{"status":"available","doknr":"OLD258703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0107.8A1319.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"8 A 1319/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nI. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n5\n\nDer Kläger rügt ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der \nBeigeladenen erteilte Genehmigung für den Betrieb der Windfarm stelle nicht sicher, \ndass er vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt sei.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des \nAußenbereichs - wie hier dem Kläger - von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel \nvon 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete \nnach der TA Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten und somit nicht als \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen \nsind.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris (Rn. 76), \nund vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, juris (Rn. 102).\n\n8\n\n1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine \nÜberschreitung dieser Lärmpegel durch die Windkraftanlagen sicher auszuschließen \nist, wenn - wie in der angefochtenen Genehmigung vom 5. August 2003 unter I. Nr. 4 \nfestgeschrieben - die Windkraftanlage 1 mit einem maximalen Schallleistungspegel \nvon 100 dB(A) und die Windkraftanlagen 2 und 3 mit einem maximalen \nSchallleistungspegel 100,5 dB(A) betrieben werden. \n\n9\n\nDies folgt aus der Schallimmissionsprognose der Firma T. vom 7. Juli 2003. \nDanach wird am Wohnhaus des Klägers ein Schallimmissionswert von 39,6 dB(A) \nerreicht, wenn die Windkraftanlagen in der vorgenannten Weise betrieben werden. \nUnter Berücksichtigung eines im Gutachten angenommenen Sicherheitszuschlags \nvon 2,5 dB(A) ergibt sich ein Schallimmissionspegel von 42,1 dB(A).\n\n10\n\nDie vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen die Schallimmissionsprognose \nerhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n11\n\na) Die Richtigkeit der Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \ngenehmigte Standort der Windkraftanlage 3 (GK: 2548329, 5735285) gegenüber \ndem der Prognose zugrunde liegenden Standort der Windkraftanlage 3 \n(GK: 2548330, 5735285) verschoben wurde. Die Standortverschiebung hat auf das \nErgebnis der Schallimmissionsprognose keinen für die Rechtsstellung des Klägers \nrelevanten Einfluss. Die Verschiebung erfolgte lediglich um 1 m und hat die \nEntfernung zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Windkraftanlage 3 \nallenfalls vergrößert.\n\n12\n\nb) Weiter rügt der Kläger ohne Erfolg, es lägen für die streitgegenständlichen \nWindkraftanlagen keine Referenzmessungen vor, weil die Turmausführungen und \nNabenhöhen nicht identisch seien.\n\n13\n\naa) Für die Windkraftanlage 1 (Enercon E-58/10.58 mit einer Nabenhöhe von 89 \nm, einem Rotordurchmesser von 58,6 m und einer Nennleistung von 1.000 kW) hat \ndie Firma T. auf den Prüfbericht der Firma X. C. , Prüfbericht WICO \n05002200, vom 3. Mai 2000 abgestellt. \n\n14\n\nAus dem geht hervor, dass die vermessene Anlage über einen Stahlrohrturm \nverfügt und eine Nabenhöhe von 67 m aufweist. Die Windkraftanlage 1 in ihrer \ngenehmigten Form besteht ebenfalls aus einem Stahlrohrturm. Zwar war als Turmart \nim Genehmigungsbescheid vom 5. August 2003 noch ein Fertigteil-Betonturm \nangegeben. Durch Änderungsbescheid vom 5. September 2003 ist diese Angabe \naber durch die Angabe \"Stahlrohrturm\" ersetzt worden.