{"status":"available","doknr":"OLD258676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.16B1367.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"16 B 1367/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Juli 2007 wird wiederhergestellt sowie \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für \nbeide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten \nder Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, die aufschiebende Wirkung \nder Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die \nOrdnungsverfügung vom 9. Juli 2007, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis \nentzogen worden ist, erweist sich nämlich aufgrund summarischer Überprüfung als \noffensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 46 Abs. 3 \niVm § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf \ndie Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen \nwerden darf, liegen nicht vor. Die Schlussfolgerung auf das Fehlen der Fahreignung \nnach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass dem Fahrerlaubnisinhaber zu Recht \neine Untersuchung - vorliegend eine medizinisch-psychologische Untersuchung - \naufgegeben worden ist. Vorliegend sind indessen die Voraussetzungen für eine \nsolche Anordnung nicht gegeben. Die beim Antragsteller zutage getretenen \nEignungszweifel resultieren aus zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss in den Jahren \n2000 und 2007, so dass diesbezüglich auf die spezielle Bestimmung über die \nKlärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik des § 13 Nr. 2 FeV - und nicht \netwa auf die allgemeine Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV - \nzurückzugreifen ist. Es greift indessen keine der dort genannten Fallgruppen ein. \nInsbesondere ist der vom Antragsgegner für einschlägig erachtete Fall des § 13 Nr. 2 \nBuchst. b FeV - wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss - nicht gegeben. Denn gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG darf die Fahrt \ndes Antragstellers vom 19. Oktober 2000 mit einer Atemalkoholkonzentration von \n0,27 mg/l nicht mehr für die Fahreignungsbeurteilung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) \nherangezogen bzw. zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden, da sie der \nTilgung gemäß § 29 StVG unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \nbetreffende Sachverhalt tatsächlich getilgt, d.h. im Verkehrszentralregister gelöscht \nbzw. unkenntlich gemacht worden ist. Vielmehr besteht das Verwertungsverbot - wie \nauch im Bundeszentralregisterrecht (§ 51 Abs. 1 BZRG) - schon dann, wenn die \njeweilige Eintragung zu tilgen ist.\n\n3\n\nVgl. Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Auflage, § 6 Rn. 121.\n\n4\n\nZumindest die Tilgungsreife ist im Hinblick auf die Zuwiderhandlung des \nAntragstellers im Jahr 2000 gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG beträgt die \nTilgungsfrist bei Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) \nzwei Jahre. Eine spezielle Bestimmung für Ordnungwidrigkeiten nach § 24a StVG \nbesteht insoweit - anders als hinsichtlich der sog. absoluten Tilgungsreife (§ 29 \nAbs. 6 Satz 4 StVG) - nicht. Demnach wäre die Eintragung wegen der Rauschfahrt \nvom 19. Oktober 2000 zwei Jahre nach der Rechtskraft des betreffenden \nBußgeldbescheides, d.h. am 23. Dezember 2002, zu tilgen gewesen. Soweit § 29 \nAbs. 6 Satz 1 StVG bestimmt, dass im Falle der Eintragung mehrerer \nEinscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person die Tilgung \neiner der Eintragungen erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die \nVoraussetzungen der Tilgung vorliegen, ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes. \nDenn insoweit könnte eine Ablaufhemmung lediglich mit Blick auf die \nFahrerlaubnisentziehung gemäß § 2a Abs. 3 StVG vom 4. August 1997 eingetreten \nsein. Auch diese Eintragung unterliegt jedoch seit langem der Tilgung. § 29 Abs. 1 \nSatz 4 StVG bestimmt insoweit - ausgenommen sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 \nStVG nur die hier nicht einschlägigen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nund 2 sowie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG -, dass die Tilgung ein Jahr \nnach dem Ablauf der Probezeit nach § 2a StVG erfolgt. Die regelmäßige Probezeit \nbeläuft sich auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung an (§ 2a Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbs. StVG). Für den Antragsteller verlängerte sie sich um zwei weitere \nJahre, weil ihm während der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar \nauferlegt worden ist (§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG). Die nach dem Ersterwerb einer \nFahrerlaubnis am 15. Februar 1996 in Lauf getretene Probezeit endete mit dem \nWirksamwerden der Ordnungsverfügung vom 4. August 1997, also nach etwa \n18 Monaten (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG). Als der Antragsteller am 6. November \n1997 erneut eine Fahrerlaubnis erwarb, begann gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG \neine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit, \nd.h. für rund zweieinhalb Jahre. Demzufolge hätte seine Probezeit im Mai 2000 \nendgültig geendet; ein Jahr danach ist somit diese Eintragung tilgungsreif geworden, \nso dass sie die Tilgung der Eintragung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a \nStVG am 23. Dezember 2002 nicht mehr hemmen konnte.\n\n5\n\nLiegt demnach nur noch eine verwertbare alkoholbedingte Auffälligkeit des \nAntragstellers im Straßenverkehr vor, nämlich die Zuwiderhandlung vom 14. Januar \n2007, kann mangels \"wiederholter\" Zuwiderhandlungen iSv § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV \nallein daran keine Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung des \nAntragstellers geknüpft werden. Es greift auch keiner der anderen Tatbestände des \n§ 13 Nr. 2 FeV ein. § 13 Nr. 2 Buchst. a ist schon deshalb nicht einschlägig, weil \nnicht im Rahmen eines gestuften Vorgehens zunächst eine ärztliche Begutachtung \nangeordnet und durchgeführt worden ist. Auch die Tatbestände des § 13 Nr. 2 \nBuchst. c und d FeV sind ersichtlich nicht gegeben. Schließlich ist es auch nicht \ngerechtfertigt, auf die Auffangregelung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV zurückzugreifen. \nDenn es liefe auf eine Umgehung insbesondere der spezielleren Regelungen des \n§ 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte \nZuwiderhandlung im Straßenverkehr, die wie vorliegend nicht den Schweregrad des \n§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer \nAtemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr) erreicht, gleichfalls zu einer Pflicht \nzur medizinisch-psychologischen Untersuchung führen würde.\n\n6\n\nErweist sich damit, dass im Fall des Antragstellers schon gar nicht der Verdacht \neines fahrerlaubnisrechtlich relevanten Eignungsmangels, der Anlass für die \nAuferlegung einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen Begutachtung sein kann, \ngerechtfertigt war, lässt sich die angegriffene Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners erst recht nicht mit der Erwägung halten, die Ungeeignetheit zum \nFühren stünde bereits ohne eine entsprechende (negative) Begutachtung fest.\n\n7\n\nAuf die Frage, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den \nErfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt hat, kommt es nach alledem nicht \nmehr an.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDer Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 iVm den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 \nsowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Senat geht in \nHauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnisklasse B von einem Streitwert in Höhe von \n5.000 Euro aus und erhöht diesen für die zusätzlich bestehenden oder angestrebten \nFahrerlaubnisklassen A sowie CE (einschließlich CE79) jeweils um den halben \nAuffangwert von 2.500 Euro (vgl. etwa den Beschluss vom 11. September 2007 \n- 16 B 1492/07 -). Der demnach für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren \nanzusetzende Streitwert von 10.000 Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier \nerstrebten Rechtsschutzes auf die Hälfte davon zu vermindern.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/16-b-1367-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/16-b-1367-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258676","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.705713+00:00"}}