÜbrigen schiebt sich an zahlreichen Stellen des Gevierts Bebauung so weit in das \nHintergelände hinein, dass sich von allen das Geviert umgebenden Straßen aus die Bebauung \nan verschiedenen Stellen bis in die Mitte des Gevierts hineinschiebt und dass sich sogar \nverschiedene das Geviert vollständig durchquerende zusammenhängende Baukomplexe \nfeststellen lassen.\n\n11\n\nZu dieser außerordentlich dichten Bebauung im Inneren des Gevierts tritt hinzu, dass \ndiese Bebauung keineswegs, wie das Beschwerdevorbringen suggeriert, nur niedrig ist. Auf \ndem eigenen Grundstück der Antragstellerinnen steht in einer Entfernung zwischen 11 und \n23 m von der B. Straße ein viergeschossiger Gebäudetrakt, der eine Höhe von rd. 69 m \nüber NN erreicht. Höhen von mehr als 65 m über NN erreichen im Inneren des Gevierts \ngelegene Gebäudetrakte auf dem Flurstück 228\n\n12\n\n- dieser Gebäudetrakt liegt rd. 10 m westlich des Baugrundstücks der Beigeladenen und \nist gut 40 m von der im Süden gelegenen B. Straße sowie rd. 50 m von der im \nNordwesten gelegenen C1.-------straße entfernt -\n\n13\n\nsowie auf dem Flurstück 217\n\n14\n\n- dieser im Norden an die Grundstücke der Antragstellerinnen und der Beigeladenen \nangrenzende Gebäudetrakt ist rd. 65 m von der im Süden gelegenen B. Straße sowie \nmaximal rd. 65 m von der im Nordosten gelegenen W. Straße entfernt -.\n\n15\n\nDemgegenüber wird der rückwärtige Baukomplex des strittigen Vorhabens mit seiner \nGesamthöhe von rd. 59,6 m über NN um etliche Meter niedriger sein als die genannten, die \nEigenart der Umgebung mitprägenden Gebäudetrakte. Aus dem Umstand, dass die \nrückwärtige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerinnen mit Höhen von rd. 52,5 bis \nmehr als 55 m über NN niedriger als der hinzutretende rückwärtige Baukomplex der \nBeigeladenen ist, folgt noch nicht, dass das Grundstück hier gleichsam \"eingemauert\" würde. \nDies ist vielmehr primär Folge davon, dass der gesamte rückwärtige Bereich des Grundstücks \nder Antragstellerinnen allseits grenzständig bebaut ist. Insgesamt befindet sich auf diesem \nGrundstück mit seiner Umfassungslänge von gut 155 m lediglich auf rd. 15 m Länge keine \ngrenzständige Überbauung.\n\n16\n\nAuch die von der Beschwerde in den Vordergrund ihrer Betrachtung gestellten \nAuswirkungen auf den rückwärtigen zweigeschossigen Anbau des Grundstücks der \nAntragstellerinnen, der gut 22 m nördlich der B. Straße beginnt und bereits nach \nweiteren rd. 8 m endet, lassen - unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen sich hierauf \nüberhaupt berufen können - keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennen. \nDer genannte Anbau mit Dachterrasse erreicht nach den vorliegenden Plänen eine Höhe (OK \nBrüstung) von 58,72 über NN, die nur rd. 1 m unter der künftigen Dachhöhe des rückwärtigen \nBaukomplexes des strittigen Vorhabens liegt, und ist rd. 6 m von dessen Ostgrenze entfernt. \nZudem liegt der rückwärtige Baukomplex des strittigen Vorhabens dem genannten Anbau nur \nauf einer Länge von rd. 6 m gegenüber. Davon, dass die \"wichtige Westseite in erheblicher \nWeise verbaut\" würde und \"eine ungehinderte Belichtung lediglich noch von der Nordseite \nund zumal von der Schmalseite des Gebäudes her erfolgen\" könne, wie die Beschwerde \nmeint, kann angesichts dessen keine Rede sein. Südwestlich des Anbaus liegt vielmehr auf rd. \n15 m Länge ein gänzlich unbebauter Bereich, der weder auf dem Grundstück der \nAntragstellerinnen noch auf dem Grundstück der Beigeladenen, abgesehen von der \nnachfolgend noch anzusprechenden Tiefgarage, mit Gebäuden überbaut ist. Gerade das \nFreihalten dieses Bereichs - wie auch das Freihalten des Bereichs, der dem viergeschossigen \nrückwärtigen westlichen Anbau auf dem Grundstück B. Straße 24 gegenüber liegt - \nverdeutlicht, dass die Beigeladene bei der baulichen Ausnutzung ihres ursprünglich praktisch \nrundum grenzständig mit Gebäuden bebauten Grundstücks auf besonders empfindliche \nBereiche der dicht bebauten Nachbargrundstücke Rücksicht genommen hat. Von diesen weist \ngerade das gut 700 qm große Grundstück der Antragstellerinnen eine außerordentlich \numfangreiche Überbauung auf, die nur eine Fläche von knapp 100 qm vor dem \nviergeschossigen rückwärtigen Anbau und einem Teil des sich anschließenden \nzweigeschossigen Anbaus mit Dachterrasse frei lässt.