\n\n15\n\nSoweit die Nabe der vermessenen Anlage um 22 m niedriger lag als die der \ngenehmigten Anlage ist dies unter Berücksichtigung der Einschätzung des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung. In seinen Schreiben vom \n13. Januar und 28. Juni 2004 hat das seiner Zeit noch bestehende, nunmehr im \nLandesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen \naufgegangene Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die \nNabenhöhe in der Regel keinen wesentlichen Einfluss auf die maximale \nSchallemission bei einer pitch-gesteuerten Anlage habe, wenn diese ihre \nNennleistung bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von bis zu 10 m/s \nerreicht und die Körperschallabstrahlung des Mastes vernachlässigbar ist. Zum \nBeleg der Richtigkeit dieser Einschätzung hat es auf Vermessungen von \nWindkraftanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 verwiesen, wonach bei Masthöhen \nzwischen 65 und 98 m keine relevanten Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen \nSchallleistungspegel festgestellt worden sind, und mitgeteilt, keinen Grund zu sehen, \nwarum sich die Windkraftanlage des Typs Enercon E-58 von der des Typs Enercon \nE-66 unterscheiden sollte. Diesen Ausführungen, die sich das Verwaltungsgericht \ndurch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2005 im \nVerfahren U. zu eigen gemacht hat, ist der Kläger in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht substanziiert entgegengetreten. Insbesondere genügt der \nHinweis des Klägers auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag sowie auf seine \nAusführungen im Widerspruchsverfahren nicht dem Darlegungserfordernis gemäß \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n16\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 124 \na Rn. 199.\n\n17\n\nbb) Hinsichtlich der Windkraftanlagen 2 und 3 (Enercon E-66/18.70 mit einer \nNabenhöhe von 98 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nennleistung \nvon 1.800 kW) hat die Firma T. den Schalltechnischen Bericht Nr. 25716-1.001 \nder Firma L. vom 30. November 2001 zugrunde gelegt.\n\n18\n\nNach der Mitteilung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom \n13. Januar 2004, dem dieser Messbericht in Kopie vollständig vorliegt, weist die \nvermessene Anlage nach der Herstellerbescheinigung einen Ortbeton-Turm auf und \nhat eine Nabenhöhe von 70 m. Die Turmart der Windkraftanlagen 2 und 3 in ihrer \ngenehmigten Form ist mit der Turmart der vermessenen Anlage zwar nicht gänzlich \nidentisch, weil nach der Herstellerangabe vom 30. Juni 2004 der Turm der \nvermessenen Anlage vor Ort gegossen wurde, während die Türme der \nWindkraftanlagen 2 und 3 aus vorgefertigten Betonringen zusammengesetzt sind. \nDer Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass eine solche Abweichung, selbst wenn mit ihr \nentgegen den Angaben des Herstellers auch eine Abweichung hinsichtlich der \nStahlsegmente verbunden wäre, Anlass zu der Annahme bietet, der \nSchallleistungspegel der Windkraftanlagen 2 und 3 würde in einer Weise erhöht, \ndass die Schallimmissionen der streitgegenständlichen Windkraftanlagen das \nzumutbare Maß übersteigen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. \n\n19\n\nZwar hat das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben vom \n30. September 2004 auf seine vorangegangenen Stellungnahmen Bezug \ngenommen, in denen es unter anderem beanstandet hatte, dass es an einer \nkonkreten Aussage fehle, welche Auswirkungen eine möglicherweise geänderte \nBauausführung auf das Geräuschverhalten der Windkraftanlage habe. Das \nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat jedoch in seinem in Bezug genommenen \nSchreiben vom 28. Juni 2004 weiter ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die \nTurmbauart keine akustisch relevanten Unterschiede aufweisen werde, da es sich in \nbeiden Fällen um 98 m hohe Beton-Rohrmasten handele.\n\n20\n\nc) Der Einwand des Klägers, im Rahmen der Schallimmissionsprognose seien \npegelverstärkende Schallreflexionen durch seinem Wohnhaus seitlich vorgelagerte \nNebengebäude nicht berücksichtigt worden, zeigt nicht auf, dass bei \nBerücksichtigung etwaiger Schallreflexionen an seinem Wohnhaus mit einer \nÜberschreitung des maßgeblichen Schallimmissionsrichtwertes von 45 dB(A) zu \nrechnen ist. Selbst unter Berücksichtigung einer zusätzlichen reflexionsbedingten \nPegelerhöhung von 2 dB(A), wie sie das Landesumweltamt in seinem Schreiben vom \n28. Juni 2004 hinsichtlich des Immissionsortes \"U. \" als in der Praxis möglich \nzugrunde gelegt hat, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags \nvon 2,5 dB(A) lediglich ein Schallimmissionspegel von 44,1 dB(A).