{"status":"available","doknr":"OLD258671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.13A1572.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"13 A 1572/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je \nzur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 12.250,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Trägerin des im Krankenhausplan des Landes u. a. mit den \nAbteilungen Chirurgie und Orthopädie geführten St. F. -Hospitals H. . Das \nbeigeladene Klinikum ist u. a. mit einer Abteilung Chirurgie - vormals 104 Betten - \nebenfalls planaufgenommen. Im Kreis H. war bis zu den streitgegenständlichen \nBescheiden eine Abteilung Unfallchirurgie nicht planausgewiesen, wurde aber in \neinem Gutachten der X. und von den Kostenträgern im Umfang von über 72 bzw. \n71 Betten für erforderlich gehalten.\n\n4\n\nIm Jahr 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept \ngem. § 16 KHG NRW für den Kreis H. unter Federführung der \nArbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe und \nBeteiligung von vier für einen Verbund vorgesehenen Krankenhäusern - u. a. dem \nbeigeladenen Klinikum -. Im Rahmen dessen machte das Krankenhaus der Klägerin \nin einem Schreiben von Mitte Juli 2003 u. a. geltend, dass es bei seinen derzeit 110 \nausgewiesenen chirurgischen Betten Anfang September 2000 die Ausweisung einer \nAbteilung für Unfallchirurgie mit 40 Betten beantragt habe; es halte die \nentsprechende Infrastruktur bereits vor und werde zusammen mit der orthopädischen \nAbteilung ein orthopädisch-traumatologisches Regionalzentrum bilden.\n\n5\n\nAuch das beigeladene Klinikum begehrte die Ausweisung von unfallchirurgischen \nBetten, weil seine chirurgische Abteilung mit 104 Planbetten zu 41 % \nunfallchirurgische Leistungen erbringe. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen \nbefürwortete eine Ausweisung einer Fachabteilung für Unfallchirurgie im \nKrankenhaus der Klägerin und sprach sich gegen eine parallele Vorhaltung einer \nunfallchirurgischen Abteilung beim beigeladenen Klinikum aus, was sie Anfang April \n2005 gegenüber dem Ministerium wiederholte. Mitte Februar 2004 verzichtete das \nKrankenhaus der Klägerin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen \nauf die Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung unter der Bedingung, dass \ndie Bettenzahl ihrer orthopädischen Abteilung aufgestockt und im gesamten Kreis \nH. keine Fachabteilung für Unfallchirurgie krankenhausplanerisch eingerichtet \nwerde, und bekräftigte dies Ende August 2004 u. a. gegenüber der Beklagten.\n\n6\n\nEin regionales Planungskonzept der beteiligten Krankenhäuser und Kostenträger \nkam nicht zustande, so dass die Gesundheitsverwaltung nach § 16 Abs. 5 KHG \nNRW die Planung übernahm.\n\n7\n\nNachdem die Beklagte die Präferierung eines Schwerpunkts Unfallchirurgie mit \n40 Davon-Betten ausschließlich am Krankenhaus der Klägerin bekundet hatte, \nentgegneten die vier potentiellen Verbundkrankenhäuser Ende August 2004, es sei \nzur Qualitätssicherung angeraten, den erheblichen Bedarf an zusätzlichen \nunfallchirurgischen Betten, den ein mittelgroßes Krankenhaus wie das der Klägerin \nallein nicht decken könne, an einem weiteren Standort zu platzieren; hierfür komme \ndas beigeladene Klinikum in Betracht, weil es dafür keine zusätzlichen Ressourcen \naufwenden müsse.