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde folgt ein nachbarliches Abwehrrecht der \nAntragstellerinnen auch nicht daraus, dass die strittigen Baugenehmigungen bezogen auf die \nGeländehöhen des Baugrundstücks der Beigeladenen nachbarrechtswidrig unbestimmt seien. \nZutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die ermittelten Geländehöhen \ndokumentiert und den Berechnungen zugrunde gelegt seien. Sie lassen sich den genehmigten \nBauvorlagen eindeutig entnehmen. Hiernach liegt das vorhandene Gelände des \nBaugrundstücks der Beigeladenen auf einem Niveau in Bereichen von etwas mehr als 49 m \nüber NN. Zwar mag es zutreffen, dass in vergangener Zeit Veränderungen erfolgt waren, die \nzu einer gewissen Erhöhung des Geländes geführt haben. Darauf kommt es hier jedoch nicht \nan. Nach der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nbeschließenden Gerichts - die Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer, sofern sie \nüberhaupt abweicht, ist für die hier maßgebliche Interpretation des einschlägigen \nLandesrechts nicht maßgeblich - ist bei der Ermittlung der für das Abstandrecht maßgeblichen \nWandhöhe nicht auf die Geländehöhe abzustellen, die auf den betroffenen Grundstücken \nursprünglich, also vor jeder Bebauung bestanden hat. In Regionen, in denen gebaut und das \nGelände verändert wird, ist vielmehr auf das Geländeniveau abzustellen, welches vor der in \nRede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für die \nGeländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.\n\n18\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 3378/93 -, JURIS-Dokumentation \nm.w.N..\n\n19\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt keinem Zweifel, dass hier auf das \nGeländeniveau abzustellen ist, das der auf dem Baugrundstück der Beigeladenen bei Erteilung \nder strittigen Baugenehmigungen existierende Garagenhof gehabt hat. Dieser ist, wie das dem \nSenat vorliegende umfangreiche Lichtbildmaterial anschaulich belegt, ersichtlich seit längerer \nZeit vorhanden gewesen. Die Antragstellerinnen legen nichts dafür dar, dass dieser Zustand \nnicht unangefochten hingenommen worden wäre.\n\n20\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt auch nichts dafür her, dass die Antragstellerinnen \ngegenüber dem strittigen Vorhaben einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das \nnachbarschützende Abstandrecht geltend machen können.\n\n21\n\nDie Beschwerde irrt, wenn sie meint, der rückwärtige Baukomplex, der Gegenstand der \nBaugenehmigung vom 31. August 2006 ist, habe nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, \ngrenzständig zum Grundstück der Antragstellerinnen errichtet werden dürfen und sei deshalb \nabstandrechtlich unzulässig. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon \nausgegangen, dass die auf dem Grundstück der Antragstellerinnen vorhandene \nGrenzbebauung die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. geforderte öffentlich-\nrechtliche Sicherung des Anbaus ersetzt. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerde \ngreifen nicht durch.\n\n22\n\nAußer Streit steht, dass der rückwärtige Baukomplex an der Nord- und der Westseite des \nGrundstücks der Antragstellerinnen jedenfalls auf insgesamt über 35 m Länge an \ngrenzständige Gebäude auf diesem Grundstück angebaut ist. Strittig ist allein, ob die vom \nGesetz geforderte Anbausicherung auch insoweit greift, als der südliche Bereich des \nrückwärtigen Baukomplexes auf rd. 12 m Länge an eine \"Hofüberdachung\" auf dem \nGrundstück der Antragstellerinnen angrenzt und auf einen weiteren Meter Länge noch \ndarüber hinaus reicht.