\n\n21\n\nd) Sofern sich der Kläger lediglich auf weitergehende Einwendungen gegen die \nQualität der Prognose, die Messunsicherheiten und die vorzunehmenden \nSicherheitszuschläge bezieht, genügt diese Bezugnahme nicht dem \nDarlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Einwendungen \nwerden nicht näher konkretisiert. Allein der Hinweis, worauf sich diese \nEinwendungen beziehen, erlaubt nicht ohne weiteres, diese in den \nVerwaltungsvorgängen oder Gerichtsakten aufzufinden, zumal bereits im \nWiderspruchsverfahren des Klägers auf die Widerspruchsbegründung im Verfahren \nU. und dort auf die Widerspruchsbegründung im Verfahren M. vollinhaltlich \nBezug genommen wird. Zudem sind die vom Kläger lediglich thematisch umrissenen \nEinwendungen nicht - wie der Kläger meint - letztlich mit dem Argument abgetan \nworden, eine Kontrollmessung biete ausreichend Sicherheit dafür, dass letztlich eine \nÜberschreitung des Richtwertes von 45 dB(A) nicht erfolge. Vielmehr hat sich das \nVerwaltungsgericht die Begründung des Widerspruchbescheides im Verfahren \nU. zu eigen gemacht, in der sich schon die Beklagte mit den Einwendungen im \nEinzelnen auseinandergesetzt hat. Hiermit hat sich der Kläger seinerseits im \nRahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen Weise \nbefasst.\n\n22\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Einwendung des Klägers, die Baugenehmigung \nlege die Schallleistungspegel der Windkraftanlagen nicht mit der erforderlichen \nBestimmtheit fest. Die Genehmigung verhält sich - wie der Kläger an anderer Stelle \nselbst sieht - nicht nur zu der maximal zulässigen Leistung der Windkraftanlagen \nverbindlich, sondern legt für die Nachtzeit auch den Schallleistungspegel der \nWindkraftanlage 1 mit 100 dB(A) und den der Windkraftanlagen 2 und 3 mit 100,5 \ndB(A) fest.\n\n23\n\nDie Festlegung der Schallleistungspegel der Windkraftanlagen entspricht auch \nder Vorgabe des, wenn auch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht \nbestehenden, Windenergie-Erlasses vom 21. Oktober 2005 (MBl. NRW. S. 1288) \n- Windenergie-Erlass 2005 -. Dort ist unter Nr. 5.1.1 Abs. 4 ausdrücklich lediglich die \nFestschreibung des maximalen Emissionswertes der Anlage in der Genehmigung \nvorgesehen. \n\n24\n\nVor diesem Hintergrund bleibt auch die Rüge des Klägers erfolglos, es seien \nkeine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigt worden. In den zuvor \ngenannten Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen sind etwaige Zuschläge \nwegen Ton- und Impulshaltigkeit bereits enthalten (vgl. A.1.4 und A.3.3.4 bis A.3.3.6 \nder TA Lärm).\n\n25\n\n3. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte neben den \nSchallleistungspegeln der Windkraftanlagen zusätzlich zum Zwecke der \nÜberwachung eines schallleistungsreduzierten Betriebs deren jeweilige maximal \nzulässige Rotordrehzahl festlegt. Er hat schon keinen Anspruch auf einen \nschallleistungsreduzierten Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen, weil \nselbst bei deren Volllastbetrieb der prognostizierte Schallimmissionspegel an seinem \nWohnhaus unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) \nlediglich 44,5 dB(A) betragen würde und damit noch unterhalb des für ihn \nmaßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) bliebe. Dies folgt aus dem \nergänzenden Schreiben der Firma L. D. F. vom 17. Dezember 2007, \ndem der Kläger nicht entgegengetreten ist und an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu \nzweifeln, keine Veranlassung besteht.\n\n26\n\nDie Einhaltung der zulässigen Schallleistungspegel der Windkraftanlagen ist in \neiner dem Schutzbedürfnis Dritter ausreichenden Weise, aber auch im Übrigen ohne \nFestlegung der Rotordrehzahl in der Genehmigung hinreichend sichergestellt.