{"status":"available","doknr":"OLD258672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.6B1823.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"6 B 1823/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. August 2007 gegen die \nVersetzungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2007 hätte anordnen müssen. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse, von der sofortigen \nVollziehung der Versetzungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten ist \nals das öffentliche Vollzugsinteresse. Das wäre der Fall, wenn sich die Versetzungsverfügung \nbei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erwiese oder, sofern sich nach einer \nsolchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche \nRechtmäßigkeit der Verfügung feststellen ließe, eine unabhängig von den Erfolgsaussichten \ndes Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des \nAussetzungsinteresses des Antragstellers ergäbe. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 6 B 328/06 -, m.w.N.\n\n6\n\nAus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich nicht herleiten, dass seine \nVersetzung entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung offensichtlich rechtswidrig \nist. Weder wird durch den Hinweis auf eine mögliche Auflösung eines der drei Klever \nGymnasien das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung durchgreifend in Frage gestellt noch \nergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, dass die Versetzung offensichtlich \nermessensfehlerhaft ist. \n\n7\n\nSelbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, dass seine Versetzung \ninsbesondere vor dem Hintergrund der von ihm geltend gemachten und im \nBeschwerdeverfahren weiter substantiierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht \noffensichtlich rechtmäßig ist, hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die unabhängig von den \nErfolgsaussichten des Widerspruchs im Hauptsacheverfahren vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n8\n\nDa der Widerspruch gegen eine Versetzung aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. \n3 BRRG keine aufschiebende Wirkung hat, hat im Rahmen der nicht an den Erfolgsaussichten \nder Hauptsache orientierten Interessenabwägung das private Interesse eines Beamten an der \nAussetzung der Vollziehung der Versetzung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders \ngewichtiger Gründe Vorrang. Dies ergibt sich aus der § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG \nzugrundeliegenden Wertung, dass für die sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung \ngrundsätzlich ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse gegeben \nist. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006, a.a.O., m.w.N.\n\n10\n\nFür das im Ergebnis überwiegende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der \nsofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung spricht neben der gesetzlichen Wertung des \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die vorprozessuale Entwicklung der Streitsache: Der Antragsgegner \nkommt mit der Versetzung des Antragstellers an ein Gymnasium dessen langjährigem \nWunsch und dessen krankheitsbedingten Bedürfnissen nach. Die sich für den Antragsteller \nbietenden Einsatzmöglichkeiten sind beschränkt. Wie aus den Verwaltungsvorgängen \nersichtlich ist, hat der Antragsgegner wiederholt versucht, für den Antragsteller einen \nEinsatzort zu finden, der seiner psychischen Erkrankung Rechnung trägt. Dies erwies sich \nallerdings nicht nur mit Blick auf die Fächerkombination des Antragstellers als schwierig, \nsondern auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller jedenfalls zunächst ausschließlich \neinen Einsatzort außerhalb \"sozialer Brennpunkte\" wünschte. Der Versetzung an das \nH. Gymnasium in N. hat der Antragsteller wegen der räumlichen Nähe zur B. -\nG. -Gesamtschule und auch mit Blick darauf widersprochen, dass das H. \nGymnasium in einem \"sozialen Brennpunkt\" angesiedelt sei. Die umfassenden Bemühungen \ndes Antragsgegners, einen adäquaten Einsatzort für den Antragsteller zu finden, sind in den \nVerwaltungsvorgängen dokumentiert. Der Antragsgegner hat dabei vor allem geprüft, ob der \nAntragsteller an einem Gymnasium in der Nähe seines Wohnortes eingesetzt werden kann, \ndies aber mangels Bedarfs verneint. Am L. -B1. -Gymnasium in L1. besteht \ndagegen nicht nur ein gegenwärtiger Bedarf, sondern es handelt sich zudem um einen \nEinsatzort außerhalb eines \"sozialen Brennpunktes\". Der Antragsgegner hat damit den \nBedürfnissen des Antragstellers weitestmöglich Rechnung getragen.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat demgegenüber auch mit der Beschwerde keine besonders \ngewichtigen Gründe glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Überwiegen seines \nAussetzungsinteresses ergeben könnte. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht \ndaraus, dass das Konrad-B1. -Gymnasium in L1. rund 80 km von dem Wohnort des \nAntragstellers in C. entfernt liegt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die von \nden Beteiligten diskutierte Frage an, ob gewichtige gesundheitliche Gründe es dem \nAntragsteller unmöglich machen, die Strecke von C. nach L1. täglich mit dem Pkw \nzurückzulegen. Denn der Antragsteller hat es in der Hand, die äußeren Rahmenbedingungen - \njedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - so zu gestalten, dass er nicht auf tägliche \nFahrten mit dem Pkw angewiesen ist. \n\n12\n\nDer Antragsteller könnte die Fahrbelastung etwa dadurch verringern, dass er entweder in \nL1. oder in der näheren Umgebung von L1. eine Zweitwohnung anmietet. Damit wäre \nder Antragsteller in der Lage, flexibel auf die jeweilige Arbeitsbelastung und seine psychische \nund körperliche Verfassung zu reagieren. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass \ner aus gesundheitlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden kann, wochentags bei Bedarf \nin einer Zweitwohnung zu übernachten. Insbesondere ergeben sich hierfür aus der ärztlichen \nStellungnahme des Dr. (YU) N1. vom 12. November 2007 keine Anhaltspunkte. \nDieser führt zwar aus, dass durch eine \"dauerhafte Trennung\" die \"eheähnliche \nLebensgemeinschaft\" des Antragstellers \"mehr als gefährdet\" werde, was zu \"einer weiteren \npsychosozialen Isolation\" führe. Eine dauerhafte Trennung steht jedoch bei einem - je nach \nStundenplangestaltung - nur auf einige Arbeitstage in der Woche beschränkten Aufenthalt am \nDienstort nicht in Rede. Im Übrigen handelt es sich bei einer Entfernung von 80 km um eine \nDistanz, die von beiden Partnern im Bedarfsfall auch ohne langfristige Planung, d.h. auch \nwährend der Arbeitswoche, überbrückt werden kann. Vor diesem Hintergrund greift auch der \nEinwand des in Gelsenkirchen praktizierenden Dr. (YU) N2. nicht durch, dem \nAntragsteller wäre es nicht möglich, ihn im Bedarfsfall aufzusuchen. \n\n13\n\nEbenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des \nAntragstellers dafür, dass die Anmietung einer Zweitwohnung aus finanziellen Gründen nicht \nzu realisieren wäre. Insoweit ist neben dem Einkommen des Antragstellers als Studienrat und \nseiner familiären Situation (Kinderlosigkeit, Berufstätigkeit der Partnerin) auch in Rechnung \nzu stellen, dass er bei Anmietung einer Zweitwohnung Fahrkosten einsparen würde.\n\n14\n\nDarüber hinaus hätte der Antragsteller die Möglichkeit, jedenfalls mittelfristig seinen \nWohnsitz von C. in die Nähe seines neuen Dienstortes L1. zu verlegen. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Antragsteller derzeit in C. eine Eigentumswohnung bewohnt. \nDer Beamte darf nicht darauf vertrauen, während seiner gesamten Dienstzeit an einem \nwohnortnahen Dienstort zu verbleiben, da die Möglichkeit der Versetzung dem \nBeamtenverhältnis immanent ist. Vor diesem Hintergrund kann Wohneigentum allein nicht \ndie Annahme rechtfertigen, ein aufgrund einer Versetzung erforderlicher Wohnortwechsel sei \nunzumutbar. Das gilt insbesondere für die hier streitige Versetzung, die in den persönlichen \nVerhältnissen des Antragstellers, nämlich dessen Bedürfnis nach der Verwendung an einem \nGymnasium, ihren Ausgangspunkt hat. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. (YU) \nN1. ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Antragsteller nicht auf einen Umzug \nverwiesen werden könnte. Ein Umzug an seinen neuen Dienstort oder einen diesem zumindest \nnäher liegenden oder an diesen verkehrstechnisch besser angebundenen Ort hätte, wie bereits \ndargestellt, keine derart gravierende räumliche Trennung von seinem bisherigen Wohnort zur \nFolge, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, bestehende soziale Kontakte \naufrechtzuerhalten. \n\n15\n\nDass der Antragsteller grundsätzlich in der Lage ist, Schwierigkeiten zu bewältigen, die \nmit der Tätigkeit an einem entfernteren Dienstort einhergehen, hat er im Übrigen in der Zeit \nvom 15. März 2006 bis zum 7. Januar 2007 während seiner Tätigkeit am L2. -von-H1. \n-Gymnasium in L3. unter Beweis gestellt. Hier hatte er pro Fahrt rund 60 km \nzurückzulegen. Der Antragsteller hatte zwar mehrfach gegenüber dem Antragsgegner darauf \nhingewiesen, dass es sich um eine erhebliche Entfernung handle. Gleichwohl hatte er noch \nmit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2006 erklären lassen, er sei \nmit einer Verlängerung der Abordnung bis zum 1. August 2007 einverstanden. \nDementsprechend führt Dr. (YU) N1. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 12. \nNovember 2007 aus, der Antragsteller habe seit März 2006 seinen Dienst erfolgreich und \nohne nennenswerte oder auffällige Erkrankungen oder Fehlzeiten ausgeführt. \n\n16\n\nÜberwiegt mithin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVersetzungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, können auch der Antrag \nzu 2. und der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da der Antragsteller die Vollziehung der \nVersetzung an das Konrad-B1. -Gymnasium in L1. mangels entgegenstehender \ngewichtiger Gründe hinnehmen muss, ist für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der \nAbordnung an ein wohnortnäheres Gymnasium oder an das H. Gymnasium in N. \nweder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/6-b-1823-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/6-b-1823-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258672","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.384386+00:00"}}