\n\n23\n\nInsoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob es überhaupt entscheidungserheblich auf die \nbauliche Qualität der \"Hofüberdachung\" ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung der \nBausenate des beschließenden Gerichts muss das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen \nGebäude in Höhe und Tiefe nicht entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. zu genügen.\n\n24\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, JURIS-Dokumentation \nm.w.N..\n\n25\n\nAngesichts dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es für die geforderte \nAnbausicherung ausreicht, wenn - wie hier - jedenfalls nahezu drei Viertel des hinzutretenden \nVorhabens an ein grenzständiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut werden. \nEiner abschließenden Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil auch der übrige, rd. \n12 m lange Bereich des hinzutretenden Vorhabens an eine bauliche Anlage angebaut ist, die \nder geforderten Sicherungsfunktion genügt. Insoweit muss die Grenzbebauung, an die \nangebaut wird, ein solches Gewicht haben, dass sie der Sicherung durch eine Baulast \ngleichkommt.\n\n26\n\nVgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, JURIS-\nDokumentation m.w.N..\n\n27\n\nDies wäre etwa zu verneinen bei einer Überdachung in der Art einer Holzkonstruktion, \ndie relativ leicht zu beseitigen ist.\n\n28\n\nSo: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, JURIS-Dokumentation \nund Beschluss vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 -, OVGE 50, 71.\n\n29\n\nDafür liegt hier kein hinreichender Anhalt vor. Die bloße Behauptung der \nAntragstellerinnen, es handele sich bei der \"Überdachung um eine jederzeit relativ einfach zu \nentfernende Konstruktion, die lediglich in den beiden angrenzenden seitlichen Wänden \nverankert\" sei, reicht nicht aus. Das vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung \nvorgelegte Lichtbild, dessen Richtigkeit die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen \nhaben, lässt vielmehr zwischen dem eingeschossigen Flachdachgebäude an der Ostseite des \nGrundstücks der Antragstellerinnen und der westlich gelegenen mehrere Meter hohen \nGrenzmauer eine massive Konstruktion erkennen. Diese vermittelt dem ausweislich des \nvorliegenden Kartenmaterials nur nach Süden (zur B. Straße hin) offenen überdachten \nBereich das Erscheinungsbild eines allseits geschlossenen Gebäudeteils, dem lediglich ein Tor \nfehlt, nicht aber den Charakter einer bloßen, jederzeit leicht zu beseitigenden Überdachung. \nEin mit der angeführten Rechtsprechung des Senats vergleichbarer Sachverhalt ist damit auch \nnicht ansatzweise erkennbar.\n\n30\n\nScheidet hiernach ein Abstandverstoß durch den rückwärtigen Baukomplex als solchen \naus, verbleiben lediglich die von der Beschwerde erneut angesprochenen - möglichen - \nAbstandverstöße durch\n\n31\n\n- die Balkone an der vorderen Südfront des rückwärtigen Baukomplexes,\n\n32\n\n- die das vorhandene Geländeniveau um rd. 1 m überragende Tiefgarage, soweit sie nicht \nmit dem rückwärtigen Baukomplex grenzständig überbaut ist,\n\n33\n\n- die Balkone an der rückwärtigen Nordfront des Vorderhauses sowie\n\n34\n\n- die Balkone an der straßenseitigen Südfront des Vorderhauses.\n\n35\n\nHinsichtlich dieser Aspekte kann letztlich dahinstehen, ob überhaupt ein Verstoß gegen \ndas Abstandrecht vorliegt und ob die Antragstellerinnen einen solchen überhaupt geltend \nmachen können. Selbst wenn man eine Verletzung des einschlägigen Abstandrechts \nunterstellt, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht \nfeststellen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht angenommen hat, den \nAntragstellerinnen sei die Geltendmachung einer Verletzung des Abstandrechts versagt, weil \nauf ihrem eigenen Grundstück vergleichbare Verstöße gegen das Abstandrecht vorlägen.