\n\n27\n\nDie Fa. F1. hat den maximal zulässigen Schallleistungspegeln der \nWindkraftanlagen auf der für den Windkraftanlagenbetreiber unverfügbaren zweiten \nBetriebskennlinie für die Windkraftanlage 1 22,5 U/min und für die Windkraftanlagen \n2 und 3 19,9 U/min als maximale Rotordrehzahl zugeordnet. Der Nachweis, dass bei \nEinhaltung dieser Rotordrehzahlen der in der Genehmigung festgesetzte \nSchallleistungspegel der jeweiligen Windkraftanlage tatsächlich nicht überschritten \nwird, obliegt dabei im Überwachungsverfahren dem Anlagenbetreiber. \nGegebenenfalls kann die Behörde eine Emissionsmessung verlangen.\n\n28\n\nDie Überwachung der den maximal zulässigen Schallleistungspegeln der \nWindkraftanlagen zugeordneten Rotordrehzahlen ist der zuständigen Behörde \naufgrund der in der angefochtenen Genehmigung getroffenen Nebenbestimmungen \nohne weiteres möglich. Zu den unter B.6. der Genehmigung nicht näher benannten \nüberwachungsrelevanten, aufzeichnungspflichtigen Daten gehören auch die \nRotordrehzahlen, weil der Betriebsparameter der elektrischen Leistung allein einen \nRückschluss auf den Schallleistungspegel der einzelnen Windkraftanlage nicht \nzulässt. Elektrische Leistung und Rotordrehzahl stehen nämlich nicht in einem \ntechnisch bedingten, festen Zusammenhang. Dies folgt aus der Mitteilung der Fa. \nF1. vom 24. Januar 2006. Nach den dortigen Angaben der Fa. F1. kann die \njeweilige Windkraftanlage auch leistungsreduziert betrieben werden, ohne dass die \nfür die Schallemission bedeutsame Rotordrehzahl begrenzt wird. Davon werde \nGebrauch gemacht, wenn eine Windkraftanlage nur aus Netzgründen \nleistungsreduziert betrieben werden könne.\n\n29\n\n4. Weiter bleibt der Einwand des Klägers ohne Erfolg, eine Abnahmemessung \ngenüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherstellung des \nNachbarschutzes. Die Abnahmemessung in Form der Emissionsmessung soll den \nNachweis erbringen, dass die Emissionen der errichteten Anlage nicht größer sind \nals die nach der Genehmigung zulässigen Emissionen. Nach Nr. 5.1.1 des \nWindenergie-Erlasses 2005 wird wie schon nach Nr. 5.3.1 des Windenergie-Erlasses \nvom 3. Mai 2002 (MBl. NRW. S. 742) - Windenergie-Erlass 2002 - im Regelfall eine \nEmissionsmessung für ausreichend erachtet. \n\n30\n\nDass die Beklagte unter B.4. der Nebenbestimmungen keine Emissions-, \nsondern eine Immissionsmessung zur Auflage gemacht hat, ist vom Kläger nicht \nbeanstandet worden. Aus der Sicht des betroffenen Nachbarn stellt dies auch keinen \nNachteil dar, weil bei einer solchen Messung an die Stelle der Überprüfung des der \nSchallimmissionsprognose zugrunde liegenden Schallleistungspegels der \nWindkraftanlagen das Prognoseergebnis hinsichtlich der für den Kläger allein \nrelevanten Immissionen auf seine Richtigkeit überprüft wird.\n\n31\n\nFür das Vorliegen eines Ausnahmefalls, welcher der Beklagten Anlass geboten \nhätte, bereits im Genehmigungsbescheid mehrere Emissionsmessungen zu \nverlangen, ist nichts ersichtlich.\n\n32\n\nOb die Abnahmemessung vom 23. Mai 2006 den in der Nebenbestimmung B.4. \nniedergelegten Anforderungen genügt, ist für die Rechtmäßigkeit der im Streit \nstehenden Genehmigung ohne Bedeutung. Vom Kläger geäußerte Zweifel an der \nRichtigkeit der - nach Genehmigungserteilung erfolgten - Abnahmemessung bieten \ndabei keinen durchgreifenden Grund, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nGenehmigung mit dem Einwand in Frage zu stellen, es seien mehrere \nEmissionsmessungen zu verlangen gewesen.\n\n33\n\nDie vom Kläger vorgenommenen eigenen Messungen sind ohne Bedeutung, weil \nsie - wie der Kläger einräumt - nicht den Anforderungen der TA Lärm entsprechend \ndurchgeführt wurden.\n\n34\n\n5. Weiter rügt der Kläger ohne Erfolg, der Gefährdung durch Eiswurf sei nicht \nbegegnet worden. Zwar enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine \nNebenbestimmungen, um einer etwaigen Gefahr durch Eiswurf zu begegnen.