\n\n8\n\nDer Strukturvorschlag der Beklagten von September 2004 an das zuständige \nMinisterium sah 40 Betten Unfallchirurgie ausschließlich für das Krankenhaus der \nKlägerin vor, weil die Teilgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie künftig \nverschmelzen sollten und eine weitere Unfallchirurgie nicht zu befürworten sei. Im \nNovember 2004 unterbreitete das Ministerium einen Strukturvorschlag für die \npotentiellen Verbundkrankenhäuser, der keine Planbetten für das Teilgebiet \nUnfallchirurgie auswies, was zu weiteren Gesprächen mit den Betroffenen führte. Mit \nErlass von Ende Februar 2005 äußerte das Ministerium die Absicht, dem \n\"einvernehmlich erarbeiteten Planungskonzept für das Krankenhaus\" der Klägerin \nzuzustimmen; gegen die Ausweisung unfallchirurgischer Betten - 30 - beim \nbeigeladenen Klinikum, das einen 41%-Anteil der Unfallchirurgie an den \nchirurgischen Leistungen durch statistische Unterlagen dargelegt habe, bestünden \nim Hinblick auf das bisherige tatsächliche Leistungsspek-trum keine Bedenken. Dem \ntrat das Krankenhaus der Klägerin im anschließenden Anhörungsverfahren \nentgegen.\n\n9\n\nNach Abschluss des Anhörungsverfahrens blieb das Ministerium mit Erlass an \ndie Beklagte von Ende Mai 2005 bei seinem Strukturvorschlag mit dem Hinweis, es \nhabe eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten \nversucht.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 4. Juli 2005, stellte \ndie Beklagte für das beigeladene Klinikum u. a. 30 unfallchirurgische Betten - von \ninsgesamt 130 chirurgischen Betten - fest. Hiergegen erhob die Klägerin \nDrittwiderspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 \nzurückwies. Ein zugehöriges Verfahren der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz \ngegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten des beigeladenen Klinikums blieb \ndurch Beschluss des Senats vom 6. April 2006 - 13 B 65/06 - erfolglos.\n\n11\n\nDurch Bescheid vom 30. Juni 2005 stellte die Beklagte die Aufnahme des \nKrankenhauses der Klägerin in den Landeskrankenhausplan u. a. mit 101 Betten im \nFachgebiet Chirurgie und 73 Betten im Fachgebiet Orthopädie, aber ohne \nAusweisung von Betten im Teilgebiet Unfallchirurgie, fest. Den Widerspruch der \nKlägerin gegen letzteres wies die Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2006 zurück. \nDiesbezüglich führt die Klägerin Klage auf Neubescheidung, über die der Senat mit \nBeschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren - 13 A 1571/07 - entschieden hat. \n\n12\n\nDie Klägerin hat gegen den das beigeladene Klinikum betreffenden \nFeststellungsbescheid vom 28. Juni/4. Juli 2005 die vorliegende Klage erhoben, \nsoweit er die Ausweisung 30 unfallchirurgischer Betten betrifft.\n\n13\n\nSie hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 6 K \n782/05 VG Minden beantragt,\n\n14\n\nden an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 \nin der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 4. Juli 2005 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide \nauf Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie beziehen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide \nbeantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas beigeladene Klinikum hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im \nParallelverfahren 6 K 782/05 VG Minden beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat durch das angefochtene Urteil vom 17. April \n2007, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage \nstattgegeben. Hiergegen führen die Beklagte und das beigeladene Klinikum - die \nzugelassene - Berufung.\n\n20\n\nDie Beklagte trägt vor: Bei der Ausweisung von 30 Planbetten für Unfallchirurgie \nim beigeladenen Krankenhaus habe es sich nicht um eine Auswahlentscheidung \nunter Konkurrenten zu Gunsten bzw. zu Lasten der beteiligten Krankenhäuser \ngehandelt. Die Klägerin könne wegen der 30 unfallchirurgischen Betten im \nbeigeladenen Krankenhaus ein Rechtsschutzbedürfnis nicht geltend machen. Selbst \nbei angenommener Auswahlentscheidung sei sie nicht drittbetroffen. Denn durch die \nVerpflichtung zur Neubescheidung sei auch die Ausweisung von 30 Betten in der \nUnfallchirurgie einzubeziehen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDas beigeladene Klinikum trägt vor: Die Klägerin könne sich nicht auf eine sie \nschützende Norm berufen. Eine Entscheidungssituation im