{"status":"available","doknr":"OLD258669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.12A1508.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"12 A 1508/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die von \nder Klägerin ausschließlich angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, der \nKlägerin stehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 \nVwVfG nicht zu, weil der Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2001 nicht \noffensichtlich rechtswidrig und seine Aufrechterhaltung deshalb nicht schlechthin \nunerträglich sei, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nEin Anspruch auf die grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellte \nRücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) besteht nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise dann, wenn \ndessen Aufrechterhaltung \"schlechthin unerträglich\" wäre, was von den Umständen \ndes Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. \nAllein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf \nRücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer \nErmessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist \ninsbesondere dann \"schlechthin unerträglich\", wenn die Behörde durch \nunterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich \ngelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn \nUmstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als \neinen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen \nRücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine \nAufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709; vgl \nferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. \nw. N. und OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 - und vom \n22. Januar 2007 - 12 E 198/06 -. \n\n6\n\nDas (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, die von der Klägerin vorgelegten \nBescheinigungen über die standesamtliche Eintragung über die Eheschließung Nr. \n181 und über die - ihre Tochter betreffende - standesamtliche Eintragung über die \nGeburt Nr. 778 seien entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts geeignet, ein \nBekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum vor 1990 nachzuweisen, greift hier \njedoch nicht durch und vermag deshalb den Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober \n2001 nicht als offensichtlich rechtwidrig erscheinen zu lassen. \n\n7\n\nDie Beweiseignung der Bescheinigung über die standesamtliche Eintragung über \ndie Eheschließung, die das Verwaltungsgericht trotz der offensichtlich irrtümlich \nerfolgten Verwendung des Begriffs \"Ehescheidung\" statt \"Eheschließung\" durch die \nweiteren Angaben \"Nr. 181 vom 13. Februar 1971\" eindeutig bezeichnet hat, hat das \nVerwaltungsgericht mit der Begründung verneint, die Bescheinigung trage nicht \neinmal ein Ausstellungsdatum, stamme dem äußeren Anschein nach aber aus \nneuerer Zeit. Mit dem Zulassungsvorbringen wird zwar eingeräumt, dass es sich \nausweislich des handschriftlich aufgebrachten Vermerks \"Kopie\" um ein Duplikat \nhandelt; dieser Umstand lasse aber nicht den Schluss zu, dass diese Kopie nach \n1990 bzw. 1995 erstellt und in der Rubrik \"Nationalität\" eine Änderung ohne \nentsprechenden Vermerk vorgenommen worden sei, weil ein - auch nicht \nvorgesehenes - Ausstellungsdatum fehle und die Namensänderung der Klägerin von \n\"U. \" in den deutschen Namen \"H. \" aus dem Jahre 1995 nicht vermerkt sei. \nEs trifft zwar zu, dass die Bescheinigung - anders übrigens als die offenbar von \nderselben Person ausgestellte Bescheinigung über die standesamtliche Eintragung \nüber die Geburt Nr. 778 - keinen handschriftlichen Vermerk über das \nAusstellungsdatum enthält; hieraus und aus dem Fehlen eines Vermerks zur \nNamensänderung kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Bescheinigung sei bereits \n1990 oder früher ausgestellt worden. Denn die Bescheinigung ist mit einem \nDienstsiegel gestempelt worden, das das Staatswappen des erst seit 1991 \nbestehenden Staates Kasachstan zeigt, und aus dem Fehlen eines Vermerks zur \nNamensänderung kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Bescheinigung nicht \nnach der erst am 22. August 1995 erfolgten Namensänderung ausgestellt worden ist. \n\n8\n\nDer am 4. Juni 1996 als Duplikat ausgestellten Bescheinigung über die \nstandesamtliche Eintragung über die Geburt Nr. 778 hat das Verwaltungsgericht \ndeshalb keine Aussagekraft in Bezug auf eine Eintragung der deutschen Nationalität \nim ersten Inlandspass beigemessen, weil in solchen Dokumenten generell der im \nAusstellungszeitpunkt vorhandene Sachstand eingetragen werde, so dass mit ihnen \nder Nachweis über Eintragungen zu einer früheren Zeit in der Regel nicht geführt \nwerden könne. Diese Begründung mag zwar in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, \nwie schon der - auch vom Verwaltungsgericht festgestellte - Umstand belegt, dass in \ndieser Bescheinigung die Namensänderung der Klägerin (und ihrer Tochter) \nausdrücklich vermerkt und neben dem aktuellen Namensstand auch etwaige früher \neingetragenen Namen dokumentiert sind. Aus diesem Umstand kann aber nicht \nschon darauf geschlossen werden, dass in einer solchen - privat beschafften - \nBescheinigung auch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Nationalität \nvermerkt wird. Dass im übrigen die Bescheinigungspraxis der kasachischen \nBehörden kein einheitliches Bild zeigt und deshalb sichere Rückschlüsse, wie sie die \nKlägerin ziehen will, nicht möglich sind, wird schon durch den gleichfalls vorgelegten \n\"nochmaligen\" Geburtsschein der Tochter vom 15. September 1995 (Blatt 18, 19 der \nBeiakte Heft 1) belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf \nhingewiesen, dass die Klägerin dort mit ihrem zuvor in \"H. \" geänderten Namen \naufgeführt wird, ohne dass diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Inhalt \ndes Geburtsscheins kenntlich gemacht ist; die Richtigkeit dieser Feststellung hat die \nKlägerin nicht in Zweifel gezogen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestesetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/12-a-1508-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-08/12-a-1508-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258669","retrieved":"2026-07-09 02:23:24.136039+00:00"}}