\n\n35\n\nDie Beklagte konnte jedoch von einer solchen Nebenbestimmung absehen. Das \nGebiet gehört nicht zu den eisgefährdeten Gebieten im Sinne von Nr. 5.3.3.1 des \nWindenergie-Erlasses 2005/Nr. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses 2002. Es handelt \nsich - anders als in dem von dem Kläger zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz \nvom 19. Januar 2006 - 1 A 10845/05 -, NVwZ-RR 2006, 768 - nicht um eine \nHöhenlage und die Standorte der Windkraftanlagen liegen auch nicht in der Nähe \ngroßer Gewässer oder Flüsse. Der Kläger hat zudem nicht aufgezeigt, dass es sich \num einen Bereich feuchter Aufwinde handelt. Zur Begründung einer Gefährdung \ndurch Eiswurf hat er sich zwar auf Eiswurf von Windkraftanlagen auf dem \nGemeindegebiet der Stadt I. gestützt. Dabei handelt es sich jedoch um Vorfälle \nim Ortsteil M1. , der ca. 5 km von den Standorten der hier strittigen \nWindkraftanlagen entfernt liegt. Fälle von Eiswurf durch die hier \nstreitgegenständlichen und bereits errichteten Windkraftanlagen hat der Kläger \nhingegen nicht benannt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die \nBeklagte auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen zur Abwehr von Gefahren durch \nEiswurf verweist.\n\n36\n\n6. Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben ist und \nder Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlage 3 naturschutzrechtliche Belange \nentgegenstehen.\n\n37\n\na) Der Kläger rügt erfolglos, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \ndurchgeführt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob er überhaupt geltend machen kann, \ndie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen.\n\n38\n\nVgl. eine Rechtsverletzung Dritter im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung \nverneinend: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, \n615; einschränkend: Bay. VGH, Beschluss vom 13. April 2006 - 1 CS 05.1318 -, juris \n(Rn. 35); eine Rechtsverletzung Dritter wegen fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung \nbejahend: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, mit krit. \nAnm. von Tigges, ZNER 2005, 89; gleichfalls hierzu kritisch: Lecheler, Die \nNeudefinition einer \"Windfarm\" und daraus folgende Konsequenzen unter \nBerücksichtigung des europarechtlichen Rahmens, ZNER 2005, 127 (130 ff.); die \nFrage des Drittschutzes von § 10 BImSchG und § 3 UVPG offen lassend: OVG \nNRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 8 B 981/05 -.\n\n39\n\nSelbst wenn dies zu bejahen sein sollte, bleibt das Vorbringen des Klägers ohne \nErfolg. Für die Errichtung von bis zu drei Windkraftanlagen ist gemäß § 3 c Satz 2 \nUVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG lediglich eine \nstandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (sog. Screening) durchzuführen. Nach \n§ 3 c Satz 2 UVPG wird im Rahmen eines solchen Verfahrens von der Behörde ohne \nÖffentlichkeitsbeteiligung überschlägig geprüft, ob von dem geplanten Vorhaben \naufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2 der Anlage 2 zum \nUVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu \nerwarten sind. Nur wenn dies nach der \"Einschätzung\" der Behörde der Fall ist, ist \neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dabei hat die Beklagte im \nRahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 \nUVPG einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 \n(130).