Sinne des § 8 Abs. 2 \nKHG NRW, der eine ermessensgerechte Auswahl unter grundsätzlich qualifizierten \nKrankenhäusern bei einem Bettenüberangebot verlange, habe nicht vorgelegen. Die \nKlägerin habe wie das beigeladene Krankenhaus lediglich eine Umwidmung \n- chirurgischer - Planbetten in solche der Unfallchirurgie und damit die Abbildung \neines tatsächlich vorhandenen und unveränderten Leistungsangebots im \nKrankenhausplan entsprechend den deklaratorischen Planungsvorgaben begehrt, so \ndass eine Konkurrenzsituation beider Krankenhäuser und mangels Verteilung neuer \nPlanbetten auch eine \"Verteilungssituation\" i.S.d. § 8 Abs. 2 KHG NRW nicht \nvorgelegen habe.\n\n24\n\nDas beigeladene Klinikum beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin tritt den Auffassungen der Beklagten und des beigeladenen \nKlinikums entgegen und beantragt,\n\n27\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \ndes vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 A 1571/07 Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen durch Beschluss nach § 130a \nVwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. \nWegen der wesentlichen Ermessenserwägungen des Senats im Rahmen der \nvorgenannten Bestimmung wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss \ngleichen Datums im Parallelverfahren 13 A 1571/07 verwiesen. \n\n31\n\nDie zulässigen Berufungen sind unbegründet. \n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.\n\n33\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich die Klägerin auf eine mögliche \nVerletzung einer auch ihre rechtlichen Interessen schützenden Norm, etwa Art. 3 \nAbs. 1 GG, durch den angefochtenen Bescheid berufen. Ob eine solche \nRechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. \n\n34\n\nDie Anfechtungsklage ist auch begründet. Der zu Gunsten des beigeladenen \nKlinikums ergangene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005, \nergänzt durch Bescheid vom 4. Juli 2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 21. Juni 2006, soweit er für dieses Haus 30 unfallchirurgische Betten auswirft, \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n35\n\nDie Klägerin beruft sich auf die Verletzung eines auch sie schützenden Rechts \naus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, und zwar eines Rechts auf ermessensfehlerfreie \nAuswahl des den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werdenden \nKrankenhauses, hier auf dem Teilgebiet Unfallchirurgie im Kreis H. . Die hier \nstreitgegenständliche Ausweisung von 30 unfallchirurgischen Betten - Davon-Betten \nder Chirurgie - für das beigeladene Klinikum ist jedoch nicht Ergebnis einer \nAuswahlentscheidung nach der o. a. Vorschrift und bedurfte einer solchen auch \nnicht. Folglich kann die Klägerin insoweit nicht in einem Recht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKHG verletzt sein.\n\n36\n\nDas Teilgebiet Unfallchirurgie wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung \nder vorliegenden Anfechtungsklage, und zwar dem Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheids, von zwei Krankenhäusern durch deren Abteilungen \nChirurgie bedient. An diesen tatsächlichen Gegebenheiten sollte sich nichts ändern. \nEs sollte und musste von der Planungsbehörde keine Qualifizierung zwischen dem \nKrankenhaus der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum vorgenommen werden \n- und ist auch nicht vorgenommen worden -, welches von beiden das geeignetere für \ndie stationäre Versorgung der Bevölkerung bezüglich unfallchirurgischer Leistungen \nist. Der status quo der stationären Versorgung der Bevölkerung in der Unfallchirurgie \nsollte beibehalten bleiben. Der Ausweisung der unfallchirurgisch genutzten Betten im \nbeigeladenen Klinikum kommt lediglich die Bedeutung einer deklaratorischen \nAbbildung der tatsächlichen Gegebenheit dieses Krankenhauses im Wege der \nUmwidmung zu. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats zu diesem \nGesichtspunkt im Parallelverfahren 13 A 1571/07 verwiesen.\n\n37\n\nZweifel an der Wertung, die Umwidmung nicht als Auswahlentscheidung im \nSinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu qualifizieren, ergeben sich auch nicht aus der \nvom Bundesverfassungsgericht\n\n38\n\nBeschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004,718,\n\n39\n\nzur Begründung einer Klagebefugnis des konkurrierenden Krankenhauses \nherangezogenen besonderen Grundrechtsbetroffenheit - hier aus Art. 12 Abs. 1 \nGG -. Denn weder wird die Gesamtzahl der in den Blick zu nehmenden Planbetten in \nder Chirurgie und der Orthopädie (101 - 9 und 64 + 9) im St. F. -Hospital H. \nnoch die Zahl der von diesem tatsächlich unfallchirurgisch genutzten Planbetten \nnoch die Möglichkeit zur Erbringung unfallchirurgischer Leistungen und deren \nAbrechnung bei den Kostenträgern verkürzt, so dass das St. F. -Hospital in \nseiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht berührt und in seinem grundrechtlich \ngeschützten Bereich nicht eingeschränkt wird. Es wird durch die Ausweisung 30 \nunfallchirurgischer Planbetten für das beigeladene Klinikum auch die von der \nKlägerin beanspruchte Beteiligung an der Versorgung des unbestrittenen Bedarfs \nvon etwa 70 Planbetten in der Unfallchirurgie mit 40 Planbetten nicht versagt. \nLetzteres geschieht allein durch den das St. F. -Hospital H. betreffenden \nFeststellungsbescheid vom 30. Juni 2005, der nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens, sondern des Parallelverfahrens 13 A 1571/07 ist. \n\n40\n\nDer angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin jedoch in ihrem Recht auf \nGleichbehandlung bzw. - umgekehrt gesehen - in dem auch sie schützenden Verbot \nder Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Das St. F. -Hospital H. \nund das Städtische Klinikum H. befinden sich, was die Abbildung der \ntatsächlichen Gegebenheiten des stationären Versorgung in der Unfallchirurgie in \nihren Häusern im Krankenhausplan angeht, in grundsätzlich gleicher Situation. Ein \nsachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung in Form der Nichtausweisung \nunfallchirurgischer Betten für ersteres Haus ist von der Planungsbehörde nicht \nangegeben und auch von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht \nvorgetragen; er kann auch nicht vom Senat an Stelle der Behörde entwickelt werden. \nIm Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tag \nim Parallelverfahren 13 A 1571/07 verwiesen. Solange mithin von einer sachlich nicht \ngerechtfertigten Ungleichbehandlung durch Nichtausweisung unfallchirurgischer \nBetten für das St. F. -Hospital H. im Krankenhausplan auszugehen ist, \nkann die gebotene Gleichbehandlung nur durch Aufhebung der Planausweisung \nunfallchirurgischer Betten für das Städtische Klinikum H. wieder hergestellt \nwerden, selbst wenn für diese Ausweisung sachliche Gründe streiten mögen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO, § 167 VwGO.\n\n42\n\nDie Revision ist mangels eines Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nzuzulassen. \n\n43\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 \nAbs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Bedeutung der vorliegenden Dritt-\nAnfechtungsklage der Klägerin darin liegt, den Weg zu dem von ihr im \nParallelverfahren verfolgten Begehren nach Planausweisung unfallchirurgischer \nBetten auch für ihr Krankenhaus offen zu halten. Das rechtfertigt, den Streitwert der \nvorliegenden Klage durch denjenigen des Parallelverfahrens zu begrenzen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/13-a-1572-07","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/13-a-1572-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258671","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.304959+00:00"}}