\n\n36\n\nInsoweit stellt die Beschwerde selbst nicht in Frage, dass der rückwärtige viergeschossige \nAnbau auf dem Grundstück der Antragstellerin, der eine Höhe von rd. 69 m über NN erreicht \nund nur einen Grenzabstand von 6 m wahrt, abstandrechtlich unzulässig ist. Des Weiteren \nstellt die Beschwerde nicht in Frage, dass der vorgenannte Anbau das Baugrundstück der \nBeigeladenen mit einer Abstandfläche von rd. 90 qm belastet. Zu einer deutlich größeren \nBelastung des Grundstücks der Antragstellerinnen mit Abstandflächen von insgesamt über \n140 qm kommt die Beschwerde nur deshalb, weil sie davon ausgeht, dass der rückwärtige \nBaukomplex des strittigen Vorhabens wegen teilweise fehlender Anbausicherung das \nGrundstück der Antragstellerinnen mit einer Abstandfläche von gut 100 qm belastet. Dies \ntrifft, wie dargelegt, jedoch gerade nicht zu. Der rückwärtige Baukomplex konnte vielmehr \naus den bereits angeführten Gründen insgesamt grenzständig errichtet werden und löst damit \nkeine Abstandfläche zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerinnen aus. Mit dem \nVerwaltungsgericht ist damit davon auszugehen, dass bei einer rein flächenmäßigen \nBetrachtung der Abstandrechtsverstoß auf dem Grundstück der Antragstellerinnen deutlich \ngravierender ist als die - möglichen - Abstandrechtsverstöße des strittigen Vorhabens.\n\n37\n\nNichts anderes ergibt sich auch dann, wenn man - mit der Beschwerde - qualitative \nAspekte in die Betrachtung einbezieht. Insoweit kann unter den hier gegebenen Umständen \nkeine Rede davon sein, dass die Geländeerhöhung durch die Tiefgarage, die sich - bezogen \nauf das Grundstück der Antragstellerinnen - nur in dem rd. 15 m langen und 6 m breiten \nunbebauten Bereich zwischen dem Vorderhaus der Antragstellerinnen und dem Beginn der \nvorerwähnten sog. Hofüberdachung auswirkt, \"nachhaltige Beeinträchtigungen der Wohnruhe \nund des Wohnfriedens\" bewirkt und zu einem \"Wohnen auf erhöhtem Niveau\" führt. Dem \nsteht bereits entgegen, dass das Grundstück der Antragstellerinnen insoweit durch die hohe \nGrenzmauer gleichsam abgeschottet ist. Zudem ist nichts dafür dargetan oder sonst \nersichtlich, dass es sich bei dem rd. 100 qm großen unbebauten Freiraum auf dem Grundstück \nder Antragstellerinnen um einen solchen mit Aufenthaltsqualität und nicht eine bloße \nVerkehrsfläche mit Abstellmöglichkeiten etwa für Fahrräder, Müllbehälter u.a.m. handelt, wie \ndas vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte Lichtbild erkennen lässt.\n\n38\n\nDie von den diversen Balkonen am Vorderhaus und am rückwärtigen Baukomplex der \nBeigeladenen ermöglichten Einsichtnahmen geben den - behaupteten - Abstandverstößen \ndurch das strittige Vorhaben ebenso wenig ein solches Gewicht, dass eine Vergleichbarkeit \nmit den vom Grundstück der Antragstellerinnen ausgehenden Abstandverstößen \nausgeschlossen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Einsichtnahmen in dicht bebauten \ninnerstädtischen Bereichen - wie hier - \"normal\" und regelmäßig hinzunehmen sind. Hinzu \nkommt hier, dass das Vorderhaus der Antragstellerinnen an seiner Rückfront eine dem \nstrittigen Vorhaben qualitativ vergleichbare Massierung von Balkonen aufweist, wie der \nAntragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf das bei den Bauakten befindliche \nLichtbildmaterial unwidersprochen vorgetragen hat. Diese Lichtbilder lassen in der Tat eine \nMassierung von Balkonen über praktisch die gesamte Rückfront des Vorderhauses der \nAntragstellerinnen erkennen, die nach den von der Beschwerdebegründung angesprochenen \nGrundsätzen ersichtlich genauso abstandwidrig ist wie die Balkone an dem strittigen \nVorhaben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO.\n\n40\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/7-b-1653-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/7-b-1653-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258673","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.460308+00:00"}}