\n\n41\n\nDass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nnicht durchzuführen, diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat, zeigt der Kläger \ndurch den Hinweis auf das Naturschutzgebiet und den als Biotop verzeichneten \nWaldbestand nicht auf. Angesichts der Entfernungen zu den strittigen \nWindkraftanlagen ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass erhebliche nachteilige \nUmwelteinwirkungen zu erwarten sein könnten. Das nördlich der \nstreitgegenständlichen Windfarm gelegene Naturschutzgebiet ist ca. 2 km von der \nWindkraftanlage 1 entfernt und bis zum Rand der im Biotopkataster verzeichneten \nLaubholzbestände beträgt der Abstand immerhin ca. 250 m. \n\n42\n\nAuch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers in seinem Waldgebiet \nSchleiereule und Waldkauz leben, lässt keinen Anhalt dafür erkennen, dass \nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sein könnten. Zwar werden \nbeide Arten in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom \n9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und \nPflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführt. Es handelt sich jedoch \num Arten, die im Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel \nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner \nArtenschutzübereinkommen) genannt werden. Sie unterliegen, wie aus Art. 2 des \nWashingtoner Artenschutzübereinkommens zu schließen ist, daher nicht einem \nbesonderen Schutz, weil sie unmittelbar vom Aussterben bedroht wären, sondern \nweil ihnen eine Gefährdung drohen würde, sollte der Handel mit dieser Art nicht \nreglementiert werden. Gegen einen besonderen Schutzstatus der beiden Vogelarten, \nder eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würde, spricht zudem, \ndass beide Vogelarten nicht in der Roten Liste der bedrohten Vogelarten \nDeutschlands geführt werden. Der Waldkauz gilt ohne und die Schleiereule in \nAbhängigkeit von Naturschutzmaßnahmen auch in Nordrhein-Westfalen als \nungefährdet.\n\n43\n\nb) Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben \nder Beigeladenen beeinträchtige die Belange des Naturschutzes. Eine mögliche \nBeeinträchtigung naturschutzrechtlicher Belange würde den Kläger nicht in seinen \nRechten verletzen, weil naturschutzrechtliche Bestimmungen für den Nachbarn einer \nWindkraftanlage kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht zu begründen \nvermögen.\n\n44\n\nIm Übrigen ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen für \neine fehlerhafte Gewichtung der Belange des Naturschutzes nichts ersichtlich.\n\n45\n\nII. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \nDas trifft auf die vom Kläger allein benannte Frage, inwiefern im Nachbarstreit auch \nVerletzungen von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften geltend \ngemacht werden können, nicht zu. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil - \nwie bereits ausgeführt - die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum bei der \nEntscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, fehlerfrei \nausgeübt hat.\n\n46\n\nIII. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das \nVerwaltungsgericht habe Beweis über die Frage erheben müssen, ob die \nImmissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus eingehalten werden. Das \nVerwaltungsgericht war nicht verpflichtet, das vom Kläger begehrte \nSachverständigengutachten einzuholen. Angesichts der vorangegangenen \nAusführungen zur Richtigkeit der Schallimmissionsprognose war eine Überprüfung \nderselben durch ein seitens des Gerichts einzuholendes Sachverständigengutachten \nnicht erforderlich.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich zwar nicht aufgrund ihrer \nAntragstellung im Zulassungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie hatte \njedoch als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren \nmittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen und hat das Verfahren wesentlich \ngefördert.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt \nin Anlehnung an die Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. \n2004, 1525).\n\n49\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-07/8-a-1319-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-07/8-a-1319-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258703","retrieved":"2026-07-09 02:23:26